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Beschluss

2 Ws (Reh) 276/11, 2 Ws Reh 276/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Rehabilitierung von DDR-Heimkindern.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 7. September 2011 wird als unbegründet verworfen. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rehabilitierung von DDR-Heimkindern.(Rn.9) Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 7. September 2011 wird als unbegründet verworfen. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet. I. Am 26. Juli 1972 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises W. als Hilfe zur Erziehung die Heimerziehung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim an. Der Betroffene wurde in das Spezialkinderheim „...“ K. eingewiesen, wohin ihn die Eltern am 7. Oktober 1972 brachten. Zuvor waren der Betroffene und seine ältere Schwester mehrmals aus dem Elternhaus entwichen und durch Diebstahlshandlungen aufgefallen. Die Beschwerde der Eltern gegen diese Entscheidung lehnte der Jugendhilfeausschuss des Rates des Bezirkes M. mit Beschluss vom 10. Oktober 1972 unter Hinweis auf ein Gutachten der Sonderpädagogischen Beratungsstelle des Kreises W. mit der Begründung ab, die bisherigen Erziehungsergebnisse in der Familie ließen es nicht zu, die Umerziehung des zweifellos schwierigen Kindes allein in die Hand der Eltern zu legen. Es müsse auch unter Berücksichtigung des Grades der Fehlentwicklung des Betroffenen bei der Heimerziehung als unterstützender Maßnahme bleiben. Am 7. Juli 1973 wurde der Betroffene aus dem Heim ins Elternhaus entlassen. Er begehrt seine Rehabilitierung. Der Heimaufenthalt habe alptraumartige Züge aufgewiesen, indem er von harten Strafen und Misshandlungen geprägt gewesen sei. Man habe dem Kind nicht die Eltern entziehen dürfen. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg hat den Antrag mit Beschluss vom 7. September 2011 zurückgewiesen, weil Rehabilitierungsgründe nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Die Spezialkinderheime der DDR seien Unrecht gewesen und er habe dort nicht hingehört. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat es zutreffend abgelehnt, den Betroffenen unter Aufhebung der Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse des Rates des Kreises W. und des Rates des Bezirkes M. nach § 1 Abs. 1 StrRehaG zu rehabilitieren. 1. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz findet auf die für den Betroffenen angeordnete Heimerziehung keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG unterfallen auch Freiheitsentziehungen, die außerhalb eines Strafverfahrens angeordnet wurden, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Das gilt insbesondere für eine Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche, wenn - was als Voraussetzung festzustellen sein muss (vgl. BT-Drs. 17/3233 S. 7) - die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Dem entsprach die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises W. nicht. Die Jugendhilfe wurde auf der Grundlage des § 50 FGB/DDR zum Zwecke der Erziehungshilfe tätig. Gemäß § 50 Satz 1 FGB/DDR hatte sie nach gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung des Kindes auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert waren. Dazu gehörte auch die zeitweilige Erziehung außerhalb des Elternhauses (§ 50 Satz 3 FGB/DDR). Hierzu sah § 23 Abs. 1 Bst. f) JugendhilfeVO/DDR die Heimerziehung vor. Gründe, die eine Gefährdung der Erziehung und Entwicklung des Betroffenen annehmen ließen, sind von den Jugendhilfeausschüssen zur Genüge dargelegt worden. Entweichungen und Diebstähle sind keine Bagatellen und deuten bei Kindern im damaligen Alter des Betroffenen auf erhebliche Erziehungs- und Entwicklungsdefizite hin, die sich zu verfestigen drohten. Die Art und Weise des Zustandekommens und die Begründung der Beschlüsse vom 26. Juli 1972 und 10. Oktober 1972 lassen erkennen, dass man es sich dennoch nicht einfach machte und glaubte, den Betroffenen zeitweilig aus dem Elternhaus herausnehmen zu müssen. Das war nicht sachwidrig und schon gar kein Ausdruck politischer Verfolgung. Auch heute kommt unter ähnlichen Voraussetzungen die Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung in Betracht (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; 34 SGB VIII i.V.m. §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob die damalige Sachlage von den staatlichen Organen der DDR zutreffend aufgeklärt war und rechtlich richtig gewürdigt, insbesondere das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, haben die Rehabilitierungsgerichte angesichts des § 1 Abs. 1 StrRehaG nicht zu prüfen. Auch in einem Rechtsstaat kommen einfache Fehler in der Rechtsanwendung vor und sind vom Betroffenen außerhalb eines zulässigen Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels hinzunehmen. Die Überprüfungen von Entscheidungen der Behörden der DDR setzt erst dort ein, wo entgegen allgemein anerkannter rechtsstaatlicher Grundsätze offensichtlich staatliches Unrecht geschah. Deshalb kommt es für die Rehabilitierungsentscheidung auch nicht darauf an, ob die von der damaligen Rechtslage gedeckte Einschätzung der Jugendhilfeausschüsse, eine Umerziehung in einem Spezialheim sei erforderlich (§ 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 - GBl. II S. 368), zutraf. 2. Der Senat kann offen lassen, ob nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) in Ermangelung sachfremder Zwecke der Heimerziehung überhaupt Raum für eine weitere Prüfung anhand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG bleibt (bejahend KG, Beschluss vom 16. Juni 2011, 2 Ws 351/09 REHA - BeckRS 2011, 20275 dort Ziff. IV.1.). Die Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen war nicht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Sie stand in keinem groben Missverhältnis zu den Anlässen ihrer Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009, 2 BvR 718/08 - zitiert in juris Rdn. 21). Die Jugendhilfe konnte mit guten Gründen eine Gefährdung der Erziehung und Entwicklung des Betroffenen, also des Kindeswohls, annehmen und bis hin zur Freiheitsentziehung einschreiten (vgl. auch §§ 1666 Abs. 1, Abs. 3; 1666a Abs. 1 Satz 1; 1631b BGB u. §§ 27, 34, 42 Abs. 5 SGB VIII). Den Betroffenen als schwererziehbar anzusehen und ihn deshalb der straffen Ordnung und Disziplin eines Spezialheims auszusetzen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 AO über Spezialheime), lag im Rahmen der einzuräumenden Einschätzungsprärogative. Die im Heim vorgefundenen Bedingungen lassen die Entscheidung der Jugendhilfe in keinem anderen Licht erscheinen. Die Erziehungshilfe wird nicht deshalb rechtsstaatswidrig, insbesondere grob unverhältnismäßig, weil es im Spezialheim zu Erziehungsmethoden kam, die tätlichen Übergriffen entsprachen und in anderer Hinsicht Menschenrechte außer Acht ließen. Gemäß § 21 Abs. 4 HeimO/DDR waren die Anwendung körperlicher Züchtigungen oder anderer ehrverletzender Strafen verboten. Hielt man sich im Heim nicht an diese Vorgaben und pflegte eine überkommene Form der Erziehung, haftet dies der zur Heimerziehung führenden Entscheidung, um die es allein geht, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht als Makel an (so auch KG a.a.O. Ziff. III.1.c); OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010; I Ws RH 33/10 - BeckRS 2010, 28836 dort Ziff. II.3.). Die schlechte Behandlung von Heimkindern kann auch nach Sinn und Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht zu einer Aufhebung der Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse führen. Es handelt sich um kein die DDR kennzeichnendes Systemunrecht. Die Situation in Heimen der Bundesrepublik war zur damaligen Zeit nicht durchgreifend anders (KG, Beschluss vom 6. März 2007, 2/5 Ws 246/06 REHA - zitiert in juris Rdn. 11; Kühnast ZRP 2008, 33). Sonstige, auf einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung hindeutende Umstände sind nicht festzustellen. In der DDR standen die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Erziehungssicherung zwar nicht unter dem Richtervorbehalt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2007, 3560). Deswegen sind sie aber nicht schlechthin rechtsstaatswidrig. Mit dem Jugendhilfeausschuss entschied ein Kollegialorgan (§ 16 Jugendhilfe-VO/DDR), durch dessen Zusammensetzung und das ihm vorgegebene Verfahren (vgl. §§ 36-45 JugendhilfeVO/DDR) Willkür begegnet wurde. Die Beschwerdemöglichkeit, die die Eltern des Betroffenen auch in Anspruch nahmen, ergab sich aus §§ 50 ff. JugendhilfeVO/DDR. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hinweis: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.