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Beschluss

II-1 WF 8/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Verneinung einer Erfolgsaussicht der beabsichtigten Restitutionsklage ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des besonderen Restitutionsgrundes des § 641i Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. • Für eine auf § 580 ZPO gestützte Restitutionsklage ist § 641i Abs. 4 ZPO nicht entsprechend anwendbar; die Klagefristen des § 586 ZPO sind in diesen Fällen einzuhalten. • Fehlt ein neues Vaterschaftsgutachten, das eine Aussage zur Vaterschaft des Antragsgegners trifft, so ist der besondere Restitutionsgrund des § 641i Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Absage der Beschwerde: §641i ZPO nur eingeschränkt anwendbar auf Restitutionsklagen • Die Beschwerde gegen die Verneinung einer Erfolgsaussicht der beabsichtigten Restitutionsklage ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des besonderen Restitutionsgrundes des § 641i Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. • Für eine auf § 580 ZPO gestützte Restitutionsklage ist § 641i Abs. 4 ZPO nicht entsprechend anwendbar; die Klagefristen des § 586 ZPO sind in diesen Fällen einzuhalten. • Fehlt ein neues Vaterschaftsgutachten, das eine Aussage zur Vaterschaft des Antragsgegners trifft, so ist der besondere Restitutionsgrund des § 641i Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Viersen, das die Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Restitutionsklage verneint hatte. Strittig war, ob der besondere Restitutionsgrund des § 641i Abs. 1 ZPO vorliegt oder ob allgemeine Restitutionsgründe nach § 580 ZPO in Betracht kommen und ob § 641i Abs. 4 ZPO auf diese entsprechend anzuwenden ist. Der Antragsteller legte kein neues Vaterschaftsgutachten vor, das Aussagen zur Vaterschaft des Antragsgegners enthielte. Ein im Verfahren gegen den Bruder des Antragstellers erstattetes Gutachten bezog den Antragsgegner nicht ein. Das Amtsgericht hielt die Klagefristen des § 586 ZPO für nicht gewahrt und verneinte die Erfolgsaussicht der Klage. Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht. • Die Beschwerde war gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, weil das Amtsgericht die fehlende Erfolgsaussicht zu Recht festgestellt hat. • Zum besonderen Restitutionsgrund des § 641i Abs. 1 ZPO fehlt es an einem neuen Vaterschaftsgutachten, das eine Aussage zur Vaterschaft des Antragsgegners trifft; vorgelegte Gutachten betreffen den Bruder und schließen den Antragsgegner nicht ein. • Für Restitutionsgründe nach § 580 ZPO sind die Klagefristen des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO einzuhalten; eine entsprechende Anwendung von § 641i Abs. 4 ZPO auf diese allgemeinen Restitutionsklagen lehnt der Senat ab. • Die Auslegung von § 641i ZPO ergibt, dass Abs. 4 nur im Zusammenhang mit dem in Abs. 1 geregelten besonderen Restitutionsgrund gedacht ist; aus dem Vorhandensein von Abs. 4 folgt nicht, dass allgemeine Wiederaufnahmeklagen in Kindschaftssachen genauso zu behandeln sind wie die speziell kindschaftsrechtliche Regelung. • Die herrschende und die vom Senat geteilte Auffassung stützt sich auf die gesetzliche Entstehungsgeschichte und auf Entscheidungen und Kommentierungen, die eine Einschränkung der entsprechenden Anwendung von § 641i Abs. 4 ZPO nahelegen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen wird zurückgewiesen. Maßgeblich ist das Fehlen eines neuen Vaterschaftsgutachtens, das den Antragsgegner betrifft, sodass der besondere Restitutionsgrund des § 641i Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist. Für eine auf § 580 ZPO gestützte Restitutionsklage sind die Fristen des § 586 ZPO zu beachten; eine entsprechende Anwendung von § 641i Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Daher lagen keine prozessualen Voraussetzungen für die beabsichtigte Restitutionsklage vor und die Erfolgsaussicht wurde zu Recht verneint. Die Entscheidung wurde ohne Kostenerstattungsanordnung gemäß § 127 Abs. 4 ZPO getroffen.