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Beschluss

VII-Verg 20/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn das eigene Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung zwingend ausgeschlossen ist. • Zur fachlichen Eignung des einzusetzenden Personals sind ausschließlich die mit dem Angebot vorgelegten Nachweise maßgeblich; frühere beanstandungsfreie Zusammenarbeit ist kein Ersatz für fehlende Eignungsnachweise. • Berufsausbildungsnachweise (z. B. Kraftfahrzeugmechaniker-Gesellen-/Meisterbriefe) oder einschlägige Lehrgangsbescheinigungen sind geeignete Nachweise für die erforderliche Fachkunde beim Abschleppen; allgemeine Gewerbelizenzen oder weiter gefasste Seminarbescheinigungen können dafür unzureichend sein. • Das Gebot der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) verpflichtet nur zur gleichen Behandlung solcher Angebote, die gleichartig dieselben Mängel aufweisen; eine Ungleichbehandlung rechtfertigt eine Nachprüfung nur ausnahmsweise, wenn bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebots kein Angebot in der Wertung verblieben wäre und ein neues Vergabeverfahren hätte erfolgen müssen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss wegen unzureichender Eignungsnachweise und Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags • Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn das eigene Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung zwingend ausgeschlossen ist. • Zur fachlichen Eignung des einzusetzenden Personals sind ausschließlich die mit dem Angebot vorgelegten Nachweise maßgeblich; frühere beanstandungsfreie Zusammenarbeit ist kein Ersatz für fehlende Eignungsnachweise. • Berufsausbildungsnachweise (z. B. Kraftfahrzeugmechaniker-Gesellen-/Meisterbriefe) oder einschlägige Lehrgangsbescheinigungen sind geeignete Nachweise für die erforderliche Fachkunde beim Abschleppen; allgemeine Gewerbelizenzen oder weiter gefasste Seminarbescheinigungen können dafür unzureichend sein. • Das Gebot der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) verpflichtet nur zur gleichen Behandlung solcher Angebote, die gleichartig dieselben Mängel aufweisen; eine Ungleichbehandlung rechtfertigt eine Nachprüfung nur ausnahmsweise, wenn bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebots kein Angebot in der Wertung verblieben wäre und ein neues Vergabeverfahren hätte erfolgen müssen. Die Antragstellerin nahm an einer Ausschreibung für Los 1 (Abschleppleistungen) teil. In den Vergabeunterlagen verlangte die Antragsgegnerin Nachweise zur fachlichen Eignung des einzusetzenden Personals, beispielhaft Berufsabschlüsse oder Lehrgangsbescheinigungen. Die Antragstellerin legte statt Gesellen-/Meisterbriefen u. a. eine Gewerbelizenz und mehrere eintägige Seminarbescheinigungen vor; sie berief sich daneben auf rund zehn Jahre beanstandungsfreie Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag zum Teil statt und forderte eine erneute Angebotswertung; ein Zuschlag zuerkannt wurde nicht. Beide Parteien legten sofortige Beschwerden ein; die Antragstellerin verlangte weiterhin den Zuschlag. Streitgegenstand war, ob die vorgelegten Nachweise die geforderte Fachkunde belegen und ob die Antragstellerin zur Nachprüfung befugt ist. • Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich und der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil das Angebot der Antragstellerin gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen war. • Die Vergabestelle hatte in den Unterlagen gefordert, dass die fachliche Eignung des einzusetzenden Personals durch aussagekräftige Nachweise zu belegen ist; hierzu zählen insbesondere Berufsabschlusszeugnisse (z. B. Kraftfahrzeugmechaniker) oder einschlägige Lehrgangsbescheinigungen, da Abschlepparbeiten fundierte Kenntnisse der Fahrzeugtechnik voraussetzen. • Nur die mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen sind maßgeblich; die frühere beanstandungsfreie Tätigkeit der Antragstellerin kann nicht an deren Stelle treten, weil Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs.1 und Abs.2 GWB) die Bindung an die Angebotsunterlagen verlangen. • Die von der Antragstellerin vorgelegte Lizenz für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist ohne Aussagewert für die Abschleppfachkunde. • Eintägige Seminarbescheinigungen, die sich auf Schadensdokumentation oder abfallrechtliche Themen beziehen, belegen allenfalls Teilaspekte, reichen aber nicht als alleiniger Nachweis der zum Abschleppen erforderlichen Fachkenntnisse. • Da die vorgelegten Nachweise in einem solchen Maße unzureichend sind, dass die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nicht feststellbar ist, war der Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A geboten. • Die Berufung auf ungleiche Behandlung gegenüber Mitbietern ist unbegründet, weil die beiden Beigeladenen konkret geeignete Nachweise (Gesellen-/Meisterbriefe) vorgelegt haben; eine Gleichbehandlung ist nur gegeben, wenn andere Angebote denselben Mangel aufweisen. • Kosten- und Beschwerdeentscheidungen beruhen auf §§ 128 Abs.3, 162 VwGO, § 12a GKG; die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragsgegnerin stattgegeben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig und wird verworfen, weil ihr Angebot wegen fehlender hinreichender Eignungsnachweise des einzusetzenden Personals gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossen werden musste. Die mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen (Gewerbelizenz, eintägige Seminarbescheinigungen) belegen nicht die erforderliche Fachkunde beim Abschleppen; maßgeblich sind ausschließlich die Angebotsunterlagen, nicht frühere Geschäftsbeziehungen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, da die Mitbewerber ausreichende Nachweise vorgelegt hatten. Die Antragstellerin hat die Kosten beider Instanzen sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. zu tragen.