Beschluss
2 Ws (Reh) 15/16
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO können sich auch aus der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Zustände in den Heimeinrichtungen in der DDR ergeben.(Rn.13)
2. Tatsachen können dabei auch "neu" sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstentscheidung zwar bereits veröffentlicht, dem Gericht indes nicht bekannt waren.(Rn.15)
Tenor
1. Die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens des Landgerichts Halle (12 Reh 144/12) wird angeordnet.
2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim "G. " in H., in der Poliklinik ... in H. in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 sowie im Jugendwerkhof "A. " in B. in der Zeit vom 22. Juni 1965 bis zum 31. Dezember 1966 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 30. April 1965 bis 31. Dezember 1966.
4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem
Landesverwaltungsamt
Referat Vorsorgerecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim Gorki Straße 7
06114 Halle (Saale)
geltend gemacht werden.
5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO können sich auch aus der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Zustände in den Heimeinrichtungen in der DDR ergeben.(Rn.13) 2. Tatsachen können dabei auch "neu" sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstentscheidung zwar bereits veröffentlicht, dem Gericht indes nicht bekannt waren.(Rn.15) 1. Die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens des Landgerichts Halle (12 Reh 144/12) wird angeordnet. 2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim "G. " in H., in der Poliklinik ... in H. in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 sowie im Jugendwerkhof "A. " in B. in der Zeit vom 22. Juni 1965 bis zum 31. Dezember 1966 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 30. April 1965 bis 31. Dezember 1966. 4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt Referat Vorsorgerecht Soziales Entschädigungsrecht Hauptfürsorgestelle Maxim Gorki Straße 7 06114 Halle (Saale) geltend gemacht werden. 5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse. I. Das am 18. Mai 2016 als "Anhörungsrüge nach StPO § 33a" bezeichnete Schreiben der Betroffenen richtet sich gegen den am 10. Januar 2013 zugestellten Beschluss des Landgerichts Halle vom 7. Januar 2013. Mit dem Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Betroffenen vom 14. Juli 2012 auf Rehabilitation nach dem StrRehaG wegen ihrer aufgrund der Anordnung des Rates des Kreises D. vom 8. April 1965 und vom 26. April 1965 erlittenen Unterbringung im April 1965 im Durchgangsheim "G." in H. , in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 in der Poliklinik ... in H. sowie in der Zeit vom 22. Juni 1965 bis zum 31. Dezember 1966 im Jugendwerkhof "A. " in B. für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht Halle hat den Antrag für unbegründet gehalten, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Betroffene durch die Heimeinweisung politisch verfolgt worden sei oder die Einweisung im groben Missverhältnis zum zugrunde liegenden Verhalten gestanden habe. Das Landgericht wertete das Schreiben vom 18. Mai 2016 der Betroffenen als Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Januar 2013 und übermittelte diese über die Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unzulässig zu verwerfen. Weiterhin führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift aus, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO nicht vorgetragen worden seien, insbesondere seien keine neuen Beweismittel genannt. Auf Rechtstatsachen, insbesondere den Wandel der Rechtsprechung, könne ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestützt werden. II. 1. Das Schreiben der Betroffenen vom 18. Mai 2016 ist ungeachtet der Überschrift "Anhörungsrüge" als Wiederaufnahmeantrag nach § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 7. Januar 2013 anzusehen. Die Betroffene begehrt weiterhin die strafrechtliche Rehabilitierung gemäß ihrem Antrag vom 14. Juli 2012. Das Schreiben ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist. Dies gebietet der in § 300 StPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 1 Ws 273/92 -, juris). Da eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts aufgrund des Fristablaufs unzulässig wäre und für einen erneuten Rehabilitierungsantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG keine Anhaltspunkte vorliegen, ist das Schreiben als Wiederaufnahmeantrag auszulegen, zumal die Antragstellerin in diesem auf neue Tatsachen bzw. Beweismittel Bezug nimmt. 2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig und begründet. Gemäß § 15 StrRehaG finden die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens entsprechende Anwendung. Demnach ist auf Antrag die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und diese Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Ausreichend ist es, wenn alternativ neue Tatsachen oder neue Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Rehabilitierung des/der Betroffenen zu begründen geeignet sind (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2004, 2 Ws (Reha) 14/03, juris, Wasmuth, ZOV 2013, 145, 147). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens zugunsten der Antragstellerin auf deren Antrag hin anzuordnen. Die Betroffene verweist in ihrem Schreiben nicht nur auf die geänderte Rechtsprechung des Senats, sondern darüber hinaus auf die "wissenschaftliche anerkannte Expertisen von Prof. Wappler, Dr. C. Sachse und Prof. Laudien" aus dem Jahr 2012. Weiterhin trägt sie vor, dass das Landgericht nicht "von weiteren in der jüngsten Zeit erschienen wissenschaftlichen Einschätzungen über den Charakter der Heimeinrichtungen der ehemaligen DDR" Kenntnis genommen habe. Die Betroffene hat sich damit auf neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO berufen. Neu i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2006, 2 BvR 123/06 u.a., zitiert nach juris). Im Rehabilitierungsverfahren sind die strafprozessualen Vorschriften gemäß § 15 StrRehaG entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse neue Tatsachen darstellen. Dies ist auch sachgerecht, da u.a. die Aufarbeitung und Auswertung der Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit andauern. Mit Blick auf die Heimunterbringung in der ehemaligen DDR wurde diese Aufarbeitung erst Ende 2011 begonnen. Am 26. März 2012 wurde der Bericht "Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR", erstellt im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder, vorgelegt. Diese von der Betroffenen genannten wissenschaftlichen Expertisen sind Bestandteil dieses Berichts. Der genannte Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass in den Heimen der Jugendhilfe häufig Zwang und Gewalt ausgeübt wurde. In Spezialheimen war der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildung- und Entwicklungschancen sowie erzwungene Arbeit geprägt. Die Erziehungsmaßnahmen reichten von unsachgemäßen Arbeitseinsätzen der Kinder und Jugendlichen bis hin zu Prügelstrafen und Maßnahmen, die sich gegen die elementarsten Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen richteten, wie Schlafentzug, Essensentzug, Zwang zum Essen, Trinkverbot mit Flüssigkeitsentzug, Strafduschen mit kaltem Wasser. Diese Maßnahmen und Umstände stützen sich auf den Auftrag eine "Erziehung" bzw. "Umerziehung" im Sinne einer sozialistischen Persönlichkeit (vgl. Fonds Heimerziehung, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Bericht, S. 56.). Diese von der Betroffenen genannten Gutachten sowie wissenschaftlichen Erkenntnisse waren dem erkennenden Landgericht seinerzeit unbekannt - wie übrigens auch dem Senat zu jener Zeit - und wurden daher ausweislich der Akte sowie der Beschlussbegründung bei der damaligen Beschlussfassung nicht berücksichtigt, so dass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gegeben ist. 3. Der Rehabilitierungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat kann, da die Sache entscheidungsreif ist, nach § 309 Abs. 2 StPO selbst entscheiden. Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Dies ist vorliegend der Fall. a. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat. (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 2 Ws(Reh) 8/16; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 2 Ws(Reh) 45/15). Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten der Antragstellerin nicht. Sie war weder massiv straffällig noch durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen. Gemäß der Anordnung zur Heimerziehung vom 26. April 1965 erfolgte die Einweisung, weil die Antragstellerin von zu Hause abgängig gewesen sei, ihre Eltern bestohlen und sie im Alter von 15 Jahren Männerbekanntschaften gesucht bzw. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Diese Handlungen rechtfertigen die Einweisung in einen Jugendwerkhof nicht, diese ist im groben Maß unverhältnismäßig. Es handelt sich dabei um normales jugendtypisches sowie pubertierendes Verhalten, welches keine Einweisung in ein Spezialheim rechtfertigt. Eine Erziehung in einem Normalheim wurde noch nicht einmal versucht. Der Anordnung zur Heimerziehung lässt sich ferner deutlich entnehmen, dass mit der Einweisung die Umerziehung der Antragstellerin, insbesondere in sexueller Hinsicht, im Vordergrund stand. So heißt es in der Anordnung: "Dabei ist durch das Erzieherkollektiv besonderer Wert auf eine einwandfreie sexuelle Erziehung zu legen und die unmoralischen und hemmungslosen Verhaltensweisen der Jugendlichen zu unterdrücken." b. Die Einweisung in die Poliklinik ... in H. in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 diente ebenfalls sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ein Grund für die Einweisung in die Poliklinik ... in H. nicht entnehmen. Die Antragstellerin führte aus, nicht krank gewesen zu sein. Am 15. September 2014 stellten Florian Steger und Maximilian Schochow ihre Untersuchung "Disziplinierung durch Medizin - die geschlossene venerologische Station in der Poliklinik ... in H. von 1961 bis 1982" vor. Wie bereits das Landgericht Magdeburg zutreffend entschieden hat (Beschluss vom 29. Juni 2016, Reh 190/15), belegt diese Studie, dass in dieser Poliklinik von 1961 bis 1982 Frauen und junge Mädchen eingesperrt und willkürlichen, teils außerordentlich schmerzhaften Behandlungen ausgesetzt waren. Rechtsgrundlage war die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961. Aus der Dokumentation ergibt sich weiterhin, dass der behördliche Verdacht der "Rumtreiberei" ein Vorwand war, unter dem gerade hier Mädchen in die geschlossene venerologische Station in H. eingeliefert wurden. Hinsichtlich der Durchführung des Aufenthaltes wird insoweit auf 4.2 ff. der Dokumentation verwiesen. Die Eingriffe erfolgten ohne Patientenaufklärung und ohne Einverständnis der Eltern. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei der überwiegenden Anzahl der eingewiesenen Mädchen und Frauen auch ohne jegliche medizinische Indikation in die körperliche Integrität eingegriffen wurde. Zu den Erziehungsmaßnahmen gehörten Arbeitstherapien, Abstrichsperre, 24-Stunden-Isolationen, Nachtruhe außerhalb des Bettes auf einem Hocker, Schlaf-, Nahrungs- oder Zigarettenentzug. Laut der Hausordnung der Poliklinik ... stand die "Erziehung zur sozialistischen Persönlichkeit im Vordergrund". Durch die Erziehung "müsse erreicht werden, dass diese Bürger nach ihrer Krankenhausentlassung die Gesetze unseres Staates achten, eine gute Arbeitsdisziplin zeigen und sich in ihrem Verhalten in unserer Gesellschaft von den Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger unseres Staates leiten lassen" (vgl. BT Drs. 18/9189 Anfrage der Abgeordneten Renate Künast u.a. zur "Aufarbeitung von Misshandlungen auf den geschlossenen Stationen zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der DDR). Bei dieser Sachlage ist die angeordnete Maßnahme zum Aufenthalt in dieser Poliklinik für rechtsstaatswidrig zu erklären (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juni 2016, in ZOV 2016, 101 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 StPO. Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht