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Urteil

I-4 U 147/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermögensbeschlagnahme nach § 290 StPO macht Verpflichtungsgeschäfte wie Versicherungsverträge nicht ohne Weiteres nichtig; das Verfügungsverbot betrifft vorrangig Verfügungsgeschäfte. • Eine anfängliche Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F. liegt nicht vor, wenn die Leistung vom Schuldner oder Dritten grundsätzlich erbracht werden kann. • Neue Verteidigungsmittel in Berufung (z.B. Anfechtung, Risikobeweis wegen Vorsatz) sind nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. • Bestehende Grundpfandrechte am versicherten Grundstück erstrecken sich auf die Versicherungsentschädigung; der Versicherer kann deshalb gemeinsam mit dem Grundpfandgläubiger leisten.
Entscheidungsgründe
Versicherungsvertrag trotz Vermögensbeschlagnahme wirksam; Entschädigung teilweise an Grundpfandgläubiger • Vermögensbeschlagnahme nach § 290 StPO macht Verpflichtungsgeschäfte wie Versicherungsverträge nicht ohne Weiteres nichtig; das Verfügungsverbot betrifft vorrangig Verfügungsgeschäfte. • Eine anfängliche Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F. liegt nicht vor, wenn die Leistung vom Schuldner oder Dritten grundsätzlich erbracht werden kann. • Neue Verteidigungsmittel in Berufung (z.B. Anfechtung, Risikobeweis wegen Vorsatz) sind nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. • Bestehende Grundpfandrechte am versicherten Grundstück erstrecken sich auf die Versicherungsentschädigung; der Versicherer kann deshalb gemeinsam mit dem Grundpfandgläubiger leisten. Der Kläger wurde wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt und sein inländisches Vermögen durch Beschluss beschlagnahmt. Ohne Mitwirkung seines Abwesenheitspflegers schloss er 1997 bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung für eine Gaststätte ab; das Gebäude wurde 1999 vorsätzlich verbrannt. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Zeitwertschadens. Die Beklagte rügt Nichtigkeit des Vertrags wegen der Beschlagnahme, anfängliche Unmöglichkeit der Prämienzahlung, Anfechtung wegen Verschweigens des Verfügungsverbots, Treuwidrigkeit und Leistungsfreiheit wegen Vorsatzes des Versicherungsnehmers. Das Landgericht gab dem Kläger weitgehend Recht; die Beklagte berief erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde klargestellt, dass Teile der Entschädigung den bestehenden Grundstückshypotheken zustehen. • Der Versicherungsvertrag ist kein Verfügungsgeschäft im Sinne des Verfügungsverbots nach § 290 StPO, sondern ein Verpflichtungsgeschäft zur Zahlung von Prämien, das dem Zweck der Beschlagnahme nicht widerspricht; daher keine Nichtigkeit nach § 134 BGB. • Es ist nicht hinreichend festgestellt, dass der Kläger die Prämien nur aus inländischem, vom Beschlagnahmeverbot erfasstem Vermögen aufbrachte; außerdem ist es möglich, dass Dritte (z.B. ein Rechtsanwalt oder Angehörige) die Zahlung leisteten, weshalb keine Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F. vorliegt. • Eine außergerichtliche Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ist zweifelhaft und stellt ein neues Verteidigungsmittel dar; ihre nachträgliche Geltendmachung in der Berufung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil Tatsachen für deren Zulassung nicht dargelegt wurden. • Die Behauptung, der Kläger oder Mittelsmänner hätten das Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt, ist ebenfalls neu; die hierfür erforderlichen Indizien hätten bereits in erster Instanz vorgetragen werden müssen. Deshalb greift der Risikoausschluss nach § 61 VVG nicht durch. • Ein Einwand wegen Treu und Glauben und Bereicherungsbefürchtung ist unbegründet, weil die Beklagte die Prämien mit Rechtsgrund vereinnahmt hat und der Versicherungsvertrag wirksam ist; Behauptungen zur Störung der Geschäftsgrundlage wurden ebenfalls erstmals vorgebracht und nicht zugelassen. • Gemäß §§ 1127, 1192 BGB erstrecken sich bestehende Hypotheken und Grundschulden auf die Versicherungsentschädigung; mangels Pfandreife besteht gemeinsame Empfangsberechtigung von Realgläubiger und Versicherungsnehmer, sodass die Beklagte an beide gemeinsam leisten muss. • Berechnung: Vom Zeitwertschaden wurden die durch die betreffende Sicherungshypothek gedeckten Beträge sowie bis zur Zinsfälligkeit aufgelaufene Zinsen abgesetzt; der Tenor wurde entsprechend neu gefasst. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung der festgestellten Entschädigungsbeträge verurteilt. Der Versicherungsvertrag ist trotz der Vermögensbeschlagnahme wirksam, da es sich um ein Verpflichtungsgeschäft handelt und keine anfängliche Unmöglichkeit vorliegt. Neue Verteidigungsmittel der Beklagten (Anfechtung, Vorsatz des Versicherungsnehmers) waren in der Berufung nicht zuzulassen. Wegen bestehender Grundpfandrechte ist die Beklagte verpflichtet, einen Teil der Entschädigung gemeinsam an den betroffenen Realgläubiger und den Kläger zu leisten; die berechneten Abzüge wurden vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.