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Beschluss

1 Ws 318/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bloße Teilnahme eines Verteidigers an einem Gespräch mit dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer Mehrfachverteidigung. • § 146a, § 146 StPO verlangen, dass der Verteidiger tatsächlich von mehreren Beschuldigten beauftragt ist oder für sie tätig wird; gleichartige Zugehörigkeit zu einer Sozietät allein reicht nicht aus. • Die Abstimmung über Verteidigungsstrategie zwischen Verteidigern ist zulässig und dient der sachgerechten Wahrung der Interessen des jeweiligen Mandanten, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zurückweisung wegen bloßer Teilnahme an Mandantenbesprechung (Mehrfachverteidigung) • Eine bloße Teilnahme eines Verteidigers an einem Gespräch mit dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer Mehrfachverteidigung. • § 146a, § 146 StPO verlangen, dass der Verteidiger tatsächlich von mehreren Beschuldigten beauftragt ist oder für sie tätig wird; gleichartige Zugehörigkeit zu einer Sozietät allein reicht nicht aus. • Die Abstimmung über Verteidigungsstrategie zwischen Verteidigern ist zulässig und dient der sachgerechten Wahrung der Interessen des jeweiligen Mandanten, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vorliegen. Die Angeklagten wurden vom Amtsgericht wegen versuchter Erpressung bzw. Beihilfe hierzu verurteilt; beide legten Berufung ein. In der Berufungsverhandlung gab der Verteidiger des Angeklagten 1 an, sein Mandant habe nach dem Urteil auf dem Flur Kontakt zu dem Verteidiger des Angeklagten 2 aufgenommen, was zu einem Besuch in dessen Kanzlei und einem dortigen Gespräch über die Sache und Verteidigungsstrategie führte. Der Verteidiger des Angeklagten 2 erklärte, er habe dem Angeklagten 1 bereits auf dem Flur gesagt, dass er ihn nicht vertreten werde und sein Sozius sei Wortführer; das Kanzleigespräch wurde nicht bestritten. Das Landgericht wies den Verteidiger des Angeklagten 2 mit Verweis auf §§ 146a, 146 StPO zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde. • Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO; Beschwerde begründet. • Tatfrage der Mehrfachverteidigung: Nach § 146a Abs. 1 S.1 StPO ist ein Wahlverteidiger zurückzuweisen, wenn er erkennbar mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigt; dies setzt voraus, dass er von mehreren Beschuldigten beauftragt ist oder für sie tätig wird. • Aus den vorgelegten Vollmachten ergibt sich, dass Rechtsanwalt B. allein von Angeklagtem 2 beauftragt war; Angeklagter 1 hatte seinen Sozius gesondert bevollmächtigt. Die Zugehörigkeit zu einer Sozietät rechtfertigt nach Rechtsprechung und Literatur nicht die Annahme einer unzulässigen Mehrfachverteidigung. • Zweck von § 146 StPO ist die Vermeidung von Interessenkonflikten; dieser Zweck verbietet jedoch nicht die Abstimmung zwischen Verteidigern oder die Teilnahme an Gesprächen zur gemeinsamen Entwicklung einer Verteidigungsstrategie, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit zugunsten des Mitbeschuldigten vorliegen. • Die bloße Teilnahme von Rechtsanwalt B. an dem Gespräch und seine Kenntnis von der Einlassung des Mitbeschuldigten rechtfertigen nicht die Annahme, er habe die Verteidigung des Mitbeschuldigten übernommen oder eigene Mandanteninteressen verletzt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. Der Verteidiger des Angeklagten 2 durfte nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil er an einem Gespräch beteiligt war, in dem Verteidigungsfragen erörtert wurden. Mangels Beauftragung durch oder konkreter Tätigkeit für den Mitbeschuldigten lag keine Mehrfachverteidigung im Sinne von § 146a, § 146 StPO vor. Die Entscheidung stellt klar, dass Koordinierung und Austausch zwischen Verteidigern zulässig sind, sofern keine tatsächlichen Hinweise auf einen Interessenkonflikt bestehen. Damit ist dem Beschwerdeführer sein Vertretungsrecht erhalten geblieben.