Urteil
I-15 U 134/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei beleggebundenen Überweisungen bestimmt der Empfängername die Zuordnung bei Divergenz von Name und Kontonummer.
• Bei beleglosem grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr (SWIFT) darf die Empfängerbank zunächst nach Kontonummer verbuchen, sie darf aber nachträglich stornieren, wenn eine nicht durch Auslegung auflösbare Divergenz zwischen Name und Kontonummer festgestellt wird.
• Das vertragliche Stornorecht der Bank und ein Bereicherungsanspruch bestehen, wenn die Gutschrift ohne rechtlichen Grund erfolgte; der Empfänger hat dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift.
• Kündigungen oder Korrekturen des Überweisungsauftrags sind spätestens mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto unwirksam.
• Eine Bank verletzt nicht ohne Weiteres Pflichten aus dem Girovertrag durch Vornahme einer nachträglichen Umbuchung, soweit eine Klärung durch Nachfrage keine verwertbare Zuordnung erbracht hätte.
Entscheidungsgründe
Stornorecht der Empfängerbank bei Divergenz von Empfängernamen und Kontonummer (SWIFT) • Bei beleggebundenen Überweisungen bestimmt der Empfängername die Zuordnung bei Divergenz von Name und Kontonummer. • Bei beleglosem grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr (SWIFT) darf die Empfängerbank zunächst nach Kontonummer verbuchen, sie darf aber nachträglich stornieren, wenn eine nicht durch Auslegung auflösbare Divergenz zwischen Name und Kontonummer festgestellt wird. • Das vertragliche Stornorecht der Bank und ein Bereicherungsanspruch bestehen, wenn die Gutschrift ohne rechtlichen Grund erfolgte; der Empfänger hat dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift. • Kündigungen oder Korrekturen des Überweisungsauftrags sind spätestens mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto unwirksam. • Eine Bank verletzt nicht ohne Weiteres Pflichten aus dem Girovertrag durch Vornahme einer nachträglichen Umbuchung, soweit eine Klärung durch Nachfrage keine verwertbare Zuordnung erbracht hätte. Der Kläger unterhält ein Girokonto, für das sein Vater Zeichnungsbefugnis hat. Im September 2001 überwies ein Dritter 70.000 EUR, die fälschlich dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden. Am 11. Oktober 2001 erteilte derselbe Überweisende per SWIFT einen Auftrag über 30.000 EUR mit Angabe der Kontonummer des Klägers und als Empfängernamen jedoch "P.". Die Empfängerbank schrieb zunächst 29.970 EUR dem Konto des Klägers gut, storniert diese Gutschrift aber drei Tage später und buchte den Betrag auf das Konto Nr. 222, das dem Vater zugeordnet war. Nachträgliche Korrekturen des Überweisenden erreichten die Bank erst nach der Umbuchung. Der Kläger klagte auf Zahlung/Gutschrift in Höhe von 29.970 EUR; das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht änderte ab. • Anwendbares Recht: Für die grenzüberschreitende Überweisung sind die Vorschriften der §§ 675a ff., insbesondere § 676f BGB, maßgeblich; zudem sind die vertraglichen AGB der Bank zu beachten. • Zuordnung der Zahlung: Im beleggebundenen Zahlungsverkehr gilt der Empfängername maßgeblich; im beleglosen Verkehr kann nach Kontonummer gebucht werden. SWIFT ist beleglos, erlaubt aber der Empfängerbank, nachträglich einen Abgleich vorzunehmen. • Auslegung und Divergenz: Die hier vorliegende Divergenz zwischen Name und Kontonummer lässt sich nicht durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB so zugunsten des Klägers auflösen, dass allein der Inhaber der genannten Kontonummer Empfänger sein sollte. • Stornorecht und Bereicherung: Nach Nr.8 Abs.1 der AGB war die Bank berechtigt, eine ohne rechtlichen Grund erfolgte Gutschrift zu stornieren; ein Bereicherungsanspruch der Bank bestand, weil kein wirksamer Überweisungsauftrag zugunsten des Kontoinhabers vorlag. • Rechtzeitigkeit der Korrektur: Die vom Überweisenden erklärten Stornierungs- bzw. Korrekturschreiben waren spätestens mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu spät eingegangen (§ 676a Abs.4 BGB). • Positive Vertragsverletzung: Eine Pflichtverletzung der Bank aus dem Girovertrag oder eine Schutzwirkung zugunsten des Zahlungsempfängers liegt nicht vor, weil eine Nachfrage bei den Kontoinhabern die Divergenz nicht klären konnte und der Kläger die behauptete Kontoumstellung auf eine GmbH nicht substantiiert nachgewiesen hat. • Schlussfolgerung: Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der angefochtenen Gutschrift zu; die Bank durfte nach Feststellung der Divergenz stornieren. Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift in Höhe von 29.970,00 EUR, weil die zunächst erfolgte Buchung mangels übereinstimmender Empfängerangaben ohne rechtlichen Grund war und die Bank nach ihren AGB sowie nach den Grundsätzen des beleglosen Zahlungsverkehrs berechtigt war, die Gutschrift nachträglich zu stornieren. Korrekturen des Überweisenden trafen die Bank nicht rechtzeitig, und eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung oder aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.