Beschluss
1 ORbs 159/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0821.1ORBS159.24.00
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Leitsätze
1. Zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist es nicht erforderlich, dass der von der Bußgeldbehörde versandte Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht.(Rn.1)
2. Die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen liegt nur dann vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll. Ausreichend hierfür ist, dass der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird.(Rn.1)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 7. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist es nicht erforderlich, dass der von der Bußgeldbehörde versandte Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht.(Rn.1) 2. Die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen liegt nur dann vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll. Ausreichend hierfür ist, dass der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird.(Rn.1) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 7. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass das Amtsgerichts zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Verjährung eingetreten ist, weil diese ordnungsgemäß durch die Anordnung der Anhörung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung. Voraussetzung ist dabei, dass sich die Ermittlungen gegen einen bestimmten namentlich bekannten Betroffenen richten und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl. § 33 Rn. 6a). Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die Verjährung auch dann unterbrochen wird, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht. Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen. Wäre die Unterbrechungswirkung vom Zugang abhängig, so wäre damit der Lauf der Verjährungsfrist an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb der Einwirkung des Verfügenden liegt (BGH, Beschluss vom 09. Juli 1974, 1 StR 283/74 – zitiert nach juris). Die Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006, 5 StR 578/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. September 2021, 201 ObOWi 1165/21 – biede zitiert nach juris). Ausreichend ist hierfür, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstellung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006, 5 StR 578/05, OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 2 OWi 4 SsRs 122/17 – beide zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt, soweit aus sich aus der Übersicht zum Verfahrensablauf ergibt, dass am 30. März 2023 zunächst die Personendaten geändert und anschließend eine Anhörung an den Betroffenen mit Verjährungsunterbrechung verfügt worden ist. Diese Verfügungen erfolgten jeweils um 13:14 und weisen als handelnde Mitarbeiterin der Bußgeldbehörde Frau H. M. aus. Unbeachtlich ist dagegen, dass der Druck der Anhörung nicht mehr mit einem Namenskürzel versehen ist. Erfolgt der Ausdruck dadurch, dass die elektronisch gespeicherte Verfügung des Sachbearbeiters vom Arbeitsprogramm des Rechners automatisch ausgeführt wird, kann hierfür schon keine verantwortliche Person benannt werden. Gleichwohl hat sich durch den automatischen Ausdruck der vom Sachbearbeiter gefasste Wille, gegen einen bestimmten Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld bedrohten Handlung vorzugehen, konkretisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006, 5 StR 578/05 – zitiert nach juris). Dies folgt im Übrigen auch aus dem in der Verfahrensakte befindlichen Duplikat des Anhörungsschreibens vom 30. März 2023 hervor, dass im Briefkopf „Frau M., Zi. 1.18“ ausweist und mit „Im Auftrag Frau M. “ endet. Da ein Schriftformerfordernis hierfür nicht besteht, bedurften weder die Anhörung noch deren Anordnung der Unterschrift der Sachbearbeiterin (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 2 OWi 4 SsRs 122/17; Beschluss vom 6. September 2016, 1 OWi 3 SsRs 93/16 – beide zitiert nach juris).