Beschluss
1 ORbs 11/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0202.1ORBS11.23.00
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Leitsätze
Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine Rechtsbeschwerdeanträge gestellt werden und auch bei Auslegung der Rechtsbeschwerderechtfertigung offenbleibt, ob eine Verfahrensrüge oder die Sachrüge erhoben werden soll.(Rn.4)
(Rn.6)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 29. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn keine Rechtsbeschwerdeanträge gestellt werden und auch bei Auslegung der Rechtsbeschwerderechtfertigung offenbleibt, ob eine Verfahrensrüge oder die Sachrüge erhoben werden soll.(Rn.4) (Rn.6) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 29. November 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 29. November 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 92 km/h zur Geldbuße von 1.400,00€ verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Hiergegen richtet sich das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Das als Rechtsbeschwerde zu bezeichnende und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig, da die Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt. Danach muss aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Im Falle der Erhebung einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden, d.h. Rechtsbeschwerdegericht muss allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1992, 3 StR 475/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 1989, 2 Ss (OWi) 288/89 - (OWi) 57/89 III; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2022, III-5 RBs 38/22 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 21). Soweit es bereits an einem ausdrücklichen Antrag fehlt, ergibt sich allerdings aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010, 3 Ss OWi 854/10 – zitiert nach juris; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 79 Rn 27a), insbesondere der Schlussfolgerung aus dem Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung, das Urteil sei aufzuheben, dass die Aufhebung des Urteils Ziel des Rechtsmittels ist. Allerdings verhalten sich weder der Rechtsmittelschriftsatz vom 02. Dezember 2022 noch der Begründungsschriftsatz vom 19. Dezember 2022 dazu, ob eine Verfahrensrüge oder die Sachrüge erhoben werden soll. Allein die Schlussfolgerung in dem Begründungsschriftsatz, das angegriffene Urteil sei aufzuheben, kann diese Unklarheit nicht beseitigen. Soweit der Betroffene anführt, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen und hierzu weiter ausführt, dass der Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren nicht genüge, weil zwar der Eichschein nachgereicht worden, in der Akte aber kein Wartungsnachweis zu finden sei, beanstandet er zunächst offensichtlich die Verwertung nicht ordnungsgemäß eingeführter Urkunden und damit das Verfahren, wobei diese Rüge jedoch schon nicht den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist. Auch die Verwendung des Wortes „rechtsfehlerhaft“ in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 19. Dezember 2022 lässt nicht eindeutig erkennen, dass die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Denn das Urteil wäre auch mit Rechtsfehlern behaftet, wenn Verfahrenshindernisse bestünden oder die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet worden wären (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016, III-4 RBs 135/16 – zitiert nach juris). Im Übrigen können Einzelausführungen zur Sachrüge andererseits die Rechtsbeschwerde unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass die Betroffene in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung rügt, sondern nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2004, 1 SsOWi 167/04 (128/04); OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2022, III-5 RBs 38/22 – beide zitiert nach juris). Das Rechtsbeschwerdegericht ist keine Tatsacheninstanz, sondern überprüft ausschließlich die richtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter (OLG Hamm, a. a. O.). Vorliegend setzt der Betroffene indes lediglich seine eigene, von der des Amtsgerichts abweichende Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Messung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters. Hingegen bemängelt er keine aus den Urteilsgründen selbst erkennbaren Rechtsfehler bei der Vornahme der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO). Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Der Betroffene macht sich deshalb des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge. Die Fahrverbotsfrist wird erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG).