OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 553/01

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Für die richterliche Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung bereits entnommener Körperzellen ist der Ermittlungsrichter am Ort der Entnahme örtlich zuständig. • Die richterliche Genehmigung bleibt erforderlich, auch wenn der Beschuldigte der Untersuchung freiwillig zugestimmt hat; Zweifel an der Einsichts- oder Willensfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigen den Richtervorbehalt besonders. • Entnahme und Untersuchung von Körperzellen sind Teilakte einer einheitlichen Untersuchungshandlung; die örtliche Zuständigkeit darf nicht durch eine Aufspaltung in Entnahme- und Untersuchungsort verändert werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei molekulargenetischer Untersuchung entnommener Körperzellen • Für die richterliche Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung bereits entnommener Körperzellen ist der Ermittlungsrichter am Ort der Entnahme örtlich zuständig. • Die richterliche Genehmigung bleibt erforderlich, auch wenn der Beschuldigte der Untersuchung freiwillig zugestimmt hat; Zweifel an der Einsichts- oder Willensfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigen den Richtervorbehalt besonders. • Entnahme und Untersuchung von Körperzellen sind Teilakte einer einheitlichen Untersuchungshandlung; die örtliche Zuständigkeit darf nicht durch eine Aufspaltung in Entnahme- und Untersuchungsort verändert werden. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Brandstiftung und beantragte beim Ermittlungsrichter die molekulargenetische Untersuchung am Tatort sichergestellter Gegenstände sowie den Vergleich mit einer freiwillig abgegebenen Speichelprobe des Beschuldigten. Das Amtsgericht Düsseldorf und später auch das Amtsgericht Wuppertal erklärten sich für örtlich unzuständig; Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts blieben ohne Erfolg. Der Beschuldigte hatte einer Speichelprobenentnahme und deren Untersuchung zugestimmt; zugleich bestand nach Angaben eines früheren Vermieters der Verdacht, der Beschuldigte stünde unter Vormundschaft. Die Staatsanwaltschaft übersandte die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts gemäß § 19 StPO. • Der Richtervorbehalt für Maßnahmen nach §§ 81e, 81f StPO bleibt bestehen; eine freiwillige Einwilligung des Beschuldigten entbindet nicht generell von der richterlichen Anordnung, zumal bei Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit eine gerichtliche Absicherung geboten ist. • Nach gefestigter Rechtsprechung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer molekulargenetischen Untersuchung nach dem Ort der Entnahme; dies gilt auch, wenn die Untersuchung in einem anderen Bezirk vorgenommen werden soll (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Entnahme und Untersuchung sind sachlich verbundene Teilakte einer einheitlichen Untersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO; eine Aufspaltung in getrennte örtliche Zuständigkeiten für Entnahme und Untersuchung wäre willkürlich und praktisch untauglich. • Der Ort der Entnahme markiert den Beginn der Untersuchungshandlung und hat sachliche Nähe zum laufenden Ermittlungsverfahren; deshalb ist dieser Ort als Bezugspunkt für die örtliche Zuständigkeit geeignet und verbindlich. • Vor dem Hintergrund der möglichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Willensfähigkeit des Beschuldigten rechtfertigt sich die richterliche Entscheidung insbesondere zur rechtlichen Absicherung der Maßnahme. • Da die für die Entscheidung in Betracht kommenden Amtsgerichte unanfechtbar ihre Unzuständigkeit erklärt haben, war eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nach § 19 StPO erforderlich. • Der Senat bestimmt daher das Amtsgericht am Ort der Körperzellenentnahme als örtlich zuständigen Ermittlungsrichter für die beantragte molekulargenetische Untersuchung. • Wesentliche Normen: §§ 81e, 81f, 162 Abs.1, 19 StPO. Der Senat hat festgestellt, dass das Amtsgericht am Ort der Entnahme der Körperzellen (Amtsgericht Wuppertal) örtlich zuständig ist, die beantragte Anordnung vorzunehmen. Eine richterliche Entscheidung über die molekulargenetische Untersuchung ist erforderlich, weil die freiwillige Einwilligung des Beschuldigten den Richtervorbehalt nicht grundsätzlich ersetzt und wegen der konkreten Hinweise auf eine mögliche Vormundschaft des Beschuldigten Zweifel an dessen Einwilligungsfähigkeit bestehen. Entnahme und Untersuchung sind als eine einheitliche Untersuchungshandlung zu behandeln, weshalb der Entnahmeort als verbindlicher Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dient. Das Verfahren wurde dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen, damit dort die rechtliche Absicherung der beantragten molekulargenetischen Untersuchung erfolgen kann.