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Beschluss

2 Ws (Reh) 92/10, 2 Ws Reh 92/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Auf Antrag des Betroffenen wird der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010, 38 010 822949 StrRehaG, mit der Maßgabe teilweise aufgehoben, dass der Bescheid über die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG vom 2. April 2008, 38/01 822949 StrRehaG-OP, mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben wird. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weitergehende Beschwerde werden als unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wird für das Verfahren vor dem Landgericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt K. aus H. beigeordnet. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen beider Instanzen trägt die Staatskasse, soweit diese nicht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren betreffen, insofern findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vor dem 9. Dezember 2010 erlassener, auf das Fehlen einer besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des inhaftierten Berechtigten gestützter Rücknahmebescheid der zuständigen Behörde ist mit dem Inkrafttreten des Ausschlusstatbestandes des § 17a Abs. 7 StrRehaG in eine Aufhebungsentscheidung nach § 17 Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs 3 SGB X umzudeuten und hat als solche vom 9. Dezember 2010 an teilweise Bestand.(Rn.7) Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Auf Antrag des Betroffenen wird der Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010, 38 010 822949 StrRehaG, mit der Maßgabe teilweise aufgehoben, dass der Bescheid über die Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG vom 2. April 2008, 38/01 822949 StrRehaG-OP, mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben wird. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die weitergehende Beschwerde werden als unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wird für das Verfahren vor dem Landgericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt K. aus H. beigeordnet. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen beider Instanzen trägt die Staatskasse, soweit diese nicht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren betreffen, insofern findet eine Auslagenerstattung nicht statt. I. Nach Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 27. September 2011 wurde der Betroffene am 23. November 1977 vom Bezirksgericht Halle wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 2. April 2008 gewährte der Antragsgegner dem Betroffenen ab Dezember 2007 eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG in Höhe von monatlich 250,00 EUR. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. März 2010 nach § 48 VwVfG zurückgenommen, weil der Betroffene während seines Aufenthaltes im Strafvollzug nicht in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sei, was zur Rechtswidrigkeit der gewährten Opferpension führe. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung und sein Prozesskostenhilfegesuch blieben vor dem Landgericht Magdeburg ohne Erfolg. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren hat die Anträge mit Beschluss vom 18. Juni 2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der „sofortigen Beschwerde“. Der Senat hat die Sache gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG und § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die im Vorlagebeschluss vom 6. Oktober 2010 aufgeworfene Frage am 14. Juli 2011 dahin beantwortet, dass sich die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage auch bei im Strafvollzug befindlichen Berechtigten ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 StrRehaG beurteilt (4 StR 548/10). II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen im Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat teilweise Erfolg. a) Der Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2008 ist nicht rechtswidrig im Sinne von § 48 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG LSA und 2 Abs. 1 StrRehaGDV LSA. Zu Recht wendet sich das Rechtsmittel gegen den dies annehmenden Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2010 und die darin vertretene Auffassung, der Betroffene sei als Strafgefangener in seiner wirtschaftlichen Lage nicht besonders beeinträchtigt (§ 17a Abs. 1 StrRehaG). Der Betroffene ist ein Berechtigter im Sinne von § 17 Abs. 1 StrRehaG, der rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen von mehreren Jahren erlitten hat und dessen besondere Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage sich ausschließlich nach § 17a Abs. 2 StrRehaG richtet (BGH NJW 2011, 2981). Insbesondere Letzteres liegt dem Bescheid vom 2. April 2008 zutreffend zugrunde. Für eine Rücknahme der Opferpension durch Bescheid vom 9. März 2010 war daher kein Raum. b) Die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts veranlasst den Senat zu einer eigenen Sachentscheidung (§ 15 StrRehaG; § 309 Abs. 2 StPO). Diese kann seit dem Vierten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) nicht mehr in der vollständigen Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2010 bestehen. Vielmehr hat der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Rücknahmebescheid nunmehr als Aufhebungsentscheidung nach § 17a Abs. 6 StrRehaG und §§ 48, 44 Abs. 3 SGB X teilweise Bestand (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB X). Mit Wirkung vom 9. Dezember 2010 wurde in § 17a StrRehaG u.a. ein neuer Absatz 7 angefügt (Art. 1 Nr. 4 Bst. e) des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR). Danach wird die besondere Zuwendung für Haftopfer Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt wurde, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist. Dies trifft auf den Betroffenen in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 23. November 1977 zu, womit er vom 9. Dezember 2010 an mit der Opferpension ausgeschlossen ist. Diese veränderte Rechtslage ist zwar kein Grund zur Rücknahme des Bescheides vom 2. April 2008. Dennoch lässt sich der Bescheid vom 9. März 2010 im Wege der Umdeutung (vgl. § 47 VwVfG und § 43 SGB X) als Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X teilweise aufrechterhalten. Gemäß § 17a Abs. 6 StrRehaG findet das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Das gilt insbesondere für die Fälle des § 17a Abs. 7 StrRehaG (BT-Drs. 17/1215 S. 11). Wurde eine Opferpension gewährt und hat der Betroffene jetzt wegen § 17a Abs. 7 StrRehaG keinen Anspruch mehr auf die besondere persönliche Zuwendung, ist der zugrunde liegende Verwaltungsakt, hier der Bescheid vom 2. April 2008, aufzuheben (§§ 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; 44 Abs. 3 SGB X). Diese Änderung des Verfahrensrechts ist nach allgemeinen Grundsätzen bereits auf laufende Verfahren anzuwenden. Die Aufhebung entspricht, ohne im Widerspruch zur Absicht des Antragsgegners zu stehen, inhaltlich der Rücknahme durch Bescheid vom 9. März 2010, nur dass die Rechtswirkungen erst am 9. Dezember 2010 eintreten. Der Antragsgegner ist zudem die für die Aufhebung zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 4, 44 Abs. 3 SGB X), sodass der Senat von der Möglichkeit der Umdeutung Gebrauch macht (vgl. § 43 SGB X; zur zulässigen Umdeutung durch das Gericht BGH NVwZ 2000, 1206, 1208; BSG, Urteil vom 26. August 1994, 13 RJ 29/93; BVerwG NVwZ 1999, 302 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 10 ff.). Es bleibt danach bei dem Bescheid vom 9. März 2010, soweit er die Gewährung der Opferpension vom 9. Dezember 2010 an aufhebt. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 4; 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 3; 567 Abs. 1 Nr. 1; 569 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 2 ZPO) ist nach alledem begründet. Der Betroffene ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner Rechtsverfolgung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen; sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte in erster Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig (§§ 114 Satz 1; 115 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwalt K. beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG; § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 127 Abs. 4 ZPO).