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Urteil

II-1UF 115/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich ist das Umsatzverfahren als sachgerechte Methode anerkannt und kann herangezogen werden. • Bei der Ermittlung des Praxiswerts sind Substanz- und Geschäfts-/Praxiswert zu unterscheiden; ein angemessener Multiplikator ist unter Berücksichtigung der Ertragslage zu wählen. • Stichtagsprinzip nach § 1376 BGB ist strikt zu beachten: Erst mit Entstehung und Fälligkeit von Forderungen sind diese im Endvermögen zu berücksichtigen. • Eine Stundung oder Kürzung nach § 1381 oder § 1382 BGB kommt bei Vorliegen ausreichenden Vermögens der Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht. • Bei Verzugszinsen sind die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen (§§ 286, 288, 1378 Abs. 3 BGB) maßgeblich; Übergangsrecht kann die Zinshöhe beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Bewertung einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich nach dem Umsatzverfahren • Bei der Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich ist das Umsatzverfahren als sachgerechte Methode anerkannt und kann herangezogen werden. • Bei der Ermittlung des Praxiswerts sind Substanz- und Geschäfts-/Praxiswert zu unterscheiden; ein angemessener Multiplikator ist unter Berücksichtigung der Ertragslage zu wählen. • Stichtagsprinzip nach § 1376 BGB ist strikt zu beachten: Erst mit Entstehung und Fälligkeit von Forderungen sind diese im Endvermögen zu berücksichtigen. • Eine Stundung oder Kürzung nach § 1381 oder § 1382 BGB kommt bei Vorliegen ausreichenden Vermögens der Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht. • Bei Verzugszinsen sind die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen (§§ 286, 288, 1378 Abs. 3 BGB) maßgeblich; Übergangsrecht kann die Zinshöhe beeinflussen. Die Parteien waren von 1981 bis 1999 verheiratet und seit 1996 getrennt. Streitgegenstand ist die Höhe des Zugewinnausgleichs, insbesondere der Wert des 50%-Anteils der Beklagten an ihrer seit 1996 betriebenen Steuerberater-Praxis. Der Kläger legte 1999 die Steuerberaterprüfung ab und machte sich selbständig; im Scheidungstermin verzichteten beide auf nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hatte den Zugewinn und einzelne Vermögensposten ermittelt, darunter Gutachten zur Praxisbewertung, und dem Kläger bereits einen Teilbetrag zugesprochen. In der Berufungsinstanz ging es vor allem um die richtige Bewertungsmethode für die Praxis, die Behandlung von Lebensversicherungen, die Berücksichtigung von Steuerschulden und die Berechnung von Zinsen. Die Beklagte nahm ihre Anschlussberufung zurück; der Kläger forderte höhere Ausgleichszahlungen und Zinsen. • Rechtliche Grundlage für Zugewinnausgleich sind §§ 1374 ff. BGB; für Anfangs‑ und Endvermögen ist der Wert zum jeweiligen Stichtag maßgeblich (§ 1376 BGB). • Für freiberufliche Praxen gibt es keine gesetzliche Bewertungsregel außer für Land-/Forstwirtschaft; Gerichte dürfen betriebswirtschaftliche Bewertungsgrundsätze heranziehen und das in der Praxis verbreitete Umsatzverfahren anwenden. Das Umsatzverfahren teilt den Wert in Substanz- und Geschäfts-/Praxiswert, wobei letzterer aus Umsatzperioden mit einem Vervielfältiger abzuleiten ist. • Die Sachverständigengutachten sind heranzuziehen; der Senat hält den Ansatz des Gutachters Dr. M. für verlässlich und setzt den Praxisanteil der Beklagten auf 478.000 DM fest (bereinigt um latente Steuern). Abzüge für rückläufige Einnahmen und Effekte durch Umstellung des Rechnungswesens waren gerechtfertigt (jeweils 50.000 DM) und entsprechen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, gegen die keine ausreichenden Zweifel dargelegt sind (§§ 520 Abs.3, 529 ZPO). • Die Parteien hatten sich im Termin darauf geeinigt, zwei Lebensversicherungen mit ihren Rückkaufswerten anzusetzen; an diese Absprache bleiben sie gebunden, sodass höhere Fortführungswerte nicht zu berücksichtigen sind. • Steuerschulden sind nur dann als Passiva zu berücksichtigen, wenn sie nach den steuerlichen Regeln vor dem Stichtag entstanden und fällig geworden sind. Die Steuerforderung 1997 ist anzusetzen, die für 1998 jedoch nicht (Entstehung erst nach Stichtag). • Eine Einschränkung nach § 1381 BGB oder Stundung nach § 1382 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über erhebliche weitere Vermögenswerte verfügt und keine grobe Unbilligkeit dargelegt ist. • Die Verzinsung der Ausgleichsforderung richtet sich nach §§ 286, 288, 1378 Abs. 3 BGB; für bereits vor dem 01.05.2000 fällige Forderungen bleibt es beim älteren Zinssatz, für spätere Teile sind die neuen Zinssätze anzuwenden. Konkret wurden differenzierte Zinssätze für Teilbeträge festgesetzt. • Kosten- und Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr.10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte hat dem Kläger 160.564,20 EUR zu zahlen, verzinst in gestaffelter Höhe für verschiedene Teilbeträge (detaillierte Zinssätze und Zeiträume sind festgelegt). Die Klage ist insoweit begründet, im Übrigen abgewiesen; die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Berechnung des Praxiswerts erfolgte nach dem anerkannten Umsatzverfahren; vorhandene Abzüge und die Berücksichtigung bestimmter Vermögensposten wurden bestätigt. Eine Stundung oder Reduzierung der Ausgleichsforderung wurde nicht gewährt, da die Beklagte über ausreichendes Vermögen verfügt und keine grobe Unbilligkeit dargelegt ist. Die Kosten des Rechtszugs werden geteilt, wobei der Kläger 30% und die Beklagte 70% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.