Beschluss
I-3 Wx 167/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Bei nach Stellung des Insolvenzantrags eingetragenen Zwangshypotheken wird die Eintragung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam und tritt an deren Stelle eine Eigentümergrundschuld nach § 868 ZPO, soweit die rechtliche Folge einheitlich alle belasteten Anteile betrifft.
• Bei Gesamthypotheken auf ideelle Grundstücksbruchteile kann die Unwirksamkeit der Hypothek nach § 88 InsO nur die Anteile des insolventen Miteigentümers betreffen; verbleibt die Belastung der anderen Miteigentumsanteile in voller Höhe, so ist eine Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld nicht möglich.
• Eine Gesamthypothek kann nicht in zwei unterschiedliche Rechte aufgespalten werden; es kann daher nicht neben der fortbestehenden Hypothek auf den Anteilen der nicht insolventen Miteigentümer zugleich eine Eigentümergrundschuld für die Anteile des insolventen Miteigentümers entstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Umschreibung einzelner Anteile einer Gesamtzwangshypothek in Eigentümergrundschuld • Bei nach Stellung des Insolvenzantrags eingetragenen Zwangshypotheken wird die Eintragung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam und tritt an deren Stelle eine Eigentümergrundschuld nach § 868 ZPO, soweit die rechtliche Folge einheitlich alle belasteten Anteile betrifft. • Bei Gesamthypotheken auf ideelle Grundstücksbruchteile kann die Unwirksamkeit der Hypothek nach § 88 InsO nur die Anteile des insolventen Miteigentümers betreffen; verbleibt die Belastung der anderen Miteigentumsanteile in voller Höhe, so ist eine Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld nicht möglich. • Eine Gesamthypothek kann nicht in zwei unterschiedliche Rechte aufgespalten werden; es kann daher nicht neben der fortbestehenden Hypothek auf den Anteilen der nicht insolventen Miteigentümer zugleich eine Eigentümergrundschuld für die Anteile des insolventen Miteigentümers entstehen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Gegen den Beteiligten zu 1 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Stellung des Insolvenzantrags sind zugunsten des Beteiligten zu 4 zwei Zwangssicherungshypotheken in Abteilung III eingetragen worden, belastend die ideellen Bruchteile. Der Beteiligte zu 3 beantragte die Umschreibung dieser Zwangshypotheken in Eigentümergrundschulden insoweit, als der hälftige Anteil des insolventen Beteiligten zu 1 betroffen ist. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Antrag ab; der Beteiligte zu 3 legt Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückweist. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die eingetragene Gesamthypothek durch die Insolvenzfolgen in eine Eigentümergrundschuld umzuschreiben ist. • Annahme, dass die eingetragenen Sicherungshypotheken Gesamthypotheken auch bei Belastung ideeller Bruchteile sind; diese Auffassung entspricht Rechtsprechung und Literatur. • § 88 InsO macht Sicherungshypotheken, die ein Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrags erlangt hat, mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam; grundsätzlich tritt nach § 868 ZPO an die Stelle der unwirksamen Zwangssicherungshypothek eine Eigentümergrundschuld, wenn die Rechtsfolge einheitlich alle betroffenen Anteile erfasst. • Bei Gesamtzwangshypotheken kann die Unwirksamkeit nach § 88 InsO jedoch nur die Anteile des insolventen Eigentümers betreffen; die Hypothek auf den Anteilen des nicht insolventen Miteigentümers bleibt bestehen. • Eine Aufspaltung der Gesamthypothek in zwei unterschiedliche Rechte (fortbestehende Hypothek einerseits und Eigentümergrundschuld andererseits) ist unzulässig; daher ist die beantragte teilweise Umschreibung in Eigentümergrundschulden nicht möglich. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs.1 Satz 2 FGG. Der Beteiligte zu 3 hat mit seiner Beschwerde keinen Erfolg; das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die eingetragenen Sicherungshypotheken sind als Gesamthypotheken zu behandeln, und die Unwirksamkeit nach § 88 InsO kann nicht zu einer teilweisen Umschreibung in Eigentümergrundschulden führen, solange die Hypothek auf den Anteilen anderer Miteigentümer in voller Höhe fortbesteht. Eine Zerlegung der Gesamthypothek in zwei verschiedene Rechte ist rechtlich ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung trifft den Beteiligten zu 3 gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.