Beschluss
3 Va 3/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer ausländischen Privatscheidung ist die materielle Anerkennungsfähigkeit nach Art. 17 EGBGB zu prüfen; maßgeblich ist das Recht, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gilt.
• Art. 14 EGBGB knüpft vorrangig an gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an; fehlen diese, ist nach Art. 14 Abs.1 Nr.3 EGBGB auf die engste gemeinsame Verbindung abzustellen.
• Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit und fehlendem gemeinsamen Aufenthalt kann der Ort der Eheschließung als nicht rein zufälliges Verbindungselement die engste gemeinsame Verbindung begründen, sofern weitere Anknüpfungsfaktoren hinzutreten.
• Die Anerkennung einer im Ausland ohne staatliches Gericht vollzogenen Privatscheidung ist zu bejahen, wenn sich aus der Prüfung ergibt, dass ausschließlich ausländisches Recht (hier libanesisches Recht) für die Scheidung maßgebend ist und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Anerkennung libanesischer Privatscheidung bei fehlender gemeinsamer Verbindung • Bei einer ausländischen Privatscheidung ist die materielle Anerkennungsfähigkeit nach Art. 17 EGBGB zu prüfen; maßgeblich ist das Recht, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gilt. • Art. 14 EGBGB knüpft vorrangig an gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an; fehlen diese, ist nach Art. 14 Abs.1 Nr.3 EGBGB auf die engste gemeinsame Verbindung abzustellen. • Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit und fehlendem gemeinsamen Aufenthalt kann der Ort der Eheschließung als nicht rein zufälliges Verbindungselement die engste gemeinsame Verbindung begründen, sofern weitere Anknüpfungsfaktoren hinzutreten. • Die Anerkennung einer im Ausland ohne staatliches Gericht vollzogenen Privatscheidung ist zu bejahen, wenn sich aus der Prüfung ergibt, dass ausschließlich ausländisches Recht (hier libanesisches Recht) für die Scheidung maßgebend ist und dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger, ehemals libanesischer Staatsangehöriger und seit 1998 deutscher Staatsbürger, bat um Feststellung der Anerkennung einer im Libanon registrierten Scheidung vom 16.11.2000. Die Ehe war 1999 in Tripoli geschlossen worden; die Ehefrau war syrische Staatsangehörige und lebte nach Angaben des Klägers weiterhin im Libanon. Die Scheidung wurde durch ein Scharia-Beschlussverfahren vollzogen und am 24.04.2001 beim Registeramt Tripoli registriert. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hatte die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, deutsches Recht sei anzuwenden und damit die Privatscheidung nicht anerkennungsfähig. Der Kläger wendete sich hiergegen an den Senat mit dem Antrag auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit der libanesischen Scheidung. • Anwendbarkeit des Anerkennungsverfahrens: Art.7 FamRÄndG in Verbindung mit Art.17 EGBGB ist einschlägig; die materielle Anerkennungsfähigkeit erfolgt nach Art.17 EGBGB, der auf Art.14 EGBGB verweist. • Bestimmung des Scheidungsstatuts nach Art.14 EGBGB: Zunächst ist auf gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art.14 Abs.1 Nr.1) und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art.14 Abs.1 Nr.2) abzustellen; beide Tatbestände treffen nicht zu. • Verbot der Anknüpfung an ein nur einem Ehegatten zuzuordnendes Merkmal: Verfassungsrechtliche Vorgaben verhindern die Anknüpfung lediglich an die Verbindung eines Ehegatten. • Auffangtatbestand Art.14 Abs.1 Nr.3 EGBGB: Fehlen gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamer Aufenthalt, ist die engste gemeinsame Verbindung durch Abwägung zu ermitteln; dabei kommen z.B. Herkunft, Kultur, Ort der Eheschließung oder beabsichtigte gemeinsame Staatsangehörigkeit in Betracht. • Sachliche Anwendung auf den Streitfall: Es bestand weder gemeinsamer Aufenthalt noch die Absicht eines gemeinsamen Aufenthalts oder einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit; eine gemeinsame soziale Bindung an Deutschland fehlt. Der Ort der Eheschließung (Libanon) ist nicht rein zufällig, weil der Kläger bis 1998 libanesischer Staatsbürger war. • Rechtsfolge: Damit ist ausschließlich libanesisches Recht für die Scheidung maßgebend; deshalb ist die im Libanon vollzogene Privatscheidung anzuerkennen, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen des libanesischen Rechts nicht erfüllt sind. • Kostenentscheidung: Für das Verfahren vor dem Senat sind Gerichtskosten nicht zu erheben; eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten an den Kläger ist nicht angeordnet. Der Antrag des Beteiligten auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit der libanesischen Scheidung wurde erfolgreich: Der Senat stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Tripoli registrierten Ehescheidung vom 16.11.2000 vorliegen, weil ausschließlich libanesisches Recht für die Scheidung maßgebend ist. Die vorherige ablehnende Entscheidung der Oberlandesgerichtspräsidentin wurde aufgehoben. Gerichtskosten im Verfahren vor dem Senat entfallen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten wird nicht zugesprochen. Die Verwaltungsgebühr beträgt 100 Euro.