Beschluss
2 Ws (Reh) 305/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Berechnung des nach § 17a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) auch auf Einkommenszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) liegen.(Rn.21)
2. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richten sich auch für solche Leistungen nach §§ 17a Abs. 6 StrRehaG, 48, 50 SGB X, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-rechtlicher Vorschriften bewilligt wurden; die Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verstößt insoweit nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.28)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 29. September 2011 aufgehoben.
3. Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2011 (Az.: 37/01-822302 StrRehaG-OP) aufgehoben, soweit die Rückforderung einen Betrag von 3.374,00 € übersteigt.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde verworfen.
5. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des nach § 17a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII) auch auf Einkommenszeiträume anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) liegen.(Rn.21) 2. Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richten sich auch für solche Leistungen nach §§ 17a Abs. 6 StrRehaG, 48, 50 SGB X, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-rechtlicher Vorschriften bewilligt wurden; die Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verstößt insoweit nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.28) 1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gewährt. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle vom 29. September 2011 aufgehoben. 3. Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2011 (Az.: 37/01-822302 StrRehaG-OP) aufgehoben, soweit die Rückforderung einen Betrag von 3.374,00 € übersteigt. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde verworfen. 5. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse. I. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller am 17. Januar 2008 (Az.: 37/01 822302 StrRehaG-OP) eine besondere Zuwendung nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) von 250,00 € monatlich ab dem 1. Dezember 2007. Im Bescheid wurde der Antragsteller belehrt, Änderungen des Einkommens und des Familienstandes unverzüglich mitzuteilen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die Zuwendung neu berechnen, den Bescheid ab der Änderung zurücknehmen und den überzahlten Betrag zurückfordern kann, wenn eine Änderung von Einkommen oder Familienstand zur Verringerung oder zum Wegfall der monatlichen besonderen Zuwendung führt. Die Zuwendung wurde bis September 2010 ausgezahlt. Im Mai und Juli 2010 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, eine Einkommenserklärung nebst Nachweisen für den Zeitraum ab April 2008 vorzulegen. Nach deren Eingang im August 2010 hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für den Zeitraum von April 2009 bis September 2010 erneut geprüft, die Höhe der Zuwendung mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2011 endgültig festgestellt und einen Betrag von insgesamt 3.429,00 € zurückgefordert. Nach der Berechnung des Antragsgegners stünde dem Antragsteller für den Zeitraum von April 2009 bis Juli 2009 die Opferpension vollständig und im Monat August 2009 in Höhe von 71,00 € zu. Für den Zeitraum von September 2009 bis September 2010 bestehe kein Anspruch, weil aufgrund des mitgeteilten Einkommens die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Bereits vor Bescheiderlass hatte der Antragsgegner die Leistung ab Oktober 2010 eingestellt, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Zeiträume vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 sowie ab dem 1. Oktober 2010 sind Gegenstand eines gesonderten Bescheids. Mit einem am 6. Juni 2011 beim Landgericht eingegangenen, nicht unterzeichneten Telefax hat der Antragsteller gegen den am 5. März 2011 zugestellten Bescheid „Widerspruch“ eingelegt, mit dem er sich in der Sache im Wesentlichen dagegen wendet, dass der von seinem Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschuss von 400,00 € monatlich seinen Einkünften hinzugerechnet und nicht die tatsächlich von ihm gefahrenen Kilometer als notwendige Ausgaben, sondern lediglich eine Pauschale von 208,00 € monatlich anerkannt wurde. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Halle hat das Begehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 5 StrRehaG ausgelegt und den Antrag am 29. September 2011 als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides eingegangen ist. Gegen den am 14. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 9. November 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Die gemäß §§ 13 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, 306 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 2. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StrRehaG gewährt (§§ 15, 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 StrRehaG, 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) und der Beschluss des Landgerichts Halle vom 29. September 2011, mit dem der Antrag als verfristet verworfen wurde, aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass er das Original seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 28. März 2011 am selben Tag bei der Deutschen Post als Einschreiben, adressiert an das Landgericht Halle, Hansering 13, aufgegeben habe. Nach einem Telefonat mit Frau G. habe er das Telefax an das Landgericht gesandt. Beim Landgericht hatte er angerufen, weil er zuvor in einem Gespräch mit dem Landesverwaltungsamt nach einer Eingangsbestätigung gefragt worden sei. Der Antragsteller war ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten (§§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde form- und fristgerecht nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen bedurfte es einer weitergehenden Glaubhaftmachung nicht. Bereits mit seinem - an Frau G., Geschäftstellenbeamtin der Kammer für Rehabilitierungssachen gerichteten - Telefax vom 6. Juni 2011 hatte der Antragsteller einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post vom 28. März 2011 für ein Einwurfeinschreiben zur Akte gereicht. Am 29. März 2011 ging beim Antragsgegner ein Schreiben des Antragstellers vom 28. März 2011 ein, in dem er darauf hinwies, beim Landgericht Halle einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 2. März 2011 angebracht zu haben. Ab dem 28. März 2011 war das Landgericht infolge Umzugs nicht mehr unter der Anschrift Hansering 13, sondern unter der Adresse Straße der Opfer des Faschismus 1, erreichbar. In der Gesamtschau der aktenkundigen Tatsachen mit dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Verantwortlichkeit für den unterbliebenen Zugang des Antrages vom 28. März 2011 in der Sphäre des Landgerichts oder der Deutschen Post, nicht aber in der Sphäre des Antragstellers lag. Die Unterzeichnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war bei der gegebenen Sachlage entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Einl. Rn. 128). 3. Die Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Der Senat entscheidet gemäß §§ 13 Abs. 1 und 3, 15, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst und ändert den Bescheid entsprechend ab. a) Die Befugnis des Antragsgegners zur Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Neuberechnung der Zuwendungshöhe folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StrRehaG in der Fassung durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzusetzen, soweit bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass sie in unterschiedlicher Höhe zufließen. Mit dem Inkrafttreten von § 17a Abs. 6 StrRehaG sind seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen und Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. b) Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2008 liegen vor, weil das vom Antragsteller erzielte Einkommen im August 2009 zur Minderung und ab September 2009 zum Wegfall des Anspruchs auf Gewährung der besonderen Zuwendung geführt hat. aa) Gemäß § 17a Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG erhalten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Berechtigte die Opferpension nur dann, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und ihr monatliches Einkommen im Gesetz näher bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Übersteigt das monatliche Einkommen die Einkommensgrenze, erhält der Betroffene die besondere Zuwendung im jeweiligen Monat nicht oder gemäß § 17a Abs. 3 StrRehaG nicht in voller Höhe. In seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 StrRehaG (inhaltsgleich mit § 17a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 StrRehaG, eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007, BGBl. I S. 2118) ein verheirateter Berechtigter, wenn er ein monatliches Einkommen von nicht mehr als das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 SGB XII hat. Danach lag die Einkommensgrenze für den gesamten maßgeblichen Zeitraum bei monatlich 1.436,00 €. bb) Das monatliche Einkommen wird gemäß §§ 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO zu § 82 SGB XII; vgl. OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 6; VG Ansbach, Beschluss vom 3. November 2009, AN 4 K 08.01250, zitiert nach Juris) ermittelt. Zu den Einkünften gehören gemäß §§ 82 Abs. 2 SGB XII; 1, 3 Abs. 1 DVO zu § 82 SGB XII und § 19 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder mit Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, Rechtsnatur und ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Die Ermittlung des nach § 17a Abs. 2 StrRehaG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens des Antragstellers ist danach nicht zu beanstanden. Der Senat hat die Sachlage geprüft und kommt insoweit zu gleichen Ergebnis wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid. Dies gilt auch für die gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 82 zu SGB XII vorgenommene anteilige Berücksichtigung der Einkommensteuerrückerstattung für die Jahre 2008 und 2009 sowie insbesondere für den Betrag von 400,00 €, welchen der Antragsteller monatlich von seinem Arbeitgeber als pauschal zu versteuerndes Fahrgeld erhält. cc) Von den Bruttoeinnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII) hat der Antragsgegner die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, ferner die Beiträge zur privaten Kfz-Haftpflichtversicherung ab Januar 2010, privaten Haftpflichtversicherung und privaten Hausrat- und Glasversicherung ab Dezember 2009 sowie die geförderten Altersvorsorgebeiträge ab Januar 2010 abgesetzt (§ 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB XII). Dies ist im Rechtsmittelverfahren rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den vom Antragsgegner bereits abgesetzten Beträgen hat der Senat aufgrund der aktenkundigen, vom Antragsteller erst nach Bescheiderlass eingereichten Nachweise zu dessen Gunsten weitere Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) berücksichtigt. Dies sind die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung von 39,71 € für die Monate August bis Dezember 2009 sowie zur Hausrat- und Glasversicherung von 9,04 € und zur Haftpflichtversicherung von 5,74 € für die Monate August bis November 2009. Um diese Beträge verringert sich jeweils das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen ferner abzusetzen die für dessen Erzielung notwendigen Ausgaben. Die notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, hat der Antragsgegner pauschal mit 5,20 € berücksichtigt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 DVO zu § 82 SGB XII). Ferner sind absetzbar die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; bei Benutzung eines Kraftwagens je vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, 5,20 €, jedoch nicht mehr als 40 Kilometer; bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einen Monat - das betrifft August 2009 - sind die Beträge anteilig zu kürzen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a und Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII). Aufgrund der eindeutigen Gesetzes- und Verordnungslage ist gegen die pauschal vorgenommene Absetzung der Aufwendungen für die Fahrten des Antragstellers zwischen Wohnung und jeweiliger Arbeitsstätte nichts zu erinnern. Diesbezüglich bestehen für die Einkommensermittlung nach § 17a Abs. 2 StrRehaG andere tatbestandliche Voraussetzungen als zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). dd) Der Anwendung der DVO zu § 82 SGB XII, insbesondere von § 3 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und Satz 2, steht nicht entgegen, dass der Verweis auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SBG XII erst durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 in § 17a Abs. 2 StrRehaG aufgenommen wurde. Die Rechtsverordnung ist für die Zeit vor dem 9. Dezember 2010 auch ohne ausdrückliche Verweisung in § 17a Abs. 2 StrRehaG a.F. anwendbar. Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 2 SGB XII hat der Gesetzgeber sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen orientiert, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhalten. Ziel des Verweises war die Einheitlichkeit der vom Einkommen abzusetzenden Beträge (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/4842, S. 5, 7). Auch wenn § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG a.F. allein auf § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf die aufgrund von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII verwiesen hat, besteht kein Grund, die in dieser Verordnung enthaltenen inhaltlichen Konkretisierungen zur Bemessung der Abzugsbeträge, die einen sachgerechten Ansatzpunkt für die Ermittlung der Abzugsbeträge zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens bilden, nicht heranzuziehen. Da sich auch die Einkommensermittlung nach § 17a Abs. 2 StrRehaG a.F. an den Regelungen von § 82 Abs. 2 SGB XII orientiert, ist es sachgerecht, zur Einkommensbestimmung ebenso wie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die Rechtsverordnung zurückzugreifen, welche die nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII absetzbaren Beträge konkretisiert (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; VG Ansbach a.a.O.; zu vergleichbarer Sach- und Rechtslage bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: OVG Lüneburg JurBüro 2011, 311, 312; VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2008, 5 C 08.558, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799, 800; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158, 159). Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass es sich bei der jüngsten Änderung von § 17a Abs. 2 StrRehaG insoweit lediglich um eine Klarstellung handelt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/1215, S. 9). ee) Infolge der Verringerung des nach § 17a Abs. 2 StrRehaG maßgeblichen Einkommens für den Monat August 2009 liegt dieses mit 124,16 € unter der vollen besonderen Zuwendung von 250,00 €, sodass der Antragsteller Anspruch auf eine besondere Zuwendung in Höhe von 126,00 € hat (§ 17a Abs. 2 und Abs. 3 StrRehaG). Für die Monate September bis Dezember 2009 wirkt sich die Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens im Ergebnis nicht aus, weil es auch danach deutlich mehr als 5,00 € (§ 17a Abs. 2 Satz 5 StrRehaG) über dem vollen Zuwendungsbetrag liegt. Soweit der Antragsgegner für die Monate August und September 2010 lediglich den dreifachen Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 SGB XII zugrunde gelegt hat, verringert sich durch die Berücksichtigung des vierfachen Regelsatzes zwar das nach § 17a Abs. 2 StrRehaG maßgebliche Einkommen, führt jedoch auch insoweit nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil es auch diesbezüglich mehr als 5,00 € der vollen Zuwendung beträgt. Im Übrigen sind die vom Antragsgegner vorgenommenen Berechnungen - wie sie sich aus den Berechnungsblättern (Anlage zum Bescheid vom 2. März 2011) ergeben - nach erneuter Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hatte mangels besonderer wirtschaftlicher Bedürftigkeit für den Zeitraum September 2009 bis September 2010 keinen Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG. c) Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X vor [oben b], „soll“ der Bewilligungsbescheid vom Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Verhältnisse, also auch für einen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, aufgehoben werden (BSGE 59, 111, 112f.; 74, 287, 291f.). Nur in atypischen Fällen kann der Bescheid auch allein für die Zukunft aufgehoben werden und muss die Behörde insoweit Ermessen ausüben (BSG a.a.O. S. 114f.; S. 293f.; KSW/Fichte, § 48 SGB X Rn. 47 m.w.N.; Rüfner in Wannagat SGB, § 48 SGB X Rn. 45 ff. m.w.N.). Ein solcher atypischer Fall ist hier aber nicht erkennbar. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Antragsteller über einen mehrjährigen Zeitraum hinaus die Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 StrRehaG nicht mitgeteilt hat, obwohl er im Bescheid vom 17. Januar 2008 über diese Pflicht belehrt worden war, und somit entscheidend zur Überzahlung beigetragen hat (vgl. Fichte a.a.O. Rn. 49; Rüfner a.a.O. Rn. 49). Anderseits liegt ein Verschulden des Antragsgegners nicht vor. Die mit der Aufhebung des Bescheides gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zwingend verbundene Rückforderung begründet allein keinen atypischen Fall (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 1993, 1 RAr 43/11, zitiert nach juris; Fichte a.a.O.). Die Jahresfrist ab Kenntnis der die Aufhebung begründenden Tatsachen, binnen welcher der Antragsgegner den Bescheid vom 17. Januar 2008 aufheben durfte (§§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) wurde gewahrt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung in § 19 StrRehaG liegen nicht vor. d) Gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X sind die bereits erbrachten Leistungen, soweit der Bescheid vom 17. Januar 2008 aufgehoben wurde, zu erstatten und der Erstattungsbetrag schriftlich festzusetzen. Da der Antragsteller Anspruch auf eine besondere Zuwendung in Höhe von 126,00 € statt der in angefochtenen Bescheid festgesetzten 71,00 € hat, ist der Bescheid vom 2. März 2011 aufzuheben, soweit die Rückforderung einen Betrag von 3.374,00 € übersteigt. e) Die zum 9. Dezember 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Verfahrensrechts (SGB X) sind nach allgemeinen Grundsätzen auch auf das laufende Verfahren anzuwenden. Eine (echte) Rückwirkung zulasten des Antragstellers und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungskontinuität (vgl. BSGE 71, 202, 207f.; Fichte a.a.O. Rn. 38; Rüfner a.a.O. Rn. 37, jeweils m.w.N.), welche der nachträglichen Anwendung von § 17a Abs. 6 in der Fassung vom 2. Dezember 2010 in Verbindung mit § 48 SGB X entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Bereits nach § 17a Abs. 4 StrRehaG a.F. war der Antragsgegner befugt, die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG zu bewilligen, sich aber eine spätere Nachprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie eine Neubescheidung und eventuelle Rückforderung vorzubehalten. Die überzahlten Beträge wären auch nach dem bis zum 8. Dezember 2010 anzuwendenden § 49a Abs. 1 VwVfG zurückzufordern gewesen. Bis zum Inkrafttreten des § 17a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 StrRehaG fand auf das Bewilligungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung (§§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA; 2 Abs. 1 StrRehaGDV LSA). Aus dem Hinweis im Bescheid vom 17. Januar 2008 - der Antragsgegner könne die Zuwendung neu berechnen, den Bescheid ab der Änderung zurücknehmen und den überzahlten Betrag zurückfordern, wenn eine Änderung des Einkommens oder des Familienstandes zu einer Verringerung oder zum Wegfall der monatlichen besonderen Zuwendung führt - ergibt sich unter Zugrundlegung anerkannter Auslegungsmethoden, dass die Zuwendungsberechnung vorbehaltlich etwaiger Einkommensänderungen erfolgte, mithin nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass der Antragsgegner die im Bescheid vom 17. Januar 2008 enthaltene Regelung ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein (vgl. BVerwGE 67, 99, 103f.; 135, 238, 240, 242f. m.w.N.; OVG Münster NJW 1998, 1010; VGH Stuttgart Urteil vom 19. Juli 2005, 9 S 2278/03, zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 36 Rn. 8 ff.). Der Antragsgegner durfte eine solche vorläufige Regelung treffen, weil die monatliche Zahlung der Opferpension im Voraus (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG) eine Ungewissheit in sich trägt und diese Ungewissheit über das künftige Einkommen des Antragstellers zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Januar 2008 einen in der gesetzlichen Regelung angelegten sachlichen Grund für die getroffene vorläufige Regelung darstellt (vgl. BVerwGE 135, 238, 243; Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 35 Rn. 243 ff. m.w.N.). Vertrauensschutz des Antragstellers steht dem nicht entgegen. Es liegt im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BVerwGE 135, 238, 244), zumal der Antragsteller hier entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 StrRehaG und dem diesbezüglichen Hinweis im Bescheid vom 17. Januar 2008 den Antragsgegner nicht über die Änderung seiner Einkommensverhältnisse informiert hatte. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 1 Satz 5, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrRehaG. Eine Kostenteilung zulasten des Beschwerdeführers findet trotz dessen wesentlichen Unterliegens aufgrund der insoweit abschließenden gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nicht statt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ergänzend wird der Antragsteller auf Folgendes hingewiesen: Sofern er sich außer Stande sieht, den Erstattungsbetrag mit einem Mal zu zahlen, sollte er sich wegen einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung an den Antragsgegner wenden.