Urteil
17 U 121/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lieferverzug führt grundsätzlich zum Schadensersatz nach §§ 284 Abs.2, 286 BGB, wenn eine Bestellung bestätigt und nicht rechtzeitig geliefert wurde.
• Eine Eigenschaftsbeschreibung im Angebot reicht nicht ohne weiteres für eine Zusicherung i.S.d. §§ 459, 463 BGB; Zusicherung muss ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsinhalt geworden sein.
• Schadensersatz wegen Überschreitung eines Grenzwertes kann sich aus einer nachträglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben; maßgeblich ist der vereinbarte Feststellungsmodus (hier: Ergebnis des staatlichen Umweltamtes).
• Ein Zurückbehaltungsrecht Zug um Zug ist zu versagen, wenn die beiderseitigen Geldforderungen verrechenbar sind und keine besonderen Gründe eine Zurückbehaltung rechtfertigen; ein in Berufung erstmals erhobenes Zurückbehaltungsrecht kann als unzulässige Aufrechnungserklärung zu qualifizieren sein.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Lieferverzug und Stilllegung infolge überschrittener Bleigrenzwerte • Lieferverzug führt grundsätzlich zum Schadensersatz nach §§ 284 Abs.2, 286 BGB, wenn eine Bestellung bestätigt und nicht rechtzeitig geliefert wurde. • Eine Eigenschaftsbeschreibung im Angebot reicht nicht ohne weiteres für eine Zusicherung i.S.d. §§ 459, 463 BGB; Zusicherung muss ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsinhalt geworden sein. • Schadensersatz wegen Überschreitung eines Grenzwertes kann sich aus einer nachträglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben; maßgeblich ist der vereinbarte Feststellungsmodus (hier: Ergebnis des staatlichen Umweltamtes). • Ein Zurückbehaltungsrecht Zug um Zug ist zu versagen, wenn die beiderseitigen Geldforderungen verrechenbar sind und keine besonderen Gründe eine Zurückbehaltung rechtfertigen; ein in Berufung erstmals erhobenes Zurückbehaltungsrecht kann als unzulässige Aufrechnungserklärung zu qualifizieren sein. Die Klägerin führte Erd- und Bauarbeiten auf einer Deponie durch und bestellte bei der Beklagten 6.500 t PBG-Granulat als Ausgleichsschicht. Die Parteien vereinbarten telefonisch und per Fax Teillieferungen; die Beklagte lieferte an zwei Terminen nicht die vereinbarte Menge, und in mehreren Lieferungen wurde ein erhöhter Bleigehalt beanstandet. Die Klägerin machte Verzögerungs- und Stilllegungsschäden geltend und klagte auf Zahlung von rund 27.700 EUR; zudem begehrte sie festzustellen, dass die Beklagte für weitergehende Schäden aus der Grenzwertüberschreitung einzustehen habe. Die Beklagte stellte widerklagend den Kaufpreisanspruch über etwa 21.397 EUR. Das Landgericht erkannte Schadensersatz dem Grunde nach wegen verspäteter Lieferung und wegen der Stilllegung; zur Haftung wegen Überschreitung der Bleigrenzwerte führte es § 463 BGB an. Beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Lieferverzug: Das Fax der Klägerin vom 20.04.2001 bestätigte eine telefonisch getroffene Bestellung über jeweils 800 t für den 24.04.2001 und 25.04.2001; die Beklagte lieferte nicht in der bestellten Menge, sodass nach §§ 284 Abs.2, 286 BGB ein Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht. • Zusicherung vs. Produktbeschreibung: Frühere Prüfberichte und Mitteilungen der Beklagten stellten eine Produktbeschreibung dar, keine ausdrückliche Zusicherung i.S.d. §§ 459, 463 BGB. Eine bloße Angabe, dass Prüfwerte eingehalten würden, begründet nicht ohne weiteres eine weitergehende Haftung für alle Folgen einer Grenzwertüberschreitung. • Vertragliche Haftungsvereinbarung 04.05.2001: Die Parteien schlossen eine nachträgliche Vereinbarung, wonach die Beklagte für Kosten durch Stillstand haftet, falls Untersuchungen eine Überschreitung ergeben; die Beklagte stimmte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin per Rückfax zu, sodass daraus eine vertragliche Haftung folgt. • Maßgebliche Feststellung der Überschreitung: Die Parteien hatten nicht vereinbart, dass ein bestimmtes Privatgutachten (Firma T.) bindend sei; maßgeblich wurde vielmehr die amtliche Untersuchung des staatlichen Umweltamtes, deren Ergebnisse Überschreitungen bestätigten, wodurch die Beklagte dem Grunde nach zur Ersatzleistung verpflichtet wurde. • Widerklage und Zurückbehaltungsrecht: Die Klägerin kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht geltend machen, weil beiderseitige Geldforderungen verrechenbar und keine besonderen Gründe für eine Zulassung der Zurückbehaltung ersichtlich sind; die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede ist als unzulässige Aufrechnungserklärung nach § 533 ZPO zu qualifizieren. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Berufungen wurden zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Die Klägerin kann den geltend gemachten Verzögerungs- und Stilllegungsschaden dem Grunde nach geltend machen, weil die Beklagte Teillieferungen nicht vertragsgemäß erbracht hat und weil eine nachträgliche Vereinbarung vom 04.05.2001 die Beklagte zur Übernahme der Stillstandskosten bei amtlich festgestellter Grenzwertüberschreitung verpflichtet. Eine Haftung aus § 463 BGB wegen einer zugesicherten Eigenschaft liegt nicht vor, weil die vorherigen Schreiben bloße Produktbeschreibungen waren. Die Klägerin erhält jedoch keine Zug-um-Zug-Bindung der Zahlung des Kaufpreises gegen ihren Schadensersatzanspruch; ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung ist nicht zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.