Urteil
5 U 85/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist unerheblich, wenn die darlehengewährende Bank eine nicht vollständig der Musterwiderrufsbelehrung entsprechende und nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 entfaltende Belehrung verwendet, sofern die Belehrung hinsichtlich der äußeren Gestaltung, des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 entspricht.(Rn.32)
2. Eine im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgte Verlängerung der Widerrufsfrist stellt eine Abweichung zu Gunsten des Verbrauchers dar und ist zulässig.(Rn.38)
3. Es ist unschädlich, wenn eine Widerrufsbelehrung keine Angaben zu den Folgen des Widerrufs enthält.(Rn.42)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 18. Oktober 2017 ist durch Beschluss vom 13. Dezember 2017 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juni 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufung beträgt 100.196,01 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist unerheblich, wenn die darlehengewährende Bank eine nicht vollständig der Musterwiderrufsbelehrung entsprechende und nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002 entfaltende Belehrung verwendet, sofern die Belehrung hinsichtlich der äußeren Gestaltung, des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 entspricht.(Rn.32) 2. Eine im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgte Verlängerung der Widerrufsfrist stellt eine Abweichung zu Gunsten des Verbrauchers dar und ist zulässig.(Rn.38) 3. Es ist unschädlich, wenn eine Widerrufsbelehrung keine Angaben zu den Folgen des Widerrufs enthält.(Rn.42) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 18. Oktober 2017 ist durch Beschluss vom 13. Dezember 2017 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juni 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert der Berufung beträgt 100.196,01 €. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier grundschuldgesicherter Verbraucherdarlehensverträge. Die Kläger unterzeichneten nach Vermittlung durch die H. Immobilien GmbH am 1. Februar 2008 einen von der Beklagten vorbereiteten Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag von 120.000 € mit einem Nominalzinssatzes von 5,24 v. H, einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,37 v. H und einer Zinsbindung bis zum 31. März 2023. Der Darlehensantrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung: Auf der nachfolgenden Seite befand sich folgende Erklärung: Die Beklagte nahm dieses Angebot am 12. Februar 2008 an und zahlte am 7. April 2008 die Darlehnssumme an die Kläger. Am 25. Februar 2010 unterzeichneten die Kläger ferner das ebenfalls von der H. Immobilien GmbH vermittelte und von der Beklagten vorbereitete Darlehensangebot über einen Nettodarlehensbetrag von 25.000 € mit einem Nominalzinssatz von 5,56 v. H., einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,7 v. H. und einer Zinsbindung bis zum 31. März 2020. Dieses Angebot enthielt folgende Widerrufsbelehrung: Auf der nachfolgenden Seite befand sich wiederum eine gesondert zu unterzeichnende Erklärung zur Bindung an das Angebot für einen Monat. Die Beklagte nahm das Angebot am 5. März 2010 an. Am 4. Mai 2010 zahlte sie den Darlehensbetrag aus. Am 1. März 2015 monierten die Kläger gegenüber der Beklagten, die ihnen erteilten Widerrufserklärungen seien fehlerhaft. Sie wollten daher die Verträge kündigen und baten um Stellungnahme. Am 25. Mai 2015 widerriefen die Kläger, die bis dahin auf die Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.231,95 € erbracht hatten, ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Nutzungen die Bank gezogen habe. Sie kündigten an, ihre Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen und stellten klar, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten. Die Beklagte wies kurz darauf diese Forderungen zurück. Daraufhin bestellten die Kläger ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die am 9. Juni 2015 nochmals die auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger widerriefen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift BI. 20-27 Band III der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Rückabwicklungsbegehren weiterverfolgen. Sie halten die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen weiterhin für unwirksam. Die Kläger, die zunächst den Antrag gestellt haben, das am 12. Juni 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ... über einen Nettokreditbetrag von 120.000 € an sie als Gesamtgläubiger 69.683,20 € sowie Nutzungsersatz in Höhe von 14.703,96 €‚ hilfsweise in Höhe von 6.592,63 € zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich von 69.683,20 € seit dem 16. August 2017 sowie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages Nr. ... über einen Nettokreditbetrag von 25.000 € an sie als Gesamtgläubiger 13.649,25 € sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2.159,60 €‚ hilfsweise in Höhe von 926,59 € zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 13.649,25 € seit dem 16. August 2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; haben in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätten und die Ausübung des Widerrufsrechts zudem rechtsmissbräuchlich wäre, im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die Kläger bereits mehrere Monate vor der Erklärung des Widerrufs Kenntnis von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hatten, den Widerruf jedoch nicht erklärten. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger in der Berufungsinstanz war zu prüfen, ob die Klage bei Eintritt des vermeintlichen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Anderenfalls geht die einseitige Erledigungserklärung ins Leere (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992, I ZR 35/90, Rn. 16, juris). So liegt hier der Fall. Die Klage war von Anfang an unbegründet. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen entsprachen, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, den gesetzlichen Anforderungen, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bei Abgabe der Widerrufserklärungen schon lange abgelaufen war. Auf die Vertragsverhältnisse der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung und die BGB-Informationspflicht-Verordnung in der bis zum 3. August 2009 (Darlehen vom 12. Februar 2008) bzw. in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (Darlehen vom 5. März 2010) Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.) und ihm bei schriftlichen Verträgen wie hier die in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. genannten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind. Der notwendige Belehrungsinhalt und die äußere Gestaltung ergeben sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert dabei eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetzgeber bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 54/08). Die Beklagte kann sich zwar nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich nur ein, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, mithin in jeder Hinsicht vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014, II ZR 109/13). Dies ist hier jeweils nicht der Fall. Dies ist aber unerheblich, weil die von der Beklagten damals verwendeten Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung, des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a. F. entsprechen. Die äußere Gestaltung der Musterbelehrungen ist nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen befinden sich jeweils auf separaten Seiten und werden mit den Überschriften im Fettdruck 'Widerrufsrecht" eingeleitet. Zudem hat der Verbraucher am Ende der Belehrung eine Unterschrift zu leisten. Damit ist sichergestellt, dass die Belehrung nicht übersehen werden kann. Die Widerrufsbelehrungen entsprechen zudem dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Alleiniger Zweck der zu erteilenden Belehrung ist es, den Kunden auf sein Widerrufsrecht und die insoweit zu wahrende Frist hinzuweisen, damit er in die Lage gesetzt ist, dieses Recht wahrzunehmen. Diese Anforderungen erfüllen die von der Beklagten seinerzeit erteilten Widerrufsbelehrungen. Die Widerrufsbelehrungen sind Teil des gedruckten Textes und stellen sich nach der gesamten Gestaltung der Vertragsvordrucke als vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten müssen die Hinweise danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihnen aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 509/07, Rn. 14). Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Da die Darlehensverträge als Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 492 Abs. 1 BGB schriftlich abzufassen waren, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.). Nach den §§ 312d Abs. 2 Satz 1, 312d Abs. 5 Satz 2 BGB a. F. beginnt bei im Fernabsatz zustande gekommenen Verbraucherkreditgeschäften die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB a. F. und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Nach § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. hat der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Info V a.F. genannten Informationen in Textform mitzuteilen. Mit Blick hierauf sind die Belehrungen der Beklagten hinsichtlich des Fristbeginns eindeutig. Hinsichtlich des Darlehens vom 12. Februar 2008 heißt es, dass die Frist nicht beginne, bevor der Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, dass alle Vertragsbedingungen enthält, im Original oder in Abschrift sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat. Die Belehrung entspricht mithin der gesetzlichen Regelung, die ebenfalls den Erhalt einer Vertragsurkunde, alternativ den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder Abschriften hiervon voraussetzt. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08) kann die hier erteilte Belehrung von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht dahin verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner Erklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots der Bank in Gang gesetzt werden könnte. Sie macht ausreichend deutlich, dass die Erklärung des Kunden eine wesentliche Voraussetzung für den Fristbeginn ist. Nach ihr beginnt die Frist unmissverständlich erst zu laufen, wenn dem Kunden neben der Widerrufsbelehrung die Vertragsurkunde, alternativ ein Exemplar des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrages oder Abschriften hiervon übergeben wurden. Dass nicht irgendeine sondern die Vertragsurkunde vorliegen musste, ergibt sich für den verständigen Leser spätestens daraus, dass alternativ eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot ausreichend ist. Mit „Vertragsurkunde“ wird nach allgemeinem Sprachgebrauch die von allen Beteiligten unterzeichnete Vertragserklärung bezeichnet. Auch in dem in der Belehrung verwendeten Zusammenhang konnte aus der Sicht eines unbefangenen rechtsunkundigen Lesers nur der von beiden Seiten unterzeichnete Darlehensvertrag gemeint sein, weil nichts darauf hindeutete, dass schon ein Angebot der Bank die Frist in Gang setzen kann. Der Zusatz hinsichtlich des alternativ ausreichenden "Vertrags-/Darlehensangebots des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält", ist nicht verwirrend. Der Verbraucher wird dies regelmäßig dahin verstehen, dass hiermit das vollständige Angebot, welches ihm auch zur Unterschrift vorliegt, gemeint ist. Entgegen der Annahme der Kläger werden die Widerrufsbelehrungen auch nicht dadurch entwertet, dass sie, wie vorgesehen, im Anschluss die Erklärung abgaben, sich an das Angebot für einen Monat zu binden. Von dem Verbraucher ist zu erwarten, dass er versteht, dass er mit der Unterzeichnung verbindliche Angebote abgibt, von denen er sich nur lösen kann, wenn er von dem zuvor erwähnten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Nichts deutet für ihn darauf hin, dass die Widerrufsfrist erst nach Ablauf der Bindungsfrist zu laufen beginnt. Unschädlich ist, dass die Widerrufsfrist hinsichtlich des Darlehens vom 5. März 2010, wie bei einem Fernabsatzgeschäft nach § 312d Abs. 2 BGB a. F. alternativ erst bei Vorliegen einer Abschrift des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers nebst Annahmeerklärung der Bank, der Informationen zu Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV) und nicht vor Vertragsschluss beginnen sollte. Die hierin liegende Verlängerung der Widerrufsfrist stellt eine Abweichung zu Gunsten des Verbrauchers dar und ist daher zulässig (BGH, Urteile vom 22. November 2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 und vom 26. Mai 2009, XI ZR 242/08, Rn. 16, juris). Gleiches folgt aus § 361 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 im Umkehrschluss, wonach von den vorstehenden Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Hinausschieben des Fristbeginns für den Widerruf ist für den Verbraucher von Vorteil, weil sich seine Überlegungsfrist entsprechend verlängert. Die Belehrung entsprechend § 312d Abs. 2 BGB ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses", die dem Verbraucher im Einzelfall eine Subsumtion abfordert. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst (BGH, Urteil vom 5. November 1997, VIII ZR 351/96, Rn. 22). Den Klägern wurden ausweislich der von ihnen mit der Klageschrift vorgelegten Ablichtungen sämtliche Pflichtangaben nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 BGB-InfoV a. F. erteilt. Die Benennung des Widerrufsadressaten und seiner Großempfängeranschrift entspricht dem Deutlichkeitsgebot. Der verständige Verbraucher, der sich näher hiermit beschäftigt, versteht, dass die DSL-Bank zur Deutschen Postbank AG gehört und der Widerruf an die DSL Bank in Berlin zu richten ist. Die Mitteilung der Großempfängeranschrift genügt. Unter dem Begriff der "Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift zu verstehen, die den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage setzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 16, juris). Soweit sich in der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse, die verwendet werden kann, statt des Wortes „Widerruf" das Wort „Widerspruch" findet, handelt es sich für den aufmerksamen Leser um ein offensichtliches Schreibversehen (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015,13 U 168/14, Anlage B 17). Die Belehrung über die Widerrufsfolgen hinsichtlich des Vertrages vom 12. Februar 2008 ist nicht zu beanstanden. Über die Folgen beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes musste nicht belehrt werden, weil ein solches nicht vorlag. Die Belehrung ist auch nicht wegen des Hinweises auf den etwaig geschuldeten Wertersatz verwirrend. Der verständige Verbraucher versteht, dass er im Falle des Widerrufs die erhaltenen Darlehensvaluta zurückzahlen muss. Unschädlich ist, dass die Widerberufsbelehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 5. März 2010 gar keine Angaben zu den Folgen des Widerrufs enthält. Dies stand mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war bei gewöhnlichen Darlehensverträgen nicht geschuldet, weil nach dem insoweit einschlägigen § 355 Abs. 2 BGB a. F. lediglich über das Widerrufsrecht an sich, die Dauer der Frist und deren Beginn und die Ausübung des Widerrufs belehrt werden musste. Anders als beispielsweise § 312 Abs. 2 BGB a. F. hinsichtlich der Haustürwiderrufsgeschäfte war ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a. F. hier nicht vorgesehen (so auch OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016, 13 U 84/15; Rn. 67, juris). Schließlich ist der Hinweis, nach dem bei mehreren Darlehensnehmern jeder seine Erklärung gesondert widerrufen kann, rechtlich zutreffend (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, Rn. 17 und 18) und nicht verwirrend. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 3, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. gez. Braun gez. Bode gez. Ewald Berichtigungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 Der Tatbestand des am 18. Oktober 2017 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass im zweiten Satz anstelle "H. Immobilien GmbH" "B. Team GmbH" eingefügt wird (§ 319 Abs. 1 ZPO). Braun Bode Ewald