Beschluss
II-1 UF 219/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dynamisierte (an der gesetzlichen Voraussetzung orientierte) Anrechnung des Kindergeldes in einem Unterhaltstitel nach § 1612b Abs.5 BGB ist zulässig und vollstreckbar.
• Die sofortige Beschwerde gegen eine abweichende Festsetzung im Verfahren nach § 655 ZPO ist ebenfalls dem Unterhaltsberechtigten möglich, wenn die Abweichung dessen Rechte berührt.
• Die variable Titulierung der Kindergeldanrechnung dient der Verfahrensvereinfachung und überfordert das Vollstreckungsorgan nicht; gesetzliche Änderungen sind dem Vollstreckungsorgan zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Vollstreckbarkeit dynamisierter Kindergeldanrechnung im Unterhaltstitel • Eine dynamisierte (an der gesetzlichen Voraussetzung orientierte) Anrechnung des Kindergeldes in einem Unterhaltstitel nach § 1612b Abs.5 BGB ist zulässig und vollstreckbar. • Die sofortige Beschwerde gegen eine abweichende Festsetzung im Verfahren nach § 655 ZPO ist ebenfalls dem Unterhaltsberechtigten möglich, wenn die Abweichung dessen Rechte berührt. • Die variable Titulierung der Kindergeldanrechnung dient der Verfahrensvereinfachung und überfordert das Vollstreckungsorgan nicht; gesetzliche Änderungen sind dem Vollstreckungsorgan zu entnehmen. Das Kind, geboren am 7.6.1996, hatte gegen seinen nichtehelichen Vater durch Jugendamts-Urkunde vom 29.4.1996 einen Regelunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes tituliert. Das Jugendamt beantragte wegen geänderter Anrechnungsvorschriften (§ 1612b Abs.5 BGB) ab 1.1.2001 die Anpassung der titulierten Kindergeldanrechnung in einer dynamisierten Form (Anrechnung hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, soweit zusammen mit dem Unterhalt 135% des Regelbetrags erreicht oder überstiegen wird). Das Amtsgericht setzte den Unterhalt neu fest, wies das anzurechnende Kindergeld jedoch betragsmäßig abweichend aus (10 DM bzw. 0 DM) und berücksichtigte nicht voll den beantragten dynamischen Modus. Der Unterhaltsberechtigte legte sofortige Beschwerde ein und verlangte die titulierte dynamisierte Anrechnung entsprechend dem Antrag. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde nach §§ 2 UnterhaltstitelanpassungsG, 655 ZPO steht dem Antragsteller zu, weil es sich um eine in § 655 Abs.3 ZPO genannte Einwendung (Anrechnung nach § 1612b BGB) handelt und die angefochtene Entscheidung nicht als unzulässige Zurückweisung des Antrags zu werten ist. • Beschwer hinsichtlich Betragsfestsetzung: Auch eine geringe Beschwer liegt vor, weil das Amtsgericht für den Zeitraum ab 1.7.2001 10 DM ansetzte, während nach § 1612b Abs.5 BGB und den Regelbetragsänderungen nur 6 DM anzurechnen gewesen wären; spätere Kindergeldänderungen kompensieren diese Beschwer nicht zwingend. • Rechtsfrage der dynamisierten Titulierung: Die streitige Rechtsfrage, ob die Kindergeldanrechnung betragsmäßig oder dynamisiert (an gesetzlichen Voraussetzungen orientiert) zu titulieren ist, wurde diskutiert; der Senat folgt der Ansicht, dass eine dynamisierte Form zulässig ist. • Praktische und gesetzgeberische Erwägungen: Die dynamisierte Titulierung verhindert wiederholte Abänderungsverfahren bei Änderung der Regelbeträge oder des Kindergelds, entlastet die Rechtspflege und entspricht der Intention der Neuregelungen in § 1612a BGB sowie der Praxis und Gesetzesänderungen in der ZPO. • Vollstreckbarkeit: Die dynamisierte Anrechnung ist für das Vollstreckungsorgan hinreichend bestimmt, da dieses die maßgeblichen gesetzlichen Beträge (z.B. nach § 66 EStG) zu entnehmen hat und die Rechenvorgänge klar vorgegeben sind; es werden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. • Ergebnis der Auslegung: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entwicklung und praktischer Anforderungen hat das Gericht die beantragte dynamisierte Form der Anrechnung als vollstreckbar und somit geboten anerkannt. Die Beschwerde des Unterhaltsberechtigten ist begründet; der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts wird teilweise abgeändert. Der Unterhalt des Antragsgegners ist ab 1.1.2001 in dynamisierter Form zu titulieren: 100% des Regelbetrags nach den jeweiligen Altersstufen, wobei das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen ist, soweit dies zusammen mit dem Unterhalt 135% des Regelbetrags erreicht oder übersteigt. Die dynamisierte Anrechnung ist vollstreckbar, da das Vollstreckungsorgan die gesetzlichen Beträge entnehmen und die vorgeschriebene Berechnung durchführen kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unberührt.