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Beschluss

3 Wx 13/01

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorbehaltlose Billigung von Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümer kann als konkludente Entlastung des Verwalters für die in den Abrechnungen dargestellten Zahlungsvorgänge und das zugrunde liegende Verwaltungshandeln wirken. • Ist ein Verwaltungsbeirat vorhanden, ist dessen Kenntnis oder Kennenmüssen den Wohnungseigentümern zuzurechnen; die Entlastungswirkung erstreckt sich auf Vorgänge, die dem Beirat bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren. • Eine Entlastung schließt nachträgliche Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlicher Ansprüche aus, es sei denn, die betreffenden Vorgänge waren bei Beschlussfassung nicht erkennbar oder es liegt strafbares Verhalten des Verwalters vor.
Entscheidungsgründe
Vorbehaltlose Billigung der Jahresabrechnung kann konkludente Entlastung des Verwalters bewirken • Die vorbehaltlose Billigung von Jahresabrechnungen durch die Wohnungseigentümer kann als konkludente Entlastung des Verwalters für die in den Abrechnungen dargestellten Zahlungsvorgänge und das zugrunde liegende Verwaltungshandeln wirken. • Ist ein Verwaltungsbeirat vorhanden, ist dessen Kenntnis oder Kennenmüssen den Wohnungseigentümern zuzurechnen; die Entlastungswirkung erstreckt sich auf Vorgänge, die dem Beirat bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren. • Eine Entlastung schließt nachträgliche Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlicher Ansprüche aus, es sei denn, die betreffenden Vorgänge waren bei Beschlussfassung nicht erkennbar oder es liegt strafbares Verhalten des Verwalters vor. Der Mitbeteiligte war bis Juni 1996 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft und erhielt neben Pauschalvergütung Sonderhonorare für Tätigkeiten im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren. Nach Abberufung des Verwalters stellte die neue Verwalterin Rückforderungsansprüche in Höhe von insgesamt 22.530,20 DM für in den Jahren 1993 und 1994 aus Gemeinschaftsmitteln überwiesene Sonderhonorare. Amtsgericht und Landgericht gaben der Klägerin teilweise bzw. vollständig Recht und verurteilten den ehemaligen Verwalter zur Zahlung. Der Verwalter legte Beschwerde ein; Streitpunkt war, ob die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Zahlungen von der Gemeinschaft gebilligt wurden und ob eine Entlastungswirkung die Rückforderung ausschließt. • Entlastung durch Beschluss: Das Gericht nimmt an, dass die vorbehaltlose Genehmigung der Jahresabrechnungen durch Mehrheitsbeschlüsse ein Indiz für eine konkludente Entlastung des Verwalters darstellt; Entlastung ist im WEG nicht geregelt, wirkt aber als negatives Schuldanerkenntnis und erstreckt sich auf das dargestellte Verwaltungshandeln. • Zurechnung der Kenntnis des Beirats: Bei bestehendem Verwaltungsbeirat ist dessen Kenntnis oder Kennenmüssen den Wohnungseigentümern gemäß § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen; der Beirat prüft die Jahresabrechnung nach § 29 Abs.3 WEG, sodass erkennbare Zahlungsvorgänge auch den Eigentümern zugerechnet werden. • Kein Ausschluss der Entlastung: Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, Rückforderungen stünden wegen angeblich unberechtigter Sonderhonorare dem Gemeinschaftsanspruch nicht entgegen. Hier waren die betreffenden Entnahmen in den Jahresabrechnungen enthalten und für den Beirat erkennbar oder zumindest von diesem bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar. • Ausnahmen von der Entlastungswirkung: Eine Entlastung hindert Rückforderungsansprüche nur, wenn die relevanten Vorgänge bei der Beschlussfassung nicht bekannt oder nicht erkennbar waren oder wenn strafbares Verhalten des Verwalters vorliegt. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht dargelegt. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises, dass die Sonderhonorare den Wohnungseigentümern bzw. dem Beirat unbekannt oder unkenntlich waren, wirkt die Entlastung wie ein negatives Schuldanerkenntnis und schließt die geltend gemachten Rückforderungsansprüche aus. Die Beschlüsse der Vorinstanzen wurden insoweit geändert, als der ehemalige Verwalter zur Rückzahlung verpflichtet worden war. Der auf Rückzahlung gerichtete Antrag der Verwalterin in Höhe von 22.020,20 DM wurde insgesamt zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, die vorbehaltlose Billigung der Jahresabrechnungen 1993 und 1994 durch die Wohnungseigentümer und die der Gemeinschaft zurechenbare Kenntnis des Verwaltungsbeirats begründen eine konkludente Entlastung des Verwalters, die Rückforderungsansprüche für die betreffenden in den Abrechnungen dargestellten Zahlungsvorgänge ausschließt. Ausnahmen von dieser Entlastungswirkung, etwa weil die Vorgänge nicht erkennbar oder strafbar gewesen wären, liegen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; eine Kostenerstattung findet nicht statt.