Beschluss
7 Verg 4/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0911.7VERG4.18.00
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Leitsätze
1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB ist vom Beschwerdegericht eine eigenständige Abwägung nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GWB vorzunehmen. (Rn.29)
a) Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung allein wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags im Rahmen einer summarischen Prüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Gegen eine evident fehlende Erfolgsaussicht spricht es, wenn der Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist unter Verweis auf die Schwierigkeiten des Falls wiederholt verlängert hat. (Rn.34)
b) Ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers ergibt sich nicht allein daraus, dass eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist. Die pauschale Behauptung, dass ihr "finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojekts" drohten, rechtfertigt eine vorzeitige Zuschlagsgestattung nicht; hierzu bedarf es der Vereinzelung und der Untersetzung, z.B. durch Vorlage eines Bescheides über die Fristbindung der Fördermittel. Die Verzögerung muss auf Umständen beruhen, die sich einer geordneten Projektplanung von vornherein entziehen; mit der Möglichkeit einer verzögerten Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens muss der Auftraggeber grundsätzlich rechnen. (Rn.46)
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern die Vorlage einer personenbezogenen Referenzliste (hier: für Erfahrungen mit der Bewirtschaftung von Fördermitteln für Gemeinschaftsaufgaben) und legt der Bewerber lediglich eine unternehmensbezogene Referenzliste vor, ist vor einer negativen Bewertung bzw. einem Ausschluss zu prüfen, ob die Erklärung unter Einbeziehung des Kontextes des Teilnahmeantrags (also durch Auslegung) dahingehend verstanden werden kann, dass eine bestimmte Person alle Projekte der Referenzliste bearbeitet hat. (Rn.41)
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. August 2018 aufgehoben.
Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Antragsverfahrens nach § 169 Abs. 2 S.5 GWB vor dem Vergabesenat einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird auf 37.485,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB ist vom Beschwerdegericht eine eigenständige Abwägung nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GWB vorzunehmen. (Rn.29) a) Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung allein wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags im Rahmen einer summarischen Prüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Gegen eine evident fehlende Erfolgsaussicht spricht es, wenn der Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist unter Verweis auf die Schwierigkeiten des Falls wiederholt verlängert hat. (Rn.34) b) Ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers ergibt sich nicht allein daraus, dass eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist. Die pauschale Behauptung, dass ihr "finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojekts" drohten, rechtfertigt eine vorzeitige Zuschlagsgestattung nicht; hierzu bedarf es der Vereinzelung und der Untersetzung, z.B. durch Vorlage eines Bescheides über die Fristbindung der Fördermittel. Die Verzögerung muss auf Umständen beruhen, die sich einer geordneten Projektplanung von vornherein entziehen; mit der Möglichkeit einer verzögerten Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens muss der Auftraggeber grundsätzlich rechnen. (Rn.46) 2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern die Vorlage einer personenbezogenen Referenzliste (hier: für Erfahrungen mit der Bewirtschaftung von Fördermitteln für Gemeinschaftsaufgaben) und legt der Bewerber lediglich eine unternehmensbezogene Referenzliste vor, ist vor einer negativen Bewertung bzw. einem Ausschluss zu prüfen, ob die Erklärung unter Einbeziehung des Kontextes des Teilnahmeantrags (also durch Auslegung) dahingehend verstanden werden kann, dass eine bestimmte Person alle Projekte der Referenzliste bearbeitet hat. (Rn.41) Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. August 2018 aufgehoben. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB wird wiederhergestellt. Die Kosten des Antragsverfahrens nach § 169 Abs. 2 S.5 GWB vor dem Vergabesenat einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird auf 37.485,00 Euro festgesetzt. A. Die Antragsgegnerin plant gemeinsam mit der Stadt L. im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit als regionales Verkehrsprojekt den Ausbau der Verbindungsstraßen L ...1 - K ... 6 - L ...9 zur Anbindung der Region in Richtung der Bundesautobahn (BAB) A ... . Wegen des zu erwartenden hohen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarfes zwischen den Projektbeteiligten und -betroffenen soll ein Projektmanagement die Umsetzung des Projektes begleiten und die Erreichung der Projektzielstellungen sicherstellen. Die Antragsgegnerin schrieb daher mit öffentlicher Bekanntmachung vom 06. Dezember 2017 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Vergabe von Projektmanagementleistungen für das Straßenbauvorhaben „Qualifizierte Anbindung regionaler Wirtschaftsunternehmen an die regionalen und überregionalen Verkehrsnetze“ im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. In der Beschreibung der Beschaffung war unter Abschnitt II Ziffer 2.4 der öffentlichen Bekanntmachung ausgeführt, dass die geplante Verbindungsstraße L ... 1 - K ... 6 - L... 9 als Zubringer zur A ... zwischen Februar 2018 und Juni 2021 realisiert werden soll und hierfür ein Budget von maximal 26.000.000 Euro zur Verfügung steht, soweit die beantragten Fördermittel zugewendet werden. Erwartet werde, dass im Fall einer Beauftragung ab Februar 2018 das angebotene Projektteam zur Sicherstellung der Termine für die Projektrealisierung (Nutzungsübergabe/Widmung: 30. Juni 2021) sofort und vollumfänglich zur Verfügung stehe. Ausweislich der Vergabebedingungen soll der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes darstellen. Nach Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen sollten mittels eines Punktesystems die Eignungskriterien bewertet werden. Der geschätzte Auftragswert war in Abschnitt II. Ziffer 2.6 der öffentlichen Bekanntmachung mit 630.000,- Euro ohne Mehrwertsteuer angegeben. Unter Abschnitt II Ziffer 2.9 der Bekanntmachung war bestimmt, dass insgesamt drei Bewerber zur Einreichung ihrer Angebote zur Durchführung des Teilnahmewettbewerbs aufgefordert werden. Abschnitt III Ziffer 1.3 der Bekanntmachung verwies hinsichtlich der Teilnahmebedingungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die ergänzenden verbindlichen Anforderungen für die einzureichenden Teilnahmeanträge, die auf der E-Vergabeplattform veröffentlicht waren. Darin war als zwingend zu erfüllende Teilnahmevoraussetzungen aufgeführt, dass die Bewerber/Bewerbergemeinschaften/Nachunternehmer unter anderem folgende wirksamen Erklärungen abzugeben und entsprechend den Formvorgaben einzureichen haben: „... - Benennung und Angaben zu einer Person für die Bewirtschaftung von Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in diesem Leistungsbereich; die Nachweisführung der entsprechend geforderten Berufserfahrung für die benannten Personen ist durch eine anzufügende persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung zu erbringen...“ Die Möglichkeit der Nachforderung fehlender und die Annahme nachgereichter Erklärungen und Nachweise oder sonstiger geforderter Unterlagen im Sinne von § 56 Abs. 2 VgV war nicht zugelassen. Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war in den Ausschreibungsunterlagen der 02. Januar 2018 bestimmt und für die Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe der 08. Januar 2018 vorgesehen. Die Antragstellerin beteiligte sich neben zwei Mitbewerbern an dem Verhandlungsverfahren fristgerecht mit Teilnahmeantrag vom 21. Dezember 2017. Nach Öffnung der Teilnahmeanträge nahm die Antragsgegnerin am 16. Januar 2018 eine Prüfung anhand eines Prüfbogens vor und beanstandete darin im Hinblick auf den Teilnahmeantrag der Antragstellerin zum einen, dass diese den geforderten Qualifikationsnachweis im Leistungsbereich für die projektverantwortliche Person und deren Stellvertreter in Form eines abgeschlossenen Hoch- oder Fachhochschulstudiums oder die Zertifizierung zum Projektsteuerer oder -manager nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Den Bewerbungsunterlagen seien für beide Personen Diplomurkunden ohne fachliche Spezifikation in dem konkreten Leistungsbereich beigefügt worden. Zum anderen bemängelte sie den geforderten Qualifikationsnachweis in Bezug auf die Steuerung bauplanungsrechtlicher Vorgänge und vertrat überdies die Ansicht, dass die konkrete Benennung einer Person für die Bewirtschaftung von Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GWR) fehle bzw. den Unterlagen nicht entnommen werden könne. Die nicht personenbezogene Referenzliste durchgeführter Projekte im Bereich GRW-Förderung erfülle die veröffentlichten Anforderungen an die beizubringenden Nachweise nicht. Die Antragsgegnerin gelangte dagegen zu dem Ergebnis, dass der Teilnahmeantrag des Mitbewerbers W. & D. P. GmbH vollständig sei. Mit Vorabinformationsschreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin entsprechend § 134 GWB mit, dass ihr Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werde, da er nicht den Bewerbungsbedingungen/Teilnahmebedingungen entsprochen habe, insbesondere geforderte Nachweise fehlen würden. Die Antragstellerin rügte daraufhin unter dem 22. Januar 2018 ihren Ausschluss als vergaberechtswidrig und machte dabei unter anderem geltend, dass sie die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationsnachweise mit ihrem Teilnahmeantrag vorgelegt habe. Insbesondere ginge aus der ihrem Antrag beigefügten Referenzliste ihres Projektleiters eindeutig hervor, dass er über eine fünfjährige Berufserfahrung zur Bewirtschaftung von Fördermitteln (GWG) verfüge. Mit weiterem Rügeschreiben vom 24. Januar 2017 führte sie des weiteren aus, dass sie anlässlich eines am 17.Januar 2018 mit dem Geschäftsführer der Firma W. & D. P. GmbH geführten Gespräches erfahren habe, dass sich auch dieses Unternehmen mit einem eigenen Teilnahmeantrag an dem Vergabeverfahren als Mitbieterin beteiligt habe. Die Firma W. und D. P. GmbH sei jedoch aus dem Teilnahmewettbewerb auszuschließen, weil sie Teile der Ausschreibungsunterlagen selbst erstellt habe und dementsprechend mit dem Ausschreibungsverfahren vorbefasst gewesen sei. Nachdem die Antragsgegnerin den Rügen nicht abgeholfen hatte, hat die Antragstellerin am 12. Februar 2018 bei der zuständigen Vergabekammer des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt einen Nachprüfungsantrag eingereicht. Der Vorsitzende der zweiten Vergabekammer hat die Bearbeitungsfrist gemäß § 167 Abs. 1 S. 2 GWB mit Verfügungen vom 15. März 2018, 20. April 2018, 24. Mai 2018, 28. Juni 2018 und 02. August 2018 mehrfach, zuletzt bis zum 10. September 2018, verlängert. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03. August 2018 beantragt, ihr gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 GWB zu gestatten, nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe der zu treffenden Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Sie ist insoweit der Ansicht gewesen, dass ihr eine weitere Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens nicht mehr zumutbar sei. Ihr Interesse und das der Allgemeinheit an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens und der alsbaldigen Erteilung des Zuschlages würden die Bieterbelange der Antragstellerin an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens weit überwiegen. Das von ihr geplante Verkehrsprojekt müsse nach den Vorgaben ihres Bauzeitenplans in dem Zeitraum vom 15. Februar 2018 bis zum 30. November 2021 umgesetzt werden, da mit dem 30. November 2021 der Bewilligungszeitraum ablaufe und danach Fördermittel nicht mehr abrufbar seien. Um das Bauvorhaben zeitgerecht realisieren zu können, sei es erforderlich, ein Planungsunternehmen mit den Projektmanagementleistungen zu betrauen. Das hierfür eingeleitete Ausschreibungsverfahren werde jedoch durch den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin behindert. Hierdurch werde die Ausschreibung der gesamten Baumaßnahme gefährdet, da diese noch in diesem Jahr erfolgen müsste, denn anderenfalls könnte die nach dem Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2018 zugesicherte Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von 89,36 % der anerkannten förderungsfähigen Gesamtausgaben nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden. Um die Erfüllung der übernommenen öffentlichen Aufgaben in diesem Straßenverkehrsprojekt gewährleisten zu können, sei sie mithin dringend darauf angewiesen, dass die Ausschreibung der Projektmanagementaufgaben kurzfristig abgeschlossen werde. Hinzukomme, dass wegen des eingetretenen Zeitverzugs nicht mehr sichergestellt werden könne, dass die Bieter noch zu den abgegebenen Angeboten stünden. Durch das Nachprüfungsverfahren sei die Zuschlagserteilung, die ausweislich der Vergabeunterlagen für den 01. März 2018 vorgesehen gewesen sei, in nicht mehr hinnehmbarer Weise hinausgeschoben worden. Die Antragstellerin ist dem Eilantrag der Antragsgegnerin nach § 169 Abs. 2 S.1 GWB mit Schriftsatz vom 08. August 2018 entgegengetreten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass sich die Antragsgegnerin schon deshalb nicht mehr auf eine besondere Eilbedürftigkeit berufen könne, weil diese ihren Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags in einem relativ späten Verfahrensstadium gestellt habe, nachdem die Vergabekammer die Bearbeitungsfrist bereits wiederholt verlängert habe. Nicht ersichtlich sei, welcher akute neue Sachverhalt sich ergeben habe, der eine besondere Dringlichkeit der Zuschlagserteilung nunmehr rechtfertigen könnte. Außerdem fehle es an einer substantiierten Darlegung eines Verzögerungsschadens der Antragsgegnerin. Zur Fördermittelproblematik habe die Antragsgegnerin vielmehr nur recht unpräzise und pauschal vorgetragen. Insbesondere habe sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum es nicht möglich sein könne, den Fördermittelantrag zu verlängern. Die Antragstellerin hat bestritten, dass der Antragsgegnerin tatsächlich Fördermittel verloren gehen würden, wenn das Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß fortgesetzt würde. Sie hat in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Antragsgegnerin ihren Bauzeitenplan nicht vorgelegt habe. Da im Falle einer Zuschlagserteilung irreversible Fakten geschaffen und ihr dadurch der Primärrechtschutz versagt würde, sei der Antrag nicht gerechtfertigt. Die zweite Vergabekammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. August 2018 gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung hat die Vergabekammer auf das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Zuschlagserteilung verwiesen. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages müssten zwar nicht in jedem Fall Gegenstand der nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB bei der Entscheidung über die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags gebotenen Interessenabwägung sein. Soweit sie aber im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gut einzuschätzen seien, seien sie in die Interessenabwägung einzubeziehen. Denn die Interessen des Antragstellers können umso eher zurückgestellt werden, je genauer absehbar sei, dass sein Nachprüfungsantrag erfolglos bleiben werde. Dies sei hier der Fall. Der Nachprüfungsantrag sei zwar überwiegend zulässig, jedoch voraussichtlich in der Sache nicht begründet. Denn die Antragstellerin sei mit ihrem Teilnahmeantrag nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VgV auszuschließen gewesen, da sie ihrer Bewerbung eine persönliche Referenzliste der selbstbearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung nicht beigefügt habe. Die Antragstellerin habe vielmehr lediglich eine anonyme Liste mit GRW-Förderprojekten der letzten fünf Jahre vorgelegt, aus der jedoch nicht hervorgegangen sei, welcher Mitarbeiter des Unternehmens diese Förderangelegenheiten bearbeitet habe. Im Inhaltsverzeichnis des Teilnahmeantrages habe die Antragstellerin zwar angekündigt, dass ein zusätzlicher Nachweis für Herrn Dipl.-Ing. M. in Bezug auf Berufserfahrungen GRW in den Unterlagen enthalten sei. Dieser Ankündigung habe die Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht entsprochen. Aus der Referenzliste ergebe sich nämlich nicht eindeutig, dass Herr M. diese Projekte bearbeitet habe. Damit aber sei der Teilnahmeantrag unvollständig, was einen Ausschluss rechtfertige, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 VgV ausweislich Abschnitt VI. Ziffer 2 ihrer Vergabebekanntmachung ausdrücklich nicht zugelassen habe. Demgegenüber sei der Teilnahmeantrag der Mitbewerberin Firma W. & D. Architekten und Ingenieure P. GmbH vom 29. Dezember 2018 vollständig gewesen. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, dass diese Mitbieterin gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werde, da keine Anhaltspunkte für eine unlautere Einschränkung des Wettbewerbs und damit für eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen würden. Die Antragsgegnerin habe insbesondere die Mindestfrist nach § 17 Abs. 2 VgV für die Abgabe der Teilnahmeanträge gewahrt. Innerhalb dieser Frist sei es der Antragstellerin aber ohne weiteres möglich gewesen, auch die persönliche Referenzliste für GRW-Projekte beizubringen. Soweit die Antragstellerin gerügt habe, dass die Eignungsanforderungen in den Vergabeunterlagen so gefasst worden seien, dass sie nur von ihrer Mitbewerberin, der Firma W. & D. Architekten und Ingenieure P. GmbH erfüllt werden könnten, könne sie auch mit dieser Rüge nicht durchdringen. Fraglich sei bereits, ob die Antragstellerin durch die von ihr behauptete Wettbewerbsbeschränkung in eigenen Rechten verletzt sei, da ihr Teilnahmeantrag aufgrund des Fehlens einer persönlichen Referenzliste für GRW-Projekte bereits ohnehin ausgeschlossen werden müsste. Darüber hinaus treffe der Vorwurf aber auch nicht zu. Denn es sei auch anderen Unternehmen möglich gewesen, sich innerhalb der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge an dem Verfahren zu beteiligen. Dies belege insbesondere auch der Teilnahmeantrag der Antragstellerin selbst, der - bis auf das Fehlen der persönlichen Referenzliste für GRW-Projekte - sämtliche Eignungsanforderungen vollständig erfüllen würde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin habe ein verständiger Bieter die ergänzenden Anforderungen zu Abschnitt III der Auftragsbekanntmachung nämlich nicht so verstehen müssen, dass für den Projektverantwortlichen und dessen Stellvertreter zwingend ein Abschluss als Bauingenieur gefordert worden sei. Auch habe die Antragstellerin für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ die notwendigen Qualifikationsnachweise für Herrn Dipl.-Ing. L. eingereicht. Da eine Wettbewerbsverzerrung nicht ersichtlich sei, könne im Ergebnis offenbleiben, ob und inwieweit die Firma W. & D. Architekten und Ingenieure P. GmbH in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen gewesen sein. Da der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin aber im Ergebnis insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg bleibe, müsse ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes letztlich hinter den Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit zurücktreten. An die Darlegung des besonderen Beschleunigungsinteresses der Antragsgegnerin seien bei dieser Sachlage dagegen keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie habe jedenfalls plausibel dargelegt, dass es einer zeitnahen Bindung eines Projektmanagers bedürfe, um die Verfügbarkeit der bewilligten Fördermittel abzusichern. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 04.September 2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes gemäß § 169 Abs. 2 S. 5 GWB. Sie ist der Ansicht, dass die Vergabekammer ihren Nachprüfungsantrag zu Unrecht als voraussichtlich nicht begründet angesehen habe. Soweit sie die vorgelegte Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung für unzureichend gehalten habe, weil die Liste nicht mit dem Namen einer Person überschrieben worden sei, dem die Referenzprojekte zuzuordnen seien, stelle sie zu hohe, überformale Anforderungen an das Angebot der Antragstellerin. Denn die Vergabekammer lasse unberücksichtigt, dass sie sowohl in dem Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 ihrer Bewerbung wie auch auf Seite 25 die Referenzliste ausdrücklich als zusätzlichen „Nachweis bei Herrn Dipl.-Ing. T. M. Berufserfahrung in Projekten GWB-Förderung“ angekündigt habe. Bei verständiger Auslegung der Vergabeunterlagen sei damit aber ohne weiteres klargestellt, dass sich die Referenzliste auf Herrn Dipl.-Ing. T. M. bezogen habe. Da die Vergabekammer im Übrigen von einem vollständigen und berücksichtigungsfähigen Teilnahmeantrag der Antragstellerin ausgegangen sei, könnten die Erfolgsaussichten ihres Nachprüfungsantrages die Gestattung eines Vorabzuschlags aber keinesfalls rechtfertigen. Im Übrigen spreche gegen eine besondere Dringlichkeit der Zuschlagserteilung, dass die Antragsgegnerin ihren Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB zu einem relativ späten Zeitpunkt des Verfahrens gestellt und ihre Gründe für eine solche Vorabentscheidung nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen habe. Die Antragstellerin beantragt, das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 2 S.5 GWB wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg biete. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der vorgelegten „anonymen“ Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung nicht zu entnehmen gewesen sei, welcher Mitarbeiter der Antragstellerin diese Förderangelegenheit bearbeitet habe. Der Teilnahmeantrag sei insoweit unvollständig gewesen. Soweit die Antragstellerin ihrem Antrag eine neutrale, nicht personenbezogene Referenzliste beigefügt habe, fehle dieser Liste jeglicher Bezug zu einer bestimmten Person, die diese Projekte bearbeitet haben solle. Die Vergabekammer habe überdies in ihrem Beschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass der Antrag der Mitbewerberin Firma W. & D. P. GmbH vom 29. Dezember 2017 demgegenüber vollständig und insoweit zuschlagsfähig gewesen sei. Sie trägt des Weiteren vor, dass sie nun „endlich“ den Zuschlag erteilen müsse, wenn sie den Fördermittelzeitraum nicht überschreiten wolle. Anderenfalls würden ihr nicht wieder gut zu machende finanzielle Nachteile bis hin zum Scheitern des beabsichtigten Großprojektes drohen. In dem Zuwendungsbescheid sei ausdrücklich ausgewiesen, dass die Fördermittel zurückgefordert würden, wenn sie den Fördermittelzeitraum überschreiten würde. Es könne zwar sein, dass der Bewilligungszeitraum für Fördermittel möglicherweise auch einmal verlängert werde. Dabei handele es sich allerdings um eine Ermessensentscheidung der Fördermittelaufsicht, auf die nicht der geringste Anspruch bestünde. Der berücksichtigungsfähige Mitbewerber stünde derzeit noch zu seinem Angebot. Wie lange er sich jedoch noch gebunden fühlen würde, sei nicht abschätzbar. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. I. Der nicht fristgebundene Antrag der Antragstellerin, das durch die Übermittlung des Nachprüfungsantrages an die Antragsgegnerin nach § 169 Abs. 1 GWB zunächst eingetretene Zuschlagsverbot wiederherzustellen, ist nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es handelt sich insoweit um ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren, da eine sofortige Beschwerde nach § 171 GWB gegen Entscheidungen der Vergabekammer über Anträge auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht zulässig ist (§ 169 Abs. 2 S. 8 GWB, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 47 zu § 169 GWB). Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, weil sie als Bieterin und Antragstellerin in dem Nachprüfungsverfahren durch die vorzeitige Zuschlagsgestattung, mit der die Vergabekammer den mit Zustellung des Nachprüfungsantrages zunächst automatisch eingetretenen Suspensiveffekt aufgehoben hat, beschwert ist. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der beantragten Wiederherstellung des Suspensiveffektes nach § 169 Abs. 1 GWB. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags haben hier nicht vorgelegen. 1. Der Prüfungsmaßstab für die Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB ist der Gleiche wie bei der Gestattung des Zuschlags durch die Vergabekammer gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Entscheidungskriterien des § 169 Abs. 2 S. 1 - 4 GWB sind mithin auch für den Beschwerdesenat maßgebend, die dieser aufgrund eigener Bewertung zu beurteilen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2011, VII Verg 42/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309). Gemäß § 169 Abs. 2 GWB kann die Vergabekammer dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundene Vorteile überwiegen. Bei dieser Abwägung ist auf Seiten des Bieters insbesondere zu berücksichtigen, dass er ein gewichtiges Interesse daran hat, dass ihm die Möglichkeit eröffnet bleibt, seine Rechte im Wege des Primärrechtsschutzes zu verfolgen, und er nicht auf den Sekundärrechtsschutz (Schadensersatz) verwiesen wird. Denn der Sekundärrechtsschutz vermag auch im Erfolgsfall nur einen Teil der Nachteile wettzumachen, die mit dem Verlust des Auftrags verbunden sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10). Das von Gesetzes wegen mit dem Nachprüfungsantrag eintretende Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB dient gerade der Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Der Suspensiveffekt, den die Zustellung des Nachprüfungsantrages gemäß § 169 Abs. 1 GWB auslöst, hat nämlich das Ziel, eine Korrektur von Vergabefehlern vor der Zuschlagserteilung zu ermöglichen. Im Falle der Gestattung des Zuschlags vor der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens wird dem Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens der Primärrechtsschutz hingegen irreversibel genommen und er auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10 ; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03, zitiert nach juris; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 37 zu § 169 GWB). Dass mit der Zulassung der Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen im Hinblick auf den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz geschaffen werden, muss in der Interessenabwägung deshalb besonders gewichtet werden. Dieser schwerwiegende Eingriff kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein dringendes Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 41 zu § 169 GWB; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 37 zu § 169 GWB). Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass der Auftraggeber die Verzögerungen, die typischerweise mit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verbunden sind, grundsätzlich hinnehmen muss (vgl. Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 37 zu § 169 GWB). Wie die Vergabekammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind in die Abwägung zwar ebenfalls die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages einzustellen. Die Interessen des Antragstellers können nämlich umso eher zurückgestellt werden, je genauer absehbar ist, dass sein Nachprüfungsantrag erfolglos bleiben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2011, VII Verg 42/11, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011, VII Verg 101/11, ZfBR 2012, 388; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 68 zu § 169 GWB). Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt allerdings nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages im Rahmen einer summarischen Erfolgsprüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Voraussetzung ist, dass der zu beurteilende Sachverhalt offen zu Tage liegt und aufgrund dieser Evidenz bei der summarischen Prüfung, die der im Eilverfahren nach § 169 GWB zu treffenden Vorabentscheidung zugrunde liegt, unschwer berücksichtigt werden könnte. Sinn und Zweck des Vergabenachprüfungsverfahrens gebieten es nämlich regelmäßig nicht, die vorzeitige Zuschlagserteilung auszuschließen, obwohl die Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrages, dessen Zustellung die Sperre des § 169 Abs. 1 GWB zunächst ausgelöst hat, offen auf der Hand liegt. Eine weitergehende Prüfung fehlender Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 169 Abs. 2 GWB würde dagegen nicht nur dem Ziel der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens zuwiderlaufen, sondern vor allem das Recht des Antragstellers verletzen, seine Rügen in dem vorgesehenen, geregelten Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel des Primärrechtsschutzes überprüfen zu lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01; VergabeR 2001, 338; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2003, 13 Verg 20/03, OLGR Celle 2003, 402; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 47/48; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Rdn. 43 zu § 169). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 169 Abs. 2 S. S. 4 GWB kann aber selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Rdn. 43 zu § 169). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die mit dem Nachprüfungsantrag verfolgten Bieterbelange nicht überwiegen. a) Die vorzeitige Zuschlagserteilung lässt sich - entgegen der Ansicht der Vergabekammer - nicht allein mit einer fehlenden Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages begründen. Denn um einen Fall des auf den ersten Blick unzulässigen oder unbegründeten Nachprüfungsantrages handelt es sich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen Rügen nicht. aa) Die Vergabekammer hat den anhängigen Nachprüfungsantrag in dem angefochtenen Beschluss nur deshalb für aussichtslos gehalten, weil die von der Antragstellerin abgegebenen Angebotsunterlagen bereits formal unvollständig gewesen seien und die Antragsgegnerin in den Vergabebedingungen eine Nachforderung nach § 56 VgV ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin sei gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB auszuschließen, da den Unterlagen eine persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung nicht beigefügt gewesen sei, obwohl dies die Antragsgegnerin in den ergänzenden Anforderungen zu Abschnitt III.) der öffentlichen Bekanntmachung gefordert habe. Das Fehlen von geforderten Unterlagen könnte zwar grundsätzlich durchaus einen offen zu Tage tretenden Mangel des Teilnahmeantrages begründen, der im Rahmen der Interessenabwägung nach § 169 Abs. 2 GWB zu gewichten ist. Denn soweit es die Unvollständigkeit des Angebots anbelangt, handelt es sich um einen rein formalen Ausschlussgrund, der sich in der Regel ohne weiteres durch einen Blick in die Vergabeakten und Abgleich der Vergabebedingungen mit den vorgelegten Unterlagen feststellen lässt. Im Streitfall geht es allerdings nicht um die schlichte Feststellung des Fehlens einer geforderten Unterlage, hier eines Eignungsnachweises. Die Erklärungen des Teilnahmeantrages sind vielmehr einer umfassenden Auslegung zu unterziehen. Die Antragstellerin hatte ihrem Teilnahmeantrag nämlich eine Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung beigefügt. Die Vergabekammer beanstandet an dieser Liste lediglich, dass die Referenzprojekte nicht einer bestimmten Person aus dem Unternehmen der Antragstellerin zugeordnet werden könnten und die Referenzliste deshalb unvollständig sei. Aus der Anlage gehe nicht eindeutig hervor, dass Herr Dipl.-Ing. M. für die aufgeführten Projekte verantwortlich gewesen sei. Richtig ist, dass in der vorgelegten Referenzliste Dipl.-Ing. M. nicht ausdrücklich als Sachbearbeiter der aufgelisteten Projekte mit GRW-Förderanträgen bezeichnet ist. Bei isolierter Betrachtung ausschließlich dieser Anlage wäre eine Zuordnung der Referenzobjekte zu einer bestimmten Person mithin nicht möglich. Der Antragstellerin ist jedoch darin beizupflichten, dass eine solche isolierte Betrachtung zu kurz greift. Die persönliche Bezugnahme auf Herrn Dipl.-Ing. M. lässt sich nämlich zumindest im Ergebnis einer verständigen Auslegung der Vergabeunterlagen feststellen. Denn die Antragstellerin hat in dem Inhaltsverzeichnis ihres Teilnahmeantrages ausdrücklich aufgeführt, dass sie einen zusätzlichen Nachweis bei Herrn Dipl.-Ing. T. M. zu Berufserfahrungen in Projekten GRW-Förderung beigefügt habe. Auch in einer weiteren Übersicht hat sie ihre Anlagen nochmals bezeichnet und darin ebenfalls den zusätzlichen Nachweis für Berufserfahrungen mit Projekten der GRW-Förderung Herrn Dipl.-Ing. T. M. zugeordnet. Berücksichtigt man bei der Auslegung des Teilnahmeantrages aber auch diese Übersichten, in denen ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich die der Bewerbung angefügte Referenzliste „Nachweis von Leistungen mit GRW Förderanträgen für die letzten fünf Jahre“ auf die beruflichen Erfahrungen ihres Geschäftsführer Dipl. Ing. M. beziehen, erscheint das Vorliegen des formalen Ausschlussgrundes des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV aber mehr als zweifelhaft. Denn legt man die Erklärung unter Einbeziehung der Inhaltsübersichten im Kontext aus, so kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass Dipl. Ing. M. die Projekte der Referenzliste bearbeitet hat. Es trifft daher nicht zu, dass sich die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin sofort auf ersten Blick erschließe, weil die Vergabeunterlagen unvollständig seien. bb) Nach den weiteren Ausführungen der Vergabekammer hat der Teilnahmeantrag der Antragstellerin aber auch im Übrigen keinen Anlass zu Beanstandungen geboten. Es liegt danach jedenfalls kein Sachverhalt vor, bei dem sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages von vorneherein sogleich erschließt. So hat die Vergabekammer im Einzelnen ausgeführt, dass der Teilnahmeantrag der Antragstellerin - bis auf das Fehlen der persönlichen Referenzliste für GRW-Projekte - die Eignungsanforderungen bei einer zutreffenden Auslegung vollständig erfüllen würde. Insbesondere habe die Antragstellerin auch die geforderten Qualifikationsnachweise für den Projektleiter und dessen Stellvertreter vorgelegt, da die ergänzenden Anforderungen zu Ziffer III der Auftragsbekanntmachung aus Sicht eines objektiv verständigen Bieters nicht dahingehend auszulegen gewesen seien, dass für den Projektverantwortlichen und dessen Stellvertreter zwingend ein Abschluss als Bauingenieur gefordert worden sei. Auch habe die Antragstellerin - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch die notwendige Qualifikation für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss. Von einem offenkundig ohne Aussicht auf Erfolg oder gar rechtsmissbräuchlich betriebenen Nachprüfungsverfahren kann somit nicht die Rede sein. Hiergegen spricht im Übrigen aber auch schon, dass der Vorsitzende der Vergabekammer die Bearbeitungsfrist wiederholt nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB mit der Begründung verlängert hat, dass die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls dies erforderten. Würden die fehlenden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin hingegen schon bei summarischer Prüfung offenkundig auf der Hand liegen, hätte sich eine mehrfache Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB verboten. b) Nach dem Vorgesagten könnte aber selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen. Es müsste vielmehr auch noch ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutreten. Ein solches besonderes Beschleunigungsinteresse ist hier jedoch weder konkret dargetan, noch nach Lage der Akten ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände reichen vielmehr nicht wesentlich über die Misshelligkeiten hinaus, die für den Auftraggeber regelmäßig mit einer zeitlichen Verzögerung seines Projekts verbunden sind. aa) Dass durch das Nachprüfungsverfahren eine nicht unerhebliche zeitliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist, die hier durch die mehrfache Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB zusätzlich verstärkt worden ist, kann eine - irreversible Fakten schaffende - Vorabentscheidung über den Zuschlag nicht rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin den mit dem Nachprüfungsverfahren verbundenen Zeitverlust ins Felde führt, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser die zwangsläufige Folge eines jeden mit aufschiebender Wirkung verbundenen Rechtsmittelverfahrens ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 44 zu § 169 GWB). Insoweit tragen die gesetzlichen Fristen in § 167 Abs. 1 GWB und das allgemeine Beschleunigungsgebot den Interessen des Auftraggebers ausreichend Rechnung, der bei seiner Planung im Übrigen stets ein nie auszuschließendes Nachprüfungsverfahren einzukalkulieren hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03, zitiert nach juris; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 44 zu § 169 GWB; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 37/38 zu § 169 GWB). Dass sich das Zeitmoment hier noch zusätzlich verschärft hat, indem die Vergabekammer die ihr gemäß § 167 Abs. 1 S.1 GWB eingeräumte Entscheidungsfrist in grenzwertigem Umfang verlängert hat, fällt ebenfalls in den Risikobereich der Antragsgegnerin (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10). Dieser Umstand darf jedenfalls nicht zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Antragstellerin gehen. Die Antragsgegnerin trägt das allgemeine Risiko, dass ihr Projekt durch das mit einem Suspensiveffekt verbundene Nachprüfungsverfahren verzögert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vergabekammer mit der ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Frist nicht auskommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10). Auch wenn es richtig ist, dass der zeitliche Ablauf nicht auf ein zögerliches Vorgehen der Auftraggeberin zurückzuführen ist, ist es aber gleichwohl nicht sachgerecht, den aufgetretenen Zeitverlust auf Kosten des Rechtsschutzes der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren teilweise kompensieren zu wollen (vgl. ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 14/01, VergabeR 2001, 338). bb) Soweit die Antragsgegnerin hier darüber hinaus vorgetragen hat, dass die Durchführung der ausgeschriebenen Projektmanagementleistungen deshalb keinen zeitlichen Aufschub mehr dulden würde, weil ihr wegen der Verzögerung anderenfalls finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojektes drohen würden, wenn sie die Fördermittel nicht mehr rechtzeitig abrufen könne, vermag auch dies die vorzeitige Gestattung des Zuschlags wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Richtig ist zwar, dass in dem Fall, dass der Auftraggeber für die Finanzierung eines Bauvorhabens von so erheblicher Dimension - wie hier - auf fristgebundene Fördermittel angewiesen ist, die Zulassung eines vorzeitigen Zuschlags unter Umständen ausnahmsweise sachgerecht sein kann, um die Aufhebung der Ausschreibung wegen Unbezahlbarkeit des Projekts zu vermeiden (vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 53 zu § 169 GWB; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4.Aufl., Rdn. 73 zu § 169 GWB). Verzögerungsschäden können einen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags aber allenfalls dann begründen, wenn sie eine ganz außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung für den Auftraggeber darstellen würden und hierdurch herausragende Belange des allgemeinen Wohls gefährdet wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342; OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03 zitiert nach juris), was die Vergabestelle im Einzelnen darzulegen hat. Eine solche Beeinträchtigung muss nach den konkreten Umständen des Falls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu erwarten sein; die bloß abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt hingegen nicht (vgl. Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 38 zu § 169 GWB). Im vorliegenden Fall vermag der Senat dies im Ergebnis der hier gebotenen summarischen Erfolgsprüfung anhand des Vorbringens der Antragsgegnerin jedoch noch nicht festzustellen. Zu dem behaupteten Verzögerungsschaden fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin. Dass ein Fördermittelverlust drohe, wenn die Ausschreibung der Straßenausbaumaßnahme in diesem Jahr nicht mehr erfolgen würde, hat die Antragsgegnerin zwar pauschal behauptet, ihr Vorbringen aber nicht im Einzelnen mit konkreten Tatsachen unterlegt sowie in der gebotenen Weise, etwa durch Vorlage des Fördermittelbescheides, glaubhaft gemacht. Ungeachtet des engen Zeitkorridors, der aus der vielfältigen Verflechtung der zugrunde liegenden Leistungs-, Finanzierungs- und verkehrsorganisatorischen Rahmenbedingungen resultiert, lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass die Finanzierung des Vorhabens derart akut und in nicht mehr hinnehmbarer Weise gefährdet sei, so dass - ungeachtet der grundsätzlichen Risikoverteilung - allein die sofortige Zuschlagserteilung Abhilfe verschaffen kann (vgl. ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Oktober 2009, VII Verg 31/09, BeckRS 2009, 29059). Läge die behauptete Dringlichkeit in Ansehung des geplanten Großbauvorhabens vor, so hätte die Antragsgegnerin ihren Zeitplan, insbesondere für das Vergabeverfahren, hier aber auch viel zu knapp bemessen. Denn sie hat auch schon bei der dem eigentlichen Bauprojekt vorgelagerten Ausschreibung der Projektmanagementleistungen im Verhandlungsverfahren mit der Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren rechnen müssen. Die Auftraggeberin hätte bei ihrer zeitlichen Planung berücksichtigen müssen, dass es durch ein Nachprüfungsverfahren zu Verzögerungen kommen kann, die - auch schon wegen der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde - über die in § 167 Abs. 1 S.1 GWB für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren vorgesehene Regelfrist von 5 Wochen hinausgehen können. Wenn die Auftraggeberin dem bei ihrem Terminplan nicht Rechnung trägt, so kann dies aber im Allgemeinen nicht zu Lasten eines effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin gehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2003, 13 Verg 20/03, OLGR Celle 2003, 402; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342). Es ist vielmehr Sache des öffentlichen Auftraggebers, für sein Beschaffungsvorhaben die Realisierungsvoraussetzungen herzustellen und dabei auch die Zeiträume einzuschätzen, die für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren benötigt werden. Ziel und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 169 Abs. 2 GWB kann dagegen nicht sein, Vergabeentscheidungen der Entwicklung rechtlicher, politischer oder verwaltungsorganisatorischer Entscheidungsprozesse jeweils anzupassen. Deshalb können Anträge nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn sie sich auf Umstände stützen, die sich einer geordneten Projektplanung von vorneherein entziehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03 zitiert nach juris; Summa in Heirmann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 45 zu § 169 GWB; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., Rdn. 77 zu § 169 GWB). Derartige Umstände hat die Vergabestelle indessen nicht vorgetragen. Die durch das Nachprüfungsverfahren bedingte zeitliche Verzögerung kann für sie jedenfalls nicht gänzlich überraschend gekommen sein. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung gilt vielmehr, dass bereits im Vorplanungsstadium bei der Kalkulation des für das Ausschreibungsverfahrens benötigten Zeitvolumens ein entsprechendes „Polster“ für die Auseinandersetzung mit etwaigen Rügevorbringen der Bieter einzustellen ist. Die Möglichkeit, dass ein Bieter die Vergabenachprüfungsinstanzen anruft, ist bei einer europaweiten Ausschreibung ebenfalls nicht fernliegend und deshalb in die zeitliche Planung einzubeziehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03). Dass solche Verzögerungsschäden als Folge der - vorübergehenden - Zuschlagssperre des § 169 Abs. 1 GWB überhaupt auftreten können und auch regelmäßig auftreten werden, hat der Gesetzgeber im Übrigen bewusst in Kauf genommen und lediglich durch Erstattungsregeln wie etwa § 180 GWB in geeigneten Fällen zu kompensieren versucht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342). cc) Bei der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es zudem nicht entscheidend darauf an, dass für das geplante Bauvorhaben „Anbindung der Region H. /L. an die Bundesautobahn A ... “ zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, weil es die Region wirtschaftlich stärken und den Verkehrsfluss verbessern wird. Dass die geplante öffentliche Aufgabe, die der Ausschreibung zugrunde liegt, im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass der Einsatz von öffentlichen Mitteln mit Vorteilen für die öffentliche Hand und die Allgemeinheit verbunden sein soll, begründet per se aber noch kein besonderes Beschleunigungsinteresse, das über die mit dem Nachprüfungsverfahren allgemein verbundenen Verzögerungen und Misshelligkeiten hinausgeht, sondern stellt eine Selbstverständlichkeit der öffentlichen Vergabe dar, die als solches noch nicht die Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung rechtfertigen kann. Es können vom Auftraggeber vielmehr nur solche speziellen Risiken ins Feld geführt werden, deren Hinnahme ihm oder Dritten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734). dd) Im Rahmen der Interessengewichtung darf überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin ihren Eilantrag erst in einem relativ späten Verfahrensstadium, lange nach Ablauf der Angebotsbindefrist, gestellt hat, nachdem die Vergabekammer die Bearbeitungsfrist bereits wiederholt nach § 167 Abs. 1 S. 2 GWG verlängert hatte. Diese späte Antragstellung spricht aber bereits per se gegen die Annahme einer besonderen Dringlichkeit für eine Zuschlagsgestattung (vgl. Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 61 und Fußnote 102 zu § 169 GWB). ee) Nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann schließlich der pauschale Hinweis der Auftraggeberin, dass nicht mehr gewährleistet werden könne, ob die Bieter noch weiterhin zu den abgegebenen Angeboten stünden, da die Angebotsbindefrist bereits am 01. März 2018 endete. Zum einen trägt die Antragsgegnerin - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - das Risiko eines Nachprüfungsverfahrens, das regelmäßig zu einer Überschreitung der Bindefrist führt, so dass der Antrag gemäß § 169 Abs. 2 GWB letztlich stets begründet wäre, wenn dieser Aspekt Eingang in die Interessenabwägung finden würde (vgl. Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4.Aufl., Rdn. 74 zu § 169 GWB). Zum anderen vermag die unsubstantiierte Behauptung, dass sich die Bieter bei weiterem Zuwarten möglicherweise nicht mehr an ihre Angebote gebunden fühlen könnten, auch deshalb eine besondere Dringlichkeit für eine Zuschlagserteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu begründen, weil die Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 06. September 2018 selbst eingeräumt hat, dass der Mitbewerber derzeit noch zu seinem Angebot stünde. Schließlich kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit Ablauf der Angebotsbindefrist bereits einige Monate verstrichen sind und sich die Antragsgegnerin einer wiederholten Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch die Vergabekammer bisher nicht entgegengestellt hatte. (s.o.) Die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt nach alledem keine hinreichende Rechtfertigung für die Erteilung des Zuschlags vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der gemäß § 169 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung vorgebrachten Gründe erweisen sich gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährleistung ihres Primärrechtsschutzes insgesamt nicht als vorrangig. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdesenat über den Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes hat die Antragsgegnerin als unterliegende Partei gemäß §§ 169 Abs. 2 S. 7, 176 Abs. 3 S. 4, 175, 78 GWB zu tragen. Dies erstreckt sich auch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Dr. Wegehaupt Linsenmaier Göbel