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Urteil

5 U 157/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Steuert eine Versicherung zu einem als alternative Altersvorsorge angebotenen Anlagegeschäft eine Lebensversicherung mit Teilauszahlungsmöglichkeit bei, aus deren laufenden Auszahlungen die Zinsen eines endfälligen Darlehens beglichen werden sollen, welches wiederum über die Beteiligung an einem Investmentfonds zurückgeführt werden soll, haftet die Versicherung für das Verhalten der von ihr im Strukturvertrieb eingesetzten Vermittler und Berater nach § 278 BGB (Anschluss an BGH, 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 51, zitiert nach juris).(Rn.18) 2. Im Beratungsprotokoll und Versicherungsantrag enthaltenen "Verantwortlichkeitserklärungen", wonach sich die Versicherung von der Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen freistellt und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweist, stellen einen nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss dar (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 63, zitiert nach juris).(Rn.18) 3. Wird in der dem Strukturvertrieb von der Versicherung zur Verfügung gestellten "unverbindlichen Musterberechnung" eine Versicherungsrendite von 8,5 % zugrunde gelegt, muss die Versicherung deutlich darauf hinweisen, wenn sie intern eine Wertentwicklung von lediglich 6 % als gerechtfertigt ansieht (Anschluss an BGH, 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 54, zitiert nach juris).(Rn.29) 4. Führt die intern erwartete Versicherungsrendite von lediglich 6 % nach der eigenen Musterberechnung in Verbindung mit beantragten Teilauszahlungen zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals, sodass weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden können noch eine Kapitalbildung möglich ist, muss die Versicherung zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass die mit dem Abschluss der Versicherung angestrebte Absicherung im Rentenalter überhaupt nicht erreichbar ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 73, zitiert nach juris).(Rn.33) 5. Des Weiteren muss die Versicherung darüber informieren, dass der Umfang der Reservenbildung im Rahmen des "smoothing" ihrer Ermessensentscheidung unterliegt (Anschluss an BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 56 - 58) sowie über die poolübergreifende Reservenbildung und die damit verbundene Quersubventionierung zwischen den Pools aufklären (Anschluss an BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 59, 60).(Rn.41) (Rn.42) 6. Ferner muss die Versicherung darüber aufklären, - dass mit jeder Auszahlung über die damit verbundene Verringerung der Poolanteile ein Teil des garantierten Kapitals zurückfließt und damit die Beteiligungsbasis an künftigen Gewinnen geschmälert wird, - dass diese Verringerung des Beteiligungskapitals dann besonders stark ausfällt, wenn die Renditen in der Anfangsphase nicht wie geplant erzielt werden, - dass dann auch in einer späteren Erholungsphase die anfänglich erlittenen Einbußen kaum mehr in der relevanten Laufzeit aufzuholen sind, - und dass für den Fall größeren Finanzbedarfs Entnahmen über die vereinbarten Teilbeträge hinaus stets mit der Gefahr einer negativen Wertanpassung in erheblichem Ausmaß verbunden sind, obwohl der Prospekt des Anlagemodells das Gegenteil suggeriert (Anschluss an OLG München, 12. Mai 2011, 14 U 798/10, OLG München, 2. Dezember 2011, 25 2195/09; OLG Celle, 12. Januar 2012 und 8 U 151/11; KG Berlin, 13. April 2012, 6 U 52/11).(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 7. Darüber hinaus muss die Versicherung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zu Werbezwecken angegebenen, im Ausland in der Vergangenheit erzielten Versicherungsrenditen im Hinblick auf die dortige Inflation und der bei den insoweit herangezogenen Versicherungen nicht vorgesehenen Teilauszahlungen nicht vergleichbar sind.(Rn.35) 8. Stellen der Abschluss des Versicherungsvertrages, die Kreditaufnahme und die Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft dar und/oder wirkt die Versicherung mit der finanzierenden Bank und dem Fonds institutionell zusammen, gilt nicht mehr das Trennungsprinzip, wonach dem einzelnen Beteiligten nur das sein Geschäft betreffende Verhalten der im Strukturvertrieb tätigen Vermittler und Berater zugerechnet wird; vielmehr hat die Versicherung dann für sämtliche Angaben zum gesamten Anlagemodell einzustehen. Die Versicherung muss in einem solchen Fall daher darauf hinweisen, dass dann, wenn mit einer Versicherungsrendite und einer Rendite des Fonds i.H.v. jeweils 8,5 % kalkuliert wird, das gesamte Anlagemodell mit einer Versicherungsrendite von nur 6 % von vornherein nicht funktionieren kann und im Übrigen auf Grund der ihm zu Grunde liegenden "Zinswette" zur Altersvorsorge von vornherein nicht geeignet ist.(Rn.22) (Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen der A. Bank eG aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen zur Konto Nr. ... freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.115,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeden weiteren, sich aus dem Abschluss des „E.“ im Jahre 2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer trägt die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 140.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steuert eine Versicherung zu einem als alternative Altersvorsorge angebotenen Anlagegeschäft eine Lebensversicherung mit Teilauszahlungsmöglichkeit bei, aus deren laufenden Auszahlungen die Zinsen eines endfälligen Darlehens beglichen werden sollen, welches wiederum über die Beteiligung an einem Investmentfonds zurückgeführt werden soll, haftet die Versicherung für das Verhalten der von ihr im Strukturvertrieb eingesetzten Vermittler und Berater nach § 278 BGB (Anschluss an BGH, 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 51, zitiert nach juris).(Rn.18) 2. Im Beratungsprotokoll und Versicherungsantrag enthaltenen "Verantwortlichkeitserklärungen", wonach sich die Versicherung von der Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen freistellt und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweist, stellen einen nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss dar (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 63, zitiert nach juris).(Rn.18) 3. Wird in der dem Strukturvertrieb von der Versicherung zur Verfügung gestellten "unverbindlichen Musterberechnung" eine Versicherungsrendite von 8,5 % zugrunde gelegt, muss die Versicherung deutlich darauf hinweisen, wenn sie intern eine Wertentwicklung von lediglich 6 % als gerechtfertigt ansieht (Anschluss an BGH, 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 54, zitiert nach juris).(Rn.29) 4. Führt die intern erwartete Versicherungsrendite von lediglich 6 % nach der eigenen Musterberechnung in Verbindung mit beantragten Teilauszahlungen zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals, sodass weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden können noch eine Kapitalbildung möglich ist, muss die Versicherung zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass die mit dem Abschluss der Versicherung angestrebte Absicherung im Rentenalter überhaupt nicht erreichbar ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, 2. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 73, zitiert nach juris).(Rn.33) 5. Des Weiteren muss die Versicherung darüber informieren, dass der Umfang der Reservenbildung im Rahmen des "smoothing" ihrer Ermessensentscheidung unterliegt (Anschluss an BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 56 - 58) sowie über die poolübergreifende Reservenbildung und die damit verbundene Quersubventionierung zwischen den Pools aufklären (Anschluss an BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 59, 60).(Rn.41) (Rn.42) 6. Ferner muss die Versicherung darüber aufklären, - dass mit jeder Auszahlung über die damit verbundene Verringerung der Poolanteile ein Teil des garantierten Kapitals zurückfließt und damit die Beteiligungsbasis an künftigen Gewinnen geschmälert wird, - dass diese Verringerung des Beteiligungskapitals dann besonders stark ausfällt, wenn die Renditen in der Anfangsphase nicht wie geplant erzielt werden, - dass dann auch in einer späteren Erholungsphase die anfänglich erlittenen Einbußen kaum mehr in der relevanten Laufzeit aufzuholen sind, - und dass für den Fall größeren Finanzbedarfs Entnahmen über die vereinbarten Teilbeträge hinaus stets mit der Gefahr einer negativen Wertanpassung in erheblichem Ausmaß verbunden sind, obwohl der Prospekt des Anlagemodells das Gegenteil suggeriert (Anschluss an OLG München, 12. Mai 2011, 14 U 798/10, OLG München, 2. Dezember 2011, 25 2195/09; OLG Celle, 12. Januar 2012 und 8 U 151/11; KG Berlin, 13. April 2012, 6 U 52/11).(Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) 7. Darüber hinaus muss die Versicherung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die zu Werbezwecken angegebenen, im Ausland in der Vergangenheit erzielten Versicherungsrenditen im Hinblick auf die dortige Inflation und der bei den insoweit herangezogenen Versicherungen nicht vorgesehenen Teilauszahlungen nicht vergleichbar sind.(Rn.35) 8. Stellen der Abschluss des Versicherungsvertrages, die Kreditaufnahme und die Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft dar und/oder wirkt die Versicherung mit der finanzierenden Bank und dem Fonds institutionell zusammen, gilt nicht mehr das Trennungsprinzip, wonach dem einzelnen Beteiligten nur das sein Geschäft betreffende Verhalten der im Strukturvertrieb tätigen Vermittler und Berater zugerechnet wird; vielmehr hat die Versicherung dann für sämtliche Angaben zum gesamten Anlagemodell einzustehen. Die Versicherung muss in einem solchen Fall daher darauf hinweisen, dass dann, wenn mit einer Versicherungsrendite und einer Rendite des Fonds i.H.v. jeweils 8,5 % kalkuliert wird, das gesamte Anlagemodell mit einer Versicherungsrendite von nur 6 % von vornherein nicht funktionieren kann und im Übrigen auf Grund der ihm zu Grunde liegenden "Zinswette" zur Altersvorsorge von vornherein nicht geeignet ist.(Rn.22) (Rn.34) Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen der A. Bank eG aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen zur Konto Nr. ... freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.115,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeden weiteren, sich aus dem Abschluss des „E.“ im Jahre 2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer trägt die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 140.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Vertrauensschadens im Zusammenhang mit dem Abschluss eines „W.“ Lebensversicherungsvertrages als Bestandteil des ihm zur Altervorsorge angebotenen Anlagemodells „E.“ (siehe hierzu BGH, Urt. v. 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, Rn. 2, 3; Seiffert, r + s 2010, 177, 181 f). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei – wie er auch selbst eingeräumt habe – im Prospekt, in den Policebedingungen, sowie in den Verbraucher- und Poolinformationen darauf hingewiesen worden, dass die kalkulierte Versicherungsrendite von 8,5 % nicht garantiert sei. Dass die Beklagte unstreitig selbst nur eine Rendite von 6 % als gerechtfertigt angesehen habe, sei unerheblich, weil die Musterberechnung nach Wahl des Kunden mit verschiedenen Zinssätzen von 4,5 % bis 9,5 % habe durchgeführt werden können. Über die Gegebenheiten der Poolverwaltung, insbesondere das sog. „smoothing“ sei der Kläger aufgeklärt worden. Im Übrigen seien seine Ansprüche verjährt, weil er spätestens im Jahre 2005 habe erkennen müssen, dass die Prognose einer Rendite von 8,5 % unrealistisch gewesen sei, woraufhin er weitere Nachforschungen zu den diesbezüglichen Gründen hätte anstrengen müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist er auf fünf vom Bundesgerichtshof am 11. Juli 2012 ergangene Entscheidungen (IV ZR 122/11, 151/11, 164/11, 271/11, 286/11), mit denen die wesentlichen Rechtsfragen des vorliegenden Falles zu seinen Gunsten geklärt worden seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13. Juli 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Ansprüchen der A. Bank eG aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen zur Konto Nr. ... freizustellen, an den Kläger 21.283,13 € sowie 3.015,70 € außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2010, zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger jeden weiteren, sich aus dem Abschluss des „E.“ im Jahre 2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter näherer Auseinandersetzung mit den von ihr als unzutreffend empfundenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 2012. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache zum weit überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Freistellung von der noch offenen Darlehensverbindlichkeit, die Zahlung der Vermittlungsprovision in Höhe von 11.111,15 € und die Feststellung verlangen, dass die Beklagte dem Kläger jeden weiteren, sich aus dem Abschluss des E. im Jahre 2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Zahlung der nach Kündigung der Lebensversicherung nicht mehr aus dieser, sondern aus sonstigen Mitteln gezahlten Darlehenszinsen in Höhe von 10.177,02 € hat der Kläger hingegen nicht nachgewiesen; die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten sind hier ebenfalls nicht erstattungsfähig. 1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Wohnsitz des Klägers als Versicherungsnehmer im Landgerichtsbezirk Dessau, da es sich bei der Beklagten um eine ausländische Versicherungsgesellschaft handelt (Art. 3, 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO). Die streitgegenständlichen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem Recht, da der Kläger als natürliche Person seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und somit das versicherte Risiko hier belegen ist, wobei gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht maßgeblich ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 46, 48, 49, zitiert nach juris). 2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm den weiteren aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells „E.“ entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 47). 3. Der Kläger ist trotz der Sicherungsabtretung an seine Bank aktivlegitimiert, weil hiervon die streitgegenständlichen vorvertraglichen Ansprüche nicht erfasst sind (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 21. April 2011, 7 U 546/10, Anlage K 28, S. 23 f; OLG München, Urt. v. 12. Mai 2011, 14 U 798/10, Anlage K 18, S. 10 f und Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 16 f; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 2 U 173/10, Rn. 50 ff, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 22; OLG Celle, Urt. v. 12. Januar 2012, 8 U 151/11, Anlage K 63, S. 15 f; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, K 64, S. 12). 4. Die Beklagte hat nach den von der Rechtsprechung für Anlagegeschäfte geltenden Maßstäben Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. a) aa) Der Abschluss der „W.“ Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Anlagegeschäft dar, denn gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallsrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 53).5. Da die Beklagte ihre Lebensversicherung „W.“ unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sog. Strukturvertriebes über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert hat, ist ihr das Verhalten des Wirtschaftsberaters (vgl. Anlage B 11, S. 4) F. gem. § 278 BGB zuzurechnen (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 51, zitiert nach juris). Die im Beratungsprotokoll und im Versicherungsantrag enthaltenen „Verantwortlichkeitserklärungen“, wonach sich die Beklagte von der Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen freistellt und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweist, stellen einen nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksamen Haftungsausschluss dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 63, zitiert nach juris). bb) Diese Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht den für die Haftung von Anlagevermittlern vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen. Danach kommt ein stillschweigender Auskunftsvertrag mit potentiellen Haftungsfolgen bereits dann zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 5. März 2009, III ZR 17/08, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, NJW-RR 2003, 1690; NJW-RR 2005, 1120, 1121; OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Februar 2003, 26 O 396/02, zitiert nach juris). Zur Bejahung eines stillschweigenden Vertragsabschlusses genügen die widerspruchslose Annahme eines Angebots zur Vermittlung sowie der Erhalt und die Weiterleitung der entsprechenden Gelder (OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 414, OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Oktober 2004, 15 U 11/04, zitiert nach juris). Der Vermittler muss den Auftraggeber dann nicht nur über das aufklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle ihm bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können; diese Erklärungen müssen insgesamt so beschaffen sein, dass sie dem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (BGH, NJW-RR 2003, 700, 701 f; OLG München, NJW-RR 2005, 1144; KG, OLGR 2000, 96, 97). Vor diesem Hintergrund muss bereits der bloße Anlagevermittler das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität überprüfen; unterlässt er dies, muss er den Interessenten hierauf hinweisen (BGH, Urt. v. 5. März 2009, Rn. 11, zitiert nach juris). Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt zur Haftung, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung nicht anleger- und oder objektgerecht ist (BGH, Urt. v. 07. Oktober 2008, XI ZR 89/07, Rn. 12 ff; Urt. v. 5. März 2009, III ZR 302/07, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris). cc) Da der Wirtschaftsberater (vgl. Anlage B 11, S. 4) F. ausweislich des Beratungsprotokolls (Anlage K 11) hier nicht nur vermittelnd, sondern beratend tätig war, trafen ihn darüber hinaus weitergehende Pflichten aus einer Anlageberatung. Nach der Rechtsprechung des für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kommt ein Beratungsvertrag bereits dann stillschweigend zu Stande, wenn ein Anlageinteressent an einen Vertreiber herantritt und nach einer Kapitalanlage fragt oder der Vertreiber an den Kunden herantritt, um ihn zu beraten, und anschließend ein Beratungsgespräch geführt wird (BGH, Urt. v. 06. Juli 1993, XI ZR 12/93, Rn. 11; BGH, Urt. v. 25. September 2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Aus einem Beratungsvertrag hat der Berater Pflichten, deren Inhalt und Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist („anlegergerechte“ Beratung), und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben („objektgerechte“ Beratung). Über diese Umstände hat der Berater richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit sie für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 06. Juli 1993, XI ZR 12/93, Rn. 18, 19, zitiert nach juris; BGH, WM 2000, 1441, 1442; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 159 f). dd) Die Beklagte muss sich nicht nur die den Lebensversicherungsvertrag betreffenden, sondern auch sämtliche den E. betreffenden anlagebezogenen Erklärungen des Beraters F. zurechnen lassen. (1) Zwar gilt bei sog. Doppelvermittlern grundsätzlich das Trennungsprinzip, d.h. dass bei Vermittlern, die sowohl die Kapitalanlage als auch den zu deren Finanzierung erforderlichen Kredit vermitteln, der Bank nur das den Kreditvertrag betreffende Vermittlerverhalten zugerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies gilt aber nicht bei einem verbundenen Geschäft (BGH, Urt. v, 25. April 2006, XI ZR 106/05, Rn. 30, zitiert nach juris) oder bei einem Wissensvorsprung der Bank über eine evident unrichtige Angabe des Vertreibers, mit dem sie institutionell zusammenarbeitet (BGH, Urt. v. 15. Juni 2006, XI ZR 6/04, Rn. 50 ff; Urt. v. 21. September 2010, XI ZR 232/09, Rn. 18, 31; jeweils zitiert nach juris). Die Beteiligung der Beklagten an dem hier vorliegenden dreikomponentigen Anlagemodell (Kredit, Lebensversicherung, Fondsbeteiligung) erfolgte im Rahmen eines institutionellen Zusammenwirkens mit den anderen Beteiligten und führte zur Begründung verbundener Geschäfte. (2) Der Kreditvertrag, der Lebensversicherungsvertrag und die Fondsbeteiligung stellen bereits nach dem Inhalt des E. -Prospekts, der Kurzberechnung Nr. 54787, des Beratungsprotokolls vom 05. November 2001 und des Kreditvertrags vom 04. Juli 2002 (Anlagen K 10, 10a, 11, 12) eine wirtschaftliche Einheit dar (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. April 2006, XI ZR 193/04, Rn. 14, 15; BGH, Urt. v. 19. Juni 2007, XI ZR 142/05, Rn. 19, 20; jeweils zitiert nach juris). Im E. -Prospekt (Anlage K 10) ist (nur) die Beklagte als Versicherungsgesellschaft aufgeführt. Nach der vor dem LG Stuttgart am 15. September 2010 im Verfahren 8 O 518/09 getätigten Aussage des Konzeptionärs des E. G. war die Beklagte auch die einzige beteiligte Versicherung und die A. Bank neben der B. Bank sowie gelegentlich der einen oder anderen Sparkasse die einzig finanzierende Bank (Anlage K 33). Dementsprechend wird die Beklagte auch in der Kurzberechnung Nr. 54787 (Anlage K 10a) als Versicherer angegeben. Die dort enthaltenen Angaben zum Darlehen, insbesondere der anfängliche effektive Jahreszins (6,62 %), stimmen inhaltlich mit dem Darlehensvertrag (Anlage K 12) überein, welcher als Verwendungszweck wiederum ausdrücklich die Finanzierung der Lebensversicherung ausweist. Die in der Kurzberechnung ebenfalls enthaltenen Angaben zum Investmentfonds korrespondieren mit denjenigen im Beratungsprotokoll (Anlage K 11). Das Beratungsprotokoll (Anlage K 11) bezieht sich bereits nach seiner Überschrift ausdrücklich auf den E., wobei im Text dann sowohl die streitgegenständliche Lebensversicherung als auch die Darlehenstilgung durch den konkret benannten Investmentfonds dargestellt ist. In der Zusammenschau rechtfertigt dies jedenfalls die Annahme, dass hier kein Vertrag ohne den anderen abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2012, XI ZR 324/06, Rn. 25-27, zitiert nach juris). (3) Darüber hinaus hat die Beklagte jedenfalls mit den Initiatoren des E., aber auch mit den Fondsgesellschaften und den finanzierenden Banken institutionell zusammengewirkt. (a) Wie bereits erwähnt, ist die Beklagte im E. -Prospekt (Anlage K 10) zutreffend als die einzige Versicherungsgesellschaft angegeben. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, wonach sie wegen ihrer Bonität und der Vergangenheitsperformance von den Initiatoren lediglich primär für den E. ausgewählt worden sei und dieser grundsätzlich auch mit jeder anderen Versicherung mit Teilzahlungsmöglichkeit „denkbar“ gewesen sei (Bl. 136 f I d. A.), ist widerlegt (siehe oben), würde aber selbst dann, wenn er wahr wäre, nichts am institutionalisierten Zusammenwirken mit den Initiatoren des E. ändern. Die Annahme, dass letztere die Beklagte als einzige Versicherungsgesellschaft für das Anlagemodell E. auserkoren und im Prospekt genannt haben könnte, ohne dass der Beklagten die im Prospekt beschriebene Funktionsweise des E. bekannt gewesen wäre, erschiene lebensfremd. Dementsprechend hat der Konzeptionär des E. G. vor dem Landgericht Stuttgart am 15. September 2010 auch ausgesagt, er habe den Prospekt über den Masterdistributor an die Beklagte weitergeleitet (Anlagen K 33, 34). Auch die am 20. April 2010 vor dem LG München I im Verfahren 23 O 18770/08 durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass Prospekte zur Prüfung an die Beklagte weitergeleitet worden sind (Anlage K 30). In dem vor dem OLG München geführten Verfahren 14 U 798/10 hat die Beklagte eingeräumt, zumindest einige Versionen des E. -Prospekts sowie Beratungsprotokolle erhalten und überprüft zu haben. In dem vor dem OLG Frankfurt geführten Verfahren 7 U 100/10 war ebenfalls unstreitig, dass die Beklagte den E. -Prospekt kannte (Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 28). Ferner hat bereits die Klagepartei in dem vor dem OLG München geführten Verfahren 14 U 798/10 als Anlagen K 29, 32, 33 Protokolle über Zeugenvernehmungen vorgelegt, aus denen sich ergab, dass die Beklagte auf vielfältige Weise nicht nur über das grundsätzliche E. -Konzept, sondern auch seine konkrete Ausgestaltung informiert war. Darüber hinaus lag dem OLG München im Verfahren 14 U 411/10 als Anlage B 34 eine E-Mail vor, in der der Zeuge N. dem Masterdistributor M. nicht nur den Empfang von E. -Unterlagen bestätigt, sondern auch noch textliche Änderungswünsche übermittelt hat (siehe OLG München, Urt. v. 12. Mai 2011, 14 U 798/10, Anlage K 18, S. 12). Die vom Landgericht Coburg im Verfahren 23 O 836/06 am 17. Mai 2010 durchgeführte umfassende Beweisaufnahme hat nicht nur ergeben, dass der Beklagten die E. -Vertriebsunterlagen, insbesondere der E. -Prospekt bekannt waren, und ihr außerdem der Lebensversicherungsantrag, das Beratungsprotokoll, das Formular Teilauszahlungen und die Musterberechnung jeweils zugeleitet worden sind, sondern darüber hinausgehend, dass es Arbeitsgespräche zwischen der Beklagten und der Firma M. sowie allen Masterdistributoren gab, die Beklagte über die Fremdfinanzierung Bescheid wusste, der Initiator bereits vor Beginn der E. -Vermarktung insoweit Kontakt zur hauptfinanzierenden Bank aufgenommen hatte, die im Beratungsprotokoll enthaltene Haftungsfreistellung auf Veranlassung der Beklagten dort aufgenommen worden ist, die Beklagte für die E. -Software die Quellcodes aus ihrer DSS- bzw. Sigma-Software bereitgestellt hat, und die Beklagte der Firma M. ein Marketingbudget zur Verfügung gestellt hat (siehe Anlagen K 29, 31, 32). (b) Insoweit hilft der Beklagten auch der für sich betrachtet zutreffende Hinweis darauf, dass der Beweiswert einer protokollierten Zeugenaussage gering ist, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt (Bl. 18 III d. A.), nicht weiter, denn die Beklagte hat nichts gegen die Glaubwürdigkeit der in den Parallelverfahren vernommenen Zeugen eingewandt. Vor dem Hintergrund der dortigen Beweisergebnisse stellt der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung zur Frage des institutionellen Zusammenwirkens (Bl. 147 ff I d. A.), wonach sie nicht „sämtliche Prospekt-‚ Informations- und Zeichnungsunterlagen … für den E.“ erhalten habe, ihr diese Unterlagen „nicht planmäßig“ zur Prüfung übersandt worden seien, sie den Prospekt in der Version der Anlage K 10 vor Abschluss der Police nicht gekannt habe, ihr zugesandte Unterlagen lediglich hinsichtlich der auf ihre Produkte bezogenen Textbausteine überprüft habe, ihren Distributoren lediglich Unterlagen „für ihre Versicherungsprodukte“ zur Verfügung gestellt habe, ihre Versicherungsprodukte lediglich „im Einzelfall gegenüber Banken erläutert“ habe, nicht (selbst) für fremdfinanzierte Einmalzahlungen in ihre Lebensversicherungsverträge geworben habe und keine Kenntnis „von den Einzelheiten“ der Fremdfinanzierung gehabt habe, einen untauglichen Versuch dar, durch punktuelle Relativierungen davon abzulenken, dass ihr die Funktionsweise des E. auch in den wesentlichen Einzelheiten bekannt und sie in dieses Anlagemodell von Anfang an strukturell eingebunden war. Auch die Einschränkungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. November 2011 (Bl. 17 ff III d. A.), wonach ihr der E. nicht in allen Einzelheiten bekannt gewesen sei, ihr der konkret als Anlage K 10 vorgelegte Prospekt nicht vorgelegen habe und sie nicht sämtliche Unterlagen erhalten habe, stehen bereits inhaltlich der Annahme eines institutionellen Zusammenwirken mit den übrigen Beteiligten nicht entgegen. (4) Bei dieser Sachlage geht die Annahme der Beklagten fehl, sie könne und müsse „keine Verantwortung dafür übernehmen, dass ihre Versicherungsnehmer und Dritte auf die Renditen ihrer Versicherungen Wetten abschließen“, die sie „nicht konzipiert“ habe „und deren Inhalt sie nicht in allen Einzelheiten“ kenne (Bl. 25 III d. A.). Vielmehr hat die Beklagte gem. § 278 BGB nicht nur für die Angaben des Beraters F. zu der von ihr beigesteuerten „W. l“ Lebensversicherung, sondern auch für dessen Angaben zum E. insgesamt einzustehen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19. November 2010, 7 U 1358/09, Rn. 59; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 64; jeweils zitiert nach juris; LG Coburg, 23 O 836Ä/06, Anlage K 29, S. 27). b) aa) Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht zunächst darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Versicherungsrendite gegeben hat. (1) Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5 % realistisch ist. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat der Berater F. den Kläger „anhand der als Anlage B 14 vorgelegten – oder jedenfalls einer inhaltlich gleichlautenden – Musterberechnung beraten“ (Bl. 10 V d. A.). In der „unverbindlichen Musterberechnung“ (vgl. Anlage B 14) wird jeweils auf den Seiten 5 und 6 eine Rendite von 8,5 % zugrunde gelegt, die auf Seite 1 bei der Ablaufleistung und auf Seite 2 - 4 bei der Todesfallleistung als alleiniger Wert angenommen wird. Die Musterberechnungen erwecken daher den Eindruck, dass mit dieser Rendite aufgrund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte – wie sich aus Nr. 5 der Hinweise zur „unverbindlichen Musterberechnung“ (Anlage B 14) ergibt – aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6 % als gerechtfertigt angesehen. Zwar war dem Kläger bewusst, dass die Rendite aus der Lebensversicherung nicht garantiert ist. Dies steht einer Aufklärungspflichtverletzung aber nicht entgegen, da die Beklagte eine konkrete Renditeprognose abgegeben hat. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertenentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären. Eine solche Aufklärung ergibt sich nicht aus Nr. 5 der Hinweise in der „unverbindlichen Musterberechnung“. Auch wenn dort die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6 % erwähnt wird, ist dieser Hinweis angesichts des Umstandes, dass auf sämtlichen Seiten zuvor die Musterberechnung durchgehend auf der Grundlage einer Rendite von 8,5 % durchgeführt wurde und sich der Hinweis auf die tatsächlich angenommene – niedrigere – Wertentwicklung nur kleingedruckt und erst auf Seite 7 der Musterberechnung findet, nicht ausreichend; Anordnung und Kontext des Hinweises gewährleisten nicht, dass der Anleger hiervon in der gebotenen Weise Kenntnis nimmt. Zur Aufklärung ist auch der Hinweis im Beratungsprotokoll (Anlage K 11) nicht ausreichend, dass das Eigenkapital bzw. die E. -Rente niedriger als kalkuliert ausfallen könne, „falls die kalkulierte Rendite von 8,5 % bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird“. Vielmehr wird hiermit nochmals bekräftigt, dass eine Rendite von 8,5 % als realistische Kalkulationsgrundlage anzusehen ist. Nach dem Beratungsprotokoll wurde der Kläger zwar auch darüber informiert, dass „die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“. Die Rendite setzt sich aber aus dem garantierten Wertzuwachs und dem nicht garantierten Fälligkeitsbonus zusammen, so dass auch dieser Hinweis nichts über die Gesamthöhe der zu erwartenden Wertentwicklung aussagt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 2 U 173/10, Rn. 71, 72, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 26 ff; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, Anlage K 64, S. 16). (2) Dem berechtigten Vorwurf einer arglistigen Täuschung über die tatsächlich erwartete Rendite (8,5 % statt 6 %) kann sich die Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie behauptet, sie habe keine Rendite der Lebensversicherung in Höhe von 8,5 % prognostiziert, sondern dem Vermittler lediglich eine Software zur Verfügung gestellt, welche von diesem und dem Kunden frei wählbare Eingaben von 4,5 % bis 9,5 % ermöglicht hätte. Entscheidend ist allein, dass tatsächlich mit 8,5 % gerechnet worden ist, obwohl die Beklagte selbst – worauf lediglich im Kleingedruckten und damit unzureichend hingewiesen hat – nur 6 % als gerechtfertigt angesehen hat. (a) Soweit die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz erstmals vorträgt, der Berater F. habe im Rahmen des Beratungsgesprächs auch explizit auf Nr. 5 des Kleingedruckten hingewiesen, wonach die Beklagte selbst nur 6 % als gerechtfertigt angesehen hat, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. (aa) Zum einen sind die insoweit gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen F. und des Klägers als Partei auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherungen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem ausschließlich im Strukturvertrieb vertrieben, um eine Zurechnung der Erklärungen der eingeschalteten Berater nach § 278 BGB zu vermeiden, wobei sie die Aufnahme einen entsprechenden Haftungsausschluss in die Beratungsprotokolle veranlasst hat. Vor diesem Hintergrund hat sie sich für den Inhalt der individuell durchgeführten Beratungen nicht interessiert und daher erstinstanzlich lediglich vorgetragen (Bl. 140 ff I d. A.), dass der Berater F. entsprechend dem Inhalt des Beratungsprotokolls (Anlage K 11) beraten habe, ohne dass sie dies – wie sie selbst eingeräumt hat (Bl. 145 I d. A.) – allerdings wirklich wusste. Ob der Berater F. – wie die Beklagte nunmehr zweitinstanzlich erstmals vorträgt – „anhand der als Anlage B 14 vorgelegten – oder jedenfalls einer inhaltlich gleichlautenden – Musterberechnung beraten“ hat, weiß die Beklagte erst recht nicht, sondern möchte dies durch die Zeugen- und Parteivernehmung erst herausfinden. Dabei ist zwar zu bedenken, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 08. Mai 2012, XI ZR 262/10, Rn. 40, zitiert nach juris). Dass der Berater F. den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte, welche mit Vergangenheitsrendite von 9 - 12 % geworben hatte, selbst lediglich eine Versicherungsrendite von 6 % als gerechtfertigt angesehen hat, ist aber alles andere als wahrscheinlich, denn dies hätte den Verkauf des Produkts faktisch unmöglich gemacht, sodass insoweit eine ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung vorliegt. (bb) Zum anderen hätte der Berater F. selbst durch einen Hinweis darauf, dass die Beklagte selbst lediglich eine Rendite von 6 % als gerechtfertigt angesehen hat, seinen Aufklärungspflichten nicht genügt. Wie bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat, führte die von der Beklagten als gerechtfertigt angenommene zukünftige Rendite von 6 % nach ihrer eigenen Musterberechnung (Anlage B 14, fünfte Spalte von links) in Verbindung mit den beantragten Teilauszahlungen nämlich zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals, sodass weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden konnten noch eine Kapitalbildung möglich war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 73, zitiert nach juris). Jedenfalls spätestens nach dem 29. Versicherungs- und 61. Lebensjahr des Klägers wäre das Kapital trotz einer jährlichen Rendite von 6 % soweit abgeschmolzen gewesen, dass keine Auszahlungen aus der Versicherung mehr möglich gewesen wären (siehe Anlage B 14). Gerade die durch die Teilauszahlungen mit der Versicherung der Beklagten angestrebte Absicherung im Rentenalter (siehe Seite 1 des E. -Prospekts, Anlage K 10) wäre daher bei einer Rendite von jährlich 6 % nicht erreichbar gewesen. Bei dieser Sachlage hätte die dringende Anlageempfehlung des Beraters F. nur noch lauten dürfen, von der Anlage Abstand zu nehmen. Dass der Berater F. dies getan hat, trägt selbst die Beklagte nicht vor. (b) Im Übrigen konnte das gesamte Anlagemodell E. nur dann aufgehen, wenn die „W.“ Versicherung – wie den Anlegern von den Vermittlern vorgerechnet – eine höhere Rendite abwarf, als die Anleger Darlehenszinsen zahlen mussten. Der anfängliche effektive Jahreszins für das Darlehen betrug vorliegend 6,62 %, der kalkulierte Anschlusszinssatz 7 % (Anlagen K 10a und K 12). Dementsprechend wurde hinsichtlich der Versicherung mit einem Wertzuwachs auf das Nettoanlagevermögen von 8,5 % und hinsichtlich des Investmentfonds mit einer Rendite auf den Nettoinventarwert von ebenfalls 8,5 % kalkuliert (Anlage K 10a). Mit einer Versicherungsrendite von nur 6 % konnte das Anlagemodell hingegen von vornherein nicht funktionieren. Dass die Beklagte dies wusste, räumt sie auf S. 75 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2011 im Kern selbst ein und versucht die daraus folgende Haftung lediglich durch die Behauptung in Abrede zu stellen, dass auch der Klagepartei bekannt gewesen sei, dass „ein Gewinn beim E. … nur dann entstehen kann, wenn der Fälligkeitsbonus die Gesamtrendite aus dem Versicherungsvertrag über den Darlehenszinssatz hinaus erhöht“ (Bl. 75 V d. A.). Hier geht es aber nicht darum, dass bei einer Versicherungsrendite von 6 % kein Gewinn zu erzielen war, sondern darum, dass in diesem Fall unausweichlich ein Verlust eintrat. Der Kläger konnte auf Grund der ihm vorliegenden Einzelinformationen anders als der Berater F., der selbst dann, wenn er nur als Vermittler tätig geworden wäre, zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet gewesen wäre, auch nicht erkennen, dass bei einer Versicherungsrendite von nur 6 % das Modell zum Scheitern verurteilt war. Hinzu kommt, dass der E. auch aufgrund der Tatsache, dass er nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Bl. 14, 25, 48 III d. A.) eine (naturgemäß spekulative) „Zinswette“ bzw. ein „Zinsdifferenzgeschäft“ beinhaltete, zu dem im Prospekt ausgewiesenen Zweck der (sicherheitsorientierten) Verbesserung der Altersvorsorge von vornherein nicht geeignet war. b) Darüber hinaus hätte die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die angegebenen Vergangenheitsrenditen von 9 - 12 %, mit denen auf Seite 5 des E. -Prospekts (Anlage K 10) geworben wurde, nicht vergleichbar waren. Dies bereits deshalb, weil die hohen Vergangenheitsrenditen in Großbritannien – wie allgemein bekannt und auch vom Zeugen N. am 03. Februar 2011 vor dem LG Ellwangen bestätigt (Anlage K 46) – auf der dortigen hohen Inflation beruhten. Darüber hinaus kam es im Rahmen des E. – anders als bei den zum Vergleich herangezogenen Versicherungen – durch die zur Begleichung der Darlehenszinsen vorgesehenen Auszahlungen der Lebensversicherung, welche am Fälligkeitsbonus nur in eingeschränktem Umfang teilnahmen, zu einer systemimmanenten Abschmelzung des eingezahlten Kapitals, was wiederum zur Folge hatte, dass in den Folgejahren nur geringere oder ggf. keine Bonuszahlungen erfolgen konnten (vgl. OLG München, Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 19 ff; OLG Celle, Urt. v. 12. Januar 2012, 8 U 151/11, Anlage K 63, S. 18). c) Ferner fehlte eine Aufklärung darüber, - dass mit jeder Auszahlung über die damit verbundene Verringerung der Poolanteile ein Teil des garantierten Kapitals zurückfließt und damit die Beteiligungsbasis an künftigen Gewinnen geschmälert wird, - dass diese Verringerung des Beteiligungskapitals dann besonders stark ausfällt, wenn die Renditen in der Anfangsphase nicht wie geplant erzielt werden, - dass dann auch in einer späteren Erholungsphase die anfänglich erlittenen Einbußen kaum mehr in der relevanten Laufzeit aufzuholen sind, - und dass für den Fall größeren Finanzbedarfs Entnahmen über die vereinbarten Teilbeträge hinaus stets mit der Gefahr einer negativen Wertanpassung in erheblichem Ausmaß verbunden sind, obwohl der E. -Prospekt das Gegenteil suggeriert (vgl. OLG München, Urt. v. 12. Mai 2011, 14 U 798/10, Anlage K 18, Bl. 13 - 23; Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 23 f; OLG Celle, Urt. v. 12. Januar 2012, 8 U 151/11, Anlage K 63, S. 23; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, Anlage K 64, S. 13 ff). d) Des Weiteren hätte der Kläger darüber informiert werden müssen, dass der Umfang der Reservenbildung im Rahmen des „smoothing“ der Ermessensentscheidung der Beklagten unterliegt. In den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen findet sich hierzu lediglich Nichtssagendes (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 56 - 58; in diesem Sinn zuvor bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 17 November 2011, 7 U 100/11, Anlage K 56, S. 14 f). Nach seinen eigenen Angaben in der Klageschrift (Bl. 17 I d. A.) ist der Kläger lediglich auf das „smoothing“ als solches hingewiesen, nicht aber darüber, dass der Umfang der Reservenbildung Ermessensfrage war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten (Bl. 12 V d. A.) nicht um ein freies, sondern um ein durch die Grundsätze und Usancen der Beitragsverwaltung (PPFM) und die britische Finanzaufsicht (FSA) gebundenes bzw. überwachtes Ermessen handelt. e) Außerdem hätte der Kläger über die poolübergreifende Reservenbildung und die damit verbundene Quersubventionierung zwischen den Pools aufgeklärt werden müssen, was sich aus den Policenbedingungen nicht mit der erforderlichen Klarheit ergibt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 59, 60; OLG Stuttgart, Urt. v. 17. November 2011, 7 U 100/11, Anlage K 56, S. 19). Das zweitinstanzliche Bestreiten einer Quersubventionierung durch die Beklagte (Bl. 13 V d. A.) geht ins Leere. Der Bundesgerichtshof hat nämlich nicht angenommen, dass die Beklagte den Einmalbeitrag eines Versicherungsnehmers separat anlegt und dessen Rendite dann an andere Kunden verteilt, sondern ist in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Erfüllung der Garantieansprüche primär auf für die einzelnen Pools gebildeten Reserven und sekundär auf die Gesamtreserven im Lebensversicherungsfonds zurückgreift (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 58). 5. Der (Zeichnungs-) Schaden des Klägers besteht im Abschluss der Versicherung als Komponente des E. (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 64, 65). a) Nichts anderes ergibt sich aus dem – für sich genommen zutreffenden – Hinweis der Beklagten darauf, dass eine Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens führt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung schuldet, lediglich für die Risken einzustehen hat, für deren Einschätzung die Auskunft maßgebend war. Dies rechtfertigt hier aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine Beschränkung der Haftung. Ein umfassender Rückabwicklungsanspruch ist nämlich begründet, wenn die Aufklärungsverpflichtung nicht nur einen Aspekt, sondern die gesamte Rentabilität und Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts betrifft (vgl. BGH, Urt. 05. April 2011, XI ZR 365/09, Rn. 17, zitiert nach juris). Dies war hier bereits hinsichtlich der zu günstig dargestellten Versicherungsrendite der Fall; im Übrigen hat die Beklagte mit den Initiatoren und finanzierenden Banken institutionell zusammengearbeitet, sodass sie für sämtliche unterbliebenen Hinweise auf das Nichtfunktionieren des E. einzustehen hat (siehe oben). b) Der Kläger kann daher von der Beklagten Freistellung von den noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten, Rückzahlung der Vermittlungsprovision und der seit Kündigung des Darlehens hierauf selbst gezahlten Zinsen sowie Erstattung seiner Fondseinzahlungen verlangen (vgl. OLG München, Urt. v. 12. Mai 2011, 14 U 798/10, Anlage K 18, S. 2; Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 26 f; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, Anlage K 64, S. 25 f; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2001, 12 U 173/10, Rn. 85, zitiert nach juris). Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadensersatzes zu einer Nachversteuerung führt und weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass dem Kläger danach außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2010, II ZR 30/09, Rn. 25; Urt. v. 15. Juli 2010, III ZR 336/08, Rn. 36, 45; Urt. v. 01. März 2011, XI ZR 96/09, Rn. 8, 9; jeweils zitiert nach juris; so konkret zur vorliegenden Fallgestaltung auch OLG München, Urt. v. 02. Dezember 2011, 25 2195/09, Anlage K 54, S. 27 f sowie OLG Frankfurt, Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 32; KG, Urt. v. 13. April 2012, 6 U 52/11, Anlage K 64, S. 26). c) Damit ergibt sich hier folgende Schadensberechnung: Der Freistellungsantrag ist begründet, wobei es auf die genaue Höhe der noch bestehenden Valutierung nicht ankommt. Die 5 %ige Vermittlungsprovision in Höhe von 11.111,15 € ergibt sich aus der Kurzberechnung von Nr. 54787 (Anlage K 10a); deren Zahlung ist durch den vorgelegten selektierten Kontenumsatz vom 10. September 2002 (Anlage K 65 (2)) hinreichend nachgewiesen. Hinsichtlich der seit Kündigung des Darlehens hierauf nicht mehr aus den Auszahlungen der Lebensversicherung, sondern selbst in Höhe von 10.177,02 € entrichteter Zinsen hat der Kläger erstinstanzlich die Vorlage der Kontoauszüge im Termin angekündigt (Bl. 57 II d. A.), was er dann allerdings nicht getan hat (Bl. 83 ff III). Mangels Nachweises der entsprechenden Zahlungen war die Klage daher insoweit abzuweisen. Zahlungen in den Investmentfonds sind nicht mehr streitgegenständlich (siehe Bl. 212 III d. A.). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte beim Verkauf der Fondsanteile einen vorteilsausgleichend zu berücksichtigenden Gewinn erzielt hat. Im Beratungsprotokoll vom 05. November 2011 (Anlage K 11) ist der T. Fund eingetragen. Wie sich aus dem Darlehensvertrag vom 04.07.2002 (Anlage K 12) ergibt, wurde tatsächlich jedoch der D. Vermögensbildungsfonds I verpfändet. Die hierauf vertraglich zu erbringenden Einzahlungen bestanden aus einer Einmaleinlage von 10.000,00 € und einer monatlichen Sparrate von 565,00 €. Diese Leistungen hat der Kläger auf die Depotnummer ... 201 erbracht. Daneben zahlte der Kläger in denselben Fonds unter der Depotnummer ... 202 einmalig 23.000,00 € und dann monatlich 170,00 € ein. Insgesamt zahlte der Kläger 95.305,00 € ein (Anlage K 66). Aus dem Verkauf des Fonds hat er 91.666,26 € erlöst (Anlage K 68). Ein entsprechender leichter Verlust über den hier relevanten Zeitraum ergibt sich auch aus dem über OnVista einsehbaren Chart des D. Vermögensbildungsfonds I. c) Der Feststellungsantrag ist begründet, weil nach dem vorstehend Ausgeführten die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen und die Entstehung eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 02. August 2011, 12 U 173/10, Rn. 88). 6. Die Pflichtverletzungen der Beklagten sind für die Beteiligung des Klägers am E. ursächlich. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 66). Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach diese nur greift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsmöglichkeit gehabt, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, ist überholt. Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – entsprechend dem Sinn und Zweck der Aufklärungspflichten, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen – gerade dann, wenn sich für den Kapitalanleger mehrere Handlungsmöglichkeiten stellen, dessen Aufklärung und Beratung von besonderer Wichtigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 08. Mai 2012, XI ZR 262/10, Rn. 33 ff, zitiert nach juris). Danach oblag es hier der Beklagten, die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Mutmaßungen allgemeiner Art genügen hierfür nicht. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass der jeweilige Anleger sich auch bei richtiger Aufklärung für die Anlage entschieden hätte (OLG München, Beschl. v. 11. August 2009, 19 U 2098/09, S. 4, 1. Absatz; OLG Hamm, Urt. v. 25. November 2009, 31 U 70/09, Rn. 73; jeweils zitiert nach juris). Gegen die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden hat sich die Beklagte ohnehin nur hinsichtlich der fehlenden Hinweise betreffend die Einzelheiten der Beitragsverwaltung gewandt. Ihre unsubstanziierte Behauptung, eine diesbezügliche Kausalitätsvermutung würde „den Erkenntnissen aus zahlreichen informatorischen Anhörungen und Beweisaufnahmen in Parallelverfahren widersprechen“ (Bl. 15 V d. A.), begründet keinen für den vorliegenden Fall relevanten konkreten Anhaltspunkt im oben genannten Sinne, sodass die beantragte Vernehmung des Zeugen F. und des Klägers als Partei hier auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. 7. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt (§ 214 Abs 1 BGB). Der auf Rückabwicklung eines Vertrages gerichtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen verjährungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig hierüber in Unkenntnis geblieben ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage münden (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007, IV ZR 164/11, Rn. 71, zitiert nach juris). Aus einer in den Jahren 2003 bis 2005 erlangten Kenntnis über das Ausbleiben der erwarteten Rendite ergibt sich keine grobfahrlässige Unkenntnis der Falschberatung bereits zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010, III ZR 243/09, Rn. 23, zitiert nach juris); insbesondere konnte der Kläger aus dem Ausbleiben der prognostizierten Rendite von 8,5 % nicht ableiten, dass die Beklagte bereits bei Vertragschluss nur mit 6 % gerechnet hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 33). Den Gläubiger trifft auch keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Verjährungsbeginn Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen nach Lage des Falls geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verhalten zu bejahen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2010, III ZR 203/09, Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Davon kann hier keine Rede sein. 8. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten (§ 249 Abs. 1 BGB) besteht nicht, weil der Kläger angesichts der kategorischen Zurückweisung der Schadensansprüche durch die Beklagte in einer Vielzahl von vorangegangenen Fällen nicht darauf hoffen durfte, dass die Beklagte einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben nachkommt, sondern aus Schadensminderungsgesichtspunkten sofort hätte Klage erheben müssen (§ 254 BGB). III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Der Wert des Freistellungsanspruchs beträgt nach den Angaben des Klägers 113.078,67 €. Der Zahlungsantrag beläuft sich auf 21.283,15 €. Damit ergeben sich insgesamt 134.361,82 €. Der vom Kläger nicht bewertete Feststellungsantrag ist durch die Festsetzung der Stufe bis 140.000,00 € mitberücksichtigt.