OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws (Reh) 319/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

3mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird die für die Gewährung einer besonderen Zuwendung erforderliche Dauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG geringfügig (hier: um zwei Tage) unterschritten, weil die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt worden war, kann das eine Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG in der Fassung durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) begründen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2011 teilweise abgeändert. 2. Die Beschlusspunkte 2 und 3 des Beschlusses vom 1. November 2011 entfallen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 14. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. 3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die für die Gewährung einer besonderen Zuwendung erforderliche Dauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG geringfügig (hier: um zwei Tage) unterschritten, weil die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt worden war, kann das eine Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG in der Fassung durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) begründen.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2011 teilweise abgeändert. 2. Die Beschlusspunkte 2 und 3 des Beschlusses vom 1. November 2011 entfallen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 14. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. 3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers. I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1997 wegen seiner Verurteilung durch das Militärgericht Halle vom 23. Juni 1982 teilweise rehabilitiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG) und die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 1. Mai 1983 bis 25. Oktober 1983 festgestellt. Ein vom Antragsteller im Jahre 2007 angebrachter Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) wurde rechtskräftig abgelehnt, weil er weniger als sechs Monate Haft zu Unrecht verbüßt hatte (§ 17a Abs. 1 StrRehaG in der Fassung durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007, BGBl. I 2118). Am 14. Januar 2011 hat der Antragsteller erneut die besondere Zuwendung beantragt. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 25. August 2011 (Az.: 37/01 - 0419 StrRehaG-OP) ab, weil der Antragsteller weniger als 180 Tage Haft verbüßt hatte. Nach Ansicht des Antragsgegners ist die Härteregelung des § 19 StrRehaG unanwendbar, weil die vorzeitige Entlassung nicht durch die Strafvollzugseinrichtung verfügt, sondern die Strafvollstreckung auf Antrag der Militärstaatsanwaltschaft durch Beschluss des Militärgerichts Halle zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts und den Bescheid des Antragsgegners Bezug genommen. Auf den Antrag des Antragstellers hat die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle den Bescheid des Antragsgegners mit Beschluss vom 1. November 2011 [Anm. des Senats: Lediglich die Ausfertigung trägt als Datum den 14. Oktober 2011] aufgehoben, festgestellt, dass der Antragsteller eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten habe, die mit 180 Tagen zu bemessen sei, und die Sache zur Neubescheidung an den Antragsgegner zurückverwiesen. Mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde, mit der er seine Rechtsansicht weiter vertieft, erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung seines Bescheides. II. Die gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt im Wesentlichen erfolglos. 1. Mit der zum 9. Dezember 2010 in Kraft getretenen Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG durch das Vierte Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) erhalten Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung, wenn sie zu Unrecht eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben. Diese erforderliche Haftdauer von mindestens 180 Tagen erfüllt der Antragsteller nicht. a) Die Berechnung der Haftdauer im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG hat taggenau durch Addition der tatsächlich verbüßten Hafttage zu erfolgen. Zwar erhält auch die geltende Regelung keine unmittelbaren Vorgaben, wie die Dauer zu berechnen ist. Nach der Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist allerdings für eine Anwendung von § 191 BGB (vgl. aus der Rspr. zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F.: OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; KG ZOV 2010, 90; OVG Lüneburg NdsRpfl 2009, 258 - 260; OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010, 3 A 325/09, juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.) aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. Schon der Wortlaut von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG steht einer Anwendung von § 191 BGB entgegen, weil § 191 BGB einen nach Monaten zu bemessenden Zeitraum voraussetzt, wie es lediglich nach der bis zum 8. Dezember 2010 geltenden Gesetzesfassung der Fall war. Die am Gleichheitssatz und Gesetzeszweck orientierte Auslegung spricht zudem für eine taggenaue Berechnung der Haftdauer anhand der tatsächlich erlittenen Hafttage. Maßgebliches Kriterium für die Schwere des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges ist die Zeit, die ein Betroffener in Haft verbrachte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 16/4842, S. 5 und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 16/5532 S. 4) und die der Gesetzgeber mit insgesamt mindestens 180 Tagen bemessen hat. Eine weitere Berücksichtigung von Durchschnittswerten (§ 191 BGB) würde demgegenüber zu Ungleichbehandlungen führen, abhängig davon, in welchen Kalendermonaten - mit oder ohne Unterbrechung - der Freiheitsentzug vollstreckt wurde. Dies wollte der Gesetzgeber, der in Kenntnis der teils differierenden Rechtsanwendung eine einheitliche Mindesthaftzeit für alle Betroffenen bestimmt hat (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/1215, S. 2, 9), gerade verhindern. Einer entsprechenden Anwendung von § 191 BGB infolge Verweisung durch §§ 17a Abs. 6 Halbs. 1 StrRehaG, 26 Abs. 1 SGB X steht § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG als andere Bestimmung im Sinne von § 17a Abs. 6 Halbs. 2 StrRehaG entgegen. b) Nach der Rehabilitierungsentscheidung vom 12. Februar 1997 hat der Antragsteller eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung vom 1. Mai 1983 bis zum 25. Oktober 1983, mithin von 178 Tagen erlitten. Da die rechtskräftige Feststellung der Haftdauer für das Verfahren über die Gewährung einer besonderen Zuwendung bindend ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22. September 2009, 1 Ws Reha 21/09, Juris Rn. 25), bleibt für eine Feststellung, der Betroffene habe stattdessen zu Unrecht 180 Tage Freiheitsentziehung erlitten, kein Raum. Der Beschlusspunkt 2 der angefochtenen Entscheidung und als Folge der Beschlusspunkt 3 haben daher zu entfallen. 2. Soweit die Kammer für Rehabilitierungssachen den Bescheid vom 25. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an den Antragsgegner zurückverwiesen hat, ist der Beschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2011 rechtmäßig. Der Bescheid vom 25. August 2011 ist rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG nur deshalb versagt hat, weil sich der Antragsteller lediglich 178 Tage zu Unrecht in Haft befand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG vorliegen. Gemäß § 19 StrRehaG kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Leistung zuerkennen, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine besondere Zuwendung gezahlt wird. Die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Rostock VIZ 1995, 63, 64; Peifer in Potsdamer Kommentar, 1997, StrRehaG § 19 Rn. 4). Wann eine „besondere Härte“ in diesem Sinne vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Mögliche Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte sind deshalb anhand des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen und des Gesetzeszwecks zu ermitteln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1997, 4 L 6320/96, Juris Rn. 14 zu § 19 StrRehaG a.F.). Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/1608, S. 27). Zur Ausfüllung des Begriffs der „besonderen Härte“ im Sinne von § 19 StrRehaG bieten sich Kriterien an, die im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Intentionen stehen und mit der Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG verbunden sind. Den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem die Erwägung entnehmen, dass von § 19 StrRehaG Fälle erfasst werden, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht gewährt werden könnte, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschreitet (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/3233, S. 8; vgl. auch Plenarprotokoll 17/65, S. 6879, 6883). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG eine Regelung enthält, die ähnlich wie eine Stichtagsregelung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu unvermeidlichen Härten führen kann. Solche Härten sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; OLG Jena, Beschluss vom 16. September 2009, 1 Ws Reha 18/09 Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2011, OVG 11 N 70.10, Juris Rn. 6; jeweils zur Rechtslage bis zum 8. Dezember 2010). Jedoch hat der Gesetzgeber selbst mit der Neufassung von § 19 StrRehaG seine bisherige diesbezügliche Einschätzung geändert und erachtet nunmehr die Bewilligung einer besonderen Zuwendung unter Anwendung der Härteregelung in Fällen für zulässig, in denen die Dauer der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung geringfügig unter 180 Tagen liegt. Eine solche Regelung widerspricht nach Ansicht des Senats zwar dem Wesen einer Stichtagsregelung. Sie ist aber vom gesetzgeberischen Beurteilungsermessen gedeckt und von den mit der Gesetzesausführung betrauten Behörden und Gerichten zu beachten. Indes enthält die in der Beschlussempfehlung dargestellte Fallgestaltung keine abschließende Nennung der für die Anwendung von §§ 19 i.V.m. § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Betracht kommenden Sachverhalte (vgl. Mützel ZOV 2011, 154); eine solche Begrenzung hätte der gesetzlichen Regelung bedurft. Ob hier eine besondere Härte vorliegt, ist daher anhand der oben angeführten Grundsätze zu prüfen. Danach ist die vom Gesetzgeber ausdrücklich erwogene Fallgestaltung mit der hier gegebenen rechtlich vergleichbar, bei der die Entlassung kurz vor Verbüßung von 180 Tagen die Folge der Strafrestaussetzung zur Bewährung durch das Militärgericht Halle war. Beiden Fallgestaltungen ist gemein, dass Betroffene tatsächlich weniger Haft verbüßen mussten, als ursprünglich angeordnet worden war: In dem vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages genannten Beispiel, weil die Haftentlassung wenige Tage vor Verbüßung von 180 Tagen von der Strafvollzugseinrichtung verfügt wurde (vgl. § 57 Abs. 2 StVG/DDR), in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, weil ein Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (§ 349 StPO/DDR). In beiden Fällen liegt die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung nur geringfügig unterhalb der für die Gewährung einer besonderen Zuwendung maßgeblichen Schwelle. Die vorzeitige Entlassung nach § 57 Abs. 2 StVG/DDR erfolgte in der Regel vor Wochenenden oder Feiertagen, damit der Betroffene seinen Meldepflichten bei staatlichen Behörden nachkommen konnte. Sie hing von den kalendarischen Daten der Haftverbüßung ab und war daher zufällig. Auch die Strafrestaussetzung sowie das gerichtlich festgesetzte Entlassungsdatum waren entscheidend von Faktoren außerhalb der Person des Betroffenen - z.B. Zustimmung der Strafvollzugseinrichtung, Antrag der Staatsanwaltschaft, Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - abhängig. Mit Blick auf Dauer der Freiheitsentziehung im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erweist sich deren Unterschreitung gleichfalls als zufällig. Bei Anwendung von § 57 Abs. 2 StPO/DDR führte allerdings die vorzeitige Entlassung lediglich zu einer faktischen Verkürzung der Haftdauer, denn die Tage, um welche die Haft verkürzt wurde, galten als vollstreckt. Hingegen wurde mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung die Haftdauer nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich verringert. Für die in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG zum Ausdruck gebrachte Schwere eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzuges ist es im Vergleich mit dem vom Gesetzgeber herangezogenen Beispiel jedoch unerheblich, warum die Entlassung kurz vor Verbüßung von 180 Tagen Haft erfolgte. Maßgebliches materiell-rechtliches Kriterium für die Gewährung der besonderen Zuwendung ist - neben der besonderen Bedürftigkeit (§ 17a Abs. 2 StrRehaG) und dem Fehlen von Ausschlussgründen (§§ 16 Abs. 2 und 17a Abs. 7 StrRehaG) - die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, ohne dass es insoweit auf den rechtlichen Grund für die rechtstaatswidrige Freiheitsentziehung ankäme. Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung für die besondere Zuwendung - der Haftdauer - weisen die rechtlichen Gründe für deren Verkürzung keine Unterschiede auf, die bei der Anwendung von § 19 StrRehaG eine Differenzierung nach dem Grund für die geringfügige Unterschreitung der Haftdauer im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG rechtfertig können. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass dem Antragsteller seine positive Entwicklung im Strafvollzug als Voraussetzung für die Strafrestaussetzung (vgl. § 45 Abs. 1 StGB/DDR) nicht zum Nachteil gereichen dürfe, ist dies als ergänzende Erwägung im Rahmen der Prüfung nach § 19 StrRehaG zutreffend. Eine Haftdauerverkürzung nach vollzugskonformem Verhalten unter dem Eindruck einer (teilweisen) rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung erscheint sogar noch eher geeignet, einen Härtefall zu begründen, als eine Verkürzung der Haftdauer allein zu administrativen Zwecken. Ein Korrektiv für eine - vom Antragsgegner offenbar befürchtete - zu weite Auslegung der Härteregelung bildet das Kriterium der „Geringfügigkeit“. Bei der gebotenen restriktiven Anwendung der Ausnahmeregelung ist ein Unterlaufen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG nicht zu besorgen. In Orientierung an der vom Gesetzgeber ausdrücklich erörterten Fallgestaltung einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes durch die Vollzugseinrichtung ist jedenfalls eine Unterschreitung der Freiheitsentziehung um zwei Tage geringfügig. 3. Die Sache wird zur Neubescheidung zurückverwiesen, damit der Antragsgegner prüfen kann, ob der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Die Entscheidung, ob bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 19 StrRehaG die besondere Zuwendung gewährt wird, ist in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Indes sind Umstände, die einer positiven Ermessensentscheidung entgegenstehen könnten, bislang nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keine Anhaltspunkte für rechtlich oder tatsächlich zu missbilligendes Verhalten des Antragstellers, welches mitursächlich für die gewährte Strafrestaussetzung gewesen sein könnte. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.