Urteil
DGH 1/18
Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
2mal zitiert
21Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Soweit dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden und eine hierauf bezogene Ermahnung ausgesprochen wird, die übertragenen Aufgaben zukünftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gegeben. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise generell zu ändern, nicht aber, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.(Rn.61)
2. Beim Vorhalt von Rückständen wird die Grenze zur verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit dann überschritten, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Die insoweit zu respektierende Grenze bestimmt sich jedoch nicht nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist deshalb dort zu ziehen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden könnte.(Rn.62)
3. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist insoweit zu beachten, dass mit Rückständen immer auch Unzulänglichkeiten der Prozesse verbunden sind, denen die Justizverwaltung entgegenwirken darf. Die richterliche Unabhängigkeit schützt nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung in seinem Dezernat führt, sondern das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung. Hierzu gehört auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters.(Rn.65)
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 – RDG 6/12 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden und eine hierauf bezogene Ermahnung ausgesprochen wird, die übertragenen Aufgaben zukünftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gegeben. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise generell zu ändern, nicht aber, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.(Rn.61) 2. Beim Vorhalt von Rückständen wird die Grenze zur verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit dann überschritten, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Die insoweit zu respektierende Grenze bestimmt sich jedoch nicht nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist deshalb dort zu ziehen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden könnte.(Rn.62) 3. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist insoweit zu beachten, dass mit Rückständen immer auch Unzulänglichkeiten der Prozesse verbunden sind, denen die Justizverwaltung entgegenwirken darf. Die richterliche Unabhängigkeit schützt nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung in seinem Dezernat führt, sondern das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung. Hierzu gehört auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters.(Rn.65) Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 – RDG 6/12 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Die Berufung des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. 1. Der Prüfungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt. Der Senat sieht allerdings nur den hilfsweise vom Antragsteller gestellten Antrag als zulässig an, da nach § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren allein die Unzulässigkeit der angegriffenen Maßnahme feststellt oder den Antrag zurückweist, weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des Bescheids sind zu weitreichend und entsprechen ausdrücklich nicht der gesetzlichen Formulierung. Insoweit ist der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, der einen bestimmten Inhalt des Bescheids als unzulässig festgestellt haben will, nicht zulässig. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrages. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Das Rechtsschutzziel – die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme – ist den Anträgen zu entnehmen, zumal der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers dem ausdrücklich entspricht. 2. Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Richterdienstgericht den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind, zurückgewiesen. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist. Bei dem Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben, das Vorverfahren durchgeführt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe S. 11/12, Abschnitt I) Bezug genommen werden. II. Der Antrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist unbegründet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) beeinträchtigt. 1. Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen ist hingegen allein von den Verwaltungsgerichten zu prüfen (ständige Rechtsprechung seit BGH – Dienstgericht des Bundes – Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 03.12.2014, RiZ 1/14, juris, Rn. 35). Ebenfalls von den Verwaltungsgerichten zu prüfen ist, ob dem Richter gegebenenfalls mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet. Es handelt sich hierbei um eine Frage der sachlichen Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung der Anfechtungsbefugnis im Prüfungsverfahren gem. § 63 Nr. 4 f LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG auf die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den Dienstgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist. Hierzu gehört neben der Frage, zu welcher Arbeitsleistung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist, die Frage, ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefriedigend ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 05.10.2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692, Rn. 26; ebenso BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 – 2C 34/80, juris, Rn. 13). Die beschränkte Sachentscheidungsbefugnis der Dienstgerichte unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764, Rn. 93). 2. Dies gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines Richters beziehen. a) Auch die Arbeitsleistung eines Richters in quantitativer Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vorneherein entzogen; dies folgt bereits aus § 26 Abs. 2 DRiG, wonach ausdrücklich der Dienstaufsicht auch die Befugnis zusteht, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt, da er dem Antragsteller vorhält, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denen anderer am Oberlandesgericht ... tätiger Richter zurückbleiben und die Zahl überjähriger Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht tätigen Richter deutlich übersteigt. Damit wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten, nicht etwa nur ein statistischer Zahlenvergleich vorgenommen, wenngleich der Statistik ein besonderer Stellenwert zugemessen wird. Neben der Auflistung der Zahlen wird in dem Bescheid ausdrücklich von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen sowie davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters oder einer Halbtagsrichterin entspreche. Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und überjährigen Verfahren festgehalten ist, ist der Vorhalt so zu verstehen, dass damit insgesamt eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung des Antragstellers gesehen wird. b) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung beeinträchtigen den Antragsteller jedoch nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist nur die eigentliche richterliche Tätigkeit. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher wegen eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich der eigentlichen richterlichen Tätigkeit auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter zu entscheiden oder zu verfahren hat. Die dienstaufsichtliche Maßnahme darf auch nicht psychologisch Einfluss nehmen (BVerfG vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15, a.a.O., Rn. 76; BGH, Urteil vom 31.01.1984 – RiZ (R) 3/83, juris, Rn. 8). Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist eine großzügige Grenzziehung geboten und es fallen daher alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Bereich, in den die Dienstaufsicht nicht eingreifen darf (BGH, Urteil vom 10.01.1985 – RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 243). Mit der richterlichen Unabhängigkeit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn durch die Maßnahme der Dienstaufsicht versucht werden sollte, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 03.10.1977 – RiZ (R) 1/77, juris, Rn. 11). Die richterliche Unabhängigkeit wird aber nicht allein dadurch beeinträchtigt, wenn der Richter mittelbar oder unmittelbar mit dem Vorhalt allgemein zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Dies folgt schon aus § 26 Abs. 1 DRiG, wonach die richterliche Amtstätigkeit grundsätzlich in Teilen der Dienstaufsicht unterliegt. Aus § 26 Abs. 2 DRiG ergibt sich zudem ausdrücklich die Befugnis der dienstaufsichtführenden Stelle, dem Richter die ordnungswidrige Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Soweit die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder Fragen betroffen sind, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes die Amtsführung des Richters zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Dienstaufsicht (st. Rspr., BGH, Urteil vom 10.01.1985 – RiZ (R) 7/84, juris, Rn. 16). Soweit dem Richter Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden und eine hierauf bezogene Ermahnung ausgesprochen wird, die übertragenen Aufgaben zukünftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gegeben (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R) 5/03, juris, Rn. 34; Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281, Rn. 21; Urteil vom 03.12.2009 – RiZ (R) 1/09, juris, Rn. 35). Hierin kann keine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt vom Richter zu treffender Entscheidungen oder sonst ein Versuch ihn anzuhalten, sein Amt in eine bestimmte Richtung auszuüben, gesehen werden. Gleiches gilt für die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise generell zu ändern, nicht aber, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist hierin die der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters zu sehen. Da Rückstände in der Regel auch Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse mit sich bringen, ist es eine legitime Aufgabe der Dienstaufsicht, dem durch Maßnahmen der Dienstaufsicht entgegen zu wirken (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 421,422; Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, NJW-RR 2007, 281, Rn. 19). Beim Vorhalt von Rückständen wird die Grenze zur verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit dann überschritten, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Wäre ein Richter dennoch wegen der entstehenden Rückstände dienstrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt, würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahingehender Erledigungsdruck liefe jedoch auf eine Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht vereinbar. Eine dienstrechtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, würde die richterliche Unabhängigkeit unzulässig beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Die insoweit zu respektierende Grenze bestimmt sich in ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes jedoch nicht nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleistung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der ein Vorhalt von Rückständen oder unzureichender Erledigungsleistung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist zu unterscheiden, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, dies ist eine Frage der Richtigkeit des Vorhalts (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, a.a.O.). Der Richter darf etwa nicht an Maßstäben gemessen werden, die im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dort geltenden Arbeitszeit überzogen sind. Dann wäre eine dienstrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt und dürfte nicht getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 – 2 BvR 610/12 u.a., juris, Rn. 17 f.). Damit ist aber nicht notwendig eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit verbunden. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt erst dann vor, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, der allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht bewältigt werden kann (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, a.a.O.). Ein Unterschied zwischen dienstlichen Beurteilungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht besteht nicht, da auch dienstliche Beurteilungen Maßnahmen der Dienstaufsicht sind (BGH, Urteil vom 16.03.2005 – RiZ (R) 2/04, BGH Z 162, 333, 338). So hat das Dienstgericht des Bundes diesen Maßstab etwa auch für den Vorhalt einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen (BGH, Urteil vom 03.12.2009 – RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35) oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungszahlen bzw. Rückstände (BGH, Urteil vom 03.11.2004 – RiZ (R)5/03, juris, Rn. 34) für zulässig erachtet. Ein Vergleich mit den statistischen Zahlen anderer Richter bedeutet auch nicht deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem Richter entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf gemacht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen würde (so Wittreck, NJW 2012, 3287, 3290). Hierbei würde schon im Ausgangspunkt verkannt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen können. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder das Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist insoweit zu beachten, dass mit Rückständen immer auch Unzulänglichkeiten der Prozesse verbunden sind, denen die Justizverwaltung entgegenwirken darf. Die richterliche Unabhängigkeit schützt nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung in seinem Dezernat führt, sondern das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung. Hierzu gehört auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters. Hierbei wird nicht verkannt, dass Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und daher nicht jeder einzelne Mensch die Durchschnittsleistung erbringen kann. Aber selbst wenn die Leistung aus Gründen einer strukturellen Langsamkeit nicht erbracht werden kann, beeinträchtigt der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Es kommt nicht auf die individuelle Belastbarkeit des einzelnen Richters an, sondern darauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen (BGH, Urteil vom 03.12.2009 – RiZ (R)1/09, juris, Rn. 40). c) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch den Vorhalt und die Ermahnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts nach Überzeugung des Senats nicht vor. aa) Soweit der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt hat, weil auf seine Fragen in den Schriftsätzen vom 16.04.3018 Seit 4 Ziff. 7, vom 15.06.2018 Seite 3 Ziff. 8 und Seite 4, vom 15.10.2018 Ziff. 2 c, Ziff. 5 und 6, vom 31.01.3019 Ziff. 1 und 7 sowie vom 21.03.2019 Ziff. 4 vom Senat keine Reaktion erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sach- und Streitstand wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, sowohl der Antragsteller als auch der Vertreter des Antragsgegners hatten ausführlich Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. bb) Für den Senat bindend hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 07.09.2017 zum vorliegenden Fall festgestellt, dass der Dienstgerichtshof, nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu prüfen hat, ob die in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Angaben dazu, was von anderen Richtern am Oberlandesgericht ... erledigt werde, zutreffen. Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Statistiken und Zählweisen ist der Senat der Auffassung, dass die Angaben in den streitgegenständlichen Bescheiden zutreffen. Hierzu wurden ergänzende Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen vom Antragsgegner eingeholt. Zu diesen Ergänzungen hat der Antragsteller ausdrücklich keine Einwendungen erhoben und im Übrigen klargestellt, dass er nicht in Frage stelle, dass auch die anderen Richter am Oberlandesgericht ... ihre Entscheidungen sachgerecht und an das Gesetz gebunden getroffen haben. Der Senat ist nach eingehender Prüfung der für den Vorhalt ermittelten Durchschnittszahlen davon überzeugt, dass diese zutreffend und jedenfalls nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt wurden und zeigen, dass dem Antragsteller im Vorhalt kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position mit einem Arbeitsaufwand, der im Wesentlichen der Dienstzeit entspricht, die den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abverlangt wird, nicht mehr sachgerecht erbracht werden kann. cc) Die im Vorhalt der Präsidentin des Oberlandesgerichts ... enthaltenen Vergleichszahlen betreffen Richter vergleichbarer Position. Der Antragsgegner hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Zahlen nur beisitzende Richter am Oberlandesgericht ... der Zivilsenate (einschließlich der Senate in ...) betreffen, Vorsitzende Richter seien ausgenommen (Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.11.2018, AS. 239). Von den Arbeitsanforderungen her entspricht deren Tätigkeit der des Antragstellers. Selbst wenn hierin auch Zahlen von nur zeitweise an das Oberlandesgericht abgeordneten Richtern enthalten sind, die während des zeitlich begrenzten Zeitraums ihrer Abordnung in besonderem Maße Arbeitseinsatz im Hinblick auf die zu erwartende Beurteilung zeigen, fällt dies im Durchschnitt nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder nicht ins Gewicht, da die entsprechenden Kollegen sich andererseits in ein neues, bisher unbekanntes Referat erst einarbeiten müssen. Ein vergleichbarer Arbeitsaufwand entfällt beim Antragsteller, der mehrere Jahre dem ... Zivilsenat angehörte und bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat auch teilweise Verfahren aus seinem früheren Senat mitgenommen hat, bei denen eine besondere Einarbeitung entfiel. dd) Der Antragsteller hat darauf abgehoben, anders als bei Zahlen in Dienstzeugnissen bei Amtsrichtern könne bei einem Mitglied eines Kollegialgerichts nicht auf dessen Erledigungszahlen abgestellt werden, da sein Einfluss hierauf begrenzt sei, nachdem er einerseits als Beisitzer an den in den Referaten der Senatskollegen anhängigen Verfahren beteiligt, andererseits auch in seinen ihm als Berichterstatter zugewiesenen Verfahren auf den Senat bzw. den Vorsitzenden angewiesen sei. Zudem sei die Handhabung der Übertragung auf den Einzelrichter oder eines Vorgehens gem. § 522 ZPO in den Senaten unterschiedlich; dies wirke sich ebenfalls auf die Erledigungen des einzelnen Senatsmitglieds aus. Diese unterschiedlichen Vorgehensweisen beeinflussten auch die Durchschnittszahlen. Diese Bedenken des Antragstellers teilt der Senat nicht. Die Problematik eines Kollegialgerichts trifft alle Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht – wie im Übrigen auch der Richter am Landgericht in Zivilsachen - in gleicher Weise. Im Übrigen liegen auch Zahlen der jeweiligen Senatskollegen des Antragstellers vor, die senatsintern den gleichen Arbeitsbedingungen unterliegen dürften wie der Antragsteller. Der Antragsteller verweist zudem selbst mehrfach darauf, dass er unbestritten schon seit vielen Jahren ca. 1/3 weniger Erledigungen aufweist als der Durchschnitt der Zivilrichterkollegen am Oberlandesgericht ..., ohne dass insoweit vorgetragen oder ersichtlich ist, dass er unter besonders schlechten senatsinternen Bedingungen dergestalt leidet, dass er über Gebühr an Senatsverhandlungen in Berichterstattungen anderer Senatskollegen teilnehmen muss oder die anderen Senatskollegen bzw. der Vorsitzende ihm Senatstermine oder Einzelrichterübertragungen verweigern würden und es deshalb zu Verzögerungen bei der Bearbeitung seiner Verfahren kommt. ee) Soweit der Antragsteller darauf abgehoben hat, die ermittelten Durchschnittszahlen seien nicht aussagekräftig, da in den Senaten unterschiedliche Zählweisen angewendet wurden, die auch zu unterschiedlichen Erledigungszahlen führten, folgt der Senat dem nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners zu den ermittelten Zahlen nicht. Der Antragsgegner hat hierzu im Schriftsatz vom 20.11.2018 (AS. 239) unter Hinweis auf die Tabelle 3 (AS. 253) in Ergänzung zu der im Vorhalt vom 26.01.2012 enthaltenen Tabelle mitgeteilt, dass in der Tabelle 3 jeweils die U-Eingänge (= Berufungen in Zivilsachen beim Oberlandesgericht) enthalten seien, die für die Jahre 2008 bis 2010 den jeweils senatsintern von den Vorsitzenden geführten Senatsstatistiken entnommen seien. Die im Bescheid vom 26.01.2012 enthaltenen Erledigungszahlen seien hingegen dem damaligen Datenverarbeitungsprogramm HADES entnommen. Die U-Eingänge für 2011 und die Eingänge in W-Verfahren (Beschwerdeverfahren) seien ebenfalls der Statistik aus HADES entnommen. Es handle sich hierbei um ungewichtete Zahlen. Nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts ... für alle betreffenden Jahre war eine unterschiedliche Gewichtung einzelner U-Verfahren in der Turnusregelung vorgesehen. Aus den ebenfalls als Anlage in Auszügen vorgelegten Geschäftsverteilungsplänen für die Jahre 2008 bis 2011 (Anlage 4 a – d, AS. 255 ff.) ergibt sich für die Turnusregelung – wie vom Senat ausdrücklich nachvollzogen und einigen Senatsmitgliedern aus ihrer früheren Tätigkeit beim Oberlandesgericht ... aus eigener Anschauung bekannt - eine grundsätzliche Bewertung der U-Verfahren mit 3 Punkten. Abweichende Gewichtungen ergeben sich für Bau- und Arzthaftungssachen mit 3,8 Punkten und Patentsachen mit 6 Punkten. Mit Arzthaftungs- und Patentsachen war der Antragsteller im Zeitraum 2008 bis 2011 unstreitig nicht befasst, hierfür bestand eine Spezialzuständigkeit in anderen Senaten. Von den höher gewichteten Verfahren war der Antragsteller nur mit Bausachen befasst, die im Zeitraum 2008 bis 2011 für den süd... Raum nach demselben Mischsystem auf die ... Zivilsenate verteilt wurden wie die allgemeinen U-Verfahren. Dass der Antragsteller insoweit mit deutlich mehr Bausachen belastet war als die übrigen Zivilrichter in ..., ... insbesondere auch in den Senaten, denen der Antragsteller angehörte, ist nicht ersichtlich, auch wenn vom Antragsgegner keine näheren Zahlen dazu angegeben werden konnten, wie die Verteilung der Bausachen in den jeweiligen Senaten auf die einzelnen Senatsmitglieder war. Einzig für den ... Zivilsenat liegt als Anlage 7d (AS. 341) für das Jahr 2011 eine Senatsstatistik zu den Erledigungen vor, bei der Bausachen gesondert erfasst wurden. Hier ergibt sich allerdings, dass vom Antragsteller im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2011 gar keine Bausachen erledigt wurden. Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass seine Erledigungszahlen niedriger gewesen seien als die der Kollegen, da er mehr Bausachen als diese bearbeiten musste. Alternativ hat der Antragsgegner in der Anlage 5 (AS. 287) alle im Senat erledigten Bausachen dem Antragsgegner fiktiv zugeordnet, ohne dass sich hieraus eine signifikant höhere Erledigungszahl des Antragstellers ergab. In der Tabelle Anlage 5 wurden zudem in die Erledigungsleistung auch die W-Verfahren sowie die AR-Verfahren mit eingerechnet. Bei den AR-Verfahren ist zu beachten, dass diese nach den Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts ... in der Regel gar nicht mit Punkten bewertet werden, es sei denn, es handelt sich um Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, die mit einem Punkt bewertet werden. Solche Verfahren hatte der Antragsteller allerdings nur im Jahr 2011 im ... Zivilsenat zu bearbeiten. Die Anlage 5 stellt für den Antragsteller den für ihn am günstigsten gerechneten Vergleich senatsintern dar, der dem Senat allerdings unrealistisch erscheint, da nicht ersichtlich ist, dass alle Bausachen dem Antragsteller zugewiesen wurden. Für das Jahr 2011 kann dies nach den vorliegenden Unterlagen für den ... Zivilsenat sogar ausgeschlossen werden. Auch die so gewichteten Erledigungen des Antragstellers lagen mit ca. 1/3 bis 40 % unter dem Durchschnitt der Zivilrichter am Oberlandesgericht insgesamt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung der Vergleichszahlen für den Durchschnitt der am Oberlandesgericht ... tätigen beisitzenden Zivilrichter auf die Soll-AKA-Besetzung abgestellt hat. Dies stellt die Besetzung dar, die dem Gericht zur Verfügung stehen sollte. Tatsächlich sind in der Regel etwa durch Vakanzen auf einzelnen Stellen oder Erkrankungen weniger Kollegen anwesend, so dass die Ist-Besetzung unter der Soll-Besetzung liegt. Dies kommt dem Antragsteller bei der Durchschnittsermittlung entgegen, da bei Berücksichtigung der Ist-Besetzung seine durchschnittliche Erledigungszahl eher noch geringer wäre. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass die Zuteilung in den Senaten unterschiedlich gehandhabt werde und dies die Zahlen für den Durchschnitt verfälsche, kann der Senat dem nicht folgen. Eine wesentliche Beeinflussung der vorgehaltenen Durchschnittszahlen hierdurch ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat unter Berufung auf Umfragen in den Senaten im Zusammenhang mit einem Workshop am 13./14.10.2011 mitgeteilt, dass in allen ... Senaten sowie im ... Zivilsenat in ..., dem der Antragsteller überwiegend angehörte, die Zuteilung der Berufungen unmittelbar nach Eingang erfolgte. In den anderen 3 ...Senaten sei die Zuteilung bis Ende 2011 erst nach Eingang der Berufungsbegründung erfolgt, so dass eine Berufungsrücknahme vor Begründung in diesen Senaten nicht einem bestimmten Berichterstatter als Erledigung zugerechnet wurde. Von einer solchen Zählweise war der Antragsteller nur im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2011 während seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat betroffen. In dieser Zeit hat es nach der Rekonstruktion aus den HADES-Daten insgesamt 13 Berufungsrücknahmen im ... Zivilsenat gegeben, die keinem Senatsmitglied zugeordnet wurden (siehe Schriftsatz vom 03.04.2019, AS. 453 f.). Würde man diese Rücknahmen auf die Arbeitskraftanteile der Senatsmitglieder verteilen, ergäben sich für den Antragsteller 5 zusätzlich zu berücksichtigende Erledigungen. Die Erledigungszahl würde sich dann von 37 auf 42 erhöhen. Unter Berücksichtigung der genannten Handhabung der Zuteilung der Berichterstattungen ist eine Benachteiligung des Antragstellers weder im Hinblick auf die vorgehaltenen Durchschnittszahlen noch im Hinblick auf seine Erledigungsleistung ersichtlich. Da der weitaus überwiegende Anteil der Zivilsenate bereits vor dem Workshop im Oktober 2011 eine Zuteilungspraxis hatte, nach der die Berufungen direkt bei Eingang den Berichterstattern zugewiesen wurden und damit auch Erledigungen vor Eingang der Berufungsbegründung einzelnen Richtern zugeordnet wurden, erscheinen dem Senat die Durchschnittszahlen valide ermittelt. Auch einzelne statistische Sondereffekte wie einzelne besonders umfangreiche oder schwierige Verfahren oder die Bearbeitung von Massenverfahren haben nach Überzeugung des Senats, dessen Mitglieder jedenfalls teilweise ebenfalls an Kollegialgerichten tätig sind oder waren, keinen so großen statistischen Einfluss, als dass dies im Schnitt mehrerer Jahre nennenswerte Auswirkungen haben dürfte. Dass W- und AR-Verfahren im Vorhalt nicht gesondert aufgeführt wurden, ist unschädlich, da diese nur einen geringen Anteil der gesamten Tätigkeit ausmachen. Mit Ausnahme der Gerichtsstandsbestimmungen sind die AR-Verfahren nicht mit Punkten bewertet. Nach den Darlegungen des Antragsgegners kann aus der Statistik nicht festgestellt werden, wie viele W-Verfahren dem Antragsgegner zugewiesen wurden, weshalb in der Anlage 5 (AS. 287) diese in die gewichtete Bewertung nur als Erledigungen einbezogen wurden. Insoweit konnten nur Angaben zu den durchschnittlichen Eingängen (Anlage 3) bzw. den Erledigungen aus den Senatsstatistiken gemacht werden (Anlage 7 a bis d, AS. 335 ff.). ff) Hinsichtlich der Zuteilungen innerhalb der Senate, denen der Antragsteller von 2008 bis 2011 angehörte, ist aus den vorgelegten Senatsgeschäftsverteilungen ersichtlich, dass hier die Zuteilung jeweils entsprechend der Arbeitskraftanteile der Richter im Senat erfolgte (Anlage 6 a bis 6 l, AS. 289 ff.). Eine Benachteiligung oder Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Senatsmitgliedern ist hier nicht zu erkennen. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Senatsbeschlüssen, dass der Antragsteller durch die nachfolgenden Beschlüsse mehrfach senatsintern um insgesamt 38 Verfahren in den Jahren 2008 bis 2010 entlastet wurde: - Beschluss vom 30.5.2008: 10 Verfahren - Beschluss vom 23.10.2008; 18 Verfahren - Beschluss vom 23.7.2009: 3 Verfahren - Beschluss vom 1.7.2010: 3 Verfahren - Beschluss vom 7.10.2010: 4 Verfahren Insgesamt ist senatsintern keine höhere Belastung des Antragstellers mit besonders vielen oder besonders umfangreichen bzw. höher bewerteten Verfahren (Bausachen) ersichtlich; vielmehr geht der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Belastung des Antragstellers mit Eingängen und der Qualität bzw. dem Umfang der Verfahren durchschnittlich war. Dass die Arbeitsleistung des Antragstellers an der durchschnittlichen Arbeitsleistung der anderen Zivilrichterkollegen gemessen wird, erscheint bei dem erfolgten Vorhalt angemessen und nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigend. Für den Senat ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Pensum abverlangt würde, welches von anderen Richtern vergleichbarer Position nicht sachgerecht erbracht werden kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung vom 26.01.2012 nicht Erledigungen nach dem Durchschnitt abverlangt werden, vielmehr wird gar keine genaue geforderte Arbeitsleistung genannt, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Zeitraum von 4 Jahren mit seinen Erledigungen einerseits deutlich unter dem Durchschnitt der Richterkollegen, andererseits bei seinen rückständigen Verfahren deutlich darüber liegt. Der Verweis auf die „großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“, die nicht näher ausgeführt werden, ist gerade ein Hinweis dafür, dass dem Antragsteller keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt wird. Der Vorhalt verlangt vielmehr bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Der Senat stellt beim Vergleich der Erledigungsleistung des Antragstellers jedoch nicht in erster Linie auf das Verhältnis zu den durchschnittlichen Erledigungen aller Zivilrichter am Oberlandesgericht ab, da es hier tatsächlich senatsbezogene Besonderheiten gegeben haben kann. Maßgeblich ist für den Senat vielmehr vor allem auch der Vergleich mit den anderen Senatskollegen des Antragstellers. Diese dürften gleichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zuteilungspraxis, Zählweise und des Inhalts der zu bearbeitenden Verfahren unterliegen. Ein Vergleichsmaßstab ergibt sich für den Senat aus den vorliegenden Senatsstatistiken (Anlage 7, AS. 335 ff.). Daraus ergeben sich für das Jahr 2008 zwar relativ viele Zuweisungen für den Antragsteller (82), während in einem anderen Referat mit 1,0 AKA addiert für den Jahreszeitraum 78 Verfahren zugewiesen wurden, in einem halben Referat 23 (hochgerechnet auf ein volles Referat 46). Der Antragsteller konnte allerdings im Jahr 2008 senatsintern 28 Verfahren abgeben, die bei den Eingangszahlen nicht berücksichtigt sind. Dies ergibt bereinigt 54 Eingänge bei 45 Erledigungen, während im Referat mit 78 Zuweisungen insgesamt 82 Erledigungen erfolgten. Im Jahr 2009 ergeben sich für den Antragsteller 89 Zuweisungen bei 3 Abgaben und 60 Erledigungen. Für ein anderes volles Referat ergeben sich bei 85 Zuweisungen 86 Erledigungen. Im Jahr 2010 hat der Antragsteller 82 Zuweisungen bei 7 Abgaben, bereinigt also 75 Eingänge, erhalten und 48 Verfahren erledigt, während ein Senatskollege mit vollem Referat bei 85 Zuweisungen 71 Erledigungen hatte. Im ... Senat hat der Antragsteller vom 01.04.2011 bis 31.12.2011 bei 64 Eingängen 18 Erledigungen gehabt, ein anderer Kollege mit 76 Eingängen im gesamten Jahr 76 Erledigungen. In einem Referat mit 0,5 AKA wurden 38 Verfahren zugewiesen und 32 erledigt. Der Vergleich dieser Zahlen der Senatsmitglieder zeigt, dass der Antragsteller deutlich weniger Erledigungen bei einem teilweise enorm gestiegenen Bestand hat (z.B. im Jahr 2011 bei Übernahme des Referats am 01.04.2011 Bestand 40 Verfahren, zum 31.12.2011 86 Verfahren). Auch im Vergleich mit den Senatskollegen ist der Vorhalt daher berechtigt. Dass er seit Jahren ca. 1/3 weniger Erledigungen als der Schnitt seiner Kollegen hat, hat der Antragsteller ausdrücklich zugestanden. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund unterschiedlicher Arbeitsweisen verschiedene Richterkollegen unterschiedliche Erledigungszahlen haben. Hinzu kommen besondere Fälle, in denen etwa wegen Erkrankung, besonderer persönlicher Umstände oder besonders hoher Eingänge bzw. besonders schwieriger Verfahren für eine gewisse Zeit ein Absinken der Erledigungen auftreten kann. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, von jedem Richter ein Erledigungspensum zu erwarten, welches grundsätzlich im Bereich des Durchschnitts liegt. Der Antragsteller kann jedoch nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen, grundsätzlich über viele Jahre hinweg eine auf Dauer erheblich vom Durchschnitt abweichende Erledigungsleistung – nach eigenen Angaben ca. 1/3 weniger - zu erbringen. Wird über einen so langen Zeitraum fortlaufend eine so geringe Erledigungsleistung erbracht, führt dies zwangsläufig zu Rückständen. Diese bringen in der Regel auch Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse mit sich, so dass es eine legitime Aufgabe der Dienstaufsicht ist, dem durch Maßnahmen der Dienstaufsicht entgegen zu wirken. Die Dienstaufsicht muss insoweit auch die Interessen der Parteien an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters berücksichtigen. In diese Abwägung sind auch die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK einzubeziehen, wonach ein Anspruch besteht, dass Verfahren in angemessener Frist entschieden werden. Auch der Antragsteller selbst geht davon aus, dass Verfahren in angemessener Zeit zu entscheiden sind, was sich in der Erhebung einer Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG im Schriftsatz vom 15.06.2018 (AS. 167) zeigt. Hierbei unterstellt der Senat, wie vom Antragsteller vorgetragen, dass dieser zumindest die im Öffentlichen Dienst allgemein derzeit zu erbringende Arbeitszeit von 41 Stunden für die Bearbeitung seines Referats aufbringt. Soweit der Antragsteller auf die Länge seiner Texte und die Anzahl veröffentlichter Entscheidungen verweist, ist dies kein hier relevanter Maßstab. Die Länge der Texte ist von persönlichen Gepflogenheiten abhängig und sagt nichts darüber aus, wie intensiv Rechtsfragen geprüft oder tatsächliche Umstände etwa durch Beweisaufnahme ermittelt wurden. Veröffentlichungen sind davon abhängig, welches Rechtsgebiet betroffen ist (etwa wenn hier ein besonderes allgemeines Interesse an Entscheidungen des Oberlandesgerichts besteht) oder ob der jeweilige Richter selbst seine Entscheidung für veröffentlichungswürdig hält. Soweit der Antragsteller moniert, der Präsidentin des Oberlandesgerichts sei bewusst gewesen, dass er nur seine Arbeitsweise insoweit ändern könne, dass er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite oder sich nicht mehr wie von ihm erwartet und vom Gesetz gefordert, an dieses halten könne, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Präsidentin aus einem persönlichen Gespräch mit seinem Vorsitzenden ...und ihm seine Arbeitsweise und seine Erledigungszahlen bekannt gewesen seien und nach Erläuterung Einvernehmen bestanden habe, dass der Antragsteller und seine rechtsprechende Tätigkeit in Kenntnis der Zahlen nicht als Problem bezeichnet werden solle, weil ihm derselbe fachliche Respekt gebühre wie jedem anderen Richter am Oberlandesgericht. Der vom Antragsteller vorgetragene Inhalt des Gesprächs ergibt sich so aber selbst aus seinem Vermerk (AS. 283 im Verfahren DGH 2/13) nicht. Hierin ist vielmehr auf S. 3 ausgeführt, dass die Präsidentin gesagt habe, dass das mit den Zahlen dann ja auch für die Zukunft ein „Problem“ sein werde. Er habe hierauf erwidert, dass ihm daran liege, dass er nicht selbst als „Problem“ angesehen werde, da er nur nach bestem Wissen und Gewissen seine Arbeit mache. Dies habe die Präsidentin akzeptiert. Aus den Formulierungen des Vermerks kann der Senat gerade nicht entnehmen, dass die Zahlen des Antragstellers zukünftig von der Präsidentin nicht kritisiert oder als „Problem“ gesehen werden sollten. Der Senat sieht auch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dadurch, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben werden. Wäre dies der Fall, könnte man eher einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit annehmen, da dem Antragsteller dann möglicherweise tatsächlich eine bestimmte Verfahrensweise auch für einzelne Verfahren vorgegeben werden sollte, dies wäre nicht zulässig. Der Vorhalt ist nach Auffassung des Senats hingegen so zu verstehen, dass der Antragsteller selbst seine Arbeitsweise reflektieren kann auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Dies betrifft nicht die eigentliche Rechtsprechung oder Sorgfalt bei der Bearbeitung der einzelnen Verfahren, sondern z.B. organisatorische Dinge. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, dass insoweit auf den Antragsteller unzulässiger psychologischer Druck ausgeübt werden sollte. Ihm wurden gerade keine konkreten Vorgaben gemacht, wie er seine Arbeitsweise ändern soll oder welches Pensum er zukünftig an Erledigungen erbringen soll. 3. Soweit der Antragsteller für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, im Schriftsatz vom 09.05.2019 (AS. 525 ff) Beweisanträge gestellt hat, erfordern diese keine weitere Beweiserhebung. Soweit der Antragsteller sich unter I. auf die Einholung eines soziologischen oder rechtssoziologischen Sachverständigengutachtens berufen hat, ist dieses nicht erforderlich. Die Beweisbehauptungen I.1 und I.2 (unterschiedlicher Zeitbedarf bei Richtern am Oberlandesgericht ... und allgemein in Deutschland bei der Bearbeitung eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens) können als wahr unterstellt werden. Die Beweisanträge Ziff. I.3., 4. und 5 sind keine Tatsachenbehauptungen, sondern Wertungsfragen. So ist etwa die Frage, ob sowohl die Arbeitsweise von Richtern mit einem großen Zeitbedarf als auch die Arbeitsweise von Richtern mit einem geringeren Zeitbedarf „in der Regel als sachgerecht zu bezeichnen ist“, eine Frage nach einer Einschätzung. Das Meinungsbild der Richterschaft ist allerdings für die vorliegende Entscheidung unerheblich, da sie nichts darüber aussagt, ob die Bearbeitungsweise der Richter, deren Erledigungszahlen die Präsidentin zum Vergleich herangezogen hat, sachgerecht war. Allein darauf kommt es aber nach der Rechtsprechung des Dienstgerichtshofs des Bundes an. Im Übrigen hat der Antragsteller klar gestellt, dass er ausdrücklich davon ausgeht, dass die Kollegen, deren Zahlen herangezogen wurden, ihre Entscheidungen sachgerecht getroffen haben. Hiervon geht auch der Senat aus. Die Frage, ob Unterschiede in der unterschiedlichen Bearbeitungszeit von Richtern am Oberlandesgericht für zivilrechtliche Berufungsfälle „in aller Regel“ entscheidend von sachlichen Umständen abhängen, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen sind, ist eine Frage der Einschätzung und Bewertung, nicht aber eine Tatsachenfrage. Aufgrund der Vielfalt von Umständen, die die durchschnittliche Bearbeitungszeit beeinflussen können, die über die vom Antragsteller genannten Beispiele hinausgehen, ist eine wissenschaftliche Untersuchung, die im vorliegenden Fall zu einem relevanten Ergebnis kommen könnte, nicht anzunehmen. Was die meisten Richter denken, wenn ihnen ein Vorhalt wie im Bescheid vom 26.01.2012 gemacht wird, insbesondere ob sie diese Ermahnung „vorrangig“ an eine Änderung von Arbeitsweisen denken lässt, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen sind, ist für die Entscheidung rechtlich unerheblich. Die Frage, wie der Bescheid inhaltlich zu verstehen ist, ist eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage. Der Beweisantrag II.1 ist dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Es ist nicht ersichtlich, wie die benannten Zeugen sich allgemein zum Aussagewert und der Sinnhaftigkeit des Vergleichs äußern sollen. Die Beweisanträge II. 2 und 3 sind durch die weiteren Nachfragen des Senats zu den vom Antragsgegner ermittelten Vergleichszahlen erledigt. Die Beweisanträge III.1-5 sind dem Beweis nicht zugänglich und für die Entscheidung unerheblich. Die Beweisanträge IV. betreffen ersichtlich ausschließlich die angeordnete Sonderprüfung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Relevanz der Beweisanträge für das vorliegende Verfahren ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, 79 Abs. 1 LRiStAG und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Antragsteller im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts ... vom 26.01.2012 über einen Vorhalt und eine Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG und rügt insoweit einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Der am ... geborene Antragsteller wurde am 29.07.2002 zum Richter am Oberlandesgericht ... ernannt. Er wurde vom Präsidium zunächst dem ... Zivilsenat, ab 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in ... sowie ab 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in ... zugewiesen. Im einem Gespräch am 30.04.2010 zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, ..., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn ..., sowie dem Antragsteller wurden dessen Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert, der Antragsteller erläuterte seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts ordnete mit Verfügung vom 08.06.2011 ohne vorherige Information des Antragstellers eine Sonderprüfung der vom Antragsteller - nach seinem Wechsel in den ... Senat - im ... Senat zurückgelassenen Verfahren durch den damaligen Vizepräsidenten, Herrn ..., an. Dieser erstellte für insgesamt 48 Verfahren tabellarische Einzelberichte. Am 12.10.2011 erstellte die Präsidentin des Oberlandesgerichts den nachfolgenden Vermerk, der dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt wurde: „Verfügung vom 12.10.2011 1. Vermerk: Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts ... auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ... (ROLG ... ) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts ... mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG ... in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht ... für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG ... lediglich zum Abschluss gebracht: U – Verfahren W-Verfahren 2008 43 23 2009 58 22 2010 48 34 Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts ... in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG ... ...wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an. Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG ... nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber. Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts ... und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken. Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 — RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird." Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS. 237/241): Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG Sehr geehrter Herr ..., die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - (NJW 1983,62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht. U-Verfahren Erledigungen Offene Verfahren Überjährige Verfahren 2008 ROLG ... 43 76 23 OLG gesamt 74,7 61,9 9,5 2009 ROLG ... 58 98 23 OLG gesamt 71,2 66,0 15,7 2010 ROLG ... 48 127 60 OLG gesamt 71,4 64,4 17,7 2011 ROLG ... 37 88 22 OLG gesamt 74,6 61,6 14,3 Quelle: Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 - 2010: Erledigungsstatistik des OLG Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 - 2011: Hades Zivil Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat. Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - Riz 2/97 -, DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)." Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 24.02.2012 Widerspruch eingelegt und insoweit vorgebracht, ihm seien erstmals in dem Bescheid die Erledigungszahlen vorgehalten worden, die er innerhalb der kurzen Zeit keiner Überprüfung unterziehen könne. Zudem ließen die Erledigungszahlen keinen Rückschluss auf eine ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte zu. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten der OLG-Senate sowie der unterschiedlichen Verfahrensumfänge und Komplexität lasse die Anzahl der Verfahren weder in quantitativer noch in qualitativer Weise Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Arbeitsumfang zu. Da der einzelne Berichterstatter im Kollegialgericht nie für die ihm zugeordneten Zahlen allein verantwortlich sei, könnten weder die persönlichen Erledigungszahlen noch die angeblichen Durchschnittszahlen des Oberlandesgerichts den Maßstab für die Beurteilung der Ausführung der Amtsgeschäfte des einzelnen Richters sein. Es komme auch auf die Zusammenarbeit im Kollegium an sowie darauf, welche Mehr- oder Minderarbeit für den Berichterstatter anfalle. Der Arbeitsumfang werde wesentlich durch die Qualitätsanforderungen im Senat, hemmende oder verfahrensfördernde Maßnahmen des Vorsitzenden, unterschiedliche Rechtsauffassungen im Senat und viele weitere Umstände außerhalb des Einflussbereichs des einzelnen Berichterstatters bestimmt. Die Maßnahme verstoße gegen die richterliche Unabhängigkeit, da ein Richter nicht zu einer Arbeitsweise gedrängt werden dürfe, bei der die Bearbeitung um ihrer selbst willen im Vordergrund stehe und die Suche nach Recht und Gerechtigkeit Schaden nehmen müsse. Der Widerspruch wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012, zugestellt am 30.04.2012, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die sachliche Richtigkeit der mitgeteilten statistischen Erledigungszahlen nicht substantiiert bestritten sei. Der Antragsteller habe nicht zugleich substantiiert vorgetragen, dass die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats und dort nach der internen Geschäftsverteilung in seine Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verfahren im Vergleich zum Durchschnitt der sonst in die Zuständigkeit der OLG-Senate fallenden Verfahren aus bestimmten Gründen einen überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand hätten. Es sei gerechtfertigt, den in der Regel von einem Richter zu erwartenden Arbeitsaufwand pauschalierend am durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen und dies auch zum Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Maßnahme zu machen. Durch die Maßnahme werde der Antragsteller nicht zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Suche nach Recht und Gerechtigkeit Schaden nehmen müsste oder ihm ein Arbeitspensum abverlangt würde, welches sich nicht allgemein, also auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigen ließe. Hierauf erhob der Antragsteller am 29.05.2012 Klage beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts ... vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind. Der Antragsteller hat ergänzend vorgetragen, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihn zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das im Durchschnitt aller Richter und Richterinnen erbracht werde, weil das Wesen des Durchschnitts darin bestehe, dass es Einzelzahlen über und unter dem Durchschnitt gebe. Jeder Richter habe in richterlicher Unabhängigkeit zu entscheiden, welche Arbeitsschritte im Einzelfall zur Anwendung des Rechts erforderlich seien, wobei hier unterschiedliche Arbeitsweisen und unterschiedlicher Zeitaufwand möglich wären. Die pro Fall aufgewendete Zeit hänge von der Gründlichkeit und Sorgfalt ab; der zeitliche Arbeitseinsatz sei bei ihm überdurchschnittlich, seine Entscheidungen seien vom Textumfang her eher über dem Durchschnitt der Kollegen liegend und würden in einer großen Anzahl in der Fachpresse veröffentlicht. Er nehme seine Aufgaben als Richter nach bestem Wissen und Gewissen wahr und müsse sich nicht für seine Arbeitsweise rechtfertigen, die Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts habe nur das Ziel, ihn einzuschüchtern und zu einer anderen Arbeitsweise anzuhalten. Der Antragsgegner hat ergänzend angeführt, der Antragsteller vertrete die Auffassung, dass von einem Richter im Rahmen seines Dienstverhältnisses keine bestimmte oder bestimmbare Arbeitsleistung verlangt werden könne, sondern es in seinem Belieben stehe, ob, wann und wie er sich mit den in seine Bearbeitungszuständigkeit fallenden Verfahren beschäftige, dies sei jedoch ein fehlgeleitetes Verständnis der richterlichen Unabhängigkeit. Besondere Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der in seine Zuständigkeit fallenden Verfahren seien nicht konkret dargetan. Die Problematik habe sich im Laufe des Jahres 2012 noch verschärft: Der ... Zivilsenat habe am 04.05.2012 Überlastung angezeigt, die rückständigen Verfahren im Dezernat des Antragstellers hätten sich in der Zeit vom 01.04.2011 bis 30.04.2012 von 53 auf 110 erhöht, obwohl er ab 01.01.2012 senatsintern entlastet worden sei, indem die AR- und W-Sachen nur noch durch die anderen Senatsmitglieder bearbeitet würden. Der Antragsteller habe erklärt, dass sich an dem Umstand, dass seine Erledigungen hinter den Eingangszahlen zurückblieben, auch in Zukunft nichts ändern werde. Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigten. Die Dienstaufsicht umfasse nach § 26 Abs. 2 DRiG vorbehaltlich des Abs. 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und den Richter zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters könne beanstandet werden, wobei der Vergleich von Erledigungszahlen eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfordere. Ein Vorhalt sei unzulässig, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt würde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht erledigen lasse. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf eine sachwidrige Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht vereinbar. Zulässiger Vergleichsmaßstab könnten weder die Pensenschlüssel noch der Output der vom Antragsteller verfassten Texte (Länge der Entscheidungen) oder die Anzahl der Veröffentlichungen sein; hinsichtlich der PEBBSY-Erhebungen wurde dies ausdrücklich offen gelassen. Inhalt, Formulierung und eine Wertung der Qualität der Entscheidungen unterfielen dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit. Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt messbar sei, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden könne, sei es gerechtfertigt, die aufzubringende Arbeitszeit eines voll beschäftigen Richters pauschalierend am Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 41-Stunden-Woche zu messen. Je nach Arbeitsweise und Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet könne sich auch eine längere oder kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Die Erledigungszahlen eines Richters könnten sich unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls an dem Durchschnittspensum orientieren, wobei Vergleichsmaßstab die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter sein könnten, wenn sie auf vergleichbaren Sachverhalten basierten und als sekundär gegenüber der geschuldeten Arbeit begriffen würden; überzogene Maßstäbe dürften nicht angelegt werden. In die Abwägung seien auch die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK einzustellen, wonach ein Anspruch besteht, dass Verfahren innerhalb angemessener Frist entschieden werden. Vorliegend seien der Vorhalt und die Ermahnung gerechtfertigt, da der Antragsteller seit 2009 kontinuierlich abnehmende Erledigungszahlen habe – nach eigener Bekundung ca. 1/3 weniger als der Durchschnitt der Kollegen, ohne dass diesen der Vorwurf mangelnder Sorgfalt gemacht werden solle - bei fehlendem Anstieg der Eingänge. Wenn aber einem Erprobungsrichter bei 17 Zuweisungen in einem Vierteljahr 18 Erledigungen gelängen, einer Kollegin mit 0,5 AKA in einem Jahr bei Zuteilung von 38 Verfahren (davon 6 Arzthaftung, Bau) 32 Erledigungen und einem anderen Kollegen im Senat bei einer Zuteilung von 76 Verfahren (davon 2 Arzthaftung, Bau) 76 Erledigungen und dem Antragsteller in 9 Monaten bei Zuteilung von 64 Verfahren (davon einige aus dem früheren Senat mitgenommen) nur 18 Erledigungen, sei der Vorhalt nicht nur zulässig, sondern geboten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag einen deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand im Interesse einer sachgerechten Entscheidung betreibe, sonst hätte dies zur Konsequenz, dass es jedem Richter letztlich freistünde, welches Arbeitsergebnis er erbringt. Gegen das Urteil des Dienstgerichts hat der Antragsteller Berufung eingelegt, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und weiterhin seine – teils ergänzten - Anträge wie vor dem Richterdienstgericht verfolgt. Das Richterdienstgericht habe seine Prüfungsaufgabe falsch gesehen: Es gehe nicht darum, wie der Antragsteller als Richter arbeiten dürfe oder solle, sondern inwieweit die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Organ der Dienstaufsicht eigene Rechtspflichten verletzt und in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen habe. Ergänzend hat der Antragsteller vorgetragen, das Richterdienstgericht habe verkannt, dass es nicht um abstrakte Zahlen gehe, sondern er durch Druck der Dienstaufsicht zu einer Veränderung seiner Arbeitsweise bei der Rechtsanwendung gezwungen werden solle, um „bessere Zahlen“ zu erzielen. Aufgrund des Gesprächs mit der Präsidentin vom 30.04.2010 sei dieser seine Arbeitsweise genau bekannt gewesen und damit auch der Umstand, dass er andere Erledigungszahlen nur mit einer Änderung seiner Arbeitsweise erreichen könne. Dies sei ein direkter Angriff auf seine richterliche Unabhängigkeit. Der Antragsteller sei dem Gesetz verpflichtet und gelange damit zu einer Rechtsauffassung, die er in den einzelnen Verfahren umsetzen müsse, auch wenn diese mit Mehraufwand wie Beweisaufnahmen oder Hinweisen verbunden sei. Andere Kollegen könnten insoweit auch andere Rechtsauffassungen vertreten, die ggf. einen geringeren Zeitaufwand bei der Verfahrensbearbeitung erforderten. Ein weniger zeitintensives Arbeiten würde dann zwangsläufig eine Änderung seiner Überzeugung erfordern. Alternativen, wie er ohne eine Änderung seiner Überzeugung dem Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts folgen könnte, würden nicht konkret aufgezeigt. Im Kollegialgericht gebe es keine validen Durchschnittszahlen für den einzelnen Berichterstatter/Einzelrichter, zumal in den von der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufgeführten Zahlen die W- und AR-Verfahren mit ihrem jeweiligen Aufwand nicht berücksichtigt seien. Es komme zudem immer wieder auch bei gleichbleibender Arbeitsweise zu erheblichen Schwankungen der Erledigungszahlen. Ausführungen zur Tätigkeit des Antragstellers in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Vermerk könnten keine Berücksichtigung finden. Auch sei die von der Präsidentin erwähnte Toleranzschwelle nicht konkretisiert worden. Im Übrigen gebe es aus Rechtsgründen keinen Rechtfertigungsbedarf für den Antragsteller, wenn die Dienstaufsicht ihn mit unberechtigten Maßnahmen überziehe. Soweit in der BGH-Rechtsprechung Erledigungszahlen eine Rolle spielten, gehe es um dienstliche Beurteilungen und Zahlen von Amtsrichtern, die eindeutig dem jeweiligen Richter zugeordnet werden könnten. Im Übrigen sei nie die Auffassung vertreten worden, ein Richter sei dienstrechtlich verpflichtet, jeweils einen Durchschnitt von Fallerledigungen zu erreichen, der von anderen Richterinnen und Richtern am selben Gericht erreicht werde. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen seinen früheren Vortrag wiederholt. Der Antragsteller habe ein falsches Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit, die kein Privileg um ihrer selbst willen und nicht dazu da sei, dass der Richter durch die Arbeit seine Persönlichkeit frei entfalten könne. Sie solle vielmehr eine von unsachgemäßen Einflüssen freie, allein dem Recht und dem rechtssuchenden Bürger verpflichtete Rechtsprechung gewährleisten. Dessen Interesse an einer effektiven Justizgewährung stehe im Zentrum der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Daraus rechtfertige sich auch, dass das Interesse des Bürgers an einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte des Richters der Dienstaufsicht überantwortet sei. Mit Urteil vom 17.04.2015 – DGH 2/13 – hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. § 26 Abs. 1 DRiG gehe selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich sei, und gebe der dienstaufsichtsführenden Stelle in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Vorhalt und Ermahnung stellten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, es sei denn, es werde dadurch versucht, auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben, Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu nehmen oder es werde ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt. Letzteres allerdings nur dann, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Bescheide hätten inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und ließen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Die Bescheide beschränkten sich auf das bloße allgemeine Anhalten zu mehr Erledigungen. Bei Rückständen und Erledigungszahlen gehe es zunächst um einen äußeren Befund. Der Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter bzw. der hier vorgenommene Vergleich mit dem Durchschnittswert auf der Basis einer Mehrzahl von Richtern sei zulässig. Entscheidend sei, ob die Arbeitsleistung hinter dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit erbringe, erheblich zurückbleibe. Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im Falle des Antragstellers auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist, sei nicht von den Richterdienstgerichten zu klären, sondern von den Verwaltungsgerichten, die die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit der dienstaufsichtlichen Maßnahme zu prüfen hätten. Auf den Antragsteller werde weder ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt noch werde von ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen seiner Senatsmitglieder zurückblieben. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Druck auf den Antragsteller habe ausüben wollen mit dem Ziel, dass er seine Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen ändere, um zu mehr Fallerledigungen beizutragen. Im Übrigen komme es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf an, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet sei, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liege somit nicht vor. Ob der Bescheid aus anderen Gründen fehlerhaft sei, sei von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Auf die Revision des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – mit Urteil vom 07.09.2017 das Urteil des Dienstgerichtshofs vom 17.04.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen (RiZ (R) 2/15). Zur Begründung hat das Dienstgericht des Bundes im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Vorhalt dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht werde. Der Statistik werde dabei ein besonderer Stellenwert zugewiesen. Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung beeinträchtige den Antragsteller grundsätzlich nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Allerdings gebe es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze, die sich nicht nach den Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern bestimme, sei dann überschritten, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Der Dienstgerichtshof habe für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt werde, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lasse, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt. Dabei dürfe aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben könnten, was andere Richter tatsächlich erledigten. Es werde nicht abgebildet, ob diese Erledigungszahl mit dem dienstrechtlich geschuldeten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht werde und ob die Verfahren sachgerecht erledigt worden seien. Deshalb hätte der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt worden und die Ermittlung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählweisen bei den Senaten gegeben habe, nachgehen müssen. Es werde ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gleiche Eingangszahlen zugrunde liegen, so dass bei der Ermittlung auf Richter vergleichbarer Position abzustellen sei. Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2018 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 174/18). In den Gründen heißt es, der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Der Dienstgerichtshof habe die Frage der vom Antragsteller behaupteten fehlenden „Operationalisierbarkeit“ der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen zu prüfen. Es läge auch kein Grund vor, über die Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden. Der Antragsteller begehrt vor dem Dienstgerichtshof weiterhin die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt, indem wesentliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen werde. Die Entscheidungen seien zudem willkürlich und verletzten das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG, da sie unter keinem Gesichtspunkt vertretbar seien. Zudem werde seine Verpflichtung zur Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet, die ihm verbiete, sich dem Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts im Bescheid vom 26.01.2012 zu fügen. Eine Bindung des Dienstgerichtshofs an die tragenden Gründe des Urteils des Bundesgerichtshofs bestehe nicht, da diese die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzten und Verfassungsverstöße beinhalteten. Soweit der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes - bei der Zurückverweisung darauf abgestellt habe, es sei zu prüfen, ob die anderen Richter des Oberlandesgerichts, deren Zahlen der Durchschnittsberechnung der Präsidentin zugrunde gelegt worden seien, ihre Verfahren „sachgerecht“ erledigt hätten, stelle er deren sachgerechte Arbeit ausdrücklich nicht in Frage. Allerdings widerspreche es der richterlichen Unabhängigkeit, von einer „Durchschnitts-Sachgerechtigkeit“ auszugehen, deren Einhaltung im Wege der Dienstaufsicht kontrolliert werden könne. Richter seien nicht generell verpflichtet, ein in Erledigungszahlen zu messendes Arbeitspensum zu leisten. Dem Richter müsse vielmehr ausreichend Zeit für eine an Gesetz und Recht orientierte Bearbeitung zur Verfügung stehen, die sich nicht an objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten orientiere. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs – Dienstgericht des Bundes -, dass auch andere Gründe als strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zu unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen führen könnten, widerspreche den Denkgesetzen: außer einer Änderung der Rechtsanwendung gebe es keine Möglichkeiten zur Steigerung von Erledigungszahlen, es werde hier auch kein konkreter anderweitiger Grund genannt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts habe ihre Zielsetzung dadurch deutlich gemacht, dass sie vorgetragen habe, durch die gesetzlichen Vorgaben der Personalausstattung und das tatsächliche Fallaufkommen werde der verbindliche Maßstab aufgestellt, wieviel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion insgesamt zu erledigen habe. Weder fiskalische Gründe noch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) oder des Rechts auf ein faires Verfahren und eine Entscheidung in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) begrenzten oder konkretisierten die richterliche Unabhängigkeit. Der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – habe nicht geprüft, ob die Maßnahme der Präsidentin eine psychologische Einflussnahme darstelle. Ein Defizit bei W- oder AR-Verfahren habe es zudem nie gegeben. Die weiter vom Antragsgegner vorgelegten Statistiken seien nicht valide, da die unterschiedliche Handhabung in den Senaten nicht abgebildet werde. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht ... vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - aufzuheben und festzustellen, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts ... - enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 - unzulässig sind: Vorhalt und Ermahnung mit dem Inhalt, den Kläger zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung, entgegen seiner richterlichen Überzeugung, in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht ...in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Antragsgegner erwidert, das von einem Richter zu erwartende Leistungspensum könne nicht – wie der Antragsteller es meint – subjektiv vom jeweiligen Richter festgelegt werden, sondern sei objektiv zu bestimmen. Es sei vom Antragsteller nicht dargetan, dass ihm mit dem angegriffenen Vorhalt ein Arbeitspensum abverlangt werde, welches auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigt werden könne. Weder sei eine Benachteiligung durch die Geschäftsverteilung oder Besonderheiten in seinem Dezernat ersichtlich noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die durchschnittlichen Erledigungszahlen aus einer besonderen Belastungssituation resultierten. Dem Antragsteller sei zudem nicht die Erledigung des Durchschnitts aufgegeben worden, sondern dieser sei nur als Anhaltspunkt für normale Erledigungszahlen genommen worden. Bewusst sei auf eine genaue Bezifferung einer Grenze zur Pflichtwidrigkeit verzichtet worden. 70 bis 75 U-Verfahren pro Jahr mit großzügig zu bemessenden Toleranzbereichen erschienen nicht unangemessen. Der Antragsteller habe über einen langen Zeitraum diesen Durchschnitt auch nach eigenen Angaben (Anhörung beim Richterdienstgericht: ca. um 1/3) deutlich unterschritten. Bei der Ermittlung der Durchschnittszahlen sei von der Soll-Besetzung, nicht von der Ist-Besetzung ausgegangen worden, die für den Antragsteller noch günstiger sei. Es handle sich um Durchschnittszahlen aus der Zählkartenstatistik, die senatsunabhängig immer in gleicher Weise erfasst werde. Vereinzelte statistische Sondereffekte – etwa durch Massenverfahren – würden durch den Mehrjahresdurchschnitt ausgeglichen. Zudem habe ein entsprechendes Defizit auch im Verhältnis des Antragstellers zu seinen jeweiligen Senatskollegen bestanden. W- und AR-Verfahren seien in dem angegriffenen Bescheid nicht gesondert aufgeführt worden, da es um Nebenverfahren gehe, die erfahrungsgemäß für das Arbeitsvolumen in Zivilsenaten eine untergeordnete Rolle spielten. In der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts würden diese Verfahren daher auch mit einem geringeren Punktwert berücksichtigt. Auch bei diesen Verfahren gebe sich kein wesentlich anderes Bild hinsichtlich der Erledigungen des Antragstellers als bei den U-Verfahren. AR-Verfahren, bei denen es nicht um Gerichtsstandsbestimmungen gehe, würden gar nicht mit einem Punktwert gezählt. Mit Verfügung vom 20.08.2018 wurden vom Senat hinsichtlich der vom Antragsgegner dem Bescheid vom 26.01.2012 zugrunde gelegten Zahlen ergänzende Fragen hinsichtlich deren Ermittlung gestellt. Hierauf wurden ergänzende Statistiken vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Zahlen von Richtern vergleichbarer Position zugrunde gelegt worden seien. Im Einzelnen wurden Statistiken zu den (ungewichteten) Eingangszahlen der Jahre 2008 bis 2011 vorgelegt, zudem Angaben zur unterschiedlichen Wertigkeit von Verfahren sowie zu Senatsbesonderheiten gemacht (keine Spezialzuständigkeiten in den Senaten, denen der Antragsteller angehörte, die in besonderem Maße Verfahren mit Höherbewertung oder im Regelfall längerer Dauer umfassten). Senatsintern seien dem Antragsteller in gleichem Umfang Verfahren wie den übrigen Senatsmitgliedern zugewiesen worden, es habe jedoch immer wieder senatsinterne Entlastungen des Antragstellers zu Lasten der anderen Senatsmitglieder gegeben (insgesamt 38 U-Verfahren von 2008 bis 2010). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 vor dem Senat haben sowohl der Antragsteller als auch der Vertreter des Antragsgegners weitere mündlichen Ausführungen getätigt, die der Senat ebenfalls seiner Entscheidung zugrunde legt.