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Beschluss

9 U 74/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Wunsch eines Rennradfahrers, für eine Steigung Schwung zu nehmen, ist nicht in dem Sinne schutzwürdig, dass dieser hierfür seinen Kopf senkt und praktisch blind auf der öffentlichen Straße fährt. 2. Damit, dass ein Rennradfahrer einen Großteil seiner Fahrstrecke wegen gesenkten Kopfes praktisch blind fährt, muss der Fahrer eines am Fahrbahnrand stehenden Pkws nicht rechnen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass der Radfahrer seine Fahrweise auf ein haltendes Kraftfahrzeug einstellt. 3. Fährt der Rennradfahrer infolge der Nichtbeobachtung der Verkehrslage auf den parkenden Pkw auf, wiegt sein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO so erheblich, dass der Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeugs, der in der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs liegt, völlig zurücktritt. 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wunsch eines Rennradfahrers, für eine Steigung Schwung zu nehmen, ist nicht in dem Sinne schutzwürdig, dass dieser hierfür seinen Kopf senkt und praktisch blind auf der öffentlichen Straße fährt. 2. Damit, dass ein Rennradfahrer einen Großteil seiner Fahrstrecke wegen gesenkten Kopfes praktisch blind fährt, muss der Fahrer eines am Fahrbahnrand stehenden Pkws nicht rechnen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass der Radfahrer seine Fahrweise auf ein haltendes Kraftfahrzeug einstellt. 3. Fährt der Rennradfahrer infolge der Nichtbeobachtung der Verkehrslage auf den parkenden Pkw auf, wiegt sein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO so erheblich, dass der Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeugs, der in der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs liegt, völlig zurücktritt. 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 1. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus Anlass des Unfalls vom 29.05.2020 keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 253, 421 BGB. Gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, das nicht nur entsprechend dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag mit 75 % zu bewerten ist, sondern, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, so schwer wiegt, dass der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. vollständig zurücktritt. Bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben bei der Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger nur ausnahmsweise den Kopf gehoben und geschaut, ob die Straße frei war, nämlich nach der Kurve, wobei er das Beklagtenfahrzeug wahrgenommen hat. Dann hat er nach eigenen Angaben den Kopf wieder gesenkt, um Schwung zu nehmen für die Anhöhe. Der Kläger nimmt für sich das Recht in Anspruch, wegen seines Handelns als Rennradfahrer für einen erheblichen Zeitraum zwecks Bewältigens einer Steigung den Kopf zu senken und dabei die Verkehrslage unbeobachtet zu lassen. Bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr besteht ein solches Recht nicht. Der Wunsch eines Rennradfahrers, für eine Steigung Schwung zu nehmen, ist nicht in dem Sinne schutzwürdig, dass der Radfahrer praktisch blind auf einer öffentlichen Straße fahren darf. Der Kläger war nicht nur, wie auch der Beklagte, gemäß § 1 StVO zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet; dem ist der Kläger ersichtlich nicht nachgekommen, wenn er das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zwar anlässlich eines Hochschauens nach der Kurve kurz gesehen hat, aber sich dann in keiner Weise dafür interessiert hat, ob und gegebenenfalls wie schnell das Fahrzeug fuhr oder ob es möglicherweise stand. Er hat darüber hinaus eklatant gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Wenn der Kläger es für nötig hält, im öffentlichen Straßenverkehr sich auf ein Hochschauen nach der Kurve zu beschränken und im Übrigen den Kopf derart konsequent nach unten zu senken, dass er die Verkehrssituation für einen erheblichen Zeitraum nicht wahrnimmt, also dabei insbesondere nicht bemerkt, dass ein wahrgenommenes Fahrzeug nicht fährt, sondern steht, darf er genau genommen nur mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h fahren, weil bei dieser Kopfhaltung die übersehbare Strecke 0 m beträgt. Nur bei einer Geschwindigkeit von 0 km/h kann innerhalb einer Strecke von 0 m gehalten werden; wer nach unten und deshalb nicht nach vorn sieht, darf dies praktisch nur, wenn er steht. Wenn der Kläger einwenden sollte, seine Kopfhaltung habe eine Fernsicht von beispielsweise einem, zwei oder drei Metern ermöglicht, ändert sich das Ergebnis nur geringfügig. Jedenfalls hat er, nachdem er das Fahrzeug des Beklagten zu 1. unstreitig für einen kurzen Moment wahrgenommen hat, die Verkehrslage auf der vor ihm liegenden Straße völlig unbeachtet gelassen. Dem Kläger war es entgegen seiner in der Berufungsbegründung vorgetragenen Meinung sehr wohl zuzumuten, darauf zu achten, wie sich das Kraftfahrzeug, das er – wie nach eigenem Vorbringen das Nichtvorhandensein eines Warndreiecks (Berufungsbegründung S. 5) - „in gehöriger Entfernung“ wahrgenommen hatte, während der Weiterfahrt des Klägers verhielt; da seine Annahme, das Kraftfahrzeug fahre, ersichtlich keine tragfähige Grundlage hatte, sondern unzutreffend war, musste er dazu nicht das Fahrzeug „ständig beobachten in der Annahme, dass es vielleicht sein könnte, dass es doch nicht fährt“ (Berufungsbegründung S. 6). Wenn er schlicht die vor ihm liegende Fahrbahn im Blickfeld gehalten hätte, hätte ihm nicht entgehen können, dass das Beklagtenfahrzeug vor ihm stand und dass er sich diesem immer mehr näherte. Darauf, ob der Kläger das Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von 100 m hätte erkennen müssen, kommt es nicht entscheidend an. Die vom Kläger bei der Wahl seiner Fahrweise offenbar zugrunde gelegte Annahme, dass ein Pkw auf einer gut einsehbaren Straße bei den hier ausweislich der guten Wetter- und Lichtbedingungen mit einer Geschwindigkeit von weniger als 30-35 km/h gefahren sein soll – sonst hätte das Kraftfahrzeug ihn überholen müssen -, ist unrealistisch; diesen Gesichtspunkt hat bereits das Landgericht sinngemäß berücksichtigt. Wenn der Kläger einwendet, es habe eine Vielzahl von Gründen geben können, aus denen sich das Beklagtenfahrzeug vor ihm befunden haben können, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Kläger nicht darauf verlassen durfte, dass der Beklagte zu 1. kurz zuvor, aus der Gegenrichtung kommend, gewendet haben oder querfeldein über den Acker fahrend seine Position erreicht haben könnte; diese Möglichkeiten waren vergleichsweise unwahrscheinlich. Die Annahme des Landgerichts, dass dem Kläger, vorsichtig geschätzt, ca. 10 Sekunden zur Verfügung standen, um die Geschwindigkeit seines Fahrrades herabzusetzen, am Fahrzeug des Beklagten vorbeizufahren oder bei auftretendem Gegenverkehr das Fahrzeug in sicherer Entfernung anzuhalten, ist mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Der Verstoß des Klägers nicht nur gegen § 1 StVO, sondern insbesondere gegen das Sichtfahrgebot in § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ist so erheblich, dass der Verursachungsanteil des Beklagtenfahrzeugs, der in der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs liegt, völlig zurücktritt. Eine Missachtung von § 41 StVO, Zeichen 295 fällt dem Beklagten nicht zur Last, weil der Grünstreifen kein befestigter Seitenstreifen ist, wie auf dem als Anlage zur Klageerwiderung zur Akte gereichten Foto (Bl. 72 d.A.) zu erkennen ist. § 15 StVO verlangt das Anschalten einer Warnblinkanlage nur, wenn das Fahrzeug unfreiwillig nicht mehr vorankommt (Bender in Münchener Kommentar zum StVR, § 15 StVO Rn. 5); dies ist hier nicht der Fall. Ein Einschalten der Warnblinkanlage wäre gemäß § 16 Abs. 2 StVO zulässig gewesen zur Warnung vor Gefahren, etwa bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf schnell befahrenen Straßen. In diesem konkreten Fall war die Straße indes nicht schnell befahren. Der Kläger ist nicht motorisiert auf einem Rennrad mit nur ca. 30 – 35 km/h unterwegs gewesen. Selbst wenn dem Beklagten zu 1. hier objektiv ein Verstoß gegen § 1 StVO zur Last gelegt werden sollte, hat sich dieser hier gegenüber dem Kläger nicht ausgewirkt. Denn das Beklagtenfahrzeug stand, wie auf dem weiteren mit der Klageerwiderung vorgelegten Foto (Bl. 73 d.A.) erkennbar ist, so weit rechts am Rand, dass der Kläger mit seinem Fahrrad auch bei Gegenverkehr an dem Beklagtenfahrzeug in zumutbarer Weise hätte vorbeifahren können, ohne bremsen zu müssen; nach der nicht bestrittenen Einlassung des Beklagten zu 1. bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist das Fahrzeug zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt, als die Polizei gekommen ist, nicht bewegt worden. Der Kläger ist als Radfahrer dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug am Straßenrand gehalten hat, nicht gefährdet worden. Damit, dass ein Radfahrer mit einem Rennrad einen Großteil seiner Fahrstrecke wegen gesenkten Kopfes praktisch blind fährt, musste der Beklagte nicht rechnen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass ein Radfahrer kein Problem hat, seine Fahrweise auf ein haltendes Kraftfahrzeug einzustellen. Mit dem hier praktizierten Verhalten, dass ein Verkehrsteilnehmer nur für einen kurzen Moment auf die Straße sieht, so dass er nicht merkt, dass ein stehendes Fahrzeug nicht fährt, sondern steht, musste der Beklagte zu 1. nicht rechnen, auch nicht damit, dass ein Fahrradfahrer auf einer gut einsehbaren Landstraße ein dort stehendes Auto nicht als Hindernis wahrnimmt. Ob ein Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. Ebenfalls vollständig zu verneinen wäre, wenn ein mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von erlaubten 100 km/h von hinten nahender Pkw auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Hamm zum Az. 27 U 66/93 (zitiert nach Juris) ist wesentlich anders gelagert als der vorliegende Fall. Die dortige Beklagte befand sich anders als der hiesige Beklagte zu 1. im fließenden Verkehr; der dortige Kläger, ein Motorradfahrer, war geraume Zeit hinter dem Beklagtenfahrzeug hergefahren, das in überraschender Weise die Geschwindigkeit verzögerte. Hier hingegen befand sich das Beklagtenfahrzeug nicht im fließenden Verkehr, sondern es hielt, und dies in einer Weise, die für den Kläger nicht hätte überraschend sein dürfen. Der Kläger hatte das Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen, es aber, obwohl es stand, für fahrend gehalten. Der Kläger hat einen so langen Zeitraum nicht auf die Straße geachtet, dass ihm nicht aufgefallen ist, dass das Beklagtenfahrzeug stand und nicht fuhr. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Az. 14 U 53/98 (zitiert nach Juris) war der Fall wiederum anders gelagert. Dort war der Kläger auf einen mit nur 6 km/h fahrenden Bagger aufgefahren; anders als im vorliegenden Fall machten die Licht- und Witterungsverhältnisse (Dunkelheit, Nässe) einen Unfall besonders wahrscheinlich; dem Baggerfahrer war vorgehalten worden, dass er keine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. Die Lichtverhältnisse erforderten im vorliegenden Fall eine gesonderte Beleuchtung hingegen nicht. Die weiter vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 18.11.1976, 5 U 200/75 (VersR 1977,454), betrifft ebenfalls eine vom vorliegenden Fall stark abweichende Fallgestaltung, nämlich das Befahren einer Autobahn mit nur 30-35 km durch eine Bundeswehrkolonne bei Dunkelheit (im November gegen 21.10 Uhr) ohne Warnblinkanlage bei nachfolgendem schnellen Verkehr. Im vorliegenden Verkehr gab es hingegen keinen nachfolgenden autobahntypisch schnellen Verkehr, sondern nur den Kläger als Radfahrer auf einer wenig befahrenen Kreisstraße; und es war nicht dunkel. Die ebenfalls vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.12.1984, 2 Ss 513/84, NJW 1985,1353, betrifft ebenfalls eine andere Fallgestaltung, nämlich langsames Fahren auf der Autobahn mit 20 bis 30 km/h, mit dem andere Autobahnbenutzer als Kraftfahrzeugführer nicht rechnen konnten. Der Kläger hat kein Kraftfahrzeug geführt und dies auch nicht auf einer Autobahn. Vergleichbar mit der streitgegenständlichen Situation ist hingegen der Sachverhalt, der der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 29.03.2001, 14 U 109/00 (zitiert nach Juris); hier war ein Radfahrer auf ein haltendes Gespann aufgefahren. Entgegen dem mit der Berufungsbegründung erweckten Eindruck gehört zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung nicht, dass das Gespann die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Unter Rn. 7 wird vielmehr darauf abgestellt, die damaligen Kläger hätten nicht Beweis dafür angetreten, dass die Sichtverhältnisse und die Lage des haltenden Gespanns das Einschalten der Warnblinklichtanlage erfordert habe. Im hier vorliegenden Fall war es nicht dunkel; der Unfall fand am 29. Mai gegen 13.56 Uhr statt. Angesichts der Sichtverhältnisse war das Anschalten der Warnblinkanlage nicht zwingend geboten. Die vom Kläger weiter zitierte Entscheidung des BGH zum Az. VI ZR 198/84 stützt die Auffassung des Klägers auch nicht, im Gegenteil. Dem BGH zufolge ist Halten gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur in einer wirklichen Ausnahmesituation unzulässig. Grundsätzlich muss der fließende Verkehr die Behinderungen hinnehmen, die von einem Halten oder Parken ausgehen, das nach der ins einzelne gehenden Regelung des § 12 Abs. 1 und 3 StVO nicht unzulässig ist. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, wo es weder durch allgemeine Verkehrsregeln noch durch das Aufstellen von Verkehrszeichen verboten ist, kann in der Regel davon ausgehen, dass damit von ihm geschaffene Behinderungen vom Fahrverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind. Etwas anderes gilt dem BGH zufolge nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahelegen, ob durch das Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer Weise behindert wird. Im damaligen Fall hatte der BGH den Beklagten für den materiellen Schaden des Klägers deshalb haften lassen, weil angesichts schwieriger Straßen- und Witterungsverhältnisse (Schneematsch, Dämmerung) der hinter ihm fahrende Zweiradfahrer besonders nachdrücklich auf die Anhalteabsicht hätte hinweisen müssen. Im vorliegenden Fall gab es keine schwierigen Straßen- und Witterungsverhältnisse, und der Kläger fuhr auch nicht hinter dem Beklagtenfahrzeug; dieses stand und war vom Kläger „in gehöriger Entfernung“ bereits gesehen worden, so dass der Kläger keiner besonders nachdrücklichen Warnung bedurfte. Der Kläger rügt, entgegen den Ausführungen des Vordergerichts auf S. 7 des Urteils habe nicht der Kläger, sondern der Beklagte angegeben, dass der Unfall sich unmittelbar nach Anhalten des Fahrzeugs und Entgegennahme des Telefongesprächs ereignet; aber auch der Beklagte habe dies nicht angegeben. Vielmehr habe der Beklagte etwa eine halbe Minute gestanden und den Motor ausgestellt. Richtig ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls, dass der Beklagte erklärt hat: „Gefragt, wie lange ich gestanden habe, als der Kläger auf mein Fahrzeug aufgefahren ist, würde ich sagen, eine halbe Minute.“ Dieser Gesichtspunkt ist indes nicht entscheidungserheblich, jedenfalls nicht zugunsten des Klägers. In der halben Minute, in der das Beklagtenfahrzeug auf seiner Halteposition stand, hätte der Kläger als Radfahrer das Beklagtenfahrzeug als stehend wahrnehmen und an diesem vorbeifahren müssen; dass er dafür möglicherweise seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen, hätte er hinnehmen müssen. 3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ein Urteil in dieser Sache ist zur Rechtsfortbildung oder –vereinheitlichung nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der der Senat nicht von Obersätzen, die vom Bundesgerichtshof oder anderen Oberlandesgerichten entwickelt worden sind, abweicht. II. Dem Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11.2023 gegeben.