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Beschluss

2 Ws (Reh) 44/15

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen durch Behörden in der ehemaligen DDR in Spezialheime der Jugendhilfe war in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit war allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen war oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Festhaltung OLG Naumburg, 3. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15, ZOV 2016, 25).(Rn.6) 2. Die Begründung der Einweisungen, es handle sich bei dem Betroffenen um ein hirngeschädigtes Kind (welches als grenzdebil eingeschätzt wurde) sowie weitere Verhaltensauffälligkeiten, die auf eine falsche Erziehung in den Heimen zurückzuführen sind, rechtfertigen die Einweisung in ein Spezialheim nicht.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 2015 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Anordnung der Heimerziehung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses II des Rates des Kreises B. vom 21. März 1967 (richtig 21. August 1967) (Beschl. Reg. Nr. 82/1967) und des Beschlusses vom 30. Oktober 1972 (Beschl. Reg. Nr. 96/72) und der aufgrund dieser Beschlüsse erfolgten Unterbringung zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen worden ist. 2. Die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in Spezialkinderheimen und in Jugendwerkhöfen ab dem 21. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 21. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973. 4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt Referat Vorsorgerecht Soziales Entschädigungsrecht Hauptfürsorgestelle Maxim Gorki Straße 7 06114 Halle (Saale) geltend gemacht werden. 5. Es wird klargestellt, dass sich die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Chemnitz auf den Zeitraum vom 15. April 1957 bis zum 20. August 1967 bezieht. 6. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 7. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen durch Behörden in der ehemaligen DDR in Spezialheime der Jugendhilfe war in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit war allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen war oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Festhaltung OLG Naumburg, 3. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15, ZOV 2016, 25).(Rn.6) 2. Die Begründung der Einweisungen, es handle sich bei dem Betroffenen um ein hirngeschädigtes Kind (welches als grenzdebil eingeschätzt wurde) sowie weitere Verhaltensauffälligkeiten, die auf eine falsche Erziehung in den Heimen zurückzuführen sind, rechtfertigen die Einweisung in ein Spezialheim nicht.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 2015 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Anordnung der Heimerziehung durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses II des Rates des Kreises B. vom 21. März 1967 (richtig 21. August 1967) (Beschl. Reg. Nr. 82/1967) und des Beschlusses vom 30. Oktober 1972 (Beschl. Reg. Nr. 96/72) und der aufgrund dieser Beschlüsse erfolgten Unterbringung zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen worden ist. 2. Die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in Spezialkinderheimen und in Jugendwerkhöfen ab dem 21. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 21. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973. 4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem Landesverwaltungsamt Referat Vorsorgerecht Soziales Entschädigungsrecht Hauptfürsorgestelle Maxim Gorki Straße 7 06114 Halle (Saale) geltend gemacht werden. 5. Es wird klargestellt, dass sich die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Chemnitz auf den Zeitraum vom 15. April 1957 bis zum 20. August 1967 bezieht. 6. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 7. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse. I. Das Landgericht Magdeburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2015 den Antrag des Betroffenen, ihn wegen Einweisungen durch den Jugendhilfeausschuss II des Rates des Kreises B. vom 21. August 1967 und 30. Oktober 1972 in Spezialheime der Kindererziehung und in Jugendwerkhöfe zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen und das Verfahren für die Anordnung der Heimerziehung vor 1967 an das Landgericht Chemnitz verwiesen. Ferner hat es den Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Urteile des Kreisgerichts B. vom 28. November 1975 (Az.: S 192/75), vom 2. Dezember 1977 (Az.: S 203/77), vom 29. November 1978 (Az.: S 216/78) und vom 25. Juni 1979 (Az.: S 99/79) zu rehabilitieren, ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bd. I, Bl. 173 ff. d. A.). Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür streitet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris). Dies zugrunde gelegt, erweisen sich die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises B. , den Betroffenen in Spezialheime der Jugendhilfe (Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe) einzuweisen, als unverhältnismäßig. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2015 - 2 Ws(Reh) 45/15) ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Senat, a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Die Begründung der Einweisungen, es handle sich bei dem Betroffenen um ein hirngeschädigtes Kind (welches als grenzdebil eingeschätzt wurde), was die Verlegung in ein Spezialhilfsschulheim erfordere, kann vor dem Hintergrund der sprachlichen Ausführungen des Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung nicht zutreffen. Die weiterhin zur Begründung der Einweisung aufgeführten Verhaltensauffälligkeiten sind, wie der Betroffenen zutreffend dargelegt hat, auf eine falsche Erziehung in den Heimen zurückzuführen (was übrigens auch die Einschätzung der Behörden selbst [Bericht vom 15. Juni 1964, Bd. I, Bl. 144 d.A.] ist) und rechtfertigen auch für sich genommen nicht die Einweisung in ein Spezialheim. Aus diesem Grund waren die Einweisungsverfügungen des Rates des Kreises B. vom 21. August 1967 (Beschl.-Reg.-Nr. 82/1967) und der Beschluss vom 30. Oktober 1972 (Beschl.- Reg.-Nr. 96/72) aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären. Die hieraus resultierende Zeit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung dauerte vom 21. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Heimerziehung "vor 1967" an das Landgericht Chemnitz verwiesen hat. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass hiermit der gesamte Zeitraum seit der Geburt des Antragstellers (15. April 1957) bis zur Einweisungsentscheidung des Rates des Kreises B. vom 21. August 1967 (und damit bis zum 20. August 1967) gemeint ist. Insoweit sind die Ausgangsentscheidungen durch den Rat des Kreises M. bzw. den Rat des Bezirks K. getroffen worden, welche bis zur Entscheidung des Rates des Kreises B. noch Wirkung entfalteten. Hiervon ging auch der Rat des Kreises B. in seinem Schreiben vom 9. Juli 1967 an das Kombinat der Sonderheime (Jugendhilfeakte) erkennbar aus. Insoweit hat eine Entscheidung durch das zuständige Landgericht Chemnitz zu erfolgen. b) Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Betroffene seine Rehabilitation bezüglich der Verurteilungen durch das Kreisgericht B. begehrt. Die dort festgestellten Sachverhalte stellen kriminelles Unrecht dar, welches auch in einem Rechtsstaat verfolgt wird. Die ausgesprochenen Strafen stehen zu den festgestellten Taten in einem angemessenen Verhältnis. Soweit der Betroffene beanstandet, die in den Urteilen getroffenen Feststellungen seien unrichtig, ist ein Rehabilitierungsgrund nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die damals entscheidenden Gerichte aus politischen Gründen oder sonstigen sachfremden Zwecken falsche Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben. Nur aus diesen Gründen kann eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgen. Das Rehabilitierungsverfahren dient nicht der Korrektur von Rechtsfehlern, die auch in einem Rechtsstaat bei Durchführung eines Strafverfahrens vorkommen können und dort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls grundsätzlich hinzunehmen sind (ständige Rechtsprechung des Senats Bsp.: Beschl. v. 3. August 2012 – 2 Ws(Reh) 152/12). Insoweit käme – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – allein das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1, StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO. IV. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.