Beschluss
2 Ws (Reh) 308/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG kann wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 17a Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 versagt werden.(Rn.9)
2. Eine solche Versagung setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor gemäß § 66 Abs. 3 SGB 1 darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen und ihm ein Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bestimmt wurde. Im Hinweis müssen die vom Antragsteller verlangten Mitwirkungshandlungen und die im Einzelfall beabsichtigte Entscheidung der Verwaltungsbehörde konkret bezeichnet werden.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. November 2011 und der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 (Az.: 38 010 003602 StrRehaG-OP) aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 29. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
3. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
4. Der Gegenstandswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG kann wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 17a Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 versagt werden.(Rn.9) 2. Eine solche Versagung setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor gemäß § 66 Abs. 3 SGB 1 darauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen und ihm ein Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bestimmt wurde. Im Hinweis müssen die vom Antragsteller verlangten Mitwirkungshandlungen und die im Einzelfall beabsichtigte Entscheidung der Verwaltungsbehörde konkret bezeichnet werden.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 7. November 2011 und der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 (Az.: 38 010 003602 StrRehaG-OP) aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 29. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. 3. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse. 4. Der Gegenstandswert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde vom Landgericht Magdeburg am 14. Februar 1994 wegen seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Oschersleben vom 8. Juni 1966 rehabilitiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h StrRehaG) und hat über 180 Tage Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten. Am 29. Oktober 2007 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), die sogenannte Opferpension, beantragt. Nach wiederholter schriftlicher Aufforderung durch den Antragsgegner gab der Antragsteller am 24. Juli 2008 eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ab und reichte Nachweise seiner Krankenkasse über die Zahlung eines täglichen Krankengeldes von 32,13 Euro netto für den Zeitraum vom 21. Februar 2008 bis 30. Juni 2008 und von 32,08 Euro netto für den Zeitraum ab 1. Juli 2008 ein. Gleichzeitig erklärte er, kein Rentner zu sein und über keine Einkünfte (Renten, Sozialleistungen, Gewerbe usw.) zu verfügen. In der Folgezeit forderte der Antragsgegner den Antragsteller wiederholt telefonisch und schriftlich auf, Einkommensnachweise für die Zeiträume von November 2007 bis 20. Februar 2008 und ab Juli 2008 vorzulegen, unter anderem mit den Schreiben vom 27. Januar 2011 und 9. März 2011. Dem kam der Antragsteller - teilweise trotz gegenteiliger Willensbekundung - jeweils nicht nach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2011 (Az.: 38 010 00 3602 StrRehaG-OP) lehnte der Antragsgegner die Bewilligung der besonderen Zuwendung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ab (§§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Am 4. August 2011 hat der Antragsteller gegen den Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht und zur versäumten Antragsfrist unter Vorlage seines Entlassungsscheins vorgetragen, dass er vom Bescheid erst nach seiner Haftentlassung am 4. Juli 2011 Kenntnis erlangt habe. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg hat sich der Rechtsansicht des Antragsgegners angeschlossen und das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den am 12. November 2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde. II. Die gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, 306 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und des Bescheides des Antragsgegners sowie zur Zurückverweisung zum Zwecke der Neubescheidung. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Versagung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG gemäß §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StrRehaG liegen nicht vor. 1. Mit dem Inkrafttreten von § 17a Abs. 6 StrRehaG sind seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anderes bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 60 und 66 SGB I stehen weder einzelne Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, noch der Gesetzeszweck entgegen. Gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG erhalten nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Berechtigte die Opferpension nur dann, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und ihr monatliches Einkommen im Gesetz näher bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. In § 17a Abs. 4 Satz 2 StrRehaG wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Berechtigter Änderungen des Einkommens unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen hat. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gilt nicht nur für Einkommensänderungen, sondern notwendig auch für das Verfahren zur erstmaligen Bewilligung der besonderen Zuwendung, denn regelmäßig ist nur der Antragsteller in der Lage, vollständige Auskunft über seine Einkünfte nach Art und Höhe aufzuklären. Darüber hinaus entspricht die Anwendung von § 66 SGB I bei der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 17/1215 S. 11). 2. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten - unter anderen aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I - nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Antragsteller nicht alle Tatsachen angibt, die für die Leistung erheblich sind oder auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers – hier des Antragsgegners – Beweisurkunden nicht vorlegt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I). Zwar hat der Antragsgegner den entscheidungserheblichen Sachverhalt - hier das Einkommen des Antragstellers - von Amts wegen festzustellen und die hierfür erforderlichen Beweise selbst zu erheben. Das schließt aber nicht aus, dass sich der Leistungsträger zur Erfüllung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht primär der Mitwirkung des Leistungsempfängers bedient. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers steht daher nicht im Widerspruch zur Amtsermittlungspflicht, sondern enthält eine Modifizierung dieses Grundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983, 10 RKg 13/82, Juris Rn. 3). Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen und dem tatsächlichen Verfahrensablauf ist die Annahme des Antragsgegners sowie des Landgerichts, der Antragsteller habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist wiederholten telefonischen und schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers war nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 SGB I oder anderen Vorschriften ausgeschlossen. Insbesondere stand die vom Antragsteller geforderte Erklärung zu seinen Einkünften und die Vorlage von Einkommensnachweisen in einem angemessenen Verhältnis zu der beantragten besonderen Zuwendung (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Der Antragsgegner konnte sich die Auskünfte auch nicht durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I), denn es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller seine Einkünfte und deren Höhe bekannt sind. Neben der Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt die Versagung einer Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch voraus, dass hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Erschwerung ist erheblich, wenn der Antragsgegner aufgrund der ihn ungeachtet der Mitwirkungspflicht treffenden Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) einen beträchtlichen eigenständigen Verwaltungsaufwand betreiben müsste (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1983, 10 RKg 13/82, Juris Rn. 13; KSW/Joussen, § 66 SGB I Rn. 2). Auch insoweit liegen die Voraussetzungen vor, da der Antragsgegner - mit Ausnahme der Zeit des Krankengeldbezuges vom 21. Februar 2008 bis 17. Juli 2008 - über keine Kenntnis über die Einkünfte des Antragstellers, seines Arbeitgebers und der Sozialleistungsträger usw. verfügte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers ist schließlich auch ursächlich, dass der Antragsgegner die finanziellen Voraussetzungen für eine Gewährung der besonderen Zuwendung nicht feststellen konnte. Da die Versagung der besonderen Zuwendung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht voraus setzt, ob die Zuwendungsvoraussetzungen (§ 17a StrRehaG) erfüllt sind, lagen die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vor, der Antragsgegner war grundsätzlich berechtigt, die besondere Zuwendung bis zur Nachholung der Mitwirkung (vgl. § 67 SGB I) ganz oder teilweise zu versagen. 3. Gleichwohl erweisen sich der Bescheid des Antragsgegners und der ihn bestätigende Beschluss des Landgerichts als rechtswidrig. Über die materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I hinaus ist für eine Versagung der besonderen Zuwendung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Antragsteller gemäß § 66 Abs. 3 SGB I zuvor auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Daher darf sich der Hinweis nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr anhand der dem Antragsgegner durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, 4 RA 44/94, BSGE 76, 16, 20; Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, Juris Rn. 19; Urteil vom 20. März 1980, 7 RAr 21/79, juris Rn. 26 m.w.N; BVerwGE 71, 8, 9). Ein solcher Hinweis wurde dem Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht erteilt. Zwar hat der Antragsgegner in den Schreiben vom 27. Januar 2011 und 9. März 2011 gebeten, Bescheinigungen über seine Einkünfte einzureichen und im Schreiben vom 27. Januar 2011 ferner mitgeteilt, dass das anhängige Verwaltungsverfahren wegen vermuteter Interessenlosigkeit oder anderweitiger Antragstellung eingestellt werde, sofern der Antragsteller nicht bis zum 28. Februar 2011 die Unterlagen einreiche. Der Hinweis lässt damit jedoch weder eine Absicht des Antragsgegners erkennen, nach Ablauf der Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu verfahren, noch, welches Ausmaß die Versagung haben werde, insbesondere dass der Antrag abgelehnt werde, statt – wie angekündigt - das Verwaltungsverfahren bis zur erneuten Antragstellung einzustellen. Der gegebene Hinweis gewährleistete daher nicht, den Antragsteller in Kenntnis der ihm drohenden Folgen zum Überdenken seiner Haltung und zur Mitwirkung zu bewegen. Mangels vorhergehenden ausreichenden schriftlichen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I können der angefochtene Bescheid und der Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben. 4. Der Antragsgegner hat über den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung neu zu entscheiden. Dabei bleibt es ihm unbenommen, sofern der Antragsteller weiterhin keine Angaben zu seinen Einkünften macht, erneut nach § 66 SGB I zu verfahren. Für diesen Fall weist der Senat auf Folgendes hin: Die Versagung der besonderen Zuwendung gemäß § 66 SGB I ist in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Zu dieser Ermessensausübung ist er verfahrensrechtlich verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BSGE 76, 16, 25; KSW/Joussen, § 66 SGB I Rn. 5). Das Ermessen schließt nicht nur das „ob“ einer Versagung, sondern auch deren Umfang ein. Da Ausschlussgründe gemäß §§ 16 Abs. 2, 17a Abs. 7 StrRehaG nach Aktenlage nicht vorliegen, wird - sofern sich im weiteren Verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben - die teilweise Bewilligung der besonderen Zuwendung für den Zeitraum von März 2008 bis Juni 2008 gesondert zu erwägen sein. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrRehaG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 63 GKG.