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Beschluss

9 W 3/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Host-Provider kommt seiner Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte im Internet durch IP-basiertes Geoblocking in ausreichendem Maße nach. Geoblocking ist zurzeit das einzige technische Verfahren, um eine länderspezifische Sperrung der Inhalte zu erreichen (Anschluss BGH, 26. November 2016, I ZR 174/14, BGHZ 208, 82).(Rn.32) 2. Auch, wenn der Tenor des Unterlassungstitels eine Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland nicht enthält, ist eine Umsetzung dieses Titels eines deutschen Gerichts nur in Deutschland möglich.(Rn.30)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle – Einzelrichterin - vom 28.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Host-Provider kommt seiner Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte im Internet durch IP-basiertes Geoblocking in ausreichendem Maße nach. Geoblocking ist zurzeit das einzige technische Verfahren, um eine länderspezifische Sperrung der Inhalte zu erreichen (Anschluss BGH, 26. November 2016, I ZR 174/14, BGHZ 208, 82).(Rn.32) 2. Auch, wenn der Tenor des Unterlassungstitels eine Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland nicht enthält, ist eine Umsetzung dieses Titels eines deutschen Gerichts nur in Deutschland möglich.(Rn.30) Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle – Einzelrichterin - vom 28.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. A. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO gegen die Schuldnerin weiter. Das Landgericht hat die Schuldnerin mit Versäumnisurteil vom 23.06.2014 wie folgt verurteilt: "1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf den Internetseiten a) HTTP:// com b) HTTP:// com zu verbreiten, dass die Klägerin Facebook Fans in Litauen kaufe und deshalb zur Herausgabe der durch den Fankauf generierten Gewinne und zu Schadensersatzzahlung gegenüber Mitbewerbern verpflichtet sei, sowie, dass R. F. Chefredakteur von T. sei. 2. Der Beklagten wird aufgegeben, die Inhalte unter Ziffer 1 bis spätestens 2 Wochen nach der Rechtskraft dieses Urteils zu löschen oder löschen zu lassen." (vgl. Bd. I, Bl. 87 d.A.) Das Versäumnisurteil ist seit dem Jahre 2014 rechtskräftig. Da die Schuldnerin zunächst untätig blieb, hat die Gläubigerin insgesamt dreimal die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erreicht. Mit Antrag vom 10.07.2018 hat die Gläubigerin erneut die Festsetzung eines Ordnungsmittelgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, beantragt. Denn die Schuldnerin verstoße nach wie vor gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil. Zwar habe die Schuldnerin inzwischen mittels des sogenannten "Geoblockings" die Webseiten für Zugriffe aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren versucht. Dies sei jedoch unzureichend. Denn einerseits existierten mittlerweile viele Möglichkeiten, Maßnahmen des "Geoblockings" zu umgehen. Andererseits könnten die fraglichen Webseiten weiterhin von deutschen Staatsangehörigen bzw. deutschsprachigen oder jedenfalls deutschen Sprache mächtigen Menschen vom Ausland abgerufen werden. Dies gelte nicht nur für Staaten Österreich, Schweiz, Belgien usw. … . Selbst innerhalb Deutschlands sei dies in den grenznahen Regionen über das Mobilfunknetz möglich. Die Schuldnerin habe es auch unterlassen, sich darum zu bemühen, dass die streitgegenständlichen Webinhalte zumindest aus dem Cache der Suchmaschine Google entfernt würden. Eine einschränkende Auslegung der titulierten Unterlassungsverpflichtung – insbesondere eine auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Auslegung, würde gegen europäisches Recht verstoßen. Außerdem sei der Wortlaut des Urteils nicht territorial begrenzt. Ergänzend hat die Gläubigerin vorgetragen, dass es inzwischen einen neuerlichen, von der Schuldnerin gehosteten Weblog gäbe, der die streitgegenständlichen Inhalte enthalte und unter der URL https://... com/ abrufbar sei. Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass sie die titulierte Unterlassungsverpflichtung durch das Geoblocking vollständig erfüllt habe. Sie sei weder Autor der fraglichen Inhalte, noch habe sie irgendwelche kommerziellen Interessen an deren Veröffentlichung. Allerdings wolle sie ihren Nutzern auf einer internationalen Plattform die Möglichkeit geben ihre Meinung im Rahmen ihrer eigenen Richtlinien zu äußern. Gerichtsurteile setzen sie allerdings nur in den Ländern um, in denen sie ergangen sei und zwar durch Geoblocking. Dies sei das einzige technische Verfahren, das eine landesspezifische Sperrung ermögliche. Da sich die Rechtslage von Land zu Land unterscheide, würde eine globale Umsetzung der Urteile gegen das Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit verstoßen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.12.2018 den Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht festgestellt werden könne. Die Schuldnerin habe die Unterlassungsverpflichtung, die nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelte, durch "Geoblocking" erfüllt. Diese Maßnahme betreffe auch die ihr bekannt gewordenen mehrerer Seiten. Außerdem habe sie die gängigen Suchmaschinenbetreiber aufgefordert, die entsprechenden Inhalte in den Cache ihrer Suchmaschine nicht mehr zu Listen. Für die Umgehung des Geoblockings durch einzelne Nutzer sei die Schuldnerin nicht verantwortlich. Die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung außerhalb des deutschen Territoriums könne ein deutsches Gericht nicht erzwingen. Dies gelte auch für die europäischen Nachbarländer Deutschlands. Die Schuldnerin habe auch die kerngleiche Verbreitung der Inhalte über sogenannte Mirrorseiten nicht verhindern können. Nach Kenntniserlangung sei sie aber unverzüglich tätlich geworden. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. Die Entscheidung des Landgerichts sei eine Überraschungsentscheidung, die den Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör verletze. Schon deshalb sei sie – schon aus formalen Gründen - aufzuheben. Eine einschränkende Auslegung des Tenors – nämlich die Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland – würde gegen europäisches Recht verstoßen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Schuldnerin lediglich verpflichtet sei, die Verbreitung der streitgegenständlichen Webseite nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, existierten mittlerweile derartig viele Möglichkeiten, Maßnahmen des Geoblockings zu umgehen, dass diese von der Schuldnerin gewählte Methode komplett untauglich sei, um der Unterlassungsverfügung wirksam nachzukommen. Zu nennen wären sogenannte VPN-Verbindungen und der sog. TOR-Browser. Außerdem sei das sogenannte Geoblocking in den Grenzregionen Deutschlands unwirksam. Bewohner in diesen Regionen würden häufig eine Verbindung über das jeweils angrenzende ausländische Mobilfunknetz aufbauen. Schließlich lasse die Schuldnerin sehenden Auges die Erstellung von "Mirrorseiten" zu. Deshalb handele sie fahrlässig. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch auf Löschung der fraglichen Inhalte; der Tenor des rechtskräftigen Versäumnisurteils muss - über den Wortlaut hinaus – restriktiv ausgelegt werden. 1. Nach dem Wortlaut des Tenors des rechtskräftigen Versäumnisurteils hat die Gläubigerin ein Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch hätte so nie tenoriert werden dürfen, da er die Grenzen der deutschen Jurisdiktion überschreitet. Eine Löschung würde dazu führen, dass die Inhalte weltweit nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Wie weit der Schutz vor geschäftsschädigenden Äußerungen in einem Drittland reicht, ist durch die dortige Judikative zu klären. Etwaige Unterlassungsansprüche müsste die Gläubigerin daher in dem entsprechenden Land geltend machen. 2. Hieran ändert die europarechtliche Argumentation der Gläubigerin nichts. Es mag zwar sein, dass deutsche Urteile innerhalb der Europäischen Union vollstreckt werden können. Da der Europäischen Union aber – wie allgemein bekannt sein dürfte – weniger als 7 % der Weltbevölkerung angehören, kann deshalb keine Löschung der Inhalte verlangt werden. Denn die Löschung würde weltweite Wirkung entfalten. II. Das Verfahren des sogenannten "Geoblockings" ist - nach dem hier vorliegenden Sachstand - ausreichend, um dem Urteilsspruch Genüge zu tun. 1. Die Schuldnerin hat in der ersten Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass das Geoblocking zurzeit das einzige technische Verfahren darstellt, um eine länderspezifische Sperrung der Inhalte zu erreichen. Dem ist die Gläubigerin nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nach ihrer Meinung zu leicht zu umgehen wäre. 2. Da - wie bereits ausgeführt - keine Löschung der Inhalte, sondern nur eine länderspezifische Sperrung der Inhalte verlangt werden kann und nach dem Sachstand davon auszugehen ist, dass sog. "Geoblocking" das einzige hierzu zur Verfügung stehende Verfahren ist, kann die Gläubigerin nur die Anwendung dieses Verfahrens verlangen. Sollten wirksamere technische Verfahren für eine länderspezifische Sperre zur Verfügung stehen, könnte wohl die Anwendung dieser Verfahren verlangt werden. Es ist gleichwohl an der Gläubigerin, solche Verfahren zu benennen. 3. Die im Tatsächlichen bestehenden Umgehungsmöglichkeiten dieses Verfahrens lassen es für die Vollstreckung des Urteils nicht als grundsätzlich ungeeignet erscheinen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14 –, BGHZ 208, 82-118, Rn. 48) hat hierzu ausgeführt: Die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit (vgl. hierzu Pfitzmann/Köpsell/Kriegelstein, Sperrverfügungen gegen Access-Provider, Technisches Gutachten, S. 52 ff.) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Maßnahmen, die unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindern oder zumindest erschweren und die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abhalten, im Rahmen der Gesamtabwägung auch dann zulässig, wenn sie nicht geeignet sind, die Rechtsverletzung vollständig abzustellen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. - UPC Telekabel). Im vorliegenden Fall mag das Verfahren des Geoblockings zwar umgehbar sein. Alle Internetnutzer, die solche Verfahren nicht anwenden, werden aber abgehalten. III. Hier trifft die Schuldnerin keine Verpflichtung, die Veröffentlichungen auf ihrer Plattform aufgrund des Urteils auf Mirror-Seiten oder ähnliche Kopien der streitgegenständlichen Inhalte ohne konkrete Hinweise zu überprüfen, a) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access-Providers; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 38). b) Gemessen an diesen Maßstäben muss die Schuldnerin hier nur dann tätig werden, wenn ihr Verstöße zur Kenntnis gebracht worden sind. Die fraglichen Äußerungen betreffen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der Unternehmenspersönlichkeit. Dies sind keine Angriffe auf den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Andererseits ist die Zahl der Veröffentlichungen – wie allgemein bekannt sein dürfte – auf der Plattform der Schuldnerin sehr hoch. Eine präventive Suche nach neu eingestellten Inhalten, die gegen das vorliegende Unterlassungsverbot verstoßen, erscheint daher unverhältnismäßig. IV. Es kann hier dahinstehen, ob die landgerichtliche Entscheidung unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergangen ist. Denn die Gläubigerin hatte in der Berufungsinstanz Gelegenheit, ihren Vortrag entsprechend zu ergänzen. Diesen Vortrag hat der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 2121 KV-GKG und § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, da nach den zitierten Vorschriften nur eine Pauschalgebühr anfällt.