Urteil
5 UF 24/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe kann nach iranischem Heimatrecht wegen wiederholter körperlicher Misshandlung des Ehemannes geschieden werden.
• Bei Anwendung iranischen Rechts verbleibt das Personensorgerecht (hadana) für ein minderjähriges Mädchen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bei der Mutter; das übrige Sorgerecht (walayat) steht dem Vater zu.
• Die Anwendung fremden Familienrechts ist nur dann wegen ordre public zu versagen, wenn dessen konkrete Anwendung im Einzelfall zu einem unvertretbaren Ergebnis führt.
Entscheidungsgründe
Anwendung iranischen Familienrechts: Scheidung wegen häuslicher Gewalt; hadana bei Mutter • Die Ehe kann nach iranischem Heimatrecht wegen wiederholter körperlicher Misshandlung des Ehemannes geschieden werden. • Bei Anwendung iranischen Rechts verbleibt das Personensorgerecht (hadana) für ein minderjähriges Mädchen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bei der Mutter; das übrige Sorgerecht (walayat) steht dem Vater zu. • Die Anwendung fremden Familienrechts ist nur dann wegen ordre public zu versagen, wenn dessen konkrete Anwendung im Einzelfall zu einem unvertretbaren Ergebnis führt. Die 1996 im Iran geschlossene Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger mit gemeinsamer Tochter (geb. 19.03.1997) lebte in Deutschland. Die Mutter beantragte die Scheidung und Übertragung der elterlichen Sorge auf sich mit der Begründung, der Ehemann habe sie am 02.10.2000 tätlich misshandelt; sie brachte ärztliche Atteste und eine Zeugin vor. Der Ehemann widersprach der Scheidung, wollte die Ehe erhalten und hilfsweise das gemeinsame Sorgerecht. Das Amtsgericht gab der Scheidung statt und übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht; der Vater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob iranisches Recht anzuwenden ist, ob die Voraussetzungen zur Scheidung vorliegen und wie die elterliche Sorge zu regeln ist. • Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts folgt aus §606a ZPO; anzuwendendes Recht ist nach dem deutsch-persischen Abkommen iranisches Heimatrecht. • Iranisches Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt Scheidungsgründe; Parteien hatten bei Heirat einen wirksamen Ehevertrag geschlossen, der Scheidungsgründe enthält. • Die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen (körperliche Misshandlungen am 02.10.2000, frühere Gewaltvorfälle und Aufenthalt der Klägerin in einem Frauenhaus) sind glaubhaft und wurden in der Berufung nicht substantiiert bestritten. • Die festgestellten Misshandlungen erfüllen vertragliche Scheidungsziffern und die gesetzlichen Voraussetzungen nach Artikel 1130 ZGB; die Klägerin hat unverzüglich geklagt (Artikel 1131 ZGB). • Für das Sorgerecht ist nach ZGB zwischen hadana (Personensorge) und walayat (übriges Sorgerecht) zu unterscheiden: hadana steht der Mutter bis zum siebten Lebensjahr des Mädchens zu (Artikel 1169 ZGB). • Mangels gewichtiger Gründe bleibt die gesetzliche Zuordnung der hadana bei der Mutter bestehen; das übrige Sorgerecht verbleibt beim Vater. Ein ordre-public-Gegenargument liegt nicht vor, weil die ausländische Regelung im Einzelfall kein unvertretbares Ergebnis erzeugt. • Kosten- und Nebensachenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Ehemannes hatte nur teilweise Erfolg: Die Scheidung der Ehe wurde bestätigt; hinsichtlich des Sorgerechts stellte das Gericht klar, dass die Personensorge (hadana) für die Tochter der Mutter verbleibt und dem Vater das übrige Sorgerecht (walayat) zusteht. Weitergehende Anträge der Parteien wurden zurückgewiesen. Die Anwendung iranischen Rechts war gerechtfertigt, weil die Parteien iranisches Heimatrecht haben und die dortigen Vorschriften die Scheidungsgründe und die Sorgerechtsverteilung regeln. Ein ordre-public-Einwand gegen diese Lösung ergab sich nicht; das Kindeswohl war mit der getroffenen Zuordnung nicht gefährdet. Deshalb blieb die titulierte Sorgerechtsaufteilung bestehen und die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.