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Urteil

5 U 144/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Deutlichkeit einer im Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung und damit über den Lauf der Widerrufsfrist im Verbundgeschäft (hier verneint).(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.681,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Deutlichkeit einer im Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung und damit über den Lauf der Widerrufsfrist im Verbundgeschäft (hier verneint).(Rn.15) Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.681,95 € festgesetzt. I. Die Kläger nehmen den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung in Anspruch. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatz stehe den Klägern nicht zu, weil dem Beklagten keine Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag vorzuwerfen sei. Die den Klägern vom Beklagten unter dem 27. März 2008 zu der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung aus dem Darlehensvertrag vom 19. November/06. Dezember 2002 mitgeteilte Rechtsauffassung sei nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof habe erst nach diesem Zeitpunkt in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08) ausgesprochen, dass eine Widerrufsbelehrung wie sie auch in der den Klägern gewährten Darlehen zugrunde liegenden Urkunde verwendet wurde, unzureichend sei, da sie nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung widerspreche. Weder zum Zeitpunkt des vom Beklagten erstatteten Rechtsgutachtens noch des Vergleichsabschlusses habe höchstrichterliche Rechtsprechung oder verfestigte obergerichtliche Rechtsprechung bestanden, die den Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht habe, dass die Vertragserklärung des Verbrauchers abgegeben sein musste. Deshalb sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er die ihm zur Prüfung unterbreitete Widerrufsbelehrung für ausreichend erachtet habe, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Gegen dieses ihnen am 04. Juli 2011 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 02. August 2011 angebrachten Schriftsatz Berufung eingelegt und in eben diesem Schriftsatz begründet. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und halten die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Sie vertreten die Ansicht, das Landgericht habe eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu Unrecht nicht angenommen, weil es ihm zugute gehalten habe, dass er die Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung nicht habe erkennen müssen. Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung sei bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung zu XI ZR 33/08 vom 10. März 2009 Allgemeingut gewesen. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung unzureichend gewesen, weil sie entgegen der Vorschrift des § 358 Abs. 5 BGB nicht in gebotener Deutlichkeit auf die Folgen, wie sie sich aus dem Verbund zwischen dem Darlehensvertrag und dem Beitritt der Kläger zum Immobilienfonds aus § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB ergeben, hingewiesen habe. Das diesbezügliche Vorbringen aus erster Instanz habe das Landgericht übergangen. Der B. Bank als Verwenderin der Widerrufsbelehrung komme die Schutzwirkung der BGB-InfoV nicht zugute, da die verwendete Widerrufsbelehrung von deren Wortlaut abgewichen sei. Dem Beklagten hätte deswegen auffallen müssen, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Im Einzelnen berufen sich die Kläger unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf, dass die Widerrufsbelehrung unter folgenden Unzulänglichkeiten leide, die ihnen den Widerruf des Darlehensvertrages im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten noch eröffnet hätten: Der Widerrufsbelehrung sei nicht zu entnehmen, wann eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem verbundenen Geschäft vorliege. Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB seien nicht beschrieben. Ferner lasse die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf den Vorrang eines für den verbundenen Vertrag bestehenden Widerrufs gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB und die sich aus § 358 Abs. 2 Satz 3 BGB ergebende Wirkung eines dennoch gegen den das Darlehen gerichteten Widerrufs vermissen. Weiter fehle es an einer Belehrung darüber, dass der Darlehensgeber beim Widerruf des verbundenen Vertrages in die Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Geschäft eintrete und keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Verbraucher mehr habe. In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu XI ZR 156/08 vom 23. September 2009. Schließlich leide die Widerrufsbelehrung unter dem bereits von der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Mangel, dass der Beginn der Widerrufsfrist irreführend beschrieben sei. Die diesen Mangel zeichnende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu XI ZR 33/08 vom 10. März 2009 habe im Einklang mit der Standardliteratur jener Zeit gestanden und sei daher für den Beklagten vorhersehbar gewesen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 64.990,55 € nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 390,58 € seit dem 30. November 2002 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31. Dezember 2008, sowie aus 270,21 € seit dem 31. Januar 2009 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 31. Januar 2011 zu zahlen, Zug um Zug gegenüber Übertragung aller Rechte an der Beteiligung der Kläger an der „S. KG“ über den Nominalbetrag von 40.000,00 € gemäß Angebot und Annahme vom 08. Mai/19. Juni 2002, und den Verzug des Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Rechte aus der vorgenannten Fondsbeteiligung festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage mit im Ergebnis zutreffender Begründung abgewiesen. Ergänzend sei ausgeführt: Dem Beklagten ist ein Beratungsfehler nicht vorzuwerfen, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Folge hat. Abweichend von der dem Verständnis der Kläger in diesem Punkt folgenden Auffassung der angefochtenen Entscheidung hält der Senat die gutachterliche Stellungnahme des Beklagten vom 27. März 2008 (Anlage K 4 Bl. 12 ff. Bd. I d. A.) bereits objektiv nicht für fehlerhaft, soweit dort ausgeführt ist, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung wirksam sei und den im Jahre 2002 gültigen Anforderungen genüge. Die später vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung über die Unzulänglichkeit einer im Kern gleichlautenden Widerrufsbelehrung steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil sich der dort beurteilte Sachverhalt in einem Punkt maßgeblich von der Situation unterscheidet, in der den Klägern die Widerrufsbelehrung der B. Bank erteilt wurde. Die vom Bundesgerichtshof für unzureichend erachtete Widerrufsbelehrung begleitete ein auf die Darlehensgewährung gerichtetes Formular, das im Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung von dem Kreditinstitut bereits unterschrieben war. Damit lag in jenem Fall zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung ein Darlehensantrag im eigentlichen Sinne bereits vor, während die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung Bestandteil eines noch nicht unterzeichneten Formulars war. Das vom Bundesgerichtshof befürchtete Missverständnis, bereits die Zurverfügungstellung des vom Kreditinstitut an den Verbraucher gerichteten Darlehensantrages könne den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen, konnte in der Situation, in der den Klägern die Widerrufsbelehrung der B. Bank erteilt wurde, nicht eintreten. Darüber hinaus ergibt sich auch dann kein Beratungsfehler des Beklagten, wenn man die Widerrufsbelehrung der B. Bank aus den vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachteten Gründen für unzureichend hält, obwohl sie in einem anderen Kontext erteilt wurde als der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation. Denn der Beklagte musste, wie das Landgericht im Kern zutreffend ausgeführt hat, die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. März 2003 vertretene Rechtsauffassung nicht vorhersehen. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auch nicht deswegen abzuändern, weil sie auf die weiteren Gesichtspunkte, aus denen die Kläger die Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung hergeleitet haben, nicht eingegangen ist. Die Berücksichtigung des vom Landgericht übergangenen Vorbringens rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umfang des mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutzes des Verbrauchers bemisst sich inhaltlich im vorliegenden Fall nach der gem. Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblichen Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002, mithin in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dieser Schutz erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH XI ZR 156/08, Urteil vom 23. Juni 2009, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Dem wird die von der B. Bank erteilte Widerrufsbelehrung auch in den von den Klägern beanstandeten Punkten gerecht. Die Kläger machen zunächst ohne Erfolg geltend, die Belehrung verstoße gegen § 358 Abs. 5 BGB (in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wie auch gegenwärtig gleichlautenden Fassung), weil sie die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft und damit eines Verbundes im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB nicht darstelle. Zutreffend ist, dass die Widerrufsbelehrung in diesem Punkt nicht mit dem Zusatz zu Nr. 8 der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vom 05. August 2002 übereinstimmt. Dort findet sich eine Wiedergabe der die Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB begründenden Umstände. Das Fehlen einer entsprechenden Passage in der von der B. Bank erteilten Widerrufsbelehrung hat deren Unwirksamkeit jedoch nicht zur Folge, weil es nicht geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Es steht zunächst nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Widerrufsbelehrung für ein verbundenes Geschäft, die sich aus § 358 Abs. 5 BGB ergeben. Dort ist bestimmt, dass auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen ist. Die von den Klägern vermisste Passage verhält sich indessen zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts, nicht jedoch zu den Folgen eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines der verbundenen Verträge gerichteten Erklärung. Aber nicht nur formal steht die von der B. Bank verwendete Widerrufsbelehrung in dem beanstandeten Punkt in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen an eine wirksame Belehrung. Vielmehr ist das Fehlen der in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vorgeschlagenen Beschreibung der Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, wenn ihm die Prüfung der Frage, ob ein Verbund tatsächlich vorliegt, bereits durch die Belehrung abgenommen ist. Dies ist hier der Fall, denn die Widerrufsbelehrung der B. Bank weist darauf hin, dass im Falle des Widerrufs „der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande“ komme. Die Widerspruchsbelehrung behandelt den Darlehensvertrag als Verbund mit dem finanzierten Geschäft und lässt erkennen, dass auch Letzteres im Bestand vom Ausbleiben des gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerspruchs abhängig ist. Die eigene Beurteilung der Frage, ob ein gegen das Darlehen gerichteter Widerspruch die Wirkungen des § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auslöst, ist dem Leser der Widerspruchsbelehrung abgenommen. Auch der von den Klägern vermisste Hinweis auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB in der seit dem 01. August 2002 auf Grundlage des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gültigen Fassung war das Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 355 - 359 BGB widerrufen konnte. Auf diese Rechtsfolge war gemäß § 358 Abs. 5 BGB hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war hier jedoch nicht erforderlich, da der verbundene Vertrag nicht nach den Vorschriften der §§ 355 - 359 BGB widerruflich war. Ausweislich ihrer Beitrittserklärung vom 08. Mai 2002 sind die Kläger anlässlich ihres Fondsbeitritts darüber belehrt worden, dass sie die Beitrittserklärung innerhalb der Frist des § 355 Abs. 1 BGB widerrufen können, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass den Klägern ein Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 1 BGB zustand. Diese Widerrufsfrist ist zwei Wochen nach Abgabe der Beitrittserklärung abgelaufen mit der Folge, dass der finanzierte Vertrag nicht mehr widerruflich war und den Ausschluss des Widerrufsrechts hinsichtlich der auf das Finanzierungsdarlehen bei der B. Bank gerichteten Willenserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auslösen konnte. Der Widerrufsausschluss hinsichtlich des Darlehensvertrages wurde nur dann ausgelöst, wenn der finanzierte Vertrag zu dem für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt seinerseits konkret noch widerruflich war. Der Widerrufsausschluss entfällt nicht nur dann, wenn ein Widerruf gegen die auf den Abschluss des finanzierten Vertrages gerichtete Willenserklärung von vornherein nicht statthaft war, sondern auch dann, wenn eine gesetzlich vorgesehene Widerrufsmöglichkeit durch Fristablauf erloschen war (vgl. zu diesem Verständnis auch die Begründung des Regierungsentwurfes zum VKrRiLUG-ÄndG, BT-Drucks. 17/1394, Seite 13 f., zitiert nach Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 495 BGB, Rdnr. 34). Der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in der von den Klägern beanstandeten Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Nach dieser Vorschrift ist der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Diese Rechtsfolge hat die B. Bank mit der Formulierung „im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande“ beschrieben. Eine solche Formulierung reicht aus, um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages aus beiden vom Verbund erfassten Geschäften keine nachteiligen Folgen zu erwarten sind. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Fondsbeitritt in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt wird. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (BGH XI ZR 269/06, Urteil vom 11. November 2008, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Auch die tatsächlichen Konsequenzen des Widerrufs für das verbundene Geschäft, nämlich der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers im Abwicklungsverhältnis, sind mit der Formulierung, „der verbundene Vertrag komme nicht zustande“, ausreichend zusammengefasst, um dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen (vgl. BGH XI ZR 53/08, Urteil vom 07. Dezember 2010, zitiert nach juris, Rdnr. 15 f., wonach die Formulierung „der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt“ nicht als irreführend oder unrichtig angesehen wurde. Dies gelte auch dann wenn – wie auch hier – die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anzuwenden seien, weil diese Folgen durch den Eintritt des Darlehensgebers in den verbundenen Fondsbeitritt aus Sicht des Anlegers der folgenlosen Unwirksamkeit des verbundenen Geschäfts gleichzusetzen sei.) Fehlerhaft ist die von der B. Bank erteilte Widerrufsbelehrung auch nicht deswegen, weil sie von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden könnte, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebotes des Vertragspartners in Gang gesetzt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem am 10. März 2009 verkündeten Urteil zu XI ZR 33/08 zu einer Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist ebenso beschrieben hat, wie in der Belehrung der B. Bank, vertreten. Dennoch ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die hier maßgebliche Widerrufsbelehrung übertragbar, weil diese in einer anderen Situation erteilt wurde als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Dort war der Darlehensantrag von dem Kreditinstitut ausgegangen, weil es dem Verbraucher ein bereits unterschriebenes Formular zugeleitet hatte. Im Zeitpunkt der eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers lag ihm bereits ein Formular vor, das einen Darlehensantrag im Rechtssinne darstellte. Die in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung, die Frist beginne „einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und … der schriftliche Darlehensantrag … zur Verfügung gestellt wurde,“ hatte im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mit dem bereits an den Darlehensnehmer überlassenen Darlehensantrag der Bank einen möglichen Bezugspunkt, weil sie nicht klarstellte, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung eines Darlehensantrages des Verbrauchers (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB) ausgelöst werden konnte. Dieser Bezugspunkt fehlte in der Situation, in der den Klägern die Widerrufsbelehrung der B. Bank erteilt wurde. Die Kläger haben die Widerrufsbelehrung zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, zu dem die Urkunde noch keine Unterschrift trug, und damit weder einen „Darlehensantrag“ noch einen „Darlehensvertrag“ darstellte. Der Text der Widerrufsbelehrung konnte daher nicht den Eindruck erwecken, bereits die Überlassung dieses noch von keiner Partei unterzeichneten Formulars könne den Lauf der Widerrufsfrist auslösen. Auch bei dem nicht juristisch vorgebildeten Leser kann vorausgesetzt werden, dass erst die Unterschrift zumindest einer Vertragspartei einem Formular zu rechtlicher Bedeutung verhilft. Auch der unbefangene Leser wird erkennen, dass ein nicht unterzeichnetes Dokument weder einen „Antrag“ noch einen „Vertrag“ (oder auch eine „Vertragsurkunde“) darstellt, sondern dass erst die durch Unterschrift autorisierte Erklärung zumindest einer Partei diesem Dokument die Qualität eines Antrages oder Vertrages zu verleihen mag. Gerade angesichts des hohen Verbreitungsgrades der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen sowohl im privatrechtlichen als auch behördlichen Verkehr darf auch von einem juristisch nicht vorgebildeten Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwartet werden, dass ihm der Unterschied zwischen einem Erklärungsformular und der erst durch die Unterschrift des Formulars tatsächlich bewirkten Erklärung bewusst ist. Deswegen konnte die Widerrufsbelehrung der B. Bank das vom Bundesgerichtshof beschriebene Missverständnis nicht auslösen. Zwar trägt das Formular der B. Bank die vorgedruckte Überschrift „Darlehensvertrag“. Jedoch war dieses Formular ersichtlich dazu vorgesehen, zunächst durch den Darlehensnehmer und erst danach durch einen Vertreter des Kreditinstitutes unterschrieben zu werden, worauf die Anordnung der Unterschriftsleisten und die Bemerkung, „der Darlehensvertrag werde erst durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Bank abgeschlossen“ hindeuten. Die ebenfalls auf dem Formular angebrachte Belehrung erreichte den Darlehensnehmer also typischerweise in einer Situation, in der das Formular noch von keiner Partei unterschrieben war und zunächst von dem Darlehensnehmer unterzeichnet werden sollte. Dass die Überlassung dieses Formulars weder die „Vertragsurkunde“ noch „der schriftliche Darlehensvertrag“ war, der die Frist nach der Belehrung in Gang setzen konnte, musste auch dem unbefangenen Leser zu erkennen sein. Aber selbst dann, wenn das vom Bundesgerichtshof vertretene Verständnis auf die Situation anzuwenden ist, dass der Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages vom Verbraucher ausgeht, weil diesem ein vom Darlehensgeber noch nicht unterzeichneter Darlehensvertragsvordruck vorlegt wird, begründet die in diesem Fall ex post anzunehmende Fehlerhaftigkeit der Beratung durch den Beklagten keine Pflichtverletzung, weil sie vor Publikation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 nicht erkennbar war. Sowohl die von der B. Bank verwendete Formulierung als auch der in der dem Bundesgerichtshof unterbreiteten Widerrufsbelehrung verwendete Text stehen mit dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und 7. Dezember 2004 geltenden Fassung im Einklang. Der Beklagte musste nicht erkennen, dass diese Formulierung als fehlerhaft eingestuft werden konnte und deswegen gegebenenfalls geeignet war, den Klägern auch lange Zeit nach Ablauf der ordentlichen Frist die ernstliche Chance eines Widerrufs zu bieten. Zwar ist der beratende Rechtsanwalt dazu verpflichtet, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist er auch gehalten, eine Rechtslage, die von der Rechtsprechung und Literatur – soweit erkennbar – noch nicht durchdrungen wurde, gegebenenfalls als erster zuverlässig zu beurteilen. Dabei hat er sich der juristischen Methodik und Subsumtionstechnik zu bedienen und über Unsicherheiten bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ebenfalls zu beraten. Eine solche Arbeitsweise musste den Beklagten nicht dazu führen, die Widerrufsbelehrung als unzureichend einzuschätzen. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. März 2009 aufgestellten Anforderungen an die Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung zu den Voraussetzungen des Fristbeginns für den Widerruf sind Ausdruck eines gegenüber der vorangegangenen Rechtsprechung deutlich weiter verfeinerten Verständnisses für die Belange der Verbraucher. Dieses Verständnis musste der Beklagte nicht vorhersehen, denn es entsprach keiner zuvor bereits in der Rechtsprechung oder Literatur verbreitet vertretenen Auffassung. Auch kann die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht nicht als derart selbstverständlich angesehen werden, dass der Beklagte die Kläger allein auf der Grundlage eigener Subsumtion in ihrem Sinne beraten musste, ohne durch eine entsprechende Äußerung aus Rechtsprechung oder Literatur in diese Richtung gewiesen zu sein. Die von den Klägern zur Unterstützung der von ihnen vertretenen Ansicht, die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 postulierte Anforderung an die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist sei bereits zuvor Allgemeingut gewesen, zitierte Rechtsprechung und Literatur betrifft den Beginn der Widerrufsfrist selbst, nicht aber die Anforderungen an den Inhalt einer dazu zu erteilenden Belehrung. So ergab sich weder aus dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung noch aus den dadurch abgelösten Vorschriften, die ein verbraucherschutzrechtliches Widerrufsrecht eingeräumt hatten, ausdrücklich, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte, bevor der Verbraucher seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung abgegeben hatte. In der Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur wurde dies jedoch angenommen. In engem Zusammenhang damit steht die Frage des Zeitpunktes der Erteilung der Widerrufsbelehrung. Geht man entsprechend dem seinerzeit überwiegend und heute einhellig vertretenen Verständnis davon aus, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor der Verbraucher die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat, so liegt die Forderung nahe und wurde auch in der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 3396) aufgestellt, dass die Widerrufsbelehrung wirksam nicht erteilt werden kann, bevor der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung abgegeben hat. Vielmehr setzte auch nach der im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten vorherrschenden Rechtsauffassung die Wirksamkeit der Belehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Belehrung abgab. Daraus ergibt sich jedoch nicht, welchen Inhalt die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns haben muss, um wirksam zu sein. Ebenso wenig, wie sich § 355 Abs. 2 BGB und die durch die Vorschrift abgelösten Gesetze über die verbraucherschutzrechtliche Widerruflichkeit von Vertragserklärungen ausdrücklich damit auseinandersetzen, ob die Widerrufsfrist bereits in Lauf gesetzt werden kann, bevor die zu widerrufende Erklärung vom Verbraucher abgegeben ist, enthalten sie ausdrückliche Bestimmungen dazu, in welcher Weise der Beginn der Widerrufsfrist beschrieben sein muss, um dem Verbraucher den Umfang seines Widerrufsrechts hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Zur Zeit des Vertragsschlusses und auch der Beratung der Kläger durch den Beklagten beschränkten sich die zwingenden gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt der Widerrufsbelehrung im hier interessierenden Punkt auf die Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wo es hieß, die Belehrung müsse einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten. Auch die erst nach der Beratung durch den Beklagten in Kraft getretene Vorschrift des § 360 Abs. 1 BGB in der Fassung des VerbrRL-UG vom 11. Juni 2010 enthält keine detailliertere Vorgabe zu dem gebotenen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist (§ 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB). In der Entscheidung vom 10. März 2009 hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung, aus der Widerrufsbelehrung müsse ausdrücklich hervorgehen, dass die Frist nicht vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers in Lauf gesetzt werde, damit begründet, dass durch die bloße Übernahme der Formulierung aus § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB für den rechtsunkundigen Leser nicht eindeutig werde, ob mit der Überlassung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrages oder einer Abschrift dieser Dokumente nicht auch die (vom Verbraucher) noch nicht unterzeichneten Vorlagen gemeint sein könnten. Dieses beim rechtsunkundigen Leser nicht auszuschließende Verständnis könne ihn zu der Annahme veranlassen, die Überlassung dieser – meist mit der vorgedruckten Überschrift „Antrag“ oder „Vertrag“ betitelten – Vorlagen könne die Widerrufsfrist auslösen, bevor sie vom Verbraucher unterzeichnet und an den Unternehmer zurückgelangt seien. Deswegen habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Fristbeginn von der Abgabe der zu widerrufenden Erklärung durch den Verbraucher abhängig sei. Diese Anforderung an den Inhalt der Widerrufsbelehrung ist im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklagten weder durch veröffentlichte Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur vertreten worden. Auch die BGB-InfoV hat eine entsprechende Formulierung nicht vorgeschlagen. So hieß es in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 5. August 2002: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Damit hat der Gesetzgeber im maßgeblichen Zeitraum eine Formulierung bereit gestellt, in der die Bedeutung der zu widerrufenden Erklärung für den Beginn der Widerrufsfrist keine Erwähnung findet. Die in der BGB-InfoV vorgeschlagene Formulierung überlässt es dem Leser, die naheliegende Schlussfolgerung, die Frist für den Widerruf einer Erklärung könne nicht beginnen, bevor die zu widerrufende Erklärung abgegeben ist, selbst zu ziehen. Dass eine Widerrufsbelehrung, die sich von der durch die BGB-InfoV vorgeschlagenen Formulierung dadurch unterscheidet, dass sie den für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Text des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB wiedergibt, als irreführend eingeordnet werden würde, obwohl auch die BGB-InfoV den Fristbeginn nicht abschließend beschreibt und die Bedeutung der Abgabe der zu widerrufenden Erklärung ausdrücklich offen lässt, musste der Beklagte nicht erkennen. Gerade weil der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2002 ausgesprochen hat, dass die Widerrufsbelehrung frühestens bei Abgabe der zu widerrufenden Erklärung durch den Verbraucher erteilt werden darf, um wirksam zu sein, war das im März 2009 aufgestellte Postulat an den Inhalt der Widerrufsbelehrung über den Fristbeginn nicht ohne weiteres zu erwarten. Eine Widerrufsbelehrung, die – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 – gleichzeitig oder gar nach der zu widerrufenden Erklärung erteilt wird, kann nämlich das Missverständnis, die Widerrufsfrist habe bereits vor Abgabe der von der Belehrung betroffenen Erklärung zu laufen begonnen, nur schwerlich wecken. Nachdem die Erteilung der Belehrung selbst ein Erfordernis für den Fristbeginn ist, worüber ebenfalls belehrt werden muss, kann der Verbraucher kaum den Eindruck gewinnen, die Frist habe bereits durch die - möglicherweise vorangegangene - Überlassung der noch nicht unterschriebenen Vertrags- oder Antragsvorlagen zu laufen begonnen. Es konnte deswegen die Ansicht vertreten werden, die Erwähnung der Abgabe der zu widerrufenden Erklärung als eine von mehreren Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist sei entbehrlich. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof noch in einem Urteil vom 4. Juli 2002 (I ZR 55/00, NJW 2002, 3396) eine Formulierung mit dem Inhalt, der Lauf der Widerrufsfrist beginne „nicht jedoch, bevor die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde“, als verwirrend und nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschätzt und deswegen als unzulässigen Zusatz erachtet. Dementsprechend musste es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, dass der Bundesgerichtshof später die Forderung aufstellen werde, eine Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn durch Wiedergabe des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB beschreibt, müsse zusätzlich deutlich werden lassen, dass der Fristbeginn unter anderem von der Abgabe der zu widerrufenden Erklärung abhängig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.