Beschluss
2 Verg 5/14
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Ausschluss eines Bewerbers wegen eines bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung des ausgeschriebenen Apothekenvertrages) setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig die Vorlage dieses Nachweises mit dem Teilnahmeantrag verlangt hat.(Rn.47)
2. Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bewerber nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so ist es ihm verwehrt, nachträglich dessen Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend zu bewerten.(Rn.48)
3. Vorschriften über den Ausschluss von Angeboten wegen formeller Mängel können im Verhandlungsverfahren grundsätzlich nur auf das sog. letztverbindliche Angebot entsprechend angewandt werden. Eine Vorverlegung der Wirkungen des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber den Bietern mit der Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für bestimmte Angebotsbestandteile bereits Ausschlussfristen setzt und ein Bieter diese in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Ausschlussfrist nicht wahrt.(Rn.51)
4. Ein zur Aufhebung Anlass gebendes Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers genügt nicht ohne weiteres für die Annahme eines anderen schwerwiegenden Grundes für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A.(Rn.54)
5. Ein Bieter muss die Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen für das Vergaberegime aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist.(Rn.58)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist.
Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) haben je zur Hälfte die Antragstellerin einerseits sowie andererseits die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen zu tragen; dies gilt nicht für die durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB entstandenen Kosten, welche die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen allein zu tragen haben, sowie für Kopierkosten in Höhe von 9,28 €, welche der Beigeladenen zur Last fallen.
Die Kosten des Hauptverfahrens werden auf 6.000,00 € festgesetzt, die Kosten des Gestattungsverfahrens auf 3.000,00 €.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Gestattungsverfahren haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zur Hälfte und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel zu tragen. Eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss eines Bewerbers wegen eines bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung des ausgeschriebenen Apothekenvertrages) setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung eindeutig die Vorlage dieses Nachweises mit dem Teilnahmeantrag verlangt hat.(Rn.47) 2. Hat der öffentliche Auftraggeber einen Bewerber nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so ist es ihm verwehrt, nachträglich dessen Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend zu bewerten.(Rn.48) 3. Vorschriften über den Ausschluss von Angeboten wegen formeller Mängel können im Verhandlungsverfahren grundsätzlich nur auf das sog. letztverbindliche Angebot entsprechend angewandt werden. Eine Vorverlegung der Wirkungen des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber den Bietern mit der Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für bestimmte Angebotsbestandteile bereits Ausschlussfristen setzt und ein Bieter diese in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Ausschlussfrist nicht wahrt.(Rn.51) 4. Ein zur Aufhebung Anlass gebendes Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers genügt nicht ohne weiteres für die Annahme eines anderen schwerwiegenden Grundes für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A.(Rn.54) 5. Ein Bieter muss die Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen für das Vergaberegime aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist.(Rn.58) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) haben je zur Hälfte die Antragstellerin einerseits sowie andererseits die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen zu tragen; dies gilt nicht für die durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB entstandenen Kosten, welche die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen allein zu tragen haben, sowie für Kopierkosten in Höhe von 9,28 €, welche der Beigeladenen zur Last fallen. Die Kosten des Hauptverfahrens werden auf 6.000,00 € festgesetzt, die Kosten des Gestattungsverfahrens auf 3.000,00 €. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Gestattungsverfahren haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldnerinnen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zur Hälfte und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel zu tragen. Eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt. A. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der Aufhebung der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist eine Eigengesellschaft des Landkreises in der Form einer gemeinnützigen GmbH zum Betrieb eines Krankenhauses mit überregionaler Bedeutung und Akademischen Lehrkrankenhauses der ... Universität, bestehend aus neun klinischen Fachabteilungen mit 430 Betten und zwei Tageskliniken mit 30 Betten sowie einem Seniorenpflegeheim und einem Medizinischen Versorgungszentrum. Sie kündigte jeweils zum 31.12.2013 die zwei für ihre Arzneimittelversorgung geschlossenen unbefristeten Versorgungsverträge mit der Beigeladenen, um die künftige Versorgung durch eine externe Apotheke erstmals auszuschreiben. Die Antragsgegnerin entschied sich für die Vergabe von diversen Apothekenleistungen, dazu zählen neben der bedarfsgerechten Versorgung des Klinikums mit Arzneimitteln einschließlich Eigenherstellungen für ca. 20.000 stationäre und ca. 30.000 ambulante Patienten weiter die Gewährleistung einer Dienstbereitschaft und Notversorgung, die Überwachung der Arzneimittel und des Arzneimittelverkehrs im Klinikum, die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Arzneimittelverwendung, die Wahrnehmung einer Beratungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums sowie die Mitarbeit bei der Erstellung und Fortschreibung der Arzneimittelliste und in der Arzneimittelkommission des Klinikums. Die Ausschreibung erfolgte auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) - Ausgabe 2009 -. Den jährlichen Brutto-Auftragswert schätzte die Antragsgegnerin auf 1,6 bis 1,8 Mio. Euro. Der abzuschließende Apothekenvertrag sollte eine Laufzeit von vier Jahren, vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017, haben; der Antragsgegnerin sollte eine Verlängerung des Vertrages einmalig um weitere vier Jahre möglich sein. Die Antragsgegnerin wählte ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb. Die Antragsgegnerin leitete das EU-weite Vergabeverfahren am 28.06.2013 durch Absendung des Bekanntmachungstextes ein; die Veröffentlichung erfolgte am 03.07.2013 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Auf den Inhalt der Vergabebekanntmachung S. ... wird Bezug genommen. Innerhalb der bis zum 06.08.2013 laufenden Bewerbungsfrist gingen fünf Teilnahmeanträge ein. Die Antragsgegnerin schloss drei Bewerberinnen jeweils wegen Unvollständigkeit des Teilnahmeantrags aus; aus der Vergabedokumentation ist nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin insoweit eine Ermessensentscheidung über eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise getroffen hat. Obwohl sie in der Vergabebekanntmachung (dort unter Ziffer IV.1.2)) angegeben hatte, dass mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, entschied sie sich, nur die Antragstellerin und die Beigeladene zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufzufordern. Mit Schreiben vom 10.09.2013 übersandte die Antragsgegnerin beiden Bietern die Vergabeunterlagen, bestehend aus einem Entwurf des Apothekenvertrages einschließlich neun Anlagen und einem Kriterienkatalog. Der Kriterienkatalog sah vor, dass die Konzepte der Versorgungssicherheit, des Rufbereitschaftsdienstes, der Unterstützung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelverwendung, der Beratungsleistungen und des Personaleinsatzes jeweils in drei Bewertungsstufen (gut, zufrieden, ungünstig) bewertet werden sollten, zudem die Arzneimittelkosten der umsatzstärksten Arzneimittel aus dem Jahr 2012 entsprechend einer beigefügten Liste, wobei die Bieter die Möglichkeit hatten, statt der Präparate „vergleichbare Handelsprodukte“ oder Generika mit gleicher Zusammensetzung als Alternativpräparate anzubieten. Für die Abrechnung der Arzneimittelkosten wurden zwei Varianten sowie eine vom Bieter anzubietende weitere Alternative abgefragt. Anzugeben waren auch die Kosten für Arzneimittelzubereitungen (als Stundenverrechnungssatz) sowie die Kosten diverser Dienstleistungen. Eine Gewichtung der Einzelkriterien bzw. ein System der Zusammenfassung der Einzelwertungen wurde nicht mitgeteilt. Im Verlauf der zunächst bis zum 20.09.2013 befristeten Angebotsphase erteilte die Antragsgegnerin beiden Bietern verschiedene Auskünfte, jeweils auf Fragen der Antragstellerin (auf die eMail vom 13.09. mit eMail vom 16.09., auf die eMail vom 17.09. und vom 18.09. mit eMail vom 19.09. und vom 23.09.2013). Die Antragsgegnerin verlängerte für beide Bieter die Frist zur Abgabe indikativer Angebote bis zum 30.09.2013. Beide Bieter reichten fristgerecht jeweils ein Angebot ein; das Angebot der Beigeladenen war preisgünstiger. Aufgrund eines internen Vorschlags vom 09.10.2013 und des Ergebnisses der internen Beratung am 14.10.2013 lud die Antragsgegnerin am 17.10.2013 lediglich die Beigeladene zu einer Verhandlungsrunde ein. Dem vorgenannten Vorschlag vom 09.10.2013 ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin beide Angebote als „gültig“ bewertete. Die Preise der von den Bietern jeweils angegebenen Alternativpräparate wurden bei der Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt, da die Arzneimittelkommission erst nach Zuschlagserteilung entscheiden sollte, ob diese Alternativpräparate zum Einsatz kommen sollten. Im Übrigen wählte die Antragsgegnerin für den Preisvergleich die Variante II der alternativ abgefragten Abrechnungsformen (Pauschale pro Bett) aus. Die Antragstellerin erhielt bei der Bewertung der abgefragten Konzepte mehr Punkte als die Beigeladene. Eine Zusammenfassung der preislichen und der nichtpreislichen Bewertung erfolgte nicht. Im Verlaufe der Verhandlungen mit der Beigeladenen stellte die Antragsgegnerin einige bisher zwingende Leistungsvorgaben des Apothekenvertrages zur Disposition, hinsichtlich anderer Leistungen wurde eine „Zuarbeit“ der Regelung durch die Beigeladene vereinbart. Die Verhandlungen führten insgesamt zu einer Reduzierung des Angebotspreises der Beigeladenen. Entsprechend dem internen Vergabevorschlag vom 11.11.2013 wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2013 mitgeteilt, dass eine Zuschlagserteilung an die Beigeladene beabsichtigt sei, weil diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Mit Schreiben vom 18.11.2013 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass das Vergabeverfahren vergaberechtswidrig durchgeführt worden sei, und begehrte die erneute Eröffnung des Verhandlungsverfahrens. Die Antragsgegnerin half dieser Rüge nicht ab. Mit Schreiben vom 18.11.2013, beim Landesverwaltungsamt eingegangen am 20.11.2013 und registriert unter 2 VK LSA 21/13, hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung untersagt und die Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens angeordnet werden möge. Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die anwaltliche Vertretung angezeigt und die Anträge dahin konkretisiert, dass der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung an die Beigeladenen untersagt und ihr aufgegeben werden möge, die Wertung unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Ausschlussgründe hinsichtlich der Beigeladenen und des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen, hilfsweise das Verhandlungsverfahren in den Stand der Einladung zu Verhandlungen bzw. weiter hilfsweise in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen, höchst hilfsweise das Verhandlungsverfahren vollständig aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Leistung in einem vergaberechtlich einwandfreien Verfahren zu vergeben. Die Antragstellerin hat u.a. eine fehlerhafte Wahl der Vergabeart, eine intransparente, diskriminierende Ausgestaltung der Vergabeunterlagen und eine fehlende Bekanntmachung der Gewichtung der Zuschlagskriterien geltend gemacht, mit Schriftsatz vom 23.12.2013 weiter eine unzureichende Vergabedokumentation. Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag entgegen getreten und hat einen Antrag auf Gestattung des Zuschlags nach § 115 Abs. 2 GWB, registriert unter 2 VK LSA 22/13, gestellt. Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat die Vergabekammer die für die Zuschlagserteilung vorgesehene Bieterin beigeladen. Die Beigeladene hat sich dem Gestattungsantrag der Antragsgegnerin angeschlossen. Die Vergabekammer hat den übereinstimmenden Gestattungsantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit Beschluss vom 19.12.2013 zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung hat sie ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht abschließend beurteilt werden könnten, jedoch Anhaltspunkte für einen teilweisen Erfolg bestünden, und zwar im Hinblick auf die Prüfung und Bewertung der Zuverlässigkeit der Beigeladenen sowie im Hinblick auf die wettbewerbliche Relevanz der unzureichenden Vergabedokumentation. Anschließend hat sie der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils Einsicht in weite Teile der Vergabedokumentation gewährt. Am 10.02.2014 entschloss sich die Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren aufzuheben. Sie stützte ihre Entscheidung ausweislich des Vermerks vom selben Tage allein auf § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A im Hinblick darauf, dass kein einziger den Teilnahmebedingungen entsprechender Teilnahmeantrag eingegangen sei. In ihrem an die Vergabekammer und an die Bieter und Bewerber übersandten Informationsschreiben benannte sie zusätzlich auch die Vorschrift des § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A, jedoch ohne inhaltliche Ausführungen zu dem sonstigen Aufhebungsgrund zu tätigen. Die Antragstellerin hat nach entsprechender Rüge vom 12.02.2014 und der Nichtabhilfenachricht der Antragsgegnerin vom 19.02.2014 am 05.03.2014 einen (zweiten) Nachprüfungsantrag eingereicht, welcher auf die Rückgängigmachung der Aufhebung und gegen den Ausschluss ihres Teilnahmeantrags gerichtet ist. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen 2 VK LSA 3/14 registriert worden. Zugleich hat sie den ursprünglichen Nachprüfungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 hat die Antragstellerin alle Rügen des Nachprüfungsantrags vom 18.11. und 03.12.2013 ausdrücklich zurückgenommen. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 16.03.2014 die Verfahren 2 VK LSA 21/13 und 2 VK LSA 3/14 unter Führung des letztgenannten Verfahrens verbunden und auch zum verbundenen Verfahren die Beiladung aufrechterhalten. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.06.2014 hat sie der Antragstellerin - über die bislang gewährte Akteneinsicht hinaus - den Vergabevermerk anlässlich der Aufhebung der Ausschreibung zugeleitet und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Ergebnis berechtigt gewesen sei, das Vergabeverfahren nach § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A aufzuheben. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 24.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein sonstiger schwer wiegender Grund für eine Aufhebung wegen der Verstöße gegen das Wettbewerbsprinzip gegeben sei, welcher das ihr grundsätzlich eingeräumte Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziere. Die Vergabekammer hat die Kosten des Hauptsacheverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin vollständig der Antragstellerin auferlegt; die durch das Gestattungsverfahren verursachten Kosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin in diesem Verfahren hat sie der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt. Gegen diese ihr am 25.06.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.07.2014 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung, des Ausschlusses ihres Teilnahmeantrags und ihres Angebots sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme und Fortführung des Verhandlungsverfahrens allein mit ihr, der Antragstellerin, hilfsweise die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Aufhebungsentscheidung, weiter hilfsweise zumindest die Abänderung der Kostenentscheidung der Vergabekammer. Sie ist u.a. der Meinung, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie als ungeeignet anzusehen, vergaberechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin an ihre einmal getroffene Bewertung im Teilnahmewettbewerb gebunden sei (neue Tatsachen seien nicht zu Tage getreten) und im Übrigen die zur Begründung der Nichteignung angeführten Umstände diese Entscheidung nicht rechtfertigten. Insoweit hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass ihren Gesellschaftern die Erlaubnisse zum Betrieb einer Apotheke erteilt worden seien, und zwar für den Betrieb derjenigen Apotheke, welche hier als Bewerberin und Bieterin auftrete. Ein Ausschluss ihres Angebots wegen unzulässiger inhaltlicher Änderung der Vorgaben der Vergabeunterlagen i.S. von § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A sei nicht gerechtfertigt, weil ihre Zusatzbemerkung zur Position 7.3 nicht dahin auszulegen sei, dass sie die Leistung nicht anbieten wolle; insoweit sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Angebots zu geben. Im Übrigen sei die Vergabekammer auch nicht befugt gewesen, diesen Aspekt von Amts wegen aufzugreifen; die Antragsgegnerin habe sich in ihrem Aufhebungsvermerk nicht auf diesen Ausschlussgrund gestützt. Die Antragstellerin meint, dass die Aufhebung der Ausschreibung willkürlich erfolgt sei. Ein Aufhebungsgrund i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A liege nicht vor, weil ihr eigenes (indikatives) Angebot eine hinreichende Verhandlungsgrundlage biete. Eine Aufhebung nach § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A sei nicht gerechtfertigt, weil die Wahl des Verhandlungsverfahrens wegen der Flexibilität der Arzneimittelliste, der unterschiedlichen Liefersituationen und der Leistungen zur Versorgungssicherheit sowie zur Ausgleichung des Kenntnisvorsprungs der Beigeladenen zulässig gewesen sei. Äußerst hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin selbst eine Ermessensentscheidung über eine Aufhebung wegen eigener Verfahrensfehler nicht getroffen habe und die Vergabenachprüfungsinstanz ihr Ermessen nicht an die Stelle der Ermessensausübung durch die Vergabestelle setzen dürfe. Jedenfalls, so meint die Antragstellerin, sei die Kostenentscheidung der Vergabekammer zu korrigieren. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.06.2014 festzustellen, dass der Angebotsausschluss der Antragstellerin und die Aufhebung des Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig und rückgängig zu machen sind, und der Antragsgegnerin aufzugeben, das ursprüngliche, mit Bekanntmachung vom 03.07.2013 eingeleitete Vergabeverfahren wiederaufzunehmen und mit der Antragstellerin fortzuführen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist, äußerst hilfsweise, jedenfalls die Kostenentscheidung der Vergabekammer aufzuheben und die Antragsgegnerin und die Beigeladene angemessen an den Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu beteiligen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen übereinstimmend jeweils, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigen im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat am 14.11.2014 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 09.12.2014 und der Antragsgegnerin vom 17.12.2014 haben bei der Schlussberatung Berücksichtigung gefunden. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat aber in der Sache nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Vergabekammer hat den auf Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung gerichteten Hauptantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen; auf den Hilfsantrag hätte sie jedoch die Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin durch die Aufhebung feststellen müssen. I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. II. Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ausgegangen. 1. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist der (zweite) Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 05.03.2014, mit dem - nach einer inhaltlichen Erweiterung durch die Beschwerdebegründung - drei Rügen verfolgt werden, und zwar die Rüge des vergaberechtswidrigen Ausschlusses des Teilnahmeantrags der Antragstellerin im Teilnahmewettbewerb, die Rüge des vergaberechtswidrigen Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin im Verhandlungsverfahren und die Rüge der vergaberechtswidrigen Aufhebung der Ausschreibung. Hinsichtlich des (ersten) Nachprüfungsantrags vom 18.11. und 03.12.2013 haben die Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt. 2. Die Antragstellerin ist hinsichtlich aller drei Rügen antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB. Sie hat ihr Interesse am Auftrag durch die Teilnahme am Vergabeverfahren und durch das Nachprüfungsverfahren nachhaltig bekundet. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass sie durch einen vergaberechtswidrigen Ausschluss als Bewerberin oder als Bieterin in ihren Chancen auf den Zuschlag im konkreten Vergabeverfahren und damit in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB beeinträchtigt sein kann, weil der Wegfall ihres Angebots - neben dem Wegfall der Bewerbung der Beigeladenen und der nicht angegriffenen Nicht-Auswahl der anderen drei Bewerber - zur Aufhebung der Ausschreibung führt. Sie wird auch durch eine unterstellt rechtswidrige Aufhebung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB beeinträchtigt. 3. Die Antragstellerin ist ihren Rügeobliegenheiten jeweils gerecht geworden. Die Frage, ob § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB Bedenken im Hinblick auf eine unionsrechtswidrige Umsetzung der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls hat die Antragstellerin unmittelbar nach der Information über die Aufhebung und über den nachträglichen Ausschluss ihres Teilnahmeantrags jeweils mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.02.2014 sofort eine entsprechende Rüge erhoben. Die Vorschriften in § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB sind nicht einschlägig, weil es sich bei allen drei gerügten Vergabeverstößen nicht um solche handelt, welche aus der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zu ersehen gewesen wären. 4. Die Antragstellerin hat auch die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB gewahrt. III. Der Hauptantrag der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Ausschreibung aufzuheben, ist nicht rückgängig zu machen. 1. Auf die vorliegende Ausschreibung ist der 2. Abschnitt der VOL/A in der Fassung von 2009 anzuwenden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der ausgeschriebene Apothekenvertrag ist ein gemischter Vertrag, welcher sowohl Lieferleistungen - die Lieferung von Arzneimitteln (CPV 33600000) - als auch Dienstleistungen - im pharmazeutischen Bereich (CPV 85149000) - umfasst. Zwar unterfallen nur die Lieferleistungen nach § 4 Abs. 1 VgV uneingeschränkt dem 2. Abschnitt der VOL/A, während für die Dienstleistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV i.V.m. Anlage 1 Teil B als Leistungen der Kategorie 25 der 2. Abschnitt sehr eingeschränkt und ganz überwiegend der 1. Abschnitt der VOL/A gilt. Bei Verträgen, welche sowohl Liefer- als auch Dienstleistungen enthalten, kommt es nach § 99 Abs. 10 S. 1 GWB nicht, wie die Antragsgegnerin im Vermerk vom 29.04.2013 ausgeführt hat, darauf an, welche Teilleistung dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt, sondern allein auf einen Vergleich der Werte der beiden Teilleistungen. Danach unterliegt der Apothekenvertrag dem uneingeschränkten 2. Teil der VOL/A, weil die Lieferleistungen wertmäßig einen erheblich höheren Anteil am Leistungsgegenstand verkörpern. 2. Allerdings ist die Aufhebung der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin nicht durch einen der in § 20 EG Abs. 1 VOL/A aufgeführten Gründe gedeckt und damit auch nicht von vornherein rechtmäßig. a) Eine Aufhebung der Ausschreibung war nicht nach § 20 Abs. 1 lit. a) VOL/A gerechtfertigt, weil die dort genannte Voraussetzung, dass kein Teilannahmeantrag bzw. kein Angebot den Bewerbungsbedingungen entspricht, jedenfalls deshalb nicht erfüllt war, weil das Angebot der Antragstellerin verhandlungsfähig gewesen wäre. aa) Für die Entscheidung des Senats kann es offen bleiben, ob der Teilnahmeantrag der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen worden ist oder hilfsweise auszuschließen gewesen wäre, wie die Antragstellerin geltend macht. Es ist allerdings nicht festzustellen, ob die Antragsgegnerin den Teilnahmeantrag der Beigeladenen nachträglich, d.h. nach Durchführung von Verhandlungen mit ihr, ausgeschlossen hat. Zwar setzte die von der Antragsgegnerin verkündete Aufhebung der Ausschreibung nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A denklogisch voraus, dass auch der Teilnahmeantrag bzw. das Angebot der Beigeladenen nach Auffassung der Antragsgegnerin den Bewerbungsbedingungen nicht entsprochen hat; es fehlt jedoch insoweit an einer nach außen und insbesondere auch gegenüber der Beigeladenen mitgeteilten Entscheidung der Antragsgegnerin. Aus Sicht der Beigeladenen war ein Vergaberechtsverstoß in Gestalt ihres Ausschlusses als ungeeignet noch nicht vollendet und konnte damit weder eine Rügeobliegenheit begründen noch die Antragsfrist in Gang setzen. Im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens nach Verkündung der Aufhebungsentscheidung hat sich die Beigeladene inhaltlich dagegen gewandt, für die Auftragsausführung nicht geeignet zu sein. Jedenfalls entsprach der Teilnahmeantrag und das indikative Angebot der Antragstellerin den Ausschreibungsbedingungen, so dass mindestens ein Angebot für die Vornahme weiterer Verhandlungen vorhanden war. bb) Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Aufhebungsentscheidung zu Unrecht darauf berufen, dass die Antragstellerin wegen der Nichterfüllung der Bewerbungsbedingungen, also als nicht geeignet, auszuschließen sei. (1) Ein Ausschluss wegen formeller Mängel des Teilnahmeantrags, hier wegen eines bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist unterlassenen Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Genehmigung des Apothekenvertrages (z. Bsp. durch Vorlage der apothekenrechtlichen Erlaubnisse der Betriebsinhaber), kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Vorlage dieser Nachweise mit dem Teilnahmeantrag von den Bietern nicht wirksam verlangt hat. Geforderte Eignungsnachweise sind zwingend in der Vergabebekanntmachung aufzuführen (§§ 7 EG Abs. 5 und 15 EG Abs. 1 VOL/A). In der Vergabebekanntmachung vom 03.07.2013 ist zwar auf das Erfordernis der Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 14 Abs. 5 ApoG hingewiesen, nicht aber verlangt worden, dass die Genehmigungsfähigkeit durch den Bewerber nachzuweisen sei. Hinsichtlich der in Gliederungspunkt III.2.3) der Vergabebekanntmachung geforderten Angaben zu realisierten Referenzobjekten liegen entsprechende formgerechte Nachweise der Antragstellerin vor; Streit besteht nur darüber, inwieweit sie inhaltlich aussagekräftig sind. Dies ist hier jedoch kein Ausschlusskriterium, sondern ein sog. Auswahlkriterium, wie insbesondere Gliederungspunkt IV.1.2) der Vergabebekanntmachung zeigt, wonach die „Einschlägigkeit der eingereichten Referenzen …“ ein mit 40 % gewichtetes Kriterium ist. (2) Einen Ausschluss der Antragstellerin wegen der Nichterfüllung inhaltlicher Mindestanforderungen an die geforderte Eignung durfte die Antragsgegnerin am 10.02.2014, dem Zeitpunkt ihrer Aufhebungsentscheidung, jedenfalls nicht auf dieselben tatsächlichen Grundlagen stützen, die ihr bereits bei Abschluss des Teilnahmewettbewerbs im September 2013 und bei der Auswahl der Antragstellerin als Bieterin für das Verhandlungsverfahren bekannt waren. In einem sog. zweistufigen Verfahren, wie hier im Verhandlungsverfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb, ist der Auftraggeber an seine Beurteilung der Eignung eines Bewerbers im Teilnahmewettbewerb und seine Aufforderung dieses Bieters zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren gebunden, solange und soweit sich keine neuen tatsächlichen Feststellungen ergeben, weil der betroffene Bieter in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung schutzwürdig ist und er nicht damit rechnen muss, dass der ihm durch die Erstellung des Angebots entstandene Aufwand dadurch nachträglich nutzlos wird, dass der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend beurteilt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 07.01.2014, X ZB 15/13 „Stadtbahnprogramm Gera“, BGHZ 199, 327 - in juris Tz. 33; dort abgelehnt nur die Übertragung dieser Grundsätze auf das Offene Verfahren; OLG München, Beschluss v. 21.05.2010, Verg 2/10 „Straßenreinigung“, VergabeR 2010, 992 - in juris Tz. 155). Auf neue tatsächliche Erkenntnisse hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 10.02.2014 nicht berufen. cc) Ein Ausschluss des indikativen Angebots der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A, wie von der Vergabekammer erwogen, kam ebenfalls nicht in Betracht. (1) Allerdings ist die Vergabekammer zutreffend von einem Mangel des schriftlichen Angebots der Antragstellerin i.S. von § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A ausgegangen. Das Nichtausfüllen eines für einen Angebotseinzelpreis vorgesehenen Feldes in der Position „Prüfung von medizinischer Druckluft“ mit der Zusatzbemerkung, dass diese Leistung regelmäßig Gegen-stand von Wartungsverträgen mit Gerätelieferanten sei, ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin diese Leistung nicht anbietet. Das Unterlassen des Anbietens einer Leistungsposition steht dem Fehlen einer einzelnen Preisangabe nicht gleich, weil im Falle einer Zuschlagserteilung auf dieses Angebot die entsprechende Leistungsposition nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. (2) Die Vergabekammer hat jedoch die Vorschrift des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A hier zu Unrecht entsprechend auf das indikative Angebot der Antragstellerin im Verhandlungsverfahren angewandt. Vorschriften über formelle Mängel von Angeboten können im Verhandlungsverfahren zunächst allein auf das sog. letztverbindliche Angebot entsprechend angewandt werden. Denn die Besonderheit des Verhandlungsverfahrens besteht darin, dass das verbindliche Angebot nicht allein aus dem ersten schriftlichen Angebot besteht, sondern in der oder den Verhandlungsrunden dynamisch entwickelt wird. Dem Bieter sind Angebotsänderungen und Angebotsergänzungen grundsätzlich möglich, auch zur Beseitigung von Angebotsmängeln. Ein letztverbindliches Angebot hat die Antragstellerin bislang nicht abgegeben. Die o.a. Zusatzbemerkung der Antragstellerin ist auch nicht dahin auszulegen, dass sie eine endgültige Leistungsverweigerung darstellt, sondern eher dahin, dass die Leistung derzeit nicht für erforderlich erachtet wird. (3) Die Voraussetzungen für den Ausschluss eines indikativen Angebots wegen formeller Mängel liegen hier nicht vor. Eine Vorverlegung der Wirkungen des § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A kommt im Verhandlungsverfahren dann in Betracht, wenn der Auftraggeber den Bietern mit der Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für bestimmte Angebotsbestandteile bereits Ausschlussfristen setzt und ein Bieter diese in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Ausschlussfrist nicht wahrt. Hier hat die Antragsgegnerin den beiden von ihr beteiligten Bietern zwar eine verbindliche Frist zur Abgabe eines indikativen Angebots gesetzt, den Ausschreibungsbedingungen ist aber nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass und ggf. welche Angaben im indikativen Angebot bereits letztverbindlich sein sollen. b) Die Aufhebung der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtmäßig, insbesondere liegt kein anderer schwerwiegender Grund i.S. von § 20 Abs. 1 lit. d) VOL/A vor. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind bei der Prüfung eines zur Aufhebung berechtigenden schwerwiegenden Grundes strenge Maßstäbe anzulegen. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann danach schon deshalb nicht ohne weiteres genügen, weil diese es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Das wäre mit Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen. Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind. Für eine angemessene Berücksichtigung der beteiligten Interessen muss - ungeachtet der Frage des Verschuldens - auch beachtet werden, dass der Verursacher von Verfahrensfehlern nicht von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt werden und diese allein den Bietern aufbürden darf (vgl. zuletzt Beschluss v. 20.03.2014, X ZB 18/13 „Fahrbahnerneuerung“, VergabeR 2014, 538 - in juris Tz. 25 f. m.w.N.). bb) Das Vergabeverfahren leidet zwar an schwerwiegenden Mängeln, insbesondere an Verletzungen des Wettbewerbsprinzips. Die Antragsgegnerin bestimmte ihren Beschaffungsbedarf in wettbewerbswidriger Weise dadurch, dass sie als Laufzeit für den Versorgungsvertrag einen Zeitraum von u.U. acht Jahren vorsah. Der Vertrag ist seinem Wesen nach eine Rahmenvereinbarung; mit dem Versorgungspartner soll eine Exklusivität der Arzneimittelversorgung vereinbart werden. Für Rahmenvereinbarungen sieht § 4 EG Abs. 7 VOL/A eine Höchstlaufzeit von vier Jahren vor; Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise eine längere Laufzeit gerechtfertigt sein könnte, sind weder dokumentiert noch sonst ersichtlich. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb verletzte den Grundsatz der Ausschreibung im Offenen Verfahren; ein Zulassungsgrund i.S. von § 3 EG Abs. 3 VOL/A war nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin gewünschte Flexibilisierung des Arzneimittelbedarfs stand einer Ausschreibung im Offenen Verfahren nicht entgegen; hierfür hätten Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung bestanden, z. Bsp. durch die Vorgabe von Einheitspreispositionen, von Positionen mit Mengenkorridoren oder ggf. auch von Alternativpositionen. Soweit die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren angegeben hat, Angebotsspielräume für unterschiedliche Lieferkonditionen eröffnen zu wollen, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, dies in Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in dem bekannt gemachten Bewertungssystem hinreichend deutlich zu machen. Die Antragsgegnerin schloss den Teilnahmewettbewerb mit der Auswahl von nur zwei Bietern ab, obwohl nach § 3 EG Abs. 5 VOL/A und auch nach den eigenen Ankündigungen der Antragsgegnerin in Gliederungspunkt IV.1.2) der Vergabebekanntmachung eine Mindestzahl von drei Teilnehmern festgelegt war. Der Vergabedokumentation ist nicht zu entnehmen, ob die Antragsgegnerin geprüft hat, ob hinsichtlich der drei weiteren Bewerber eine Vervollständigung der Teilnahmeanträge durch eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise nach § 7 EG Abs. 13 VOL/A in Betracht gekommen wäre. Es ist im Nachprüfungsverfahren davon auszugehen, dass hierdurch der Wettbewerb verkürzt wurde. Die Antragsgegnerin verlangte von den beiden Bietern das Angebot einer computergestützten Bestellmöglichkeit in drei Alternativen (vgl. schon Gliederungspunkt III.2.3) der Bekanntmachung), ohne anzugeben, nach welchen Kriterien sie die Wahl zwischen diesen Alternativen treffen wird. Schließlich führte die Antragsgegnerin die Zuschlagskriterien lediglich auf, ohne eine Gewichtung anzugeben und ohne das System der Zusammenfassung der Einzelbewertungen bekannt zu machen, womit sie gegen das in §§ 2 EG Abs. 1 und 9 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A normierte Transparenzgebot verstieß, sich willkürliche Entscheidungsspielräume eröffnete und zugleich die wettbewerblichen Anreize insbesondere im Hinblick auf die nichtpreislichen Zuschlagskriterien reduzierte. cc) Alle genannten Mängel des Vergabeverfahrens wurden jedoch allein durch die Antragsgegnerin verursacht. Die Interessen der beiden Bieter wären nicht angemessen berücksichtigt, wenn dieses Fehlverhalten der Antragsgegnerin dazu führte, ihr einen Grund für eine rechtmäßige Aufhebung des Vergabeverfahrens i.S. von § 20 EG Abs. 1 VOL/A zu verschaffen. 3. Die Aufhebung der Ausschreibung durch die Antragsgegnerin hat gleichwohl Bestand. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 20.03.2014, a.a.O. - in juris Tz. 20 m.w.N.; ebenso OLG Naumburg, Beschluss v. 16.09.2002, 1 Verg 2/02, ZfBR 2003, 182) müssen die Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen aufgeführten Gründen gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig sind, sondern auch dann, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Denn aus den vergaberechtlichen Vorschriften folgt nicht im Umkehrschluss, dass ein Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren stets mit Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Diesen Grundsatz stellen die Verfahrensbeteiligten hier nicht in Abrede. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hier ein Ausnahmefall, in dem ein Bieter Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens hätte, nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin die Aufhebung des Vergabeverfahrens in rechtlich zu missbilligender Weise dazu eingesetzt hätte, die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können. aa) Soweit die Antragstellerin einzelne Umstände des Vergabeverfahrens anführt, durch die sie sich benachteiligt fühlt, ist hieraus jedenfalls nicht auf eine willkürliche oder gezielt diskriminierende Verhaltensweise der Antragsgegnerin zu schließen. (1) Dass die Beigeladene als bisherige Leistungserbringerin über einen Kenntnisvorsprung gegenüber anderen Wettbewerbern, darunter der Antragstellerin, verfügte, ist Ausfluss ihrer Wettbewerbsstellung, nicht jedoch eines Verhaltens der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin war verpflichtet, die nachgefragte künftige Leistung in den Vergabeunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass jeder fachkundige Bieter in der Lage war, ein erfolgversprechendes Angebot zu kalkulieren. Die Antragstellerin hat Rügen gegen die Transparenz und Aussagekraft der Leistungsbeschreibung im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens fallen gelassen. Soweit der Senat Defizite in der Leistungsbeschreibung sieht, ist zumindest nicht auszuschließen, dass diese darauf zurückzuführen sind, dass die Antragsgegnerin über keine eigenen Erfahrungen mit Ausschreibungen von Arzneimittellieferungen verfügte. (2) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Abgabe des indikativen Angebots nicht zu einer Verhandlungsrunde einlud, ist zwar objektiv geeignet, auf eine Benachteiligung schließen zu lassen. Gegen eine willkürliche Behandlung spricht jedoch, dass bei einem unmittelbaren Vergleich der indikativen Angebote beider Bieter die Angebotspreise der Beigeladenen als Ausgangspunkt der Verhandlungsrunden signifikant geringer waren als die Preise der Antragstellerin und deswegen Verhandlungen mit der Beigeladenen aussichtsreicher erscheinen mochten, das vorrangige Ziel der Antragsgegnerin zu erreichen, in den Verhandlungsrunden ein Angebot zu niedrigen Preisen zu erhalten. (3) Soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung der Ausschreibung auf ein Fehlen eines verhandlungs- und wertungsfähigen Angebots stützte und zur Herleitung dieses Aufhebungsgrundes die bereits abgeschlossene Eignungsprüfung ohne neue tatsächliche Erkenntnisse wieder aufgriff, ist aus dem zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Verlauf des Nachprüfungsverfahrens ersichtlich, dass mit der Aufhebung der Ausschreibung eine Maßnahme nur zeitlich vorweggenommen werden sollte, deren Anordnung durch die Vergabekammer ohnehin bevorstand bzw. zumindest nachhaltig in Betracht kam. bb) Dem gegenüber stellte die Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin objektiv eine angemessene Reaktion auf die von der Antragstellerin bis dahin angebrachten Rügen und auf die vorläufige Stellungnahme der Vergabekammer in dem Beschluss zur Abweisung des Gestattungsantrags der Antragsgegnerin und der Beigeladenen dar. Die Antragstellerin selbst hatte im Nachprüfungsverfahren als solche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens entweder die weitgehende Zurückversetzung des Verfahrens in die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Aufhebung der Ausschreibung angeregt, und zwar auch noch nach dem 10.02.2014. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.05.2014 ihre Rügen gegen einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Konzeption und Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausdrücklich fallen gelassen hat, ist dies ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen geschehen und führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin verband die Aufhebung der Ausschreibung am 10.02.2014 mit der Ankündigung der Durchführung eines wettbewerblichen, für alle interessierten fachkundigen Unternehmen zugänglichen Vergabeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das neue Vergabeverfahren unter Bedingungen durchgeführt werden sollte, welche die hiesige Antragstellerin benachteiligten, liegen nicht vor. Der Umstand der Aufhebung der zweiten Ausschreibung, an der die Antragstellerin sich nicht beteiligt hatte, spricht tendenziell eher gegen eine Benachteiligungsabsicht bezüglich der Antragstellerin. cc) Die Antragstellerin kann sich für ihre Rechtsansicht nicht mit Erfolg auf eine vom Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg im Jahr 2006 getroffene Entscheidung stützen (vgl. Beschluss v. 17.05.2006, 1 Verg 3/06 „Getreidespeicher als Denkfabrik I“, VergabeR 2006, 814). Zwar ist beiden Sachverhalten gleich, dass der Beschaffungsbedarf trotz der Aufhebung im Wesentlichen identisch fortbestand. Im dort entschiedenen Fall war das Vergabeverfahren aber bis zur Aufhebungsentscheidung rechtmäßig durchgeführt worden; die Reduzierung der Bieterzahl letztlich auf die dortige Antragstellerin hatte ihre Ursache in zulässigen hohen Anforderungen an die Eignung und hieraus resultierenden zwingenden Ausschlüssen mehrerer Bewerber im Teilnahmewettbewerb sowie im rechtmäßigen Ausschluss eines Bieters wegen nicht fristgerechter Abgabe seines Angebots. Der Abbruch der Verhandlungen mit der dortigen Antragstellerin erfolgte unter vorgeschobenen Gründen, weil die beanstandeten Angebotsdefizite in den angesetzten Verhandlungsrunden ggf. noch hätten beseitigt werden können. IV. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist begründet. Aus dem Vorausgeführten ergibt sich, dass insbesondere auch die Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Aufhebung der Ausschreibung am 10.02.2014 begründet ist. Die Antragstellerin ist durch diese Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10.02.2014 in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden. V. Die Entscheidung über die Kostentragung im Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 128 GWB. 1. Die Kosten des Hauptsacheverfahrens (Gebühren und Auslagen), deren betragsmäßige Festsetzung durch die Vergabekammer sich der Senat zu Eigen macht, sind nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, wobei nach § 128 Abs. 3 S. 2 GWB mehrere Kostenschuldner, die aus dem gleichen Grund für die Kosten aufzukommen haben, als Gesamtschuldner haften. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag - gerichtet auf die Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung - unterlegen, mit ihrem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag obsiegt sie. Dies führt angesichts der gebührenrechtlichen Gleichwertigkeit beider Anträge zur Kostenaufhebung zwischen der Antragstellerin und den mit gleichem Verfahrensziel aufgetretenen weiteren Beteiligten. Es kann offen bleiben, ob daneben auch der fiktive Ausgang des übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Diese nach § 128 Abs. 3 S. 5 GWB nach Billigkeit zu treffende Entscheidung würde hier zu keiner anderen Kostenverteilung führen. Die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Kosten nach § 128 Abs. 3 S. 4 GWB auf die Hälfte der Gebühren liegen nicht vor. 2. Die gesonderte Kostenentscheidung für das Gestattungsverfahren beruht auf § 128 Abs. 3 S. 3 GWB. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden und im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Gründe der Vergabekammer Bezug. Der Senat übernimmt auch insoweit die Festsetzung der Höhe dieser Kosten von der Vergabekammer. 3. Hinsichtlich der Erstattung von außergerichtlichen Aufwendungen entsprechend der Regelung des § 128 Abs. 4 GWB ergibt sich aus der Kostenaufhebung in der Hauptsache, dass jeder Beteiligte seine Aufwendungen selbst zu tragen hat und eine Erstattung nicht stattfindet. Abweichend hiervon sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Gestattungsverfahren von den dort unterlegenen Beteiligten, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, als Gesamtschuldnerinnen zu erstatten. Wegen der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nimmt der Senat auf die zutreffenden und in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffenen Gründe der Vergabekammer Bezug. C. Die Kostenentscheidung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Eine Kostenaufhebung zwischen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen andererseits erscheint angesichts des Unterliegens der Antragstellerin mit dem Hauptantrag der sofortigen Beschwerde und ihres Obsiegens mit dem Hilfsantrag (zur Hauptsache) angemessen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haften in Anwendung der Grundsätze der §§ 101, 100 Abs. 1 ZPO nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen.