Beschluss
1 Ws 205/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0125.1WS205.20.00
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Leitsätze
Ein standardisiertes Messverfahren liegt bei der Messmethode PoliScan Speed auch dann vor, wenn dessen Gerät in einem Spezialgehäuse („enforcement trailer“) eingebaut und die Messung daher im mobil-stationären Betrieb erfolgt ist.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein standardisiertes Messverfahren liegt bei der Messmethode PoliScan Speed auch dann vor, wenn dessen Gerät in einem Spezialgehäuse („enforcement trailer“) eingebaut und die Messung daher im mobil-stationären Betrieb erfolgt ist.(Rn.5) (Rn.7) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 10. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (Tatzeit: 04. August 2019) zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und gegen ihn außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen das am 10. September 2020 verkündete und am 26. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht u.a. die Beweisanträge auf Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt, so dass das Gericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht lasse auch eine Auseinandersetzung dahin vermissen, weshalb nicht eine Erhöhung der Geldbuße anstelle der Verhängung eines Fahrverbots in Betracht gekommen wäre. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. November 2020 Bezug genommen und verwiesen. Mit Zuschrift vom 27. Dezember 2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zu den Ausführungen in der Zuschrift hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 Stellung genommen. Es wird jeweils Bezug genommen und verwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben sich nicht. 1. Die Verfahrensrüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts greift nicht durch. Das Amtsgericht war nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nachzugehen, so dass es zu Recht den dahin gestellten Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen hat. Bei dem eingesetzten Messverfahren PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. nur Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2020, Rn. 2182 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Tatrichterin durfte sich deshalb damit begnügen, die Messmethode und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit anzugeben (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az. 4 StR 24/97, Rn. 26 m.w.N. – zitiert nach juris). Beides war geschehen, auch wenn die Angabe des Messverfahrens in den Urteilsgründen hätte deutlicher erfolgen können. Insoweit ist der Rechtsbeschwerdebegründung aber keine Rüge zu entnehmen. Zwar wird in dem Urteil der Toleranzwert zur Begründung der vorwerfbaren Geschwindigkeit von 86 km/h mit „3 Prozent des gemessenen Wertes“ wiedergegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Formulierungsfehler, der unschädlich ist. Denn die Tatrichterin geht – das zeigt deren dargestellte Berechnung – im Weiteren zutreffend davon aus, dass bei einem Messwert von 89 km/h absolut 3 km/h abzuziehen sind. Nur der absolute Abzug entspricht auch den Vorgaben des Herstellers, wonach nämlich erst bei Messwerten größer als 100 km/h ein relativer Abzug in Höhe von 3 Prozent des gemessenen Wertes unter Aufrundung auf den nächsten ganzzahligen Wert vorzunehmen ist (Bl. 29 d.A.). Liegt, wie hier, ein standardisiertes Messverfahren vor, durfte die Tatrichterin davon ausgehen, dass das Messgerät fehlerfreie Messergebnisse liefert. Weil das Messgerät zusätzlich in einem Spezialgehäuse („enforcement trailer“) eingebaut und die Messung daher im mobil-stationären Betrieb erfolgt ist, gilt für die Bauart PoliScan Speed FM 1 (zusätzlich ausgestattet mit einer Rotlichtüberwachungsanlage, die bei einem Einsatz im Spezialanhänger deaktiviert ist) nichts Anderes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020, Az. 1 RBs 255/19, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss vom 25. April 2019, Az. 1 RBs 75/19, Rn. 3 – zitiert nach juris; jeweils zu PoliScan Speed zur älteren Bauart M 1) Zum einen gestattet die für das eingesetzte Messgerät erteilte Baumusterprüfbescheinigung (Bl. 29 d.A.) mit der Nummer DE-17-M-PTB-0033 den Einbau des Messgeräts in einem Kraftfahrzeug. Kraftfahrzeug ist auch ein Anhänger. Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) angeforderte Baumusterprüfbescheinigung zu dem Messgerät sieht unter Punkt 1.1. ausdrücklich den Aufbau und die Funktion der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in einem „Spezialanhänger“ vor. Zum anderen ist allein entscheidend, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem „enforcement trailer“ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. März 2019, Az. 2 Ss OWi 67/19, Rn. 5 – zitiert nach juris). In der Praxis macht es insoweit also keinen Unterschied, ob der Betrieb des Messgerätes über einen Stativaufbau, festinstalliert aus einem Kraftfahrzeug oder aus einem – wie hier- Spezialanhänger heraus erfolgt, den der Hersteller sogar im Angebot hat und vertreibt. Auch insoweit ist es Aufgabe des Betroffenen, konkrete Anhaltspunkte für Fehlerhaftigkeit der Messung oder die Verfälschung der Messergebnisse darzulegen, die auf den Aufbau oder die Ausrichtung des eingesetzten Anhängers zurückgehen. Das ist nicht geschehen. Anhaltspunkte, die die Tatrichterin nach § 244 Abs. 2 StPO zu einer weitergehenden Sachaufklärung verpflichtet hätten, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Betroffenen noch aus dem aktenkundigen Ergebnis der Ermittlungen. Zentraler Anknüpfungspunkt für etwaige Messfehler ist das Messfoto. Weder das in Augenschein genommene Foto der Messung (Bl. 44 d.A.) noch die Angaben des Zeugen M. lassen hier jedoch darauf schließen, dass der Aufbau oder die Ausrichtung des Anhängers unsachgemäß erfolgt oder im Zeitpunkt der Messung fehlerbehaftet war, so dass den Messvorgang beeinflussende Fehler aufgetreten sein könnten. Alleine die Behauptungen, der für den Betrieb des Messgerätes verantwortliche Zeuge M. sei – was zutrifft – im Zeitpunkt der Messung nicht für den Aufbau des Anhängers geschult gewesen und habe nicht über einen Berechtigungsnachweis zur Bedienung eines in einem Anhänger angebrachten Messgerätes verfügt, genügen hierfür nicht. Dass der Anhänger fehlerhaft aufgebaut und ein Betrieb des Messgeräts aus einem fehlerhaft positionierten Anhänger heraus erfolgt seien, stellt sich als Behauptung ins Blaue hinein heraus. Einem auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag brauchte die Tatrichterin jedoch nicht nachzugehen. 2. Die Zurückweisung des Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Behauptung, die Messwertbildung durch das Messgerät erfolge „entgegen der Zulassung der PTB“ und es sei der „Messbereich von 20-50 m nicht eingehalten“, entbehrt jeder Grundlage. Die PTB hatte sich bereits mehrfach zu PoliScan Speed geäußert. Seit der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 und zuletzt mit Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (jeweils abrufbar auf der Internetseite der PTB) ist beantwortet, dass das Messgerät bei der Messwertbildung nur solche Messpunkte berücksichtigt, die im Messbereich von 20 bis 50 m liegen. Dass einzelne der vom Laser erfassten Messpunkte fahrzeugmodellbedingt dennoch außerhalb dieses Bereichs liegen, ist danach ohne weiteres erklärbar und stellt die maßgebliche Messwertbildung nicht in Frage, zumal hier die Rechtsbeschwerde konkrete Anhaltspunkte nicht aufzeigt, die die wissenschaftlichen Erkenntnisse der PTB infrage stellen können. 3. Anhaltspunkte für ein fehlerhaft verhängtes Fahrverbot liegen auch nicht vor. Das verhängte Fahrverbot mit einer Dauer von einem Monat beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Danach kommt ein Fahrverbot nach § 25 StVG in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot sind aufgrund der am 06. November 2018 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Stadtroda gegeben. Die Tatrichterin war nicht gehalten, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots im Urteil gesondert zu begründen. Die gleichwohl angebrachten Ausführungen unter Ziffer V. der Entscheidungsgründe machen hinreichend deutlich, dass sich die Tatrichterin – neben der Prüfung einer besonderen Härte – bewusst war, von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ggf. absehen zu können (vgl. hierzu näher OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 2 Ss OWi 649/03, Rn. 19 m.w.N. – zitiert nach juris). Dass die Tatrichterin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Dass es sich in beiden Fällen jeweils um Verstöße handelt, die die Schwelle von 26 km/h nur „gerade so“ erreicht haben, spielt auch keine Rolle. Gesetzliche Vorgaben und deren Anwendbarkeit dürfen sich an fixen Zahlenwerten orientieren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte hat die Tatrichterin auch geprüft, aber fehlerfrei nicht angenommen. Solche Umstände liegen auch nicht vor und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angebracht. Allgemeine berufliche oder wirtschaftliche Nachteile können eine besondere Härte in der Regel nicht begründen. Es liegt auf der Hand, dass mit einem Fahrverbot Nachteile dieser Art für Betroffene verbunden sind. Das hat der Gesetzgeber jedoch gesehen und sogar bezweckt. Diese sind daher in Kauf zu nehmen. Weder aus den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen noch aus dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde lassen sich Anhaltspunkte dafür finden, dass durch das Fahrverbot eine Existenzvernichtung des Betroffenen ernsthaft droht. Zwar hat der Betroffene mit Schreiben vom 08. September 2020 (Bl. 96 d.A.) behauptet, im Falle eines Fahrverbots keine Perspektive für seine weitere Existenz zu sehen. Eine konkrete Darlegung der Umstände und eine stichhaltige Begründung für diese Behauptung fehlen jedoch, weil schon nicht im Ansatz ersichtlich ist, welche konkreten Bewerbungen um eine Tätigkeit als Angestellter der Betroffene unternommen hat, die dazu hätten führen können, dass er im Falle eines Fahrverbots Vorstellungsgespräche nicht wahrnehmen oder im Falle einer Einstellungszusage eine Beschäftigung nicht hätten aufnehmen können. Unzureichend sind auch die Angaben des Betroffenen dazu, ob und inwieweit er in der Lage gewesen wäre, durch zumutbare Vorkehrungen einen drohenden Existenzverlust abzuwenden. Der pauschale Hinweis, dass die verkehrstechnische Anbindung auf dem Dorf schlecht sei, genügt nicht. Unbequemlichkeiten (z.B. durch einen längeren Fußweg, Nutzung eines Fahrrades) oder Mehrkosten (z.B. durch Nutzung eines Taxis oder Inanspruchnahme von Fahrdiensten von Privatpersonen) sind sowieso hinzunehmen. Auch ist nicht dargelegt, dass sich Vorstellungsgespräche nicht so legen lassen, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen: Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch vier Monate seit Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG). Der Betroffene macht sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er nach Ablauf von vier Monaten seinen Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat und gleichwohl im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge.