Urteil
2 U 112/16 Baul
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Baulandsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0518.2U112.16BAUL.00
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Leitsätze
Wird dem Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes durch die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens die Möglichkeit genommen, mithilfe der Aktivierung von Zahlungsansprüchen eine Betriebsprämie nach Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 zu erhalten, so liegt hierin ein nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG i.V.m. § 31 Abs. 4 EnteignG LSA entschädigungsfähiger Nachteil.(Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11.11.2016 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligten zu 1. - 3., trägt der Antragsteller.
III. Das landgerichtliche Urteil und das Urteil des Senats sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung der übrigen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird dem Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes durch die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens die Möglichkeit genommen, mithilfe der Aktivierung von Zahlungsansprüchen eine Betriebsprämie nach Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 zu erhalten, so liegt hierin ein nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG i.V.m. § 31 Abs. 4 EnteignG LSA entschädigungsfähiger Nachteil.(Rn.33) I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 11.11.2016 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligten zu 1. - 3., trägt der Antragsteller. III. Das landgerichtliche Urteil und das Urteil des Senats sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung der übrigen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision an den Bundesgerichtshof wird zugelassen. A. Der Antragsteller beantragt eine Entschädigung wegen unterbliebener Zahlung von Betriebsprämien i. S. d. Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Aufgrund von Anträgen der P. GmbH wurden dem Antragsteller durch vorläufige Anordnungen vom 30.10.2007, 18.06.2008, 30.07.2008, 16.06.2009, 15.09.2010 und 03.11.2010 der Besitz an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in einer Größe von 11,5711 ha zugunsten der Beteiligten zu 2. als Unternehmensträgerin und der Besitz an einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzfläche in einer Größe von 3,8956 ha zugunsten der Beteiligten zu 3. als Unternehmensträgerin gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG der Bewirtschaftung entzogen (vgl. hinsichtlich der einzelnen Flächen die Auflistung auf Seite 3 und 4 der Antragsschrift). Der Antragsteller ist Eigentümer dieser Flächen. Im Jahr 2011 verfügte der Antragsteller über 464,51 Zahlungsansprüche, die er vollständig für die von ihm bewirtschafteten Flächen aktivieren konnte. Im Dezember 2011 erhielt er für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Betrag von 298,85 € je Zahlungsanspruch. Aufgrund der vorläufigen Anordnungen war eine Aktivierung weiterer Zahlungsansprüche zum 15.05.2011 nicht möglich. Von dem Erwerb weiterer Zahlungsansprüche sah der Antragsteller ab. Mit Teilentschädigungsbescheid vom 19.03.2015 setzte der Beteiligte zu 1. die Entschädigung für aufgrund des Flächenentzugs nichtaktivierte Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 auf 0,00 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass zwar der Unternehmensträger für durch den Entzug von Flächen entstandene Nachteile gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG eine Entschädigung zu leisten habe, ein solcher Entschädigungsanspruch vorliegend jedoch nicht bestehe, weil der Antragsteller sämtliche 464,51 Zahlungsansprüche habe aktivieren können. Mit dem Beteiligten zu 1. am 22.04.2015 zugegangenen Schriftsatz vom 20.04.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass eine Entschädigung in Höhe der Zahlungsansprüche i. H. v. insgesamt 3.694,22 € (11,5711 ha + 3,8956 ha = 15,4667 ha x 238,85 € (298,85 € - 60,00 €)), die für die entzogenen Flächen hätten aktiviert werden können, zu zahlen sei. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sich Landwirte bei entsprechender Flächenausstattung günstig erwerbbare Zahlungsansprüche beschafften, um Fördermittel zu erlangen. Daher komme es nicht darauf an, dass er die Zahlungsansprüche tatsächlich nicht erworben habe. Der Antragsteller hat beantragt, 1. den Teilentschädigungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten ... Außenstelle H., vom 19.03.2015 für das Antragsjahr 2011 aufzuheben und die von der Beteiligten zu 2. zu zahlende Teilentschädigung auf 2.763,76 € und die von der Beteiligten zu 3. zu zahlende Teilentschädigung auf 930,46 €, jeweils nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, festzusetzen; 2. die von der Beteiligten zu 2. an den Antragsteller zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 297,76 € festzusetzen; 3. die von der Beteiligten zu 3. an den Antragsteller zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 100,24 € festzusetzen. Die Beteiligten zu 1. - 3. haben beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Mit am 11.11.2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht Halle den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 84 - 88). Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Der Antragsteller beantragt, 1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des am 11.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; 2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das am 11.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und a) den Teilentschädigungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten ..., Außenstelle H., vom 19.03.2015 für das Antragsjahr 2011 aufzuheben und die von der Beteiligten zu 2. zu zahlende Teilentschädigung auf 2.763,76 € und die von der Beteiligten zu 3. zu zahlende Teilentschädigung auf 930,46 €, jeweils nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, festzusetzen; b) die von der Beteiligten zu 2. an den Antragsteller zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 297,76 € festzusetzen; c) die von der Beteiligten zu 3. an den Antragsteller zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 100,24 € festzusetzen. Die Beteiligten zu 1. - 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. - 3. wird verwiesen. B. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig; er ist insbesondere nach § 88 Nr. 7 FlurbG, § 22 Abs. 4 AEG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 EntEG LSA statthaft und gemäß § 217 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BauGB fristgemäß gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Es ist lediglich Folgendes hervorzuheben: I. Die Beantragung einer Teilentschädigung betreffend die entgangenen Betriebsprämien ist zulässig. 1. Zwar besteht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs, so dass für eine Bindungswirkung hinsichtlich der einzelnen Entschädigungsposten kein Raum ist. Denn der öffentlich-rechtliche Anspruch auf die den Betroffenen für den Eingriff in das jeweilige Enteignungsobjekt insgesamt zustehende Entschädigung ist ein einheitlicher Anspruch, bei dem die einzelnen der Ausgleichung unterliegenden Entschädigungsposten lediglich unselbständige Berechnungsposten begründen und darstellen, die untereinander ausgetauscht werden können. Feststellungen zu den Einzelposten erwachsen nicht in Rechtskraft; insoweit greift im gerichtlichen Verfahren auch das Verbot der Schlechterstellung nicht ein (BGH, Urteil vom 02.07.1992, III ZR 162/90, BGHZ 119, 62 = NJW 1992, 2880). 2. Die vorliegende Beantragung einer Teilentschädigung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, weil die Beteiligten angesichts ihres in diesem Rechtsstreit - offensichtlich auch mit Blick auf den Entwurf eines einen Zahlungsbetrag ausweisenden Bescheids des Beteiligten zu 1. vom 14.10.2014 betreffend die betriebseigenen Deckungsbeiträge (Anlage Ast 1) - gezeigten prozessualen Verhaltens konkludent eine Teileinigung darüber erzielt haben, dass eine gesonderte Entscheidung über die Teilentschädigung betreffend die Betriebsprämien getroffen werden soll. II. Ein Anspruch auf die beantragte Teilentschädigung besteht nach § 88 Nr. 3 i. V. m. Nr. 6 FlurbG, § 21 Abs. 5 AEG, § 31 Abs. 4 EntEG LSA jedoch nicht. 1.a) Gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens dem Betroffenen für die diesem infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu zahlen, soweit die entstandenen Nachteile nicht durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. b) Mit dieser Vorschrift sollen dem Betroffenen - in Abgrenzung zu den nach § 88 Nr. 5 FlurbG zu entschädigenden Substanzverlusten - die Nachteile ersetzt werden, die ihm aufgrund der vorläufigen Besitzentziehung durch den konkreten Nutzungsentgang entstanden sind. Da eine Entschädigung auch durch die Bereitstellung von Ersatzflächen erfolgen kann, sind dem Antragsteller, der solche Ersatzflächen - wie vorliegend - nicht erhalten hat, daher grundsätzlich alle entgangenen Nutzungsvorteile zu ersetzen, die er bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fläche hätte erzielen können. Dazu gehören sämtliche Gebrauchsvorteile (vgl. § 100 BGB), zu denen neben der Erzielung von Erntegewinnen (Ernteerlöse abzüglich Aufwendungen für Produktionsmittel und Gerätschaften) auch die sich aus der Aktivierung von Zahlungsansprüchen ergebenden geldwerten Vorteile zählen, auf die der Landwirt, da die Ernteerlöse oftmals nur zur Deckung der entstandenen Kosten ausreichen, in der Regel für einen wirtschaftlichen Betrieb seines Unternehmens angewiesen ist. c) Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 FlurbG als Enteignungsentschädigung ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 17.11.1983, III ZR 127/82, BGHZ 89, 69 = NJW 1984, 1882). Durch die vorläufige Anordnung muss eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende Beeinträchtigung eingetreten sein, wozu Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten auch landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehören (BGH, Urteil vom 13.12.2007, III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 = MDR 2008, 443). Das Entgehen bloßer Umsatz- und Gewinnchancen genügt nicht, es bedarf vielmehr eines Eingriffs in eine bereits bestehende Rechtsposition, die der des Eigentums vergleichbar ist und die sich bereits als konkreter Vermögenswert "in der Hand" des Betroffenen befindet (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002, 1 BvR 558/91, BVerfGE 105, 252 = NJW 2002, 2621, und Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013, 1 BvR 2402/12, NVwZ-RR 2013, 985; BGH, Urteil vom 11.01.1979, III ZR 120/77, MDR 1979, 478). 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. a) Zunächst geht es - entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 7 der Berufungsbegründung) - nicht lediglich um die Frage der Höhe des Anspruchs (das „Wie“), sondern um das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach (das „Ob“). Denn es kommt bei der hier zu beurteilenden Streitfrage nicht allein auf das bloße - gesicherte - Recht des Besitzes, das dem Antragsteller durch die vorläufigen Anordnungen entzogen worden ist, sondern auch darauf an, ob beim Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Besitzentzugs hinsichtlich der Zahlungsansprüche eine gesicherte Rechtsposition vorgelegen hat. b) Die vorauszusetzende gefestigte Rechtsposition hinsichtlich der Zahlungsansprüche war im Zeitpunkt des Besitzentzugs aber noch nicht entstanden. aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Zahlungsansprüche betreffend die entzogenen Flächen erworben und aktiviert hätte. Hierauf kommt es indes nicht an. Denn bei dem Entschädigungsanspruch gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 252 BGB, bei dem ein derartig hypothetischer Kausalverlauf zu berücksichtigen wäre. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass es nicht einem gewöhnlichen Verlauf entspräche, dass der Antragsteller, wie von ihm behauptet (Seite 7 des Schriftsatzes vom 24.04.2017), von den ihm zustehenden 464,51 Zahlungsansprüchen im Jahre 2011 15,44 Zahlungsansprüche für die entzogenen Flächen aktiviert hätte, da er bereits ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen ca. 15,44 ha (15,4367 ha) genügend Flächen zur Verfügung hatte, um seine 464,51 Zahlungsansprüche zu aktivieren und ein Grund für eine Aktivierung von 15,44 Zahlungsansprüchen bezüglich anderer als der bei der Aktivierung im Jahre 2011 tatsächlich in Bezug genommener Flächen in einer Größe von 15,44 ha nicht ersichtlich ist. bb) Jedoch lag keine rechtlich gesicherte Erwartung vor. So ist es bei der Ermittlung des Umfangs der Entschädigung etwa ohne Bedeutung, wie lange ein Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur vorläufigen Besitzentziehung gekommen wäre; vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberührt (BGH, Urteile vom 02.10.2003, III ZR 114/02, BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281, und vom 13.12.2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich zugleich der entscheidende Unterschied zwischen den entschädigungspflichtigen Erntegewinnen und den hier in Rede stehenden Betriebsprämienzahlungen. Denn im Falle der bloßen Möglichkeit eines Erwerbs von Zahlungsansprüchen hat eine im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzentziehung entstandene gefestigte Rechtsposition noch nicht vorgelegen, weil der Antragsteller - abgesehen von der wegen des Besitzentzugs nicht mehr möglichen Bewirtschaftung der Flächen - noch nicht sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung der Betriebsprämien erfüllt hatte und es daher nicht lediglich der bloßen Aktivierung von Zahlungsansprüchen bedurft hätte. Angesichts des aufgezeigten unabdingbaren Erfordernisses einer erstarkten Rechtsposition kann der Antragsteller von vornherein nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Erwerb der Zahlungsansprüche keinen Sinn gemacht hätte, weil er mangels Bewirtschaftung der entzogenen Flächen eine Aktivierung ohnehin nicht hätte vornehmen können. c) Dieser Bewertung steht das - eine Entschädigung zuerkennende - Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.03.2013 (Bl U 570/11; Rücknahme der hiergegen eingelegten Revision: vgl. den Beschluss des BGH vom 01.08.2013, III ZR 119/13) bereits deshalb nicht entgegen, weil im dortigen Fall, anders als vorliegend, der Antragsteller bereits Zahlungsansprüche erworben hatte. Daher bedarf es insbesondere keiner Beantwortung der Frage, ob (zugewiesene) Zahlungsansprüche für Art. 14 GG - und mithin für § 88 Nr. 3 FlurbG - relevante Rechtspositionen darstellen. d) Ein Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht gegeben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Möglichkeit eines Erwerbs von Zahlungsansprüchen zu einem Preis von 240,00 € je Zahlungsanspruch durch den Antragsteller (Seite 6 der Antragsschrift und Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung) ist nicht geboten (gewesen), weil es, wie ausgeführt, auf die bloße Möglichkeit eines Erwerbs nicht ankommt. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB. III. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, inwiefern zu den entschädigungspflichtigen Nachteilen im Sinne des § 88 Nr. 3 S. 3 FlurbG bei der Nutzungsentziehung landwirtschaftlicher Flächen auch die Möglichkeit der Aktivierung von – gegebenenfalls erst noch zu erwerbenden – Zahlungsansprüchen gehört. gez. Dr. Engel gez. Geiger gez. Manshausen