Urteil
9 U 90/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Erkennt das KBA technische Maßnahmen an einem Dieselmotor (hier: EA 288-Motor) nicht als unzulässig, so ist bei der vom Bundesgerichtshof (BGH, 13. April 2021, VI ZR 276/20) geforderten Gesamtschau des Verhaltens nicht davon auszugehen, dass eine Einschätzung des Motorherstellers, die zu demselben Ergebnis kommt, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.(Rn.44)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird betreffend den Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
II. Die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird zugelassen. und beschlossen:
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.195,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkennt das KBA technische Maßnahmen an einem Dieselmotor (hier: EA 288-Motor) nicht als unzulässig, so ist bei der vom Bundesgerichtshof (BGH, 13. April 2021, VI ZR 276/20) geforderten Gesamtschau des Verhaltens nicht davon auszugehen, dass eine Einschätzung des Motorherstellers, die zu demselben Ergebnis kommt, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.(Rn.44) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird betreffend den Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen. II. Die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. V. Die Revision wird zugelassen. und beschlossen: VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.195,79 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Verkäufer eines Audi A4 mit einem Dieselmotor und die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Dieselmotors in Anspruch. Im Mai 2018 schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) einen Kaufvertrag über den im Klagantrag bezeichneten Audi A4 mit Thermofenster zum Preis von 23.295 €. Das Fahrzeug mit einer Erstzulassung im Jahre 2015 ist mit einem Dieselmotor EA 288 ausgestattet. Die Klägerin finanzierte den Fahrzeugkauf zum Teil mit einem Kreditvertrag bei der K. GmbH. Das Fahrzeug wurde an die Klägerin übergeben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund einer unstreitig vorhandenen temperaturgesteuerten Abschaltvorrichtung sei das Fahrzeug mangelhaft. Im Übrigen sei sie von der Beklagten zu 2) getäuscht worden. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.193,98 € sowie Zinsen in Höhe von 253,59 € nebst weiterer Zinsen aus 6.558,45 € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 19. Mai 2020 zu zahlen und die Klägerin von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der K. GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... in Höhe von derzeit noch 27.659,55 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des der Klägerin gegenüber der K. GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs sowie festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ein Mangel liege nicht vor; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, es liege keine verbotene Abschalteinrichtung vor, sodass eine Haftung nicht in Betracht komme. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, da weder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Nichtigkeit, noch aus wirksamer Anfechtung oder aus deliktischen Gründen in Betracht kämen. Kaufrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: Der Kaufvertrag sei selbst dann nicht nichtig, wenn das Fahrzeug gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen sollte. Diese Norm diene in erster Linie dem Umweltschutz und der Weiterentwicklung des Binnenmarktes, nicht aber dem Schutz subjektiver Interessen. Ein Anspruch aus Delikt komme deshalb nicht als Anfechtungsgrund in Betracht, da sich der Beklagte zu 1) eine eventuelle arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen müsse. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schieden deshalb aus, weil seitens der Klägerin eine Frist zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels nicht vorgenommen worden sei. Eine Minderung oder der Schadenersatz seien gegenüber der Nacherfüllung nachrangig. Zum Zwecke der Nacherfüllung hätte sich der Beklagte zu 1) der sogenannten Software-Lösung oder aber auch einer Hardware-Lösung bedienen können. Die Frist zur Setzung der Nachfrist sei nicht ausnahmsweise entbehrlich. Wenn die Klägerin dem Beklagten eine Frist setze, könne der Beklagte zu 1) sich noch überlegen, welche Nachbesserungsmöglichkeit er anbiete. Auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe die Klägerin keinen Anspruch. Vertragliche Ansprüche schieden aus. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. Hier fehle es an dem zu den Motoren EA 189 aufgetretenen Missstand. Ob das Thermofenster objektiv unrichtig bemessen gewesen sei, könne dahinstehen. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Bd. I Bl. 145 ff. d. A. verwiesen. Gegen dieses ihr am 26. Juni 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.07.2020 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 28. September 2020 verlängert worden war, mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit modifizierten Anträgen weiter. Zur Begründung führt sie aus: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Klägerin eine Nachbesserung unzumutbar sei. Die Beklagte zu 1) habe die Mangelhaftigkeit des Motors bestritten. Überdies wäre der Wert des Fahrzeugs nach der Nachbesserung wesentlich beeinträchtigt. Dies sei jedenfalls aus objektiver Sicht zu erwarten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt, sondern sich auf wenige Aspekte zum Thermofester beschränkt. Das Gericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Es sei unstreitig, dass in dem Fahrzeug eine temperaturgesteuerte Abschaltvorrichtung vorhanden sei. Auf Grund des grundsätzlichen Verbots einer solchen Einrichtung sei die Beklagte zu 2) für ihre Behauptung, eine Ausnahmeregelung sei einschlägig, beweisbelastet. Bei anderen Modellen, in denen der Motor EA 288 eingebaut sei, seien verpflichtende Rückrufe erfolgt. Das Motorsteuergerät erkenne, ob sich das Fahrzeug im Testzyklus befinde. Es würden weitere Eingriffe durchgeführt. So werde die AGR-Rate bis hin zur Abschaltung der AGR sowie eine Manipulation des/über das OBD durchgeführt. Hierbei handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen. Überdies sei eine Fahrkurvenerkennung vorhanden. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt, das am 22.06.2020 verkündete und am 26.06.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 4 O 125/20 wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 2.643,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der K. GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 6882917793 in Höhe von derzeit noch 26.552,64 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der K. GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Berufung bereits für unzulässig, da sich die Berufungsbegründung mit dem landgerichtlichen Urteil nicht auseinandersetze. Die Beklagte zu 2) hält die Berufung ebenfalls für unzulässig und verteidigt im Übrigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte zu 2) trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Motor handele es sich um einen solchen, der seitens des Kraftfahrzeugbundesamtes umfänglich überprüft worden sei. Dabei habe das Kraftfahrzeugbundesamt keinen Grund gesehen, einen verpflichtenden Rückruf anzuordnen. Vielmehr habe das KBA gegenüber mehreren Gerichten erklärt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht habe festgestellt werden können. Insoweit legt die Beklagte zu 2) umfangreiche Schriftstücke vor, hinsichtlich deren Inhalt auf die Akten verwiesen wird. Im Übrigen habe eine sittenwidrige Schädigung nicht vorgelegen. Wegen des weiteren Vortrages der Beklagten zu 2) wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. II. 1. Die Berufung gegen das Urteil, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, ist bereits unzulässig. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. Juni 2021, VI ZB 22/20) hat zur Frage der Anforderungen an die Berufungsbegründung wie folgt ausgeführt: „Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darstellung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als den des angefochtenen Urteils führt. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung des Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist.“ Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung in Bezug auf den Beklagten zu 1.) nicht gerecht. Das Landgericht hat sich umfassend mit Nachbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich des beanstandeten Motors auseinandergesetzt. Hieraus hat es die Zumutbarkeit des Nachbesserungsverlangens abgeleitet. Die Klägerin trägt lediglich vor, auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich möglicher negativer Folgen der Nachbesserung, die durch ein Update zu erfolgen hätte, erscheine es realistisch, dass sich der Preis für betroffene Fahrzeuge künftig negativ entwickeln könne. Das Landgericht hat jedoch nicht nur auf eine Nachbesserung im Rahmen einer Software-Lösung abgestellt. Vielmehr hat es auch die Möglichkeit einer sogenannten Hardware-Lösung angeführt. Hierauf geht die Berufungsbegründung nicht ein. Bei den weiteren Ausführungen in einem späteren Schriftsatz handelt es sich nicht um die Berufungsbegründung, sodass hierdurch der Mangel der Berufungsbegründung nicht geheilt werden kann. 2. Die Berufung im Hinblick auf die Beklagte zu 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Insoweit erfüllt die Berufungsbegründung die vom Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung geforderten Kriterien. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. a. Die Klägerin hat bereits keinen Schaden substantiiert dargelegt. Der Bundesgerichtshof mit seinem grundlegenden Urteil zum „Dieselskandal“ festgestellt, dass ein Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug liegen kann, weil das Risiko der Nichtnutzbarkeit auf Grund des zu befürchtenden Widerrufs einer erschlichenen Typengenehmigung besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Unstreitig hat das KBA den Motortyp EA 288 mehrfach untersucht und keinen Grund zur Beanstandung gefunden. Dies geschah in Kenntnis der breiten öffentlichen Diskussion zum Dieselskandal und der damit verbundenen weitreichenden Sensibilisierung dieser Behörde. Das Verhalten des KBA zeigt, dass von vornherein das Risiko einer Nichtnutzbarkeit nicht einmal abstrakt bestand, sodass nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss auszugehen ist. Zutreffend führt die Klägerin an, dass für die Bewertung der Frage, ob eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist, die Gerichte und nicht das KBA berufen ist. Allerdings sind nicht die Gerichte, sondern ausschließlich das KBA berufen, einen eventuellen Rückruf des Fahrzeugs oder den Widerruf der Typengenehmigung anzuordnen. Auch wenn ein Gericht feststellt, dass nach seiner Auffassung eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, führt dies nicht zu einer Bindung des KBA. Vorliegend hat sich das KBA mehrfach dazu geäußert, dass aus seiner Sicht eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorhanden ist. Dann liegt aber nicht einmal das abstrakte Risiko eines Widerrufs vor. Mithin ist ein Schaden nicht gegeben. Es bedarf daher auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da es sich bei dem Vortrag der Beklagten um einen solchen „ins Blaue hinein“ handelt. Die Klägerin führt sämtliche möglicherweise bestehenden Verstöße gegen Vorschriften zum Widerruf der Typengenehmigung an. Dabei stützt sie sich darauf, die Beklagte müsse die ausnahmsweise Zulässigkeit beweisen. Die Klägerin baut dabei offensichtlich auf Schwierigkeiten in der Beweisführung der Beklagten zu 2.). Doch selbst wenn eine Beweisaufnahme dazu führen würde, dass nach Auffassung des Senats unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, würde dies in Anbetracht des Verhaltens des KBA nicht zu einer Gefahr des Widerrufs der Typenzulassung führen. Dann ist aber der Schaden, wie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen zu den sogenannten EA 189-Fällen anführt, nicht gegeben. b. Die Berufung scheitert aber nicht nur daran, dass ein Schaden insoweit nicht dargelegt ist. Vielmehr ist die Klägerin für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 826 BGB beweisbelastet. Der BGH (Urteil vom 13.04.2021, VI ZR 276/20) hat zur Sittenwidrigkeit wie folgt ausgeführt: „Sittenwidrig ist ein Verhalten, dass nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.“ Ein solches sittenwidriges Verhalten vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Selbst wenn die technischen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Motor nicht zulässig sein sollten, ergibt sich hieraus per se noch keine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2). Dies ist bereits dadurch begründet, dass das KBA zwischenzeitlich seit mehreren Jahren eine Unzulässigkeit der eingebauten abgasbeeinflussenden Maßnahmen nicht zu erkennen vermag. Wenn aber schon die zuständige prüfende Behörde diese Maßnahmen nicht als unzulässig erkennt, stellt sich die Frage, inwieweit die Beklagte zu 2) als Fahrzeughersteller insoweit über überlegenes Wissen verfügen soll, das zu einer anderen Würdigung führt. Offenbar scheint die zuständige Behörde, wie das Verhalten des KBA zeigt, die verbauten Einrichtungen im Rahmen des zulässigen zu sehen. Dann ist aber bei der vom Bundesgerichtshof geforderten Gesamtschau des Verhaltens nicht davon auszugehen, dass eine Einschätzung der Beklagten zu 2.), die zu demselben Ergebnis kommt, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Insoweit scheitert ein Anspruch der Klägerin in jedem Falle an der subjektiven Seite der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 47 GKG festgesetzt. Der Senat hat die Revision zugelassen, da diese zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zwar sind zwischenzeitlich einige Verfahren zu den EA 288-Motoren durchgeführt worden. Allerdings befindet sich die Vortragslage nach wie vor in Entwicklung, sodass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Klärung herbeiführen kann.