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Beschluss

8 U 59/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Fahrzeugerwerber hat gegen den Hersteller nur des Motors keinen Anspruch aus § 852 BGB, weil dieser nichts auf Kosten des Käufers erlangt hat (vgl. OLG München, 27. März 2023, 33 U 6344/22). (Rn.13)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrzeugerwerber hat gegen den Hersteller nur des Motors keinen Anspruch aus § 852 BGB, weil dieser nichts auf Kosten des Käufers erlangt hat (vgl. OLG München, 27. März 2023, 33 U 6344/22). (Rn.13) Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 80.000,00 € festgesetzt. I. Mit seiner am 28.12.2022 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit dem Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 16.10.2015 zu einem Preis von 92.500,00 € geschlossenen Kaufvertrages über einen neuen VW Touareg in Anspruch, welcher mit einem 3.0 V6 Turbodieselmotor der Beklagten zu 1) ausgestattet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass der Kläger, an dem die öffentliche Berichterstattung über den Dieselskandal nicht vorbeigegangen ist, im Zuge des vom KBA vorgenommenen Rückrufs im Januar/Februar 2018 individuelle Anschreiben der Beklagten zu 2) erhalten hat und daraufhin am 19.03.2023 ein Software-Update hat durchführen lassen (Anlage K 2). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 72.520,62 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageeinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden, vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touareg mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.293,25 € freizustellen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am 28.07.2023 hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und darüber hinaus die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert hat, mit dem Antrag, diese zu verurteilen, an ihn den sog. Differenzschaden i.H.v. 13.875,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Vorsitzende mit Verfügung vom 03.11.2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) unzulässig ist (Bl. 130 II d.A.), hat der Kläger diese mit Schriftsatz vom 30.11.2023 zurückgenommen. II. Da die erstmals in zweiter Instanz in Anspruch genommene Beklagte zu 2) noch nicht zur Hauptsache verhandelt hat, konnte die gegen sie gerichtete Klage ohne ihre Einwilligung zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen die Beklagte zu 1) ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Anspruch aus § 826 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen. Insoweit wird auf den Hinweis vom 07.11.2023 verwiesen. Die klägerische Stellungnahme vom 30.11.2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In dem ersten versandten Schreiben der Beklagten zu 2) wird ausdrücklich auf einen Rückruf für verschiedene A.-Fahrzeuge, die Umrüstung durch A. sowie eine Bestätigung von A. Bezug genommen, und darum gebeten, sich umgehend mit einem autorisierten A.-Partner in Verbindung zu setzen (vgl. Bl. 55 I d.A.). Bei dieser Sachlage war klar, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein A.-Motor verbaut war, auch wenn das Software-Update dann auf das zweite Anschreiben vom Februar 2018 hin (vgl. Bl. 56 I d.A.) am 19.03.2028 durch eine VW-Werkstatt vorgenommen wurde (Anlage K 2). Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) als Herstellerin nur des Motors auch keinen Anspruch aus § 852 BGB, weil diese nichts auf Kosten des Klägers erlangt hat (vgl. OLG München, Urt. v. 27.03.2023, 33 U 6344/22, Rn. 26, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.