Beschluss
3 Ws 407/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wird mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegenstandslos.
• Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist eine isolierte Anfechtung des über ein Ablehnungsgesuch ergangenen Beschlusses, der einen zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufenen Richter betrifft, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
• Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dient der Beschleunigung des Hauptverfahrens und soll Verzögerungen durch Zwischenrechtsbehelfe verhindern; ein späterer Schutz des Angeklagten ist durch die Revisionsmöglichkeit gewahrt.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch wird durch Eröffnung des Hauptverfahrens gegenstandslos • Eine vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wird mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegenstandslos. • Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist eine isolierte Anfechtung des über ein Ablehnungsgesuch ergangenen Beschlusses, der einen zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufenen Richter betrifft, gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. • Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dient der Beschleunigung des Hauptverfahrens und soll Verzögerungen durch Zwischenrechtsbehelfe verhindern; ein späterer Schutz des Angeklagten ist durch die Revisionsmöglichkeit gewahrt. Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz und teils tatmehrheitlich begangener Körperverletzungen angeklagt. Er legte vor Eröffnung des Hauptverfahrens ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit vor. Die Kammer wies das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurück. Der Angeklagte erhob daraufhin sofortige Beschwerde. Zwischenzeitlich eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren durch Beschluss. Daraufhin stellte sich die Frage, ob die vor Eröffnung eingelegte sofortige Beschwerde weiter zulässig ist. • Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 2 StPO: Ein Beschluss über ein Ablehnungsgesuch, der einen erkennenden Richter betrifft, kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. • Erkennender Richter ist, wer zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist; diese Berufung steht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens fest. • Die Zweckbestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Beschleunigung des Hauptverfahrens und die Verhinderung von Verzögerungen durch isolierte Rechtsbehelfe gegen abgelehnte Richter; insb. wären vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden behindert und kurzfristige Verhandlungen gefährdet. • Darauf kommt es nicht an, ob der angefochtene Beschluss bereits vor der Eröffnung ergangen ist: Auch dann betrifft er nach Eröffnung einen erkennenden Richter und fällt unter den Ausschluss der isolierten Beschwerde. • Eine vor der Eröffnung eingelegte Beschwerde wird mit der Eröffnung unzulässig; der Angeklagte ist nicht schutzlos, weil er die Rüge im Revisionsverfahren vorbringen kann. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist mit Eröffnung des Hauptverfahrens gegenstandslos und damit unzulässig. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Anfechtung des Beschlusses über ein Ablehnungsgesuch nicht mehr möglich ist, sobald feststeht, dass die Hauptverhandlung vor dem betreffenden Spruchkörper stattfinden wird. Verzögerungen des Hauptverfahrens sollen damit vermieden werden; der Angeklagte kann etwaige Beanstandungen im Revisionsverfahren geltend machen. Folglich bleibt der angefochtene Beschluss in der isolierten Beschwerde ohne Erfolg und das Verfahren kann ohne weitere Verzögerung vor der zuständigen Strafkammer fortgeführt werden.