Beschluss
I-19 W 3/03 AktE
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschlusstext sind nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen.
• Bei Auslegungsbedarf ist der Zusammenhang des Tenorteils maßgeblich für die Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlage.
• Berichtigungen können sowohl Wortlaute im Tenor als auch Angaben im Rubrum (z. B. Firmennamen) betreffen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenkundiger Fehler im Beschlusstext (Tenor und Rubrum) • Offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschlusstext sind nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. • Bei Auslegungsbedarf ist der Zusammenhang des Tenorteils maßgeblich für die Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlage. • Berichtigungen können sowohl Wortlaute im Tenor als auch Angaben im Rubrum (z. B. Firmennamen) betreffen. Der Senat hat einen früheren Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 (19 W 3/03 AktE) einer Korrektur unterzogen. Beanstandet wurden offenkundige Unrichtigkeiten im Tenor sowie eine fehlerhafte Firmenbezeichnung im Rubrum. Konkret sollte in einem Satzteil im Tenor ein Begriff durch einen anderen gleichlautenden Begriff ersetzt werden. Im Rubrum war die Firma der Beteiligten zu 5) falsch angegeben und wurde richtiggestellt. Streitgegenstand war nicht ein materiell-rechtlicher Rechtsstreit zwischen Parteien, sondern die formelle Korrektur des Beschlusstextes. Relevante Tatsachen sind der wortlautliche Fehler im fünften Absatz des Tenors und die fehlerhafte Firmenbezeichnung im Rubrum. Das Gericht berief sich auf die anwendbare Vorschrift zur Berichtigung formeller Fehler. • Rechtliche Grundlage ist § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist und die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten jederzeit, auch von Amts wegen, erlaubt. • Aus dem Zusammenhang des betreffenden Absatzes im Tenor ergab sich eindeutig, welche Aktie als Bemessungsgrundlage für die Dividenden maßgeblich ist; daher war eine textliche Berichtigung vorzunehmen. • Die Berichtigung erstreckt sich sowohl auf den Wortlaut im Tenor (Ersatz eines Wortes am Satzende) als auch auf das Rubrum (Korrektur der Firmenbezeichnung der Beteiligten zu 5). • Das Gericht hat bei der Auslegung des Tenors auf den inneren Zusammenhang des Absatzes abgestellt, um die sinnwidrige Lesart auszuschließen und die beabsichtigte Regelung wiederherzustellen. • Offenkundige Formfehler, die den Inhalt des Beschlusses nicht in Frage stellen, dürfen und müssen berichtigt werden, um Klarheit und Vollständigkeit des amtlichen Textes sicherzustellen. Der frühere Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 (19 W 3/03 AktE) wurde berichtigt. Im Tenor wurde am Ende des fünften Absatzes das betreffende Wort durch das korrekte Wort ersetzt, weil aus dem Zusammenhang eindeutig die richtige Bemessungsgrundlage (die ...-Aktie) hervorging. Im Rubrum wurde die Firmenbezeichnung der Beteiligten zu 5) korrigiert, sodass nun die richtige Firma angegeben ist. Die Berichtigungen erfolgten auf Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO; das Gericht hat offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen berichtigt, um den Beschlusstext zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.