Urteil
9 U 132/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erstattung von Ursachenermittlungskosten bei vertraglich vereinbarter Nachbesserung gilt § 476a BGB ergänzend.
• Ursachenermittlungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig waren.
• Ein Käufer, der das Ergebnis eines von ihm mitveranlassten selbständigen Beweisverfahrens nutzt, kann sich nicht später auf fehlende Erforderlichkeit der Kosten berufen.
• Ein notarielles Anerkenntnis über Gewährleistungsverpflichtungen erfasst auch den daraus folgenden Kostenerstattungsanspruch gemäß § 476a BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Ursachenermittlungskosten bei vertraglicher Nachbesserung (§ 476a BGB) • Zur Erstattung von Ursachenermittlungskosten bei vertraglich vereinbarter Nachbesserung gilt § 476a BGB ergänzend. • Ursachenermittlungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig waren. • Ein Käufer, der das Ergebnis eines von ihm mitveranlassten selbständigen Beweisverfahrens nutzt, kann sich nicht später auf fehlende Erforderlichkeit der Kosten berufen. • Ein notarielles Anerkenntnis über Gewährleistungsverpflichtungen erfasst auch den daraus folgenden Kostenerstattungsanspruch gemäß § 476a BGB. Die Beklagten machten gegenüber dem Kläger Ansprüche aus einem notariellen Kaufvertrag wegen eines bekannten Feuchtigkeitsschadens geltend. Im Vertrag hatte der Kläger eine Nachbesserungsverpflichtung und eine Haftung für die Dauer von fünf Jahren anerkannt; im Anerkenntnis war ein Betrag von 20.000 DM genannt. Zur Ursachenfeststellung führten die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigengutachten durch. Die hierdurch entstandenen Sachverständigenkosten wurden von den Beklagten verlangt. Der Kläger bestritt die Erforderlichkeit der Kosten und erhob Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde. • Vertragliche Vereinbarung über Nachbesserung wird durch § 476a BGB ergänzt; Ursachenermittlungskosten gehören grundsätzlich zu den Nachbesserungskosten und sind erstattungsfähig, wenn sie zur Auffindung des Mangels notwendig sind. • Die Parteien hatten für den konkreten Feuchtigkeitsmangel eine Nachbesserungspflicht unabhängig von der Ursache vereinbart; dennoch entspricht es dem Sinn der Klausel, dem Kläger zunächst Gelegenheit zur Ursachenfeststellung zu geben. • Die Einholung des Gutachtens war zur dauerhaften und ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlich, weil die zunächst angenommene Ursache offensichtlich nicht zutraf und untaugliche Nachbesserungsversuche vermieden werden sollten. • Der Kläger hat eine Ursachenfeststellung nicht selbst veranlasst, sondern das von den Beklagten eingeleitete selbständige Beweisverfahren zugelassen und dessen Ergebnis genutzt; dieses Verhalten steht einer späteren Berufung auf fehlende Erforderlichkeit entgegen (Treu und Glauben). • Die Erforderlichkeit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Untersuchung einen vom Verkäufer zu vertretenden Mangel eindeutig nachweist; auch in sonstigen, sinnvollen Fällen kann Erforderlichkeit gegeben sein. • Das notarielle Anerkenntnis über die Gewährleistungsverpflichtung umfasst den daraus folgenden Kostenerstattungsanspruch nach § 476a BGB, sodass die Forderung von 12.149,46 DM (6.211,92 EUR) von dem Anerkenntnis erfasst ist. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Vollstreckungsgegenklage des Klägers war unbegründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Beklagten wegen der Sachverständigenkosten in Höhe von 12.149,46 DM (6.211,92 EUR) ist zulässig, weil ein erstattungsfähiger Anspruch auf Erstattung von Ursachenermittlungskosten gemäß § 476a BGB besteht und dieser durch das notarielle Anerkenntnis mitumfasst ist. Der Kläger hat die erforderliche Ursachenfeststellung nicht selbst wahrgenommen, sondern das von den Beklagten bewirkte Verfahren hingenommen und dessen Befunde genutzt, sodass er sich nicht auf fehlende Erforderlichkeit berufen kann. Deshalb sind die Kosten dem Kläger zur Last zu legen und die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gerechtfertigt.