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Urteil

11 U 13/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO richtet sich auf ganz bestimmt zu kennzeichnende, nicht zwangsläufig vertretbare Gegenstände. • Der Urkundenprozess nach § 592 ZPO ist nur bei Ansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme oder auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen statthaft. • Eine nachträgliche Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz ist unzulässig; deshalb ist bei fehlender Statthaftigkeit des Urkundenprozesses die Klage gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als unstatthaft abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses bei Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO • Ein Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO richtet sich auf ganz bestimmt zu kennzeichnende, nicht zwangsläufig vertretbare Gegenstände. • Der Urkundenprozess nach § 592 ZPO ist nur bei Ansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme oder auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen statthaft. • Eine nachträgliche Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz ist unzulässig; deshalb ist bei fehlender Statthaftigkeit des Urkundenprozesses die Klage gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als unstatthaft abzuweisen. Die Klägerin begehrt im Urkundenprozess die Herausgabe mehrerer Maschinen aus Insolvenzanfechtung mit Berufung auf ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB. Das Landgericht hat der Klage im Vorbehaltsurteil stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte die fehlende Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, da Aussonderungsansprüche auf individuell bestimmte, nicht vertretbare Sachen gerichtet seien. Weiter beanstandete der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Maschinen als vertretbare Sachen im Sinne des § 592 ZPO anzusehen sind und ob eine Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz möglich wäre. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht gegeben. • Anwendungsbereich des Urkundenprozesses (§§ 592 ff. ZPO): dieser ist nur eröffnet bei Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder bei Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen; vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmbar. • Charakter des Aussonderungsanspruchs (§ 47 InsO): naturgemäß richtet sich der Anspruch auf Herausgabe konkreter, individuell bestimmter Gegenstände; die Leistungspflicht ist auf bestimmte, nicht beliebig ersetzbare Sachen konkretisiert. • Fehler des Landgerichts: es hat die Vertretbarkeit der streitigen Maschinen angenommen, ohne zu berücksichtigen, dass § 47 InsO typischerweise Individuumscharakter hat und die Herausgabe gerade bestimmter Maschinen verlangt. • Unzulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz (§ 596 ZPO i.V.m. § 533 ZPO n.F.): wegen der neuen Funktionsbestimmung der Berufung und der Beschränkung von Nachtragsmöglichkeiten nach § 529 ZPO ist eine Abstandnahme im zweiten Rechtszug regelmäßig nicht zulässig. • Rechtsfolge: Mangels Statthaftigkeit des Urkundenprozesses ist die Klage nach § 597 Abs. 2 ZPO als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen; Zurückverweisung an das Landgericht wegen möglicher Abstandnahme kommt nicht in Betracht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen: Kosten trägt die Klägerin (§ 91 ZPO); Urteil vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 711 ZPO). Der Senat hat die Berufung des Beklagten in der Sache stattgegeben und das landgerichtliche Vorbehaltsurteil insoweit abgeändert, dass die Klage im Urkundenprozess als unstatthaft abgewiesen wird. Begründet wurde dies damit, dass ein Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO auf die Herausgabe individualisierter, nicht vertretbarer Gegenstände gerichtet ist und somit nicht dem Anwendungsbereich des Urkundenprozesses nach § 592 ZPO unterfällt. Eine nachträgliche Abstandnahme vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz kommt nicht in Betracht, sodass kein Übergang in das ordentliche Verfahren erfolgen kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.