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Beschluss

7 Kart 2/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Kartellsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Berichtigungsbeschluss zum Urteil des OLG Naumburg vom 30.07.2021 (7 Kart 2/20).
Tenor
I. Der Tatbestand des am 30. Juli 2021 verkündeten Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird gemäß §§ 319, 320 ZPO wie folgt berichtigt. 1. Auf Seite 4, erster Absatz, erste Zeile, muss es heißen: „auf ein Privatgutachten der H. vom 08.03.2018 …“. 2. Auf Seite 6. Tabelle, Spalte 3, zu lfd. Nr. 6, muss es heißen: „… )“. 3. Auf Seite 6, letzter Absatz, muss es vollständig heißen: „Da die Beklagte und ihre Streithelferinnen die Zahlungen selbst und die jeweilige Höhe der Zahlungen der Klägerin für den Erwerb der Lkw (ohne aufbau- und servicebedingte Kosten) bestritten haben, …“ 4. Auf Seite 10, sechster und letzter Absatz, Satz 3, muss heißen: „So mussten z.B. die Gespräche darüber, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, …“ 5. Auf Seite 11, zweiter Absatz, Sätze 4 und 5, müssen ersetzt werden durch: „Die Kommission hat u.a. festgestellt, dass höhere Führungskräfte der Beklagten vorsätzlich an den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen mitwirkten, und die Beklagte hat eingeräumt, dass ihr dieses Verhalten rechtlich zuzuordnen ist.“ 6. Auf Seite 17, letzter Absatz, Satz 6, muss unter Streichung der Passage „und Lieferfristen“ heißen: „Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreiserhöhungen und Fahrzeugkonfigurationen ___ betraf.“ II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten und der Streithelferinnen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berichtigungsbeschluss zum Urteil des OLG Naumburg vom 30.07.2021 (7 Kart 2/20). I. Der Tatbestand des am 30. Juli 2021 verkündeten Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird gemäß §§ 319, 320 ZPO wie folgt berichtigt. 1. Auf Seite 4, erster Absatz, erste Zeile, muss es heißen: „auf ein Privatgutachten der H. vom 08.03.2018 …“. 2. Auf Seite 6. Tabelle, Spalte 3, zu lfd. Nr. 6, muss es heißen: „… )“. 3. Auf Seite 6, letzter Absatz, muss es vollständig heißen: „Da die Beklagte und ihre Streithelferinnen die Zahlungen selbst und die jeweilige Höhe der Zahlungen der Klägerin für den Erwerb der Lkw (ohne aufbau- und servicebedingte Kosten) bestritten haben, …“ 4. Auf Seite 10, sechster und letzter Absatz, Satz 3, muss heißen: „So mussten z.B. die Gespräche darüber, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, …“ 5. Auf Seite 11, zweiter Absatz, Sätze 4 und 5, müssen ersetzt werden durch: „Die Kommission hat u.a. festgestellt, dass höhere Führungskräfte der Beklagten vorsätzlich an den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen mitwirkten, und die Beklagte hat eingeräumt, dass ihr dieses Verhalten rechtlich zuzuordnen ist.“ 6. Auf Seite 17, letzter Absatz, Satz 6, muss unter Streichung der Passage „und Lieferfristen“ heißen: „Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreiserhöhungen und Fahrzeugkonfigurationen ___ betraf.“ II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten und der Streithelferinnen der Beklagten werden zurückgewiesen. A. Der Senat hat am 30.07.2021 sein Teil- und Grundurteil (künftig: Urteil) im vorliegenden Rechtsstreit verkündet. Die Streithelferinnen der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 20.08.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Berichtigung des Tatbestands dieses Urteils in vier Passagen beantragt (künftig: Anträge zu Ziffern 1 bis 4 der Streithelferinnen). Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 hat die Beklagte in Ergänzung hierzu weitere Berichtigungen beantragt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen (künftig: Anträge zu Ziffern 1 bis 28 der Beklagten). Schließlich haben die Streithelferinnen im Schriftsatz vom 23.08.2021 eine ergänzende Tatbestandsberichtigung beantragt (künftig: Antrag zu Ziffer 5 der Streithelferinnen). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Ergänzungsantrages verwiesen. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 17.09.2021 zu den Anträgen im Einzelnen Stellung genommen. Eine mündliche Verhandlung hat keine der Prozessparteien beantragt. B. Die Anträge der Beklagten und von deren Streithelferinnen auf Berichtigung des Tatbestands sind teilweise zulässig und begründet, teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Darüber hinaus hat der Senat die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler vorgenommen. I. Das Urteil vom 30.07.2021 ist nach § 319 ZPO von Amts wegen (und auf Anregung der Prozessparteien) hinsichtlich der im Beschlussausspruch zu Ziffern 1 und 2 aufgeführten Passagen zu berichtigen, da jeweils offensichtliche Schreibfehler bei der Übertragung des Datums der – eindeutig zu identifizierenden – Anlage der Klägerin sowie bei der Übertragung des Lkw-Typs zu lfd. Nr. 6 vorliegen. II. Die Tatbestandsberichtigungsanträge der Beklagten und deren Streithelferinnen sind nur teilweise zulässig. 1. Allerdings haben die Antragstellerinnen jeweils die in § 320 Abs. 1 und 2 ZPO normierte Antragsfrist gewahrt. Die Anträge sind formgerecht und auch hinreichend bestimmt und lassen das Änderungsbegehren und die dafür maßgebenden Gründe erkennen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Anfechtbarkeit der Entscheidung. 2. Die Anträge der Beklagten zu Ziffern 8 und 9, 11, 12, 15 bis 21 und 23 bis 26 sowie der Antrag der Streithelferinnen zu Ziffer 5 sind bereits nicht statthaft, weil sie sich nicht auf eine Unrichtigkeit des Tatbestandes i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO beziehen, sondern auf die Ausführungen des Senats im Rahmen seiner Beweiswürdigung und seiner Schlussfolgerungen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass diese Anträge jeweils auch unbegründet gewesen wären (vgl. Ausführungen in Abschnitt IV. dieser Gründe). 3. Der Antrag der Beklagten zu Ziffer 27 ist nicht statthaft, weil er sich auf eine Ausführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung bezieht. Zwar hat der Senat den Tatbestand im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 14 mit dem Beschlussausspruch zu Ziffer 5 berichtigt, eine Berichtigung seiner rechtlichen Würdigung ist dadurch jedoch nicht eröffnet (vgl. § 320 Abs. 5 ZPO). III. Die weiteren Tatbestandsberichtigungsanträge der Beklagten bzw. von deren Streithelferinnen sind unbegründet. 1. Grundsätzlich sind einer Berichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO lediglich Darstellungen zum unstreitigen und streitigen Parteivorbringen zugänglich, d.h. hier vor allem die Ausführungen des Senats im Abschnitt A. seiner Gründe (Seiten 3 bis 5 OLGU). Soweit die Beklagte mit ihrem Antrag zu Ziffer 1 beanstandet, dass der Senat auf Seite 3, dritter Absatz, den Beginn des kartellrechtswidrigen Verhaltens mit dem Zusatz „mindestens“ versehen hat, liegt eine Unrichtigkeit nicht vor. Aus dem gleichen Grunde wären auch die Anträge zu Ziffern 8 und 9 als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Denn die Klägerin hat sich bezüglich des kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten auf die Feststellungen der Kommission im Bescheid vom 20.11.2014 bezogen. Nach diesen Feststellungen beruht der von der Kommission festgestellte Beginn des kartellrechtswidrigen Verhaltens darauf, dass für den 17.01.1997 das kartellrechtswidrige Verhalten urkundlich belegt ist. Das schließt vorherige kartellrechtswidrige Verhaltensweisen nicht aus; der Senat hat lediglich gekennzeichnet, dass er ebenfalls vom Beginn am 17.01.1997 ausgeht, auch wenn nach den Feststellungen der Kommission ein früherer Beginn nicht ausgeschlossen ist. 2. Allerdings gehört zum Tatbestand i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO auch die Wiedergabe von Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen bzw. hier in Abschnitt B. der Gründe des Urteils; insoweit muss es sich jedoch um Ausführungen handeln, welche sich auf das Vorbringen der Prozessparteien beziehen, nicht etwa auf Schlussfolgerungen des Tatgerichts aus dem Parteivorbringen. Nach diesen Maßstäben ergibt sich Folgendes: a) Hinsichtlich des Antrags der Beklagten zu Ziffer 3 ist darauf zu verweisen, dass der Senat auf den Antrag zu Ziffer 5 die Darstellung des Bestreitens der Beklagten antragsgemäß um das Bestreiten der Zahlungen im Einzelnen ergänzt hat (vgl. Beschlussausspruch zu Ziffer 3), dass die Beklagte jedoch auch auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten Annahmen des Senats zu den einzelnen Lieferzeitpunkten, auf welche der Senat aus den im Urteil genannten Gründen geschlossen hat, keine Einwendungen erhoben hat. b) Der Antrag der Beklagten zu Ziffer 4 bezüglich der Bezeichnung der Anlagen in der Tabelle auf Seite 6 ist unbegründet. Der Senat stellt klar, dass die Anlage K 20 der Klägerin aus insgesamt vier Dokumenten besteht, welche der Senat nur aus Gründen der besseren Zitierfähigkeit als Anlagen K 20-1, K 20-2, K 20-3 und K 20-4 bezeichnet hat. c) Die mit dem Antrag der Beklagten zu Ziffer 7 beanstandete Passage auf Seite 8, sechster und letzter Absatz, Satz 3, beruht auf der von der Beklagten selbst vorgelegten Übersetzung des Bescheids der KOM; die Beklagte hat einen Übersetzungsfehler im Rechtsstreit bisher nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist damit eine über die Feststellungen der Kommission hinausgehende Schlussfolgerung nicht verbunden. d) Die Anträge der Beklagten zu Ziffern 6 und 10 und die (gleichgerichteten) Anträge der Streithelferinnen zu Ziffern 2 und 3 sowie deren Antrag zu Ziffer 4 beziehen sich jeweils auf eine sinngemäße Wiedergabe einer Feststellung der Kommission im o.a. Bescheid. Insofern handelte es sich nicht etwa um ein Zitat. Es liegt aber weder eine Unrichtigkeit noch eine Dunkelheit vor, wenn Vorbringen der Parteien bzw. der von ihnen in Bezug genommene Inhalt eines Dokuments nur sinngemäß und nicht wörtlich wiedergegeben wird (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 320 Rn. 7). Eine zu den Feststellungen der Kommission abweichende Beweiswürdigung war damit nicht verbunden. IV. Hilfsweise ist auszuführen, dass die in Abschnitt B. II. 2. als unzulässig verworfenen Anträge auch unbegründet gewesen wären. 1. Die Anträge der Beklagten zu Ziffern 11, 12, 15, 16 und 20 sind jeweils allein darauf gerichtet, dass der Senat bekräftigen möge, dass es sich um seine eigenen Schlussfolgerungen handele. Dies ist entbehrlich, denn allein durch ihre systematische Stellung im Abschnitt B. der Gründe und durch ihre Einbettung in eine konsistente Argumentation wird deutlich, dass der Senat hiermit seine aus den Feststellungen der Kommission abgeleiteten Schlussfolgerungen darstellt. 2. Die mit den Anträgen der Beklagten zu Ziffern 17 bis 19 und 21 verfolgten „Berichtigungen“ betreffen jeweils Darstellungen über tatsächliche Erkenntnisse des Senats und nicht etwa die Aufführung von unstreitigem Parteivorbringen. 3. Der Antrag der Beklagten zu Ziffer 23 ist hilfsweise unbegründet, denn die Erkenntnis des Senats bezieht sich nicht auf das Verhalten der Beklagten selbst, sondern auf den Zeitpunkt der Verhaltensveränderungen bei den Absatzmittlern. Zu einer sofortigen Verhaltensänderung der Absatzmittler hat die Beklagte nichts, jedenfalls nichts Substanzielles vorgetragen. 4. Soweit die Beklagte mit ihrem Antrag zu Ziffer 24 die Streichung des auf Seite 20, zweiter Absatz, Seite 2, wiedergegebenen Erfahrungssatzes begehrt, ist darauf zu verweisen, dass dieser direkt dem Bescheid der Kommission entnommen ist (vgl. Rz. 18). 5. Die von der Beklagten mit ihrem Antrag zu Ziffer 25 beanstandete Schlussfolgerung des Senats ist durch die Feststellungen der Kommission gedeckt. 6. Der Antrag der Beklagten zu Ziffer 26 betrifft eine tatsächliche Prognose des Senats, welche durch das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht in Frage gestellt werden kann, nämlich diejenige, dass der Geschäftsführer der Klägerin sein Verhandlungsgeschick in gleicher Weise zu nutzen versucht hätte, wenn der Markt nicht von kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beeinträchtigt worden wäre. Die hierdurch erzeugten Effekte können daher im Rahmen der Schadensermittlung vernachlässigt werden. 7. Soweit die Streithelferinnen mit ihrem Antrag zu Ziffer 5 (Ergänzung) die Darstellung der Ergebnisse der von ihnen vorgelegten Privatgutachten beanstanden und eine sehr viel ausführlichere Darstellung begehren, geht es, wie vorausgeführt, schon nicht um einen Bestandteil, der dem Tatbestand i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO zuzuordnen ist. Im Übrigen ist die zusammenfassende und verkürzte Darstellung zutreffend und bedarf erst im Betragsverfahren einer vereinzelten Prüfung und Bescheidung. V. Diese Entscheidung ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Sie ergeht gerichtsgebührenfrei; gesonderte außergerichtliche Auslagen fallen hierfür nicht an.