Urteil
24 U 8/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das als echtes Streitverfahren den ordentlichen Rechtsweg nicht eröffnet.
• Der Senat ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert, erstmals in Berufung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Zivilrechtsweg konkludent bejaht hat und keine vorab erhobene Rechtswegrüge vorliegt.
• Eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine notarielle Kostenrechnung ist unzulässig; Einwendungen gegen Notarkosten sind im Verfahren nach § 156 KostO geltend zu machen.
• Für die Vollstreckungsgegenklage fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Notarkostenbeschwerde ein einfacher und geeigneter Weg zur Durchsetzung materiellrechtlicher Einwendungen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen Notarkostenrechnung; Zuständigkeit der Notarkostenbeschwerde • Die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das als echtes Streitverfahren den ordentlichen Rechtsweg nicht eröffnet. • Der Senat ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert, erstmals in Berufung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Zivilrechtsweg konkludent bejaht hat und keine vorab erhobene Rechtswegrüge vorliegt. • Eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine notarielle Kostenrechnung ist unzulässig; Einwendungen gegen Notarkosten sind im Verfahren nach § 156 KostO geltend zu machen. • Für die Vollstreckungsgegenklage fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Notarkostenbeschwerde ein einfacher und geeigneter Weg zur Durchsetzung materiellrechtlicher Einwendungen ist. Die Klägerin wandte sich gegen eine vom Notar gestellte Kostenrechnung und suchte im Wege der Vollstreckungsgegenklage Abwehr der Vollstreckung. Der Erstbeklagte rügte in der Berufung erstmals, der ordentliche Rechtsweg sei für Ansprüche aus der Kostenordnung ausgeschlossen und stelle die Vollstreckungsgegenklage als unzulässig dar. Das Landgericht hatte zuvor konkludent den Zivilrechtsweg bejaht und im Übrigen der Klage stattgegeben. Der Senat prüfte, ob das Verfahren der Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO den allein zuständigen Rechtsweg bildet und ob die Vollstreckungsgegenklage bzw. Einwendungen nach § 767 ZPO statthaft sind. • Anwendbarkeit §§ 17–17b GVG: Für echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften über den Rechtsweg entsprechend anwendbar; die Notarkostenbeschwerde ist typischerweise ein Antragsverfahren mit streitigem Charakter und damit als echtes Streitverfahren einzuordnen. • Hemmung der Rechtswegsprüfung durch § 17a Abs.5 GVG: Der Senat durfte die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht erstmals in der Berufung prüfen, weil das Landgericht durch seine Entscheidung den Zivilrechtsweg konkludent bejaht hatte und die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren keine Rechtswegrüge erhoben hatten. • Zuständigkeit der Notarkostenbeschwerde (§ 156 KostO): Einwendungen gegen Notarkosten sind nach § 156 KostO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen; dieses spezielle Verfahren schließt eine parallele Entscheidung im Zivilprozess aus. • Unzulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage: Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist nicht statthaft, weil die notarielle Kostenrechnung kein im Sinne des § 794 ZPO anderer Vollstreckungstitel ist und keine planwidrige Regelungslücke eine analoge Anwendung rechtfertigt. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Selbst bei materiellrechtlichen Einwendungen (Erfüllung, Verjährung) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage, da die Notarkostenbeschwerde das einfachere, billigere und auch prozessual ausreichende Rechtsmittel darstellt; einstweiliger Rechtsschutz ist ebenfalls in der Beschwerdekammer möglich. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen nach § 543 Abs.2 ZPO. Der Senat änderte das Berufungsurteil ab und wies die Klage als unzulässig ab. Die Vollstreckungsgegenklage gegen die notarielle Kostenrechnung ist nicht statthaft; Einwendungen gegen Notarkosten sind im Verfahren der Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO zu erheben. Außerdem fehlte der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage, weil die Beschwerde das geeignetere und einfachere Verfahren bietet und einstweiliger Rechtsschutz dort ebenfalls möglich ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.