Beschluss
5 Wx 14/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung.(Rn.12)
2. Es besteht daher kein Anspruch auf Schwärzung der Unterschriften in einer zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste und auf der Gründungsurkunde. Die Registerpublizität genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung.(Rn.12) 2. Es besteht daher kein Anspruch auf Schwärzung der Unterschriften in einer zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste und auf der Gründungsurkunde. Die Registerpublizität genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz.(Rn.13) (Rn.16) Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro. I. Der Beteiligte zu 1. war Insolvenzverwalter des Vermögens des Juweliers D. B.. In dieser Funktion errichtete er mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 2016 die betroffene Gesellschaft und bestellte sich zu ihrem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Die von ihm, dem Beteiligten zu 1., unterzeichnete Gründungsurkunde nebst Anmeldung vom selben Tag und die Gesellschafterliste vom 27. Juni 2016, versehen mit den Unterschriften der Beteiligten zu 1. und 2., sind im elektronischen Register zur Einsicht freigegeben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. September 2016 wurde der Beteiligte zu 1. als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft abberufen und Frau D. L. zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Das Beschlussprotokoll wurde vom Beteiligten zu 1. unterzeichnet. Auch dieses Dokument ist im Register einsehbar. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 haben sich die Beteiligten an das Registergericht gewandt und unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO die Schwärzung der Unterschriften in den von ihnen unterzeichneten Dokumenten beantragt. Mit ihnen am 25. Oktober 2022 zugestelltem Beschluss vom 18. Oktober 2022 hat das Gericht den Antrag auf Schwärzung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2022 haben die Beteiligte gegen die Entscheidung vom 18. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt. Sie stützen sich nunmehr auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Registergericht hat es am 5. Dezember 2022 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 18. Oktober 2022 ist statthaft, aber mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. 1. Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt zwar nicht schon, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergangen ist (BGH FGPrax 2012, 169). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. auch BVerwGE 63, 198, 200; BAG NZA 1998, 1288, 1289). Allerdings hat das Registergericht mit seiner Entscheidung, die Unterschriften der Beteiligten in den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten nicht zu schwärzen, über ihren Antrag abschließend befunden und damit eine endgültige Entscheidung im Sinn von §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG getroffen. Aus § 24 FamFG ergibt sich nichts Anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Zwar ist das Beschwerderecht in Amtsverfahren - wie dem Löschungsverfahren nach §§ 393 ff. HGB - eingeschränkt. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 18. Oktober 2022 handelt es sich allerdings nicht um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG des Inhalts, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einzuleiten, nicht folgt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (hierzu BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, 44. Ed. 1. Oktober 2022, FamFG § 24 Rn. 16), sondern um eine abschließende Endentscheidung (vgl. auch BGH FGPrax 2012, 169). 2. Die Beteiligten sind allerdings nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 mwN; BGHZ 1, 343, 351). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben, weil den Beteiligten ein Anspruch auf Schwärzung ihrer Unterschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukommt. a) Das von den Beteiligten reklamierte Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung (hierzu MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, HGB § 10a Rn. 13, 14; BT-Drs. 18/12611, S. 68). Danach ist die Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unanwendbar, wenn „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Dass die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (EUGH ZD 2012, 522). Eine solche Tätigkeit stellt zudem auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO dar (Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 43). Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Salvator Manni zur von der DS-GVO abgelösten Datenschutz-RL, die eine mit Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO vergleichbare Anwendungsausnahme nicht kannte, hervorgehoben, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genießt (EuGH ZD 2017, 325, 327). Ein Löschungsbegehren kam daher schon unter Herrschaft Datenschutz-RL nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, also in Konstellationen, in denen der Betroffene besonders schutzbedürftig erscheint (zur Übertragbarkeit der Grundsätze auf die DS-GVO Hübner, ZHR 183 [2019], 540, 571]). Eine solche Schutzbedürftigkeit der Beteiligten ist hinsichtlich der hier streitbefangenen Unterschriften nicht ersichtlich. b) Auch auf Art. 16 Abs. 1 DS-GVO können sich die Beteiligten nicht berufen. Denn der dort geregelte Berichtigungsanspruch setzt eine - hier nicht gegebene - unrichtige Angabe in Bezug auf personenbezogene Daten voraus. c) Schließlich folgt auch kein Löschungsanspruch aus den Grundrechten der Beteiligten. Zwar steht einem solchen, anders als das Registergericht meint, nicht bereits entgegen, dass die Beteiligten die Veröffentlichung ihrer Unterschriften seinerzeit willentlich veranlassten und es damit an einer Grundrechtsbeeinträchtigung fehlte (zum Grundrechtsverzicht BVerfGE 106, 28, 44 f.; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Abschnitt I, Rn. 55). Denn angesichts der (faktischen) Erweiterung der Einsichtsrechte in das Register und die dort eingestellten Dokumente infolge der Digitalisierungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das DiRUG aufgrund der Statuierung der Kostenfreiheit der Einsicht verlöre die ursprüngliche Einwilligung ihre Geltung und wäre ein fortwirkender Verzicht auf die in Art. 7, 8 GRCh verankerten Grundrechte der Beteiligten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgeschlossen (zum Verhältnis der deutschen Grundrechte zu europäischen in - wie hier - nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen mit nationalen Gestaltungsspielräumen BVerfG, NJW 2020, 300, 302). Gleichwohl können die Beteiligten nicht die Schwärzung ihrer Unterschriften in den zum Register seinerzeit eingereichten Unterlagen verlangen. Anerkanntermaßen ist ein grundrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch insoweit begrenzt, als die in der Rechtsfolge begehrte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; BVerwG, NVwZ 1998, 1292, 1294; Bay. VGH, NVwZ 1999, 1237). Diese Schranken kommen hier zur Anwendung: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. BR-Drs. 560/22, S. 29). Daher ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Daran ändert auch der mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügte § 9 Abs. 7 HRV nichts. Nach dieser Vorschrift ist beim Austausch eines in den Registerordner eingestellten Dokuments gegen ein neues Dokument der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben. Diese Vorschrift setzt die Möglichkeit des nachträglichen Austausches von Dokumenten damit zwar voraus. Doch erstreben die Beteiligten hier keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern begehren die Veränderung des Ausgangsdokuments. Auf die von § 9 Abs. 7 HRV nicht beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch überhaupt möglich ist, kommt es hier nicht an. Im Übrigen wäre der § 9 Abs. 7 HRV unterfallende Austausch vom Notar, und nicht, wie hier, den Beteiligten gegenüber dem Registergericht zu veranlassen (vgl. § 12 Abs. 2 HGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht erfüllt. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf 5.000 € festgesetzt.