Urteil
I-1 U 29/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Käufer kann Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (Unfallfreiheit) gegen den Verkäufer geltend machen, wenn der Verkäufer durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht verpflichtet wurde.
• Nach § 56 HGB begründet die Tätigkeit einer im Laden mitwirkenden Person Ladenvollmacht; diese umfasst auch die Abgabe von Zusicherungen, die üblicherweise Bestandteil von Verkaufsgesprächen sind.
• Bei Rückabwicklung wegen zugesicherter Eigenschaften sind Ersatzfähige Positionen der positive Interessenschaden; Fahrtkosten, Zulassungs- und Schilderkosten sind erstattungsfähig, Aufwendungen für Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer sind nur unter engen Voraussetzungen ersatzfähig.
• Bei der Ermittlung der anzurechnenden Gebrauchsvorteile kann der Wert pauschal pro gefahrenem Kilometer geschätzt werden; die Zinsberechnung richtet sich nach §§ 291, 288 BGB unter Beachtung des Zinseszinsverbots.
Entscheidungsgründe
Unfallfreiheit zugesichert — Verkäufer über Vertreter haftet; Rückabwicklung mit erstattungsfähigen Aufwendungen • Der Käufer kann Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (Unfallfreiheit) gegen den Verkäufer geltend machen, wenn der Verkäufer durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht verpflichtet wurde. • Nach § 56 HGB begründet die Tätigkeit einer im Laden mitwirkenden Person Ladenvollmacht; diese umfasst auch die Abgabe von Zusicherungen, die üblicherweise Bestandteil von Verkaufsgesprächen sind. • Bei Rückabwicklung wegen zugesicherter Eigenschaften sind Ersatzfähige Positionen der positive Interessenschaden; Fahrtkosten, Zulassungs- und Schilderkosten sind erstattungsfähig, Aufwendungen für Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer sind nur unter engen Voraussetzungen ersatzfähig. • Bei der Ermittlung der anzurechnenden Gebrauchsvorteile kann der Wert pauschal pro gefahrenem Kilometer geschätzt werden; die Zinsberechnung richtet sich nach §§ 291, 288 BGB unter Beachtung des Zinseszinsverbots. Der Kläger kaufte am 12.05.2001 von dem Beklagten einen gebrauchten BMW, wobei der Beklagte durch seinen Neffen vertreten unterschrieb. Im schriftlichen Vertrag war handschriftlich "Kein Unfallwagen" eingetragen; das Fahrzeug erwies sich jedoch als nach Totalschaden wiederaufgebaut. Der Kläger forderte Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz verschiedener Aufwendungen. Streitgegenstand war, ob der Beklagte wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft haftet, ob der Neffe Vertretungsmacht hatte und welche Schadenspositionen erstattungsfähig sind. Das Landgericht hatte bereits entschieden; der Kläger legte Berufung ein und verlangte weitergehende Zahlungen. Relevante Tatsachen sind die Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und Papieren auf dem Betriebsgelände des Beklagten sowie die Unterschriften im Vertrag. Zudem stritten die Parteien über die Ersatzfähigkeit von Versicherungs- und Steuerkosten und über die anzurechnenden Gebrauchsvorteile. • Vertretung und Zusicherung: Der Neffe schloss den Kaufvertrag als Vertreter des Beklagten; aus dem Auftreten im Geschäftsverkehr und der Unterzeichnung ergibt sich Vertretungsmacht. Die handschriftliche Eintragung "Kein Unfallwagen" begründet jedenfalls eine Zusicherung der Unfallfreiheit. • Ladenvollmacht (§ 56 HGB): Nach § 56 HGB gilt als ermächtigt, wer in einem Laden oder Warenlager üblicherweise Verkäufe tätigt; auch im mithelfenden Familienangehörigen kann Ladenvollmacht liegen. Die Tätigkeit des Neffen mit Wissen und Willen des Inhabers begründet hier die Ermächtigung, auch Zusicherungen abzugeben. • Anspruchsgrundlage (§ 463 BGB): Da die zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche aus § 463 BGB geltend machen und den positiven Interessenschaden verlangen; insoweit ist Rückabwicklung zu leisten. • Ersatzfähige Schadenspositionen: Rückzahlung des Kaufpreises sowie Verzinsung ab Geldempfang sind Mindestleistungen. Fahrtkosten zum Verkäufer sowie Zulassungs- und Schilderkosten sind als vergebliche, zweckgebundene Aufwendungen ersatzfähig. • Nicht ersatzfähige Positionen: Kosten der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Steuer sind nicht ersatzfähig, weil sie nicht als vergeblich i.S.d. Differenzmethode auszugleichen sind und dem Kläger ein Mitverschulden wegen unterlassener Abmeldung bzw. Schadensminderung anzulasten ist. • Vorteilsanrechnung: Für die während der Besitzzeit gezogenen Gebrauchsvorteile ist ein Abzug vorzunehmen; der Senat schätzt diesen pauschal mit 0,15 DM pro gefahrenem Kilometer. • Zinsen und Kosten: Zinsen auf den Kaufpreis stehen nach Zahlung und Verzug zu; für andere Positionen ist Verzinsung mangels Mahnung nach §§ 291, 288 BGB zu prüfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers wird überwiegend stattgegeben. Der Beklagte wird zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Verzinsung und weiterer erstattungsfähiger Aufwendungen verurteilt und zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet; es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Ersatzfähig sind insbesondere Fahrtkosten, Zulassungs- und Schilderkosten sowie die Kosten der Gewerberegisterauskunft; hingegen werden Kosten für Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer nicht ersetzt, da sie weder als vergebliche Aufwendungen im Sinne der Differenzmethode anzusehen sind noch hinreichend dargelegt wurde, dass der Kläger alles zur Schadensminderung getan hat. Gebrauchsvorteile sind anzurechnen (0,15 DM/km), die Zinsberechnung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.