Urteil
24 U 115/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nutzungsentschädigungsansprüche des Vermieters können wegen vorausgegangener rechtskräftiger Entscheidungen in Vorverfahren materiell bis zu dem dort festgestellten Zeitpunkt geltend bleiben.
• Rechtskraft eines erstinstanzlichen bzw. vorinstanzlichen Urteils wirkt auch präklusiv für nicht vorgetragene Tatsachen, soweit sie vor Schluss der Verhandlung entstanden sind.
• Bei Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB a.F. sind nur die Kaltmieten ohne Nebenkosten zu ersetzen, wenn Abrechnungspflichten der Nebenkosten bereits zum Ende der Abrechnungszeiträume hätten erfüllt werden müssen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB a.F.: Rechtskraftbegrenzung und Beschränkung auf Kaltmiete • Nutzungsentschädigungsansprüche des Vermieters können wegen vorausgegangener rechtskräftiger Entscheidungen in Vorverfahren materiell bis zu dem dort festgestellten Zeitpunkt geltend bleiben. • Rechtskraft eines erstinstanzlichen bzw. vorinstanzlichen Urteils wirkt auch präklusiv für nicht vorgetragene Tatsachen, soweit sie vor Schluss der Verhandlung entstanden sind. • Bei Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB a.F. sind nur die Kaltmieten ohne Nebenkosten zu ersetzen, wenn Abrechnungspflichten der Nebenkosten bereits zum Ende der Abrechnungszeiträume hätten erfüllt werden müssen. Der Kläger und die Beklagte stritten über Nutzungsentschädigung für ein Mietobjekt, nachdem die Beklagte die Rückgabe der Mietsache nicht fristgerecht vollzogen hatte. In einem früheren Verfahren wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger Ansprüche aus § 557 BGB a.F. über den 28.02.1998 und über den 20.03.1998 hinaus zustanden. Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren Nutzungsentschädigung bis zur Rückgabe der Schlüssel Ende Dezember 1999 geltend. Die Beklagte bestritt umfangreiche Ansprüche und berief sich teilweise auf ein Schreiben vom 06.04.1998 sowie auf die Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor Annahme der Schlüssel verlangt habe. Streitgegenstand war insbesondere, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe (inkl. oder exkl. Nebenkosten) Nutzungsentschädigung zu zahlen sei. • Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg; rechtskräftige Feststellungen aus dem Vorprozess binden den Senat insoweit, dass dem Kläger Ansprüche aus § 557 BGB a.F. bis zum 23.11.1999 zustehen. • Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf Tatsachen, die im ersten Prozess nicht vorgetragen wurden, sofern sie vor Schluss der Verhandlung entstanden sind; deshalb können spätere Erklärungen der Beklagten vom 06.04.1998 für die Zeit bis zur vorgenannten Entscheidung nicht berücksichtigt werden. • Das Schreiben vom 06.04.1998 begründet keinen Besitzaufgabe- bzw. Erfüllungstatbestand nach § 303 BGB, weil die Schlüssel weiterhin im Herrschaftsbereich der Beklagten verblieben und die Beklagte die Versendung der Schlüssel nicht tatsächlich vornahm. • Nutzungsentschädigung setzt grundsätzlich den Besitzerlangungswillen des Vermieters voraus; dieser Wille war hier bis mindestens 20.03.1998 gegeben und änderte sich nach den rechtskräftigen Feststellungen nicht, so dass Ansprüche bis Dezember 1999 verbleiben. • Hinsichtlich des Umfangs der Forderung ist zu beachten, dass Nebenkostenabrechnungen für 1998 und 1999 hätten spätestens bis Ende der jeweiligen Abrechnungsfristen erfolgen müssen; daraus folgt, dass dem Kläger nur die Kaltmiete zusteht, konkret 422,07 EUR monatlich, insgesamt 9.285,57 EUR. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.285,57 EUR nebst Zinsen in den aufgeführten Raten für die Monate März 1998 bis Dezember 1999, begründet durch Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 557 BGB a.F., die aufgrund rechtskräftiger Vorentscheidungen bis zum 23.11.1999 und darüber hinaus bis zur Rückgabe der Schlüssel im Dezember 1999 bestehen. Die Nebenkosten wurden wegen abgelaufener Abrechnungsfristen nicht berücksichtigt, so dass nur die Kaltmiete zu ersetzen ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision nicht zugelassen.