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Beschluss

2 Ws 332/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 406g StPO setzt die rechtliche Zulässigkeit der Nebenklage voraus; er gilt nicht, wenn die Nebenklage im Jugendstrafverfahren ausgeschlossen ist. • Der ausdrückliche Ausschluss der Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG schließt die Anwendung der besonderen Beistandsbefugnisse des § 406g StPO im Jugendstrafverfahren aus. • Die Schutzziele des Jugendgerichtsgesetzes und der Vorrang der erzieherischen Verfahrensgestaltung rechtfertigen nicht die Ausdehnung des § 406g StPO auf Verfahren gegen Jugendliche.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 406g StPO im Jugendstrafverfahren • § 406g StPO setzt die rechtliche Zulässigkeit der Nebenklage voraus; er gilt nicht, wenn die Nebenklage im Jugendstrafverfahren ausgeschlossen ist. • Der ausdrückliche Ausschluss der Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG schließt die Anwendung der besonderen Beistandsbefugnisse des § 406g StPO im Jugendstrafverfahren aus. • Die Schutzziele des Jugendgerichtsgesetzes und der Vorrang der erzieherischen Verfahrensgestaltung rechtfertigen nicht die Ausdehnung des § 406g StPO auf Verfahren gegen Jugendliche. Gegen einen Beschuldigten, der teils Jugendlicher, teils Heranwachsender war, lief ein gemeinsames Jugendstrafverfahren. Die Jugendkammer des Landgerichts lehnte die Bestellung eines anwaltlichen Beistands im Ermittlungsverfahren für das geschädigte Kind ab mit der Begründung, § 406g StPO sei im Jugendstrafverfahren nicht anwendbar. Das geschädigte Kind legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die besonderen Rechte des § 406g StPO, insbesondere die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Erhebung der öffentlichen Klage, auch bei Ausschluss der Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG gelten. Relevante Tatsachen sind das Alter des Beschuldigten, die Einheitlichkeit des Verfahrens und der ausdrückliche Ausschluss der Nebenklage im JGG. • Wortlaut und Systematik des § 406g StPO setzen voraus, dass der Adressat zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist; die Rechtmäßigkeit der Nebenklage ist deshalb Voraussetzung für die Anwendung des § 406g StPO. • Der ausdrückliche Ausschluss der Nebenklage im Jugendstrafverfahren nach § 80 Abs. 3 JGG beruht auf erziehungsgemäßen Verfahrensgrundsätzen und hat Vorrang vor den Opferschutzbestimmungen der StPO. • Die von § 406g StPO eingeräumten besonderen Befugnisse stehen in engem Zusammenhang mit der Nebenklage; dies ergibt sich auch aus Verweisen in § 406g Abs. 3,4 StPO auf § 397a StPO bezüglich Beiordnung und Prozesskostenhilfe. • Die Erwägungen zum Opferschutz und zur typischen Bedürftigkeit kindlicher Opfer reichen nicht aus, den Vorrang des JGG zu durchbrechen oder § 406g StPO sinngemäß auf Verfahren gegen Jugendliche anzuwenden. • Daher ist § 406g StPO im Jugendstrafverfahren nicht anwendbar, wenn die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Verletzten wurde als unbegründet verworfen. Das Gericht hat entschieden, dass wegen des Ausschlusses der Nebenklage im Jugendstrafverfahren (§ 80 Abs. 3 JGG) die besonderen Beistandsbefugnisse des § 406g StPO nicht gelten; eine Beiordnung eines anwaltlichen Beistands nach § 406g StPO kommt daher nicht in Betracht. Die erzieherischen Ziele und die verfahrensrechtliche Sonderstellung des JGG haben Vorrang vor den Regelungen des Opferschutzgesetzes in der StPO. Damit bleibt es bei der Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands für das geschädigte Kind im Ermittlungsverfahren.