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Beschluss

8 U 59/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ausführungen zum Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen ändern an der Verjährung nichts, weil sie nach dem Grundsatz der Schadenseinheit als ein- und dasselbe Schadensereignis behandelt werden, so dass Beginn und Ende der Verjährungsfrist gleich laufen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2023, 27 U 565/23e).(Rn.1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausführungen zum Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen ändern an der Verjährung nichts, weil sie nach dem Grundsatz der Schadenseinheit als ein- und dasselbe Schadensereignis behandelt werden, so dass Beginn und Ende der Verjährungsfrist gleich laufen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2023, 27 U 565/23e).(Rn.1) Nach zwischenzeitlicher Sachprüfung beabsichtigt der Senat, unter Aufhebung des Termins vom 07.12.2023 (vgl. hierzu Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522, Rn. 31 m.w.N.) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28.07.2023 gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch aus § 826 BGB ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verjährt. Der Kläger hat nicht beschritten, dass er im Zuge des vom KBA vorgenommenen Rückrufs im März 2018 ein individuelles Anschreiben der Beklagten erhalten hat und am 19.03.2018 ein Software-Update hat durchführen lassen (siehe Anlage K 2). Damit hatte er positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs; (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 01.08.2023, 1 U 24/23, Rn. 30; OLG Celle, Urt. v. 20.07.2023, 24 U 347/22, Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2023, 11 U 156/22, Rn. 28; jeweils juris). Dass die von der Beklagten umfangreich dargestellte vorangegangene öffentliche Berichterstattung über den Dieselskandal an ihm vorbeigegangen ist, hat der Beklagte nicht dargetan, sodass er auch Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen hatte (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). An der Verjährung ändern auch die klägerischen Ausführungen zum Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen nichts, weil letztere nach dem Grundsatz der Schadenseinheit als ein- und dasselbe Schadensereignis behandelt werden, sodass Beginn und Ende der Verjährungsfrist gleich laufen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2023, 27 U 565/23e, Rn. 15, m.w.N.. juris). Die Verjährung bezieht sich auch auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.08.2023, 27 U 565/23e, Rn. 23; OLG Celle, Urt. v. 20.07.2023, 24 U 347/22, Rn. 30; jeweils juris) und begann mit Durchführung der Software-Updates nicht erneut zu laufen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 52). Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als Motorherstellerin aus § 852 BGB scheidet von vornherein aus, weil diese nichts auf Kosten des Klägers erlangt hat (vgl. OLG München, Urt. v. 27.03.2023, 33 U 6344/22, Rn. 26, juris). Wird die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die im Berufungsverfahren erfolgte zulässige (siehe Hinweis vom 03.11.2023) Parteierweiterung auf die Beklagte zu 2) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 06.11.2014, IX ZR 204/13, Rn. 2; OLG München, Beschl. v. 11.12.2020, 21 U 4496/20, Rn. 25; jeweils juris). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 01.12.2023.