Urteil
5 U 86/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 25.000 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Werklohnes, den die Klägerin aus einem Gerüstbauvertrag gegenüber der Beklagten geltend macht. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 20 bis 33 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie behauptet, die streitgegenständliche Gerüsttreppe sei von der Beklagten nach Abnahme als Zugang zu den Wohnräumen genutzt und entsprechend mit Strom und Licht versehen worden. Sie meint, ihr sei keine schuldhafte Verletzung einer Kooperationspflicht durch eine etwaig unterbliebene Übermittlung einer statischen Berechnung anzulasten, die ihrem Anspruch entgegenstehen könnte. Sie sei lediglich mit der Errichtung einer Gerüsttreppe für eine Standzeit von 16 Wochen beauftragt worden, wofür es nach ihrer Ansicht keiner Baugenehmigung bedurfte. Es sei ein regelkonformes, fachgerechtes und funktionsfähiges Werk geschuldet gewesen, nicht jedoch ein Werk, dass bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Das Treppengerüst sei mangelfrei errichtet worden. Dies sei durch die Abnahme belegt und im Übrigen sei zu keinem Zeitpunkt ein Mangel gerügt worden. Es habe eine Statik hinsichtlich der Gerüsttreppe und deren Ausführung, die von der Regel abgewichen sei, vorgelegen. Diese Statik habe lediglich durch Unterlagen zur Standsicherheit und zur Verankerung am Gebäude ergänzt werden müssen. Dies sei jedoch nicht ihre Aufgabe, sondern die der Beklagten gewesen. Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer zusätzlichen Statik, wie sie von der Stadt ..., Fachbereich Städtebau und Bauordnung - Abteilung Baugenehmigung (Bauordnungsamt) - verlangt worden sei, sei von den Parteien nicht vereinbart worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wirkten die Beanstandungen des Bauordnungsamtes nicht ihr gegenüber. Aufgrund der Annahme der Parteien bei Vertragsschluss, dass das Treppengerüst genehmigungsfrei sei, habe letztlich auch keine Mitwirkungsobliegenheit bestanden. Aufgrund des Umstandes, dass die Gerüsttreppe tatsächlich genutzt worden sei, handele es sich auch um keine völlig wertlose, aufgedrängte Leistung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27. Juli 2023 verkündeten Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.895,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, aufgrund behördlicher Auflagen sei sie weiterhin verpflichtet gewesen, für die Zeit des Nichtvorhandenseins/der Nichtnutzbarkeit eines zweiten baulichen Rettungsweges eine Brandwache zu stellen. Seit Juni 2021 bis zur Fertigstellung des dauerhaften zweiten Rettungsweges seien Kosten in Höhe von 198.151,54 EUR brutto angefallen, mit denen sie gegenüber dem Klagebetrag vorsorglich noch hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe. Sie meint, die Klägerin habe schuldhaft gegen die Kooperationspflicht zur Übermittlung einer Statik verstoßen, weshalb sie mangels Statik die nicht genehmigte Gerüsttreppe nicht habe nutzen können. Die erforderliche Genehmigung sei durch das Bauordnungsamt mit dem Hinweis nicht erteilt worden, die statischen Nachweise der Klägerin zum Treppengerüst seien zu überarbeiten, zu erweitern, zu detaillieren und in prüffähiger Form vorzulegen. Die von der Klägerin vorgelegte Statik der Firma R. GmbH (Anlage K 5) sei mangelhaft und nachzubessern gewesen. Insbesondere habe der Nachweis der Befestigung der Fluchttreppe an der Mehrschichtenplatte der Außenwand des Gebäudes gefehlt. Außerdem habe die Klägerin die Anker statisch nicht nachgewiesen. Die Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrundes habe sie dagegen selbst nachgereicht. Trotz zahlreicher Aufforderungen zur Mitwirkung habe die Klägerin die Beanstandungen des Bauordnungsamtes durch Übermittlung fehlender Unterlagen nicht behoben. Die Treppe habe daher nicht als zweiter Fluchtrettungsweg genutzt werden können. Daher habe es sich für sie um eine völlig wertlose, aufgedrängte Leistung gehandelt. Der vertraglich geschuldete Erfolg, nämlich die Nutzbarkeit als zweiten Rettungsweg ("Errichtung einer Gerüsttreppe als provisorischer zweiter Rettungsweg (bei bewohntem Zustand des Objektes)", vgl. Anlage K 3), sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe ernsthaft und endgültig eine Nacherfüllung insoweit verweigert. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches aus §§ 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 VOB/B in Verbindung mit dem Vertrag vom 7. Januar/15. Februar 2021 zugunsten der Klägerin liegen grundsätzlich vor. a) Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B über die Errichtung einer Gerüsttreppe zur Verwendung als zweiten Rettungsweges. Mit dem 22. Januar 2021 wurde die Werkleistung durch die Errichtung der geschuldeten Gerüsttreppe auch erbracht. Zudem erfolgte am selben Tag die Abnahme. Eine prüffähige Schlussrechnung wurde gelegt. b) Dem Vergütungsanspruch steht auch kein Anspruch der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung entgegen. Materiell ist zwar für einen Mangel der Werkleistung zunächst der objektive Maßstab des vereinbarten Leistungsergebnisses wesentlich. Danach war die Werkleistung der Klägerin mangelhaft, denn das von der Klägerin errichtete Treppengerüst entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Allerdings hat die Klägerin nicht dafür einzustehen, dass das Treppengerüst zum Zeitpunkt der Abnahme mangels Baugenehmigung nicht als zweiter Rettungsweg nutzbar war. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. Eine Beschaffenheit ist ausdrücklich vereinbart, wenn der Vertrag, das Leistungsverzeichnis oder sonstige Vertragsbestandteile hierzu eindeutige Angaben enthalten (BeckOK VOB/B/Koenen, 43. Ed. 30.04.2021, § 13 Abs. 1 Rn. 10). Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien hier getroffen. Vereinbart war die Errichtung eines regelkonformen, fachgerechten und funktionsfähigen, d.h. mangelfreien Werkes, nämlich die "Errichtung einer Gerüsttreppe als provisorischer zweiter Rettungsweg bei bewohntem Zustand des Objektes". Dies hat die Klägerin nicht erreicht. Denn das Bauordnungsamt hat die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und das Bauordnungsamt überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei einer Gerüsttreppe, die als notwendiger zweiter Rettungsweg im Sinne des § 32 Abs. 2 BauO LSA erforderlich ist, um kein genehmigungsfreies Gerüst im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7, 60 Abs. 1 Nr. 13 lit. b BauO LSA. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut oder der Systematik der BauO LSA, überzeugt aber angesichts der brandschutzrechtlichen Tragweite eines zweiten Rettungsweges. Ohne die erforderliche Baugenehmigung war das Treppengerüst nicht als zweiter Rettungsweg nutzbar und damit mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VOB/B. Allerdings hat die Klägerin hierfür nicht einzustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werks eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05, Rn. 21, Juris). Mit der Definition des "Mangel"-Begriffs ist daher die Frage der inhaltlichen Mangelzurechnung noch nicht geklärt. § 13 Abs. 3 VOB/B geht selbst davon aus, dass der Auftragnehmer auch von der Haftung für Mängel frei sein kann, dass sich mithin "Mangel"-Feststellung und Einstandspflicht für ein vertragswidriges Ergebnis offenbar nicht decken müssen (Beck VOB/B/Ganten, 4. Aufl. 2023, VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3). Nach diesen Maßstäben fällt der Klägerin keine Verletzung einer Hinweis-/Aufklärungspflicht bzw. Überwachungs-/Kontrollpflicht zur Last, sodass sie nicht dafür einzustehen hat, dass das Treppengerüst zum Zeitpunkt der Abnahme mangels Baugenehmigung nicht als zweiter Rettungsweg nutzbar war. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B obliegt es dem Auftraggeber – hier der Beklagten – öffentlich-rechtliche Genehmigungen beizubringen, insbesondere auch die bauordnungsrechtliche Baugenehmigung (dazu ausführlich: Junghenn, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 4 Abs. 1 Rn. 63 ff.). Diese gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B im Sinne von Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen dem Auftraggeber zugewiesene Aufgabe geht dahin, die erforderlichen Anträge nicht nur überhaupt, sondern insbesondere so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu stellen und sie gegebenenfalls unter Ausschöpfung von Rechtsmitteln bzw. -behelfen weiterzuverfolgen, dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seine Werkleistung vertragsgetreu und rechtzeitig zu erfüllen. Regelmäßig – indes abhängig von den Umständen des Einzelfalles – trägt der Auftraggeber daher das Risiko für die Genehmigung auch für den Fall, dass er den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer vor Erteilung der Genehmigung abschließt. Dies folgt schon daraus, dass regelmäßig allein der Auftraggeber in der Lage ist, die erforderlichen behördlichen Genehmigungsanträge etc. überhaupt und rechtzeitig zu stellen, da er als Grundeigentümer, Bauherr, Nutzungsberechtigter etc. die dafür notwendige Antragsbefugnis bzw. Aktivlegitimation besitzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2011 – I-23 U 137/10, Rn. 29, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nur in besonderen Einzelfällen kann den Auftragnehmer eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber treffen, sofern er eine Spezialbaumaßnahme mit besonderen Genehmigungen zu erbringen hat, bei der der Auftraggeber keinen Architekten oder Sonderfachmann mit der Planung der Spezialbaumaßnahme beauftragt hat und auch sonst nicht fachkundig ist bzw. fachkundig beraten ist, und der Auftragnehmer – ähnlich einem Sonderfachmann – gegenüber dem Auftraggeber insoweit überlegene Kenntnisse hat, als der Auftraggeber die Erforderlichkeit der Genehmigung deswegen nicht ohne weiteres überschauen kann. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass der Auftragnehmer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, dass der selbst fachkundige bzw. fachkundig vertretene Auftraggeber im Rahmen seiner planerischen Verantwortlichkeit die maßgebenden Genehmigungserfordernisse und Werte kennt und vollständig und rechtzeitig beachtet (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Bei Vertragsschluss gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Treppengerüst nicht genehmigungsbedürftig ist. Nähere Parteiabreden – auch bzgl. des klägerseitig geschuldeten Postens "statische Berechnung" – dahingehend, dass die Klägerin ein genehmigungsfähiges Werk schuldet oder jedenfalls eine statische Berechnung vorlegt, auf deren Grundlage eine Baugenehmigung für die Gerüsttreppe erteilt werden kann, sind nicht ersichtlich. Die Pflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B kann zwar auch durch Vertrag an den Auftragnehmer übertragen werden (siehe Junghenn, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 4 Abs. 1 Rn. 64), eine entsprechende Vereinbarung wurde aber im Vertrag vom 7. Januar 2021/15. Februar 2021 nicht getroffen. Auch aus den sonstigen Vertragsbestandteilen, die nach Ziffer 1.3 in den Vertrag einbezogen wurden, lässt sich eine entsprechende Risikoverlagerung nicht entnehmen. Damit oblag es der Beklagten, die erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Die Klägerin als Auftragnehmerin traf hier nach den als solchen unstreitigen Umständen auch nicht ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten als Auftraggeberin. Denn bei der Beklagten handelt es sich um ein städtisches Wohnungsunternehmen und den größten Vermieter der Stadt. Demzufolge dürfte ihr die ausdrückliche Obliegenheit als Auftraggeberin aus § 4 Abs. 1 VOB/B, für die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig Sorge zu tragen, bekannt sein. 2. Die Klägerin hat jedoch gegen ihre bauvertragliche Kooperationspflicht verstoßen, sodass ein Vergütungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrags während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information. Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – VII ZR 393/98, Rn. 30, Juris). Die Reichweite der Kooperationspflicht orientiert sich an den jeweils übernommenen Haupt und Nebenleistungspflichten. Dieser Kooperationspflicht ist die Klägerin im Streitfall nicht nachgekommen. Der Pflichtenkreis der Klägerin umfasste nicht nur die Errichtung der Gerüsttreppe. Ausweislich des VOB- Bauvertrages vom 7. Januar 2021/15. Februar 2021 i.V.m. dem einbezogenen Angebot der Klägerin vom 23. Oktober 2023, das die nähere Leistungsbeschreibung enthält, schuldete die Klägerin auch eine "statische Berechnung" bezüglich der errichteten Gerüsttreppe. Hierfür wurde ein Nettopreis in Höhe von 1.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, zugunsten der Beantragung der Baugenehmigung die statische Berechnung zu liefern (Junghenn, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 4 Abs. 1 Rn. 96). Dies konnten die Parteien schon nicht wegen des beiderseitigen Irrtums über die Genehmigungspflichtigkeit vereinbart haben. Aufgrund dieser vertraglichen Pflicht erweiterte sich aber die Kooperationspflicht der Klägerin dahingehend, dass die erbrachte statische Berechnung (Bl. 41 bis 95 Bd. II d. A.) auch sinnvollerweise zugunsten des zu errichtenden Werks verwendet werden kann. Dies war selbst nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb erforderlich, weil die Ausführung der streitgegenständlichen Gerüsttreppe von der Regel abwich. Daher konnte von der Klägerin erwartet werden, für etwaige Lücken der statischen Berechnung der Gerüsttreppe im Nachgang Nachweise zu erbringen oder Rückfragen zu beantworten, auch dann, wenn die Rückfragen nicht seitens des Vertragspartners, sondern durch Behörden erfolgen. Unabhängig davon, ob die seitens der Klägerin vorgelegte statische Berechnung dem vertraglichen Zweck genügte oder nicht, konnte von ihr eine Mitwirkung dahingehend erwartet werden, dass weitere statische Nachweise für die Zwecke des Auftraggebers bereitgestellt werden. Das gilt zumindest für solche statischen Berechnungen, die die Gerüsttreppe selbst betreffen. Denn die vertraglich geschuldete statische Berechnung wurde an keiner Stelle zwischen den Parteien nähergehend spezifiziert, sodass letztlich nur angenommen werden kann, dass sich die Klägerin verpflichtet hat, für die Gerüsttreppe selbst eine statische Berechnung zu erbringen. Unstreitig ist insoweit, dass hinsichtlich der Gerüsttreppe weitere statische Berechnungen für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich waren. Diese hatte die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Beklagten nicht nachgeholt. Auf die Anfragen der Beklagten vom 4. Juni 2021 (Anlage B 5), 21. Juli 2021 (Anlage B 8), 19. September 2021 (Anlage B 9) und 29. September 2021 (Anlage B 10) zur Erbringung weiterer statischer Angaben wurde einmalig nur am 16. Juni 2021 (Anlage B 6) durch die Klägerin reagiert, indem diese einen kleinen Teil der angeforderten Nachweise erbrachte. Soweit angeforderte Nachweise nicht allein durch die Klägerin erbracht werden konnten, erstreckte sich deren Kooperationspflicht aber jedenfalls dahin, die Zusammenarbeit mit der Beklagten zu suchen, was die Klägerin durch ihr Verhalten aber gerade verhindert hat. Auch die klägerseitig eingereichte Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 5. November 2021 (Bl. 192 bis 196 Bd. I d. A.) zeigt letztlich auf, dass noch statische Nachweise offen waren, die dem Pflichtenkreis der Klägerin entsprangen und daher durch diese zu erbringen waren. Dort heißt es auf Seite 2: "Die von Herrn P. nachgeforderten Präzisierungen und noch ausstehenden Einzelnachweise für die statisch-konstruktive, räumliche Aussteifung der Treppenanlagenkonstruktion sind noch zu erbringen." Daher kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auch mangelnde Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der statischen Berechnungen zeigte, die die Verankerung der Gerüsttreppe an der Außenwand sowie die Begutachtung von Grund und Boden betreffen. Der Kooperationspflicht der Klägerin stand entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht entgegen, dass die Beklagte die Gerüsttreppe bereits abgenommen hatte. Denn die Kooperationspflicht dient vor allem dazu, die Vertragsziele einvernehmlich auf einem für die eigene Vertragspartei sicheren Weg zu erreichen. Vertraglich vereinbart war hier die Nutzbarkeit als zweiten Rettungsweg. Dieses vertraglich vereinbarte Ziel war zum Zeitpunkt der Abnahme nicht erreicht. Damit ergibt sich bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Verpflichtung der Klägerin zur weiteren Kooperation. Zudem war das Vertragsverhältnis der Parteien mit der Abnahme nicht beendet. Vielmehr war der Vertrag durch die Überlassung des streitgegenständlichen Treppengerüsts für einen abgegrenzten Zeitraum für die Klägerin erkennbar auf gewisse Dauer angelegt. Dass es der Klägerin indessen nicht zumutbar war, die vom Bauordnungsamt geforderte Statik einzureichen, behauptet die Klägerin selbst nicht. b) Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft seine Kooperationspflicht, kann dies zu einer Ersatzpflicht der durch die mangelnde Kooperation entstandenen Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 BGB führen (vgl. Junghenn, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 4. Aufl. 2023, § 4 Abs. 1 Rn. 56). Die Voraussetzungen liegen hier zulasten der Klägerin aufgrund ihrer Verletzung der Kooperationspflicht vor. Die Klägerin hat ihre Kooperationspflicht jedenfalls fahrlässig nach § 276 Abs. 2 BGB verletzt. Für im Baugewerbe tätige Unternehmen ist es vorhersehbar, dass im Nachgang Ergänzungen einer erbrachten statischen Berechnung erforderlich werden können. Auch wäre es für die Klägerin vermeidbar gewesen, ihre Mitwirkung zu unterlassen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass die Beklagte an die rechtliche Würdigung des Bauordnungsamtes hinsichtlich der Genehmigungspflicht der Gerüsttreppe gebunden war, sodass die gegenläufige rechtliche Bewertung seitens der Klägerin deren Verschulden nicht entfallen lassen kann. Infolge der Verletzung der Kooperationspflicht ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin hinsichtlich weiterer Statik-Nachweise, die für die Erteilung einer Baugenehmigung zwingend waren, ist die Beklagte eine Verbindlichkeit in Form der geschuldeten Werklohnzahlung für die Gerüsttreppe eingegangen, die für sie nutzlos war. Denn die Gerüsttreppe war nicht als provisorischer zweiter Rettungsweg im bauordnungsrechtlichen Sinne nutzbar, sodass die Beklagte bis zur Fertigstellung des eigentlichen zweiten Rettungsweges auf die weitere Inanspruchnahme einer Brandwache angewiesen war. Diese Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt eine in Geld messbare Vermögenseinbuße dar, die nach § 249 Abs. 1 BGB zu einem Freistellungsanspruch gegenüber dem Anspruchsberechtigten führt (dazu m.w.N. Oetker, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn. 29). c) Der Beklagten fällt schließlich kein Mitverschulden bei Verletzung der Kooperationspflicht zur Last. Die Beklagte hat die Klägerin wiederholt mit Schreiben vom 4. Juni 2021 (Anlage B 5), 21. Juli 2021 (Anlage B 8), 19. September 2021 (Anlage B 9) und 29. September 2021 (Anlage B 10) auf die notwendigen Ergänzungen der Statik hingewiesen. Zugleich hat sie die erforderliche Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrundes, für die sie verantwortlich war, selbst nachgereicht. Schließlich war die Beklagte nicht verpflichtet, die Statik selbst zu erstellen. Denn aus der Pflicht der Klägerin zur Kooperation bei der Realisierung des vertraglich vereinbarten Ziels folgt keine Verpflichtung der Beklagten, die erforderliche Mitwirkung selbst vorzunehmen. Nach den unmissverständlichen vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin verpflichtet, "statische Berechnungen" zu erstellen. Dies galt vor allem, weil die Gerüsttreppe von der Regel abwich. Da sich die Klägerin vertraglich bereiterklärte, statische Berechnungen vorzulegen, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin als Gerüstbauunternehmen die erforderliche Kenntnis hierfür hat und sich an diese Verpflichtung hält. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.