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Beschluss

10 W 91/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet, wenn ein offensichtliches Vollstreckungshindernis vorliegt. • Die Feststellung einer Kostenschuld kann erfolgen, ohne die Kosten bereits festzusetzen, wenn ein aus § 210 InsO folgendes Vollstreckungshindernis besteht. • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO bewirkt mit ihrem Eingang beim Insolvenzgericht das Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO und ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung unterbleibt bei offensichtlichem Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet, wenn ein offensichtliches Vollstreckungshindernis vorliegt. • Die Feststellung einer Kostenschuld kann erfolgen, ohne die Kosten bereits festzusetzen, wenn ein aus § 210 InsO folgendes Vollstreckungshindernis besteht. • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO bewirkt mit ihrem Eingang beim Insolvenzgericht das Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO und ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Kläger hatte gegen die Antragsgegnerin einen Zahlungsanspruch erstritten; im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Antragsgegnerin die Festsetzung der Kosten. Der Rechtspfleger lehnte die Festsetzung ab und stellte lediglich die Kostenschuld des Klägers fest. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Gleichzeitig hatte der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. Diese Anzeige wurde dem Gericht zugegangen, so dass nach Ansicht des Rechtspflegers ein Vollstreckungshindernis gemäß § 210 InsO vorliegt. Die Antragsgegnerin rügte, die Kostenfestsetzung sei dennoch vorzunehmen und machte geltend, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Gemeinschuldnerin könnten die Anzeige und das Vollstreckungsverbot nicht berühren. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingelegt, jedoch unbegründet. • Berücksichtigung des Vollstreckungshindernisses: Der Rechtspfleger durfte aus Gründen der Prozessökonomie das aus § 210 InsO folgende Vollstreckungshindernis bereits im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen; dies ist regelmäßig ohne umfangreiche Prüfung feststellbar. • Rechtswirkung der Anzeige: Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO führt mit ihrem Eingang beim Insolvenzgericht zum Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO; Gesetz sieht keine eigenständige Überprüfung der Anzeige durch das Insolvenzgericht oder die Massegläubiger vor. • Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Das offensichtliche Vollstreckungshindernis beseitigt das Rechtsschutzinteresse an einem Vollstreckungstitel und rechtfertigt daher, wie bei § 60 KO, die Unterlassung der Kostenfestsetzung bereits im Erkenntnisverfahren einschließlich des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens. • Unabhängigkeit von Schadensersatzfragen: Ob der Kläger gegenüber der Gemeinschuldnerin schadensersatzpflichtig wäre, ist für die Wirksamkeit der Anzeige nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot unerheblich. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen und kostenfällig verurteilt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde kostenfällig zurückgewiesen. Begründet hat das Oberlandesgericht, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO mit Eingang beim Insolvenzgericht ein Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO begründet, das bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Deshalb entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des Titels und eine Festsetzung der Kosten war zu unterlassen; lediglich die Kostenschuld des Klägers wurde festgestellt. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin berühren die Wirksamkeit der Anzeige und das Vollstreckungsverbot nicht. Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg und wurde der Antragsgegnerin kostentragend auferlegt.