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Beschluss

3 Wx 302/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann nach § 22 GBO die Berichtigung des Grundbuchs verlangen, wenn Zwangssicherungen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 88 InsO unwirksam geworden sind. • Die Eintragung einer Sicherungshypothek beendet die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht; erst eine Verwertung (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung) beendet sie. • Ein Anspruch auf Löschung nach § 22 GBO ist nicht darauf zu beschränken, dass bereits eine Verwertung erfolgt sein muss; das Grundbuchinteresse und die Möglichkeit werthaltiger Verwertung rechtfertigen die Löschung bereits zur Verwertungsförderung. • Wurden unwirksame Zwangshypotheken in Eigentümergrundschulden umgewandelt, bedarf es neben der Aufgabeerklärung nach § 875 BGB der Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO; das Grundbuchamt darf ohne solche Bewilligung nicht löschen.
Entscheidungsgründe
Löschung von Zwangssicherungshypotheken durch Insolvenzverwalter und Formerfordernis der § 29 GBO-Löschungsbewilligung • Der Insolvenzverwalter kann nach § 22 GBO die Berichtigung des Grundbuchs verlangen, wenn Zwangssicherungen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 88 InsO unwirksam geworden sind. • Die Eintragung einer Sicherungshypothek beendet die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht; erst eine Verwertung (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung) beendet sie. • Ein Anspruch auf Löschung nach § 22 GBO ist nicht darauf zu beschränken, dass bereits eine Verwertung erfolgt sein muss; das Grundbuchinteresse und die Möglichkeit werthaltiger Verwertung rechtfertigen die Löschung bereits zur Verwertungsförderung. • Wurden unwirksame Zwangshypotheken in Eigentümergrundschulden umgewandelt, bedarf es neben der Aufgabeerklärung nach § 875 BGB der Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO; das Grundbuchamt darf ohne solche Bewilligung nicht löschen. Im Grundbuch ist die Hälfte eines Grundstücks auf den Erblasser eingetragen; nach dessen Tod wurde für dessen Nachlass Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Auf dem Erbanteil sind zuvor mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen worden. Der Insolvenzverwalter beantragte die Löschung dieser Eintragungen mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO und zur Ermöglichung eines Verkaufs aus der Insolvenzmasse. Das Amtsgericht lehnte die Löschung ab; das Landgericht wies das Amtsgericht an, zwei der Zwangshypotheken zu löschen. Gegen diese anordnende Entscheidung legten Gläubiger weitere Beschwerde ein und rügten u. a. Verfahrensmängel und materielle Fehler. • Zuständigkeit und Heilung formellen Gehörs: Zwar lagen Hinweise auf ein Verfahrensrechtliches Gehörsversäumnis vor, dieser Verfahrensmangel wurde aber im weiteren Rechtszug geheilt, weil die Betroffenen Gelegenheit hatten, substantiiert Stellung zu nehmen. • Rechtliche Bewertung der Eintragungen: Die eingetragenen Sicherungshypotheken sind als Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anzusehen; ihre Eintragung allein beendet die Vollstreckung nicht, da erst Verwertungshandlungen (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) als Abschluss gelten. • Anwendbarkeit von § 88 InsO: Sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Verfahrenseröffnung noch nicht beendet, werden sie von § 321 InsO erfasst und die Unwirksamkeitsfolge des § 88 InsO wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls vor, sodass die Sicherungshypotheken unwirksam sind. • Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 22 GBO: Der Insolvenzverwalter kann die Berichtigung des Grundbuchs verlangen; der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses bzw. entsprechender öffentlicher Urkunden gemäß § 29 GBO erbracht werden. • Kein Erfordernis früherer Verwertung: Eine Beschränkung des Löschungsanspruchs auf bereits erfolgte Verwertung ist nicht gerechtfertigt; das öffentliche Interesse an grundbuchlicher Richtigkeit und die praktische Notwendigkeit zur Verwertung sprechen gegen eine solche Voraussetzung. • Umwandlung in Eigentümergrundschuld und Formerfordernis: Die unwirksam gewordenen Zwangshypotheken sind entsprechend § 868 ZPO als Eigentümergrundschulden zu behandeln; deren Löschung setzt materiell die Aufgabeerklärung (§ 875 BGB) und grundbuchrechtlich eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO voraus. • Folge für die Anordnung: Das Landgericht durfte nicht ohne Weiteres die sofortige Löschung anordnen, sondern musste dem Insolvenzverwalter eine angemessene Frist zur Vorlage einer Löschungsbewilligung nach § 29 GBO setzen. • Verfahrensanweisung: Das Grundbuchamt kann angewiesen werden, die Eintragungen erst nach Vorlage der formgerechten Bewilligung zu löschen; eine solche Anweisung ist zulässig und kein unzulässiges Eingreifen in die Amtsbefugnis. Die Beschwerde der Gläubiger führt nur teilweise durch. Das Landgericht wurde insoweit abgeändert, dass die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist mit der Weisung, dem Insolvenzverwalter eine angemessene Frist zur Vorlage einer Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO zu setzen. In der Sache steht dem Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Berichtigungsanspruch nach § 22 GBO zu, weil die betreffenden Zwangssicherungshypotheken durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO unwirksam geworden sind und die Eintragungen daher unrichtig sind. Eine sofortige Löschung durch das Grundbuchamt ist jedoch nicht möglich, solange die umgewandelten Eigentümergrundschulden nicht aufgrund einer Aufgabeerklärung und einer formgerechten Löschungsbewilligung gelöscht werden; das Amtsgericht hat über die weiteren Kosten des Rechtszugs zu entscheiden.