Urteil
5 U 54/09
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen (hier: für eine Motorsportarena) dem Bauherren vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war.(Rn.80)
2. Zu der Widerlegung des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass Architekten üblicherweise nur gegen Vergütung tätig werden, bedarf es substanziiert darzulegender Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend auf die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen verständigt haben, weil andernfalls die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB in ihr Gegenteil verkehrt würde; lediglich einseitige Vorstellungen des Auftraggebers genügen hierzu nicht.(Rn.91)
3. Der Auftraggeber als Insolvenzschuldner erwirbt zwar mit der Insolvenzverfahrensbeendigung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zurück. Dazu gehört jedoch nicht das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden, so dass der Auftraggeber den Architektenvertrag nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechten kann.(Rn.103)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert:
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe des Anspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 153.770,32 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen (hier: für eine Motorsportarena) dem Bauherren vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war.(Rn.80) 2. Zu der Widerlegung des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass Architekten üblicherweise nur gegen Vergütung tätig werden, bedarf es substanziiert darzulegender Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend auf die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen verständigt haben, weil andernfalls die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB in ihr Gegenteil verkehrt würde; lediglich einseitige Vorstellungen des Auftraggebers genügen hierzu nicht.(Rn.91) 3. Der Auftraggeber als Insolvenzschuldner erwirbt zwar mit der Insolvenzverfahrensbeendigung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zurück. Dazu gehört jedoch nicht das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden, so dass der Auftraggeber den Architektenvertrag nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechten kann.(Rn.103) Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert: Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe des Anspruchs wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 153.770,32 EUR. A. Der Kläger machte zunächst aus abgetretenem Recht der R. , O. und Partner Architekten und Ingenieure GbR (im folgenden Nebenintervenientin) Honorarforderungen gegen die Beklagte geltend. Mit der als Anlage BK 1 vorgelegten Abtretungserklärung vom 05. Februar 2010 trat der Kläger diese Ansprüche an die Nebenintervenientin ab. Gleichzeitig ermächtigte diese ihn zur weiteren Durchsetzung der Forderungen. Komplementärin der Beklagten ist die Investitionsgesellschaft T. Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (361 IN 422/02). Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten waren im Jahr 2000 H. K. und P. Rl. , der bereits am 18. Mai 1999 in das Handelsregister eingetragen worden war. Am 20. März 2001 erfolgte im Handelsregister die Eintragung, dass H. K. nicht mehr Geschäftsführer ist. H. K. war zunächst Alleingesellschafter der Komplementärin. Die Nebenintervenientin und die Beklagte standen im geschäftlichen Kontakt. Sie erstellte für die Beklagte absprachegemäß akquisitorisch mehrere Pläne für den M. O. , u. a. einen Übersichtsplan, einen Masterplan mit Freizeitbad, einen Übersichtsplan mit Darstellung des Hotels sowie des Freizeit- und Hallenbades. Im Januar 2000 trat der als Generalbevollmächtigter der Beklagten handelnde M. H. an die Nebenintervenientin heran, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er bereits anlässlich einer Besprechung vom 27. Januar 2000 um Planung der hier streitgegenständlichen Tribünenanlage bat. H. übergab der Nebenintervenientin an diesem Tage einen Lageplan der Rennstrecke Stand März 1997, einen Flächennutzungsplan der S. vom Dezember 1993, einen Katasterplan des gesamten Bereichs Stand Januar 1992 und diverse Luftaufnahmen. Am 28. Januar 2001 dankte die Nebenintervenientin der Beklagten für die Beauftragung der „Tribünenanlage 20.000 Personen Kapazität“ und bat weiter am 31. Januar 2000 um Unterzeichnung und Bestätigung eines Masterplanes wie folgt (Anlage K 2): „Hiermit bestätigt der M. O. , dass das Büro R. + Partner bei der Realisierung der im Masterplan dargestellten Projekte jeweils als planender Consultant vorrangig berücksichtigt wird. Sollten die Projekte wider Erwarten durch andere Architekten oder Entwicklungsgesellschaften durchgeführt werden, so ist über eine entsprechende Honorierung als Entschädigung zu verhandeln.“ Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2000 und 11. Februar 2000 übersandte die Nebenintervenientin H. und K. den Entwurf eines Consultantvertrages (Anlage K 6) sowie eine Kostenschätzung mit Vorentwurf und den Bauzeitenplan (Anlage K 47 a). Der Vertrag wurde von der Beklagten nicht gegengezeichnet. Am 10. Februar 2000 beauftragte die Beklagte einen Bodengutachter, die Baustoff- und Bodenprüfung N. GmbH. Am selben Tage wandte sich die Nebenintervenientin an das Regierungspräsidium M. wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (K 47). Eine Durchschrift hiervon erhielt H. . Am 17. Februar 2000 legte der Bodengutachter seinen Bericht vor (K 48), in dem die Erweiterung der Westtribüne als Grund der Begutachtung bezeichnet wurde. Eine weitere Besprechung zwischen der Nebenintervenientin und H. fand am 24. Februar 2000 bei der Nebenintervenientin statt, wobei Details der Tribünenanlage erörtert wurden. Dabei wurde entschieden, dass die sogenannte Alternative A kostengünstiger und wirtschaftlicher ausgeführt werden könne als die Alternative B. H. forderte außerdem, dass 1/3 der Sitzplätze überdacht sein müssten und für den 1. und 2. Bauabschnitt ein Bauantrag gestellt werden solle, für den 3. Bauabschnitt mit dem Hinweis, dass vor Baubeginn der EP-Nachweis erfolgen müsse (K 49). Daraufhin übermittelte die Nebenintervenientin der Beklagten am 03. März 2000 zahlreiche Planungsunterlagen (K 50). Am 24. März 2000 erhielt der für die Nebenintervenientin tätige Herr Sch. bei der Beklagten Einblick in zahlreiche Unterlagen, u. a. das Immissionsschutzgutachten vom Oktober 1995, dem schalltechnischen Gutachten des TÜV vom Mai 1997, das Brandschutzgutachten vom Dezember 1995. H. übergab der Nebenintervenientin am 12. April 2000 die amtlichen Lagepläne. Diese übermittelte der Beklagten am 27. April 2000 erneut einen Entwurf des Consultantvertrages, dem eine Kostenschätzung nach DIN 276, Stand April 1981 beigefügt war (K 19). Am 16. Juni 2000 stellte die Nebenintervenientin der Beklagten ihre erste Abschlagsrechnung über 323.085,32 DM für das Bauvorhaben „Neubau von 3 Zuschauertribünen“, Leistungsphasen 1 - 4 (K 9). Daraufhin wurde ihr von der Beklagten zunächst mitgeteilt, dass die endgültige Entscheidung über den Bau der Tribünenanlage noch nicht gefallen sei. Am selben Tage stellte Herr Sch. das Modell und die Details der Beklagten vor. Am 09. November 2000 teilte die Nebenintervenientin der Beklagten mit, welche weiteren Schritte zur Realisierung der Tribünenanlage erforderlich seien. Zum Honoraranspruch führte sie aus (K 10): „Wir hatten die Bauantragsunterlagen LP 1 – 4 bereits Ende April 2000 fertiggestellt und Ihnen übergeben, jedoch unsere Honorarforderung hierfür bis heute zurückgestellt. Gemäß unserem Telefongespräch sind wir gerne bereit, weitere Vorleistungen der nächsten Leistungsphasen einschließlich der Haustechnik zu erbringen.“ Daraufhin teilte K. der Nebenintervenientin am 04.12.2000 (K 11) mit, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die Kosten der Planung zu übernehmen, sondern vielmehr sämtliche Vorlaufkosten von der C. (gemeint ist C. AG) übernommen werden sollten und bat um Besprechung der Angelegenheit mit H. . Die Nebenintervenientin widersprach am 06. Dezember 2000 (K 12) und erklärte am 15. Dezember 2000 (K 13), dass sie einen Abschlag für die Leistungen für den Bauantrag in Höhe von 150.000,00 DM akzeptieren werde. Nach mehreren weiteren Gesprächen legte sie am 05. Januar 2001 ein geändertes Honorarangebot mit Zahlungsplan vor (K 14). Die Beklagte bat das Unternehmen C. AG um ein Angebot zum Bau der Tribünenanlage, welches am 11. Dezember 2000 über insgesamt 18.553.123,27 DM netto vorlag (K 51). Am 10. April 2001 teilte die Beklagte der Nebenintervenientin hinsichtlich ihres Vergütungsanspruchs mit, dass „im Mittelverwendungsplan ... die Bezahlung Ihrer Leistungen, speziell die Vergütung für die Bauantragsleistungen der geplanten Tribünenanlagen auf dem Gelände des M. vorrangig berücksichtigt“ würden (K 16). Nachdem die Nebenintervenientin am 12. April 2001 eine weitere Abschlagsrechnung über 150.000,00 EUR (K 17) erstellt hatte, zahlte die Beklagte am 12. Juni 2001 50.000,00 DM netto und am 12. Dezember 2001 weitere 8.000,00 DM. Am 26. Juni 2001 stellte die Nebenintervenientin der Beklagten eine zweite Abschlagsrechnung über 273.085,32 DM. Am 29. Juni 2001 schaltete sich K. erneut ein (K 20) und teilte der Nebenintervenientin mit: „Wie schon am Telefon erwähnt, brauche ich, um den Fortgang weiterer Zahlungen vornehmen zu können, eine vernünftige Vereinbarung. Außerdem eine Rechnung über die Ihnen schon überwiesenen DM 50.000,00 als a-cto-Zahlung. Weitere Zahlungen sollten dann analog dem Consultant-Vertrag gezahlt werden. ... Ich würde gerne mit Ihnen auch im Beisein von Herrn H. kurz nach dem 18.07.2001 zusammen kommen, um die weiteren Dinge auch in geordnete Bahnen zu lenken.“ Bereits im Jahr 2000 begann die Beklagte mit der Vorbereitung der Herausgabe eines Verkaufsprospektes, welchen sie im Juni 2001 zur Akquirierung von Geldmitteln zum Ausbau des M. s herausgab (Anlage K 56). Hierin heißt es auszugsweise: „Um der wachsenden Zuschauernachfrage gerecht zu werden und die Attraktion des M. weiter zu steigern, ist vorgesehen, die Tribünen West, Nord und A. um insgesamt gut 22.000,00 Plätze auf dann insgesamt 80.000,00 Plätze zu erweitern. Die Baumaßnahme soll im Herbst 2001 mit den ersten beiden Tribünen beginnen und im Frühjahr 2003 endgültig abgeschlossen werden. Insgesamt belaufen sich die Investitionen für die Tribünen voraussichtlich auf DM 22,5 Mio.“ Der Geschäftsführer der Komplementärin Rl. schrieb am 27. Juli 2001 der Nebenintervenientin: 1. Die Übernahme der Kosten war von Beginn an mit der Übernahme durch eine bauausführende Firma, damals C. , verbunden. 2. Selbstverständlich werden Sie bei der Umsetzung dieser Baumaßnahme wie besprochen berücksichtigt. Abhängig ist dies jedoch von der Einwerbung des notwendigen Kapitals.“ Dieser Mitteilung, dass die Honorarzahlung von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig sein sollte, trat die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 01. August 2001 (Anlage K 22) entgegen und stellte klar, dass für die Realisierung des Bauvorhabens nicht aber für die Planung eventuell eine finanzierende Firma als Partner involviert werden sollte. Am 14. November 2001 teilte die Beklagte der Nebenintervenientin mit, dass weitere Zahlungen nur nach Einwerbung des benötigten Kapitals erfolgen werden und sie - die Nebenintervenientin - mit dieser Abwicklung bisher einverstanden gewesen sei (Anlage K 26). Schließlich unterzeichneten die Nebenintervenientin und die Beklagte, vertreten durch Rl. , am 05. Dezember 2001 einen Consultant-Vertrag für das Projekt Neubau von Tribünenanlagen in O. , welcher auf den 30. März 2001 vordatiert war (Anlage K 29). Bereits ab 1999 stundeten die D. Bank und die N. LB - die kreditgebenden Banken der Beklagten - fällige Zins- und Tilgungsleistungen. Am 02.Oktober 2001 teilt die D. Bank der Beklagten mit, dass die Stundung zum 30. November 2001 auslaufen werde. Am 10. Januar 2002 stellte die Beklagte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung ihres Vermögens angeordnet, das Insolvenzverfahren wurde am 30. April 2002 eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Insolvenzverwalter bestellt (K 30). Dieser war bis zum 09. Oktober 2009 Partei des Rechtsstreits. Die Nebenintervenientin legte unter dem 17. Januar 2002 eine zweite Abschlagsrechnung über 424.441,96 DM (K 31) zum Bauvorhaben „Neubau von 3 Zuschauertribünen“, Leistungsphasen 1 - 4, die Gegenstand der Klage ist. Am 18. Juni 2002 meldete die Nebenintervenientin als Gläubigerin ihre Forderungen zur Tabelle wie folgt an: „Hauptsache ...: 191.670,03 EUR Zinsen 8 % aus 217.234,62 EUR vom 16.06.00 bis 26.06.01 16.654,65 EUR aus 191.670,03 EUR vom 27.06.2001 13.118,75 EUR Summe der angemeldete Beträge: 221.443,43 EUR Schuldgrund: Architektur- und Planungsleistungen“ Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen im Prüfungstermin am 29. Juli 2002 (K 35). Die Forderung der Nebenintervenientin ist unter Nr. 161 in der Insolvenztabelle mit dem Prüfvermerk „Vom Verwalter vorläufig bestritten“ eingetragen (Anlage K 35). Der Insolvenzverwalter verkündete mit der Klageerwiderung vom 20. Dezember 2005 M. ,H. , H. K. und P. Rl. den Streit. H. K. trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Am 12. Oktober 2005 trat die Nebenintervenientin ihre am 18. Juni 2002 zur Insolvenztabelle der M. O. GmbH & Co KG angemeldete Forderung von 221.443,43 EUR für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Zinsen an den Kläger ab, welcher die Abtretung annahm (K 0). Eine Anmeldung dieser Abtretung zur Tabelle unterblieb. Am 07. Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten gemäß § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Die Quote für die Insolvenzgläubiger beträgt nach dem Insolvenzplan 69,44 v. H. Der Insolvenzverwalter erhob die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Bl. 93 Bd. II d. A.). Die Nebenintervenientin trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 auf Seiten des Klägers bei. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich Anfang 2000 an die Nebenintervenientin gewandt und sie mit der Planung einer Tribünenanlage für 20.000 Zuschauer beauftragt. Am 27. Januar 2000 habe ihr H. mitgeteilt, dass der Bau der Tribünenanlage beschlossene Sache sei. Die Tribünen müssten kurzfristig geplant, genehmigt, ausgeschrieben und ausgeführt werden. Nach Übersendung des Consultantvertrages sei sie durch H. und K. aufgefordert worden, die Arbeiten fortzuführen und bis zum Bauantrag voranzutreiben. Zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten habe es wöchentliche Gespräche gegeben, die auf Seiten der Beklagten von H. geführt worden seien. Daher sei, so meint er, bereits im Januar 2000 ein Architektenvertrag über die Planung der Tribünenanlage bei der Beklagten zustande gekommen. Am 08. Februar 2000 hätten die Nebenintervenientin und die Beklagte eine Besprechung zur Planung durchgeführt. Diese habe im Anschluss an dieses Gespräch - insoweit unstreitig - den Bodengutachter beauftragt. Die Beklagte habe bei der Planung mit der Nebenintervenientin zusammengearbeitet und u. a. ein Bodengutachten zur Verfügung gestellt sowie Unterlagen herausgesucht. Am 01. März 2000 habe ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin, Herr Sch. , vor Ort gearbeitet. Am 04. Mai 2000 seien der Beklagten sämtliche Bauantragsunterlagen durch Dipl. Ing. O. übergeben worden, was bereits eine Vergütungspflicht begründe. Spätestens mit der Begleichung der Abschlagsrechnung habe die Beklagte auch ihre Vergütungspflicht anerkannt. Anfang November 2000 habe H. der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass die Tribünenanlage gebaut werde und die Nebenintervenientin aufgefordert, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe und die weiteren Leistungsphasen zu erstellen. Er hat die Ansicht vertreten, allein aus der aufwendigen Gestaltung des Verkaufsprospekts vom Juni 2001 sei ersichtlich, dass die Beklagte selbst die Tribünen erstellen lassen wollte und dass ihr die Pläne der Nebenintervenientin bekannt gewesen seien. Damit habe sie die Planungsleistungen auch verwendet. Anhand des Prospekts sei auch auszuschließen, dass er, der Kläger oder die Nebenintervenientin von einer Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hätten Kenntnis haben können. Die Zahlung der 50.000,00 DM sei als Entgelt für bereits erbrachte und nicht als Vorschuss für noch zu erbringende Leistungen zu verstehen. Der Kläger hat gemeint, die als Kostenschätzung bezeichnete Anlage K 53 stelle eine Kostenberechnung dar. Insoweit hat er behauptet, die anrechenbaren Kosten betrügen 17.884.800,00 DM. Da sich die Haustechnikkosten auf 1.450.000,00 DM beliefen und damit unter 25 v.H. der anrechenbaren Kosten lägen, sei eine gesonderte Berechnung nach § 10 Abs. 4 HOAI nicht erforderlich. Hinsichtlich der Tragwerksplanung seien zugunsten des Auftraggebers die Mindestsätze unterhalb der HOAI abgerechnet worden, weil der Consultantvertrag insoweit missverständlich sei und zugunsten der Beklagten von der Vereinbarung eines unterhalb der Mindestsätze liegenden Honorars ausgegangen werde. Das Honorar für die Gebäudetechnik ergebe sich aus den anrechenbaren Kosten. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein Insolvenzanspruch in Höhe von 221.443,43 EUR zusteht. Der frühere Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, H. sei lediglich Berater des K. bis Ende 2000 gewesen. Vertretungsvollmacht habe er nicht gehabt. Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht griffen nicht ein, weil K. nach Bekanntwerden des Auftretens des H. diesem sofort untersagt habe, als Generalbevollmächtigter zu handeln. Einen Auftrag habe er der Nebenintervenientin nicht erteilt. Es sei lediglich darüber gesprochen worden, dass die Planung und Errichtung einer Tribünenanlage wünschenswert sei und diesbezüglich nach Geldgebern gesucht werden solle. Auch H. habe der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass die Finanzierung noch nicht stehe und die Planung nicht bezahlt werden könne. Dass K. ein Schreiben vom 11.02.2000 (K 7) erhalten habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe niemals vorgehabt, Tribünenanlagen für 20 Mio. DM zu errichten. H. und K. hätten in der ersten Jahreshälfte lediglich darüber gesprochen, dass die Planung und Errichtung einer Tribünenanlage für die Beklagte wünschenswert sei und hierfür nach Geldgebern gesucht werden solle. Sämtliche Leistungen der Nebenintervenientin seien reine Akquiseleistungen gewesen. Die Zahlung von 50.000,00 DM sei als Vorschuss für zu erbringende Leistungen gedacht gewesen. Bei dem Vertrag vom 30.03.2001/05.12.2001 habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, weil Dipl. Ing. O. von der Nebenintervenientin „Herrn Rl. dadurch zur Unterschriftsleistung unter einen Scheinvertrag (versuchte) zu motivieren, dass er Herrn Rl. gegenüber ausführte, nur wenn dieser den Scheinvertrag unterzeichne, werde er über die an die Nebenintervenientin gezahlten 50.000,00 DM eine Rechnung erhalten... Herr Rl. (habe) ... sich daraufhin auf den Scheinvertrag ein(gelassen)...“ (Bl. 137 I). Der Vertragsschluss sei im Übrigen anfechtbar gemäß §§ 131 Abs. 1 Ziffer 2, 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Insoweit berufe sie sich auf § 146 Abs. 2 InsO. Im Übrigen sei die Rechnung der Nebenintervenientin nicht prüffähig. Die Kosten- und Gebührensätze seien überhöht und entbehrten jeder Grundlage. Bestritten werde, dass sich die Haustechnikkosten auf 1,4 Mio. DM beliefen, die anrechenbaren Kosten auf 17,8 Mio. DM und das Honorar der Honorarzone 1 Mitte zutreffend ermittelt worden sei. Auch die weiteren anrechenbaren Kosten seien nicht nachvollziehbar. Die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung werde bestritten. Zur finanziellen Lage der Beklagten hat er behauptet, sie sei bereits seit 1999 nicht in der Lage gewesen, Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber ihrer Bank zu erbringen. Deshalb sei die Planung für sie objektiv ohne Wert gewesen. Der Streithelfer der Beklagten hat behauptet, bei der Zahlung der 50.000,00 DM habe es sich um eine soziale Geste gehandelt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. K. , P. Rl. , K. O. und M. H. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Hz. , abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten ein Consultantvertrag zustande gekommen sei, und zwar am 05. Dezember 2001. Zu einem früheren Zeitpunkt sei ein Architektenvertrag noch nicht zustande gekommen, weil der Zeuge H. , welcher auf Seiten der Beklagten mit der Nebenintervenientin verhandelt habe, hierzu nicht bevollmächtigt gewesen und zudem davon auszugehen sei, dass nur ein schriftlicher Vertrag Wirksamkeit entfalte. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Vertrag vom 05. Dezember 2001 nur ein Scheinvertrag sei. Allerdings habe der Insolvenzverwalter der Beklagten den Consultantvertrag vom 05. Dezember 2001 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich angefochten, weil die Beklagte am 05. Dezember 2001 objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Hz. ergebe sich, dass die Beklagte per 05. Dezember 2001 einen Deckungsgrad von 22,62 v. H. gehabt habe und dass spätestens am 30. November 2001 Zahlungsunfähigkeit der Beklagten vorgelegen habe. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst weiter die Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangt er Zahlung des ausstehenden Honorars in Höhe der Quote nach dem Insolvenzplan. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht verkenne, dass schon vor dem förmlichen Abschluss eines Architektenvertrages vergütungspflichtige Leistungen erbracht werden können und hierfür eine Vergütungspflicht entstünde. Hier seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die Leistungen der Nebenintervenientin vergütungspflichtig gewesen seien. Des weiteren könne Zahlungsunfähigkeit am 05. Dezember 2001 nicht vorgelegen haben, weil die Beklagte im Dezember 2001 Verfügungen in Höhe von 627.795,80 DM vorgenommen habe. Bei Kontobewegungen dieser Größenordnung könne von Zahlungsunfähigkeit keine Rede sei. Im Übrigen sei § 131 InsO nicht anwendbar, weil die Nebenintervenientin noch nicht Insolvenzgläubigerin gewesen sei. Außerdem sei der Vertragsabschluss nicht zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs erfolgt. Die rein schuldrechtliche Begründung eines Anspruchs falle nicht hierunter. Das Tatbestandsmerkmal der Inkongruenz sei nicht gegeben, weil der Vergütungsanspruch der Nebenintervenientin schon lange bestanden habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die R. , O. + Partner, Architekten und Ingenieure GbR, vertreten durch die Gesellschafter Dr. Ing. F. R. und Dipl. Ing. K. O. , 153.770,32 EUR nach Maßgabe des Insolvenzplanes zu zahlen, hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Insbesondere habe es vor dem 05. Dezember 2001 lediglich Akquiseleistungen der Nebenintervenientin gegeben, die diese auf eigenes Risiko erbracht habe. Jedenfalls seien die Leistungen nie erbeten oder beauftragt worden. Ihrer Zahlungsunfähigkeit am 05. Dezember 2001 stehe nicht entgegen, dass im Dezember 2001 noch Zahlungen erfolgten, weil die tatsächlichen Verbindlichkeiten höher als die Zahlungen gewesen seien. Der schriftliche Vertrag sei daher wirksam gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 132 InsO angefochten worden. Es reiche aus, dass der Status des Insolvenzgläubigers mit der angefochtenen Rechtshandlung entstehe, was mit dem Vertrag vom 05. Dezember 2001 erfolgt sei. Die Anfechtbarkeit ergebe sich auch aus § 132 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 InsO, weil am 05. Dezember 2001 ein Vergütungsanspruch begründet worden sei, dem keinerlei Leistungen durch die Nebenintervenientin gegenüber standen. B. I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer war bei Berufungseinlegung erreicht. Die Insolvenzquote beträgt 69,44 v. H., so dass die Beschwer 153.770,32 EUR ausmacht. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage dem Grunde nach gemäß § 304 Abs. 1 ZPO für gerechtfertigt zu erklären. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Ein Grundurteil ist hier zulässig, weil der Kläger einen bezifferten Anspruch geltend macht, der Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, der Streit über den Grund entscheidungsreif ist und der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 110, 201; 111, 133; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 304 Rn. 1). Für die Entscheidung über die Höhe ist noch weiterer substantiierter Vortrag sowie weitere Beweiserhebung erforderlich. II. Der nunmehr gestellte Antrag auf Zahlung an die Nebenintervenientin ist zulässig. Der Kläger ist jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO berechtigt, die Honorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 6 m.w.N.). Dass der Kläger seinen Anspruch abgetreten hat, ergibt sich aus der Abtretungserklärung vom 05. Februar 2010, in der es heißt: „Die R. , O. + Partner, Architekten und Ingenieure GbR ermächtigt Herrn R. , weiterhin die Feststellung dieses Anspruchs gerichtlich durchzusetzen.“ Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO bleibt der Kläger zur Prozessführung befugt, wenn er die mit der Klage geltend gemachte Forderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit abtritt. Er muss nur den Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umstellen. Das ist erfolgt. Ferner hat der Kläger seine Klage nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07. Oktober 2009 in zulässiger Weise auf die frühere Insolvenzschuldnerin als nunmehr richtige Beklagte umgestellt. Ein gegen den Insolvenzverwalter geführter Rechtsstreit wird im Falle der Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Regelung der §§ 239 ff. ZPO bis zu seiner Aufnahme durch die Gemeinschuldnerin oder den Prozessgegner unterbrochen. War allerdings - wie vorliegend - der Insolvenzverwalter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so tritt anstelle der Unterbrechung die Möglichkeit, nach § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, was hier nicht geschehen ist. Ansonsten führt der Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Auswechslung der Prozesspartei, so dass der Kläger seine Klage, wie geschehen, auf die Insolvenzschuldnerin als die nunmehr richtige Beklagte umstellen muss. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessführungsbefugt. Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess auch nicht nach 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterführen (BGH ZIP 2008, 546). Auch die unter Nr. 1.7. des gestaltenden Teils des vorgelegten Insolvenzplanes (Anlage K 36) vorgesehene Nachtragsverteilung führt nicht dazu, dass der Insolvenzverwalter weiter prozessführungsbefugt wäre. § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis nur teilweise wiedererlangt (BGH ZIP 2008, 2094). Für die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzliche Grundlage (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 Rdn. 10). Dass eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen könnte, haben weder die Beklagte noch der Insolvenzverwalter geltend gemacht. III. Die Nebenintervenientin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB, 8 Abs. 2 HOAI. 1. Vertragsschluss Für die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Beziehung der Parteien sind die vor der Modernisierung des Schuldrechts geltenden Bestimmungen gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB heranzuziehen, weil der Kläger behauptet, ein Vertragsschluss sei bereits im Januar 2000 erfolgt. Auch soweit ein Vertragsschluss am 05. Dezember 2001 behauptet wird, sind die vor der Modernisierung des Schuldrechts geltenden Vorschriften heranzuziehen. Grundlage des Honoraranspruchs der Klägerin ist die von ihr als 2. Abschlagsrechnung vom 17. Januar 2002 bezeichnete Rechnung (Anlage K 31) über 424.874,00 DM abzüglich gezahlter 50.000,00 DM und zzgl. Zinsen in Höhe von 49.567,96 DM, mithin 424.441,96 DM (217.013,73 EUR) a) Die Parteien haben - entgegen der Ansicht der Beklagten und der im Urteil des Landgerichts zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht - spätestens am 24. Februar 2000 einen wirksamen Architektenvertrag geschlossen, der Grundlage der erbrachten und abgerechneten Architektenleistung ist. Nach § 631 Abs. 1 BGB setzt das Zustandekommen eines Werkvertrages lediglich das von einem übereinstimmenden Rechtsbindungswillen getragene „Versprechen“ des Unternehmers zur Herstellung des Werks voraus. Die Vergütungspflicht des Bestellers aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB ist lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Dem Auftraggeber steht es zwar frei, seine Vergütungspflicht für vertragsgemäß erbrachte Planungsleistungen vom Eintritt zukünftiger Ereignisse, wie z. B. der Finanzierung durch Dritte abhängig zu machen; eine solche Abrede berührt jedoch das Zustandekommen des Vertrages nicht, sondern setzt es gerade voraus (BGH NJW 1985, 2830; BauR 1996, 414, 416; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 619). Auch § 125 BGB steht der Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen nicht entgegen, weil der Architektenvertrag nach allgemeiner Auffassung keiner bestimmten Form bedarf und deshalb auch durch mündliche Abrede zustande kommen kann (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 611). b) Der behauptete Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages mit der Nebenintervenientin ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dem unstreitigen Sachverhalt und der Aussage des Zeugen H. vor dem Landgericht am 12. April 2007 (Bl. 124 ff. Bd. II d. A.). Bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei der Größenordnung des Bauvolumens von mehreren Millionen DM und entsprechenden Honorarchancen eine Akquisitionsphase allgemein üblich ist, insbesondere wenn sich die Bauherren noch nicht darüber im Klaren sind, ob und in welchem Umfang sie derartig große Investitionen durchführen wollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999, 21 U 192/98, zitiert nach juris). Das haben die Vertragsparteien im Hinblick auf die weiteren von der Nebenintervenientin erstellten, hier nicht streitgegenständlichen Planungen auch so gesehen. Insoweit geht auch die Nebenintervenientin von Akquiseleistungen aus. Bei der hier streitgegenständlichen Tribünenanlage verhält es sich allerdings anders. Die von der Nebenintervenientin geleisteten Arbeiten und Planungen gingen über die übliche Akquisephase hinaus. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war (OLG Düsseldorf, a.a.O., m. w. N.; OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2005, 11 U 247/01). Entscheidend ist, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit den entsprechenden Bindungswillen festzustellen sind, wobei allein aus der Entgegennahme von Architektenleistungen noch nicht auf den Willen geschlossen werden kann, ein entsprechendes Angebot anzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, VII ZR 196/98, zitiert nach juris). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Nebenintervenientin mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 für das Bauvorhaben Tribünenanlage M. O. spätestens am 24. Februar 2000 beauftragt. Dies ergibt sich, worauf der Kläger während des gesamten Rechtsstreits wiederholt zutreffend hingewiesen hat, aus den vorgelegten Unterlagen selbst und dem aus ihnen ersichtlichen Ablauf sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht, insbesondere der Aussage des Zeugen H. . Im Januar 2000 trafen sich Vertreter der Nebenintervenientin und H. erstmals zu ersten Gesprächen im Hinblick auf die Planung der Tribünenanlage. Das steht nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Magdeburg fest. Der Zeuge H. hat bekundet, im Januar 2000 habe es erste Gespräche mit der Nebenintervenientin gegeben und der Kontakt sei sehr intensiv gewesen. Daraufhin dankte die Nebenintervenientin am 28. Januar 2000 für die „vorab mündliche Beauftragung“, ohne dass die Beklagte hierzu Stellung nahm. Danach übersandte die Nebenintervenientin einen Consultantvertragsentwurf nebst vorläufiger Honorarberechnung und bat mit Schreiben vom 31. Januar 2000 um Rücksendung einer sog. Bestätigung, dass sie bei der Realisierung der Projekte bevorzugt berücksichtigt werde und - sofern die Projekte nicht durchgeführt würden - über eine Entschädigung verhandelt werden solle. Beides sandte die Beklagte nicht zurück. Bereits mit der Übersendung des Consultantvertrages und der Honorarschätzung hat die Nebenintervenientin allerdings deutlich gemacht, dass sie dieses Projekt nicht unentgeltlich bearbeiten wolle, sondern hierfür eine Vergütung verlange. Soweit die Beklagte den Zugang des Consultantvertragsentwurfs bestritten hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, weil es im Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden steht (Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn. 10 a). K. hat am 04. Dezember 2000 der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass die Beklagte „von Anfang an klargestellt (habe), dass der M. z.Z. nicht in der Lage ist, Kosten in dieser Größenordnung zu übernehmen“. Kenntnis von Kosten „in dieser Größenordnung“ konnte die Beklagte „von Anfang an“ aber nur aus dem Consultantvertrag haben, weil nur aus diesem bereits zu Beginn der Arbeiten die voraussichtlichen Kosten offenbart wurden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, aus welcher anderen Erkenntnisquelle die Beklagte „von Anfang an“ habe klarstellen können, die Kosten „in dieser Größenordnung“ nicht zu übernehmen. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen H. ergibt sich, dass der Beginn der Zusammenarbeit auf Januar 2000 datiert. Daher ist auch das Schreiben des K. vom 04. Dezember 2000 nur so zu verstehen, dass Januar 2000 gemeint ist. Zudem stellte die Nebenintervenientin eine immissionsschutzrechtliche Anfrage beim Regierungspräsidium und es kam zu zahlreichen Kontakten zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten. Der Zeuge H. hat insoweit ausgesagt, es habe im Zusammenhang mit der Tribünenplanung eines wöchentlichen „jour fix“ gegeben, zu dem die Nebenintervenientin den Fortgang ihrer Arbeiten vorgestellt habe. Im Frühjahr habe die Nebenintervenientin dann eine Bauantragsvorlage überreicht, welche für die Finanzierung des Projekts erforderlich gewesen sei und im April/Mai 2001 vier Leitzordner mit dem kompletten Bauantrag übergeben. Diese Aussage bestätigt den Vortrag des Klägers. Der Senat kann die protokollierte Aussage des Zeugen H. verwerten, weil auch im Berufungsverfahren grundsätzlich die Vernehmungsniederschrift erster Instanz heranzuziehen ist (Zöller-Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 7). Auch das weitere Geschehen spricht für einen entgeltlichen Architektenvertrag. Die Beklagte beauftragte die Erstellung eines geotechnischen Gutachtens (K 48), wobei das Bauvorhaben bereits im Februar 2000 genau bezeichnet wurde, nämlich mit Erweiterung der Westtribüne, mithin der Tribüne, worauf sich auch die Planungen der Nebenintervenientin beziehen. Des weiteren kam es unstreitig zu der mit Protokoll vom 24. Februar 2000 (K 49) dokumentierten Besprechung, in der detailliert über die Lösungsmöglichkeiten diskutiert und die Lösungsmöglichkeit A favorisiert wurde. Welchen anderen Hintergrund als die Beauftragung der Nebenintervenientin mit den Architektenleistungen bzw. deren Bestätigung diese Besprechung gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit hat sich die Beklagte auch nicht auseinandergesetzt. Der Bauantrag für den 1. und 2. Bauabschnitt sowie den 3. Bauabschnitt mit einer Einschränkung sollte gestellt werden. Spätestens die Beauftragung der Nebenintervenientin mit der Fertigung des Bauantrages stellt daher die mindestens konkludente Annahme des am 31. Januar 2000 übersandten Consultantvertrages dar, da die Nebenintervenientin ausdrücklich aufgefordert wurde, Architektenleistungen zu erbringen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 615). Dass dieses auch durch die Beklagte so gesehen wurde, ergibt sich dann aus dem weiteren Ablauf: Es kam zu weiteren intensiven Kontakten zwischen den Parteien. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin S. sah am 24. März 2000 Gutachten für den Bauantrag und die Ausführungsplanung ein, amtliche Lagepläne wurden übergeben. Nach der Aussage des Zeugen H. steht weiter fest, dass die Nebenintervenientin die vollständigen Bauantragsunterlagen (Leistungsphase 1 - 4) der Beklagte im Frühjahr 2000 übergeben hat. Diese hat - wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt - die Beklagte auch angenommen und für ihre Zwecke weiterverwendet. Denn die Beklagte begann danach - wie sie selbst vorträgt Mitte des Jahres 2000 - mit den Vorarbeiten zur Erstellung des Verkaufsprospekts und beauftragte das Unternehmen C. AG mit der Erstellung eines Angebotes zum Bau der Tribünenanlage. Der Verkaufsprospekt nimmt Bezug auf die Planungen der Tribünenanlage, übernimmt die Kostenschätzung der Nebenintervenientin und kündigt den Beginn der Baumaßnahme für Herbst 2001 an. Ausdrücklich wird in dem Verkaufsprospekt mitgeteilt, dass vorgesehen sei, „die Tribünen West, Nord und A. um insgesamt gut 22.000 Plätze auf dann insgesamt 80.000 Plätze“ zu erweitern und hierfür Kosten in Höhe von 22,5 Mio. DM veranschlagt sind. In einem weiteren Prospekt der Anlage K 56 wird mitgeteilt, für die vorgesehenen Erweiterungsinvestitionen im Bereich der Zuschauertribünen sowie in ein neuartiges Besuchersystem sei mit Zuschüssen und Fördermitteln von Land und EU in Höhe von 11,4 Mio. DM zu rechnen. Insoweit liegt eine Verwendung der Planungsleistungen der Nebenintervenientin vor, die ebenfalls für den Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages sprechen, und die offenbar - nur so können die Prospekte in Anlage K 56 ausgelegt werden - sogar zur Beantragung von Fördermitteln verwandt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte ohne die Verwendung der Planungsleistungen der Nebenintervenientin mit Fördermitteln rechnen konnte und deren voraussichtliche Zahlung in einem Verkaufsprospekt ankündigen konnte. Auch dieser Umstand spricht für eine Beauftragung der Nebenintervenientin. Daher wäre auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung ein wirksamer Vertrag über Planungsleistungen geschlossen worden. d) Soweit der Beklagte meint, sie habe sich nicht gegen die Übergabe der Bauantragsunterlagen wehren können und diese seien ihr aufgedrängt worden, spricht schon die weitere Verwendung der Unterlagen durch die Beklagte gegen die Argumentation der Beklagten. Zwar spricht im Falle der Übermittlung eines nicht beauftragten Vorentwurfes allein die Entgegennahme derartiger Leistungen nicht für den rechtlichen Bindungswillen des Auftraggebers (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, VII ZR 196/98, zitiert nach juris), die geschilderten Vorgänge stellen aber die geforderten weiteren Umstände dar, die nur auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten schließen lassen. Dass dieses auch durch die Geschäftsführer der Beklagten angenommen wurde, ergibt sich aus den Schreiben vom 04. Dezember 2000 und 27. Juli 2001 (K 21), in der diese der Nebenintervenientin mitteilen, die Übernahme der Kosten sei von Beginn an mit der Übernahme durch eine bauausführende Firma verbunden gewesen. Daraus folgt, dass auch der Beklagten bewusst war, dass die Nebenintervenientin aus der Planung Honorarforderungen geltend machten werde und ihr diese zustehen. e) Soweit die Einschränkung der Kostenübernahme durch einen Dritten von der Beklagten geltend gemacht wird, führt dies nicht dazu, dass ihr ein Rechtsbindungswille verneint werden muss, weil sich aus dieser Argumentation gerade ergibt, dass ihr bewusst war, dass die Leistungen entgeltlich erfolgen sollten und Kosten entstehen würden, mithin ein entgeltlicher Architektenvertrag geschlossen wurde. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien den Vergütungsanspruch des Architekten von bestimmten Voraussetzungen wie etwa der Billigung seines Werks durch den Auftraggeber oder dem Eintritt noch ungewisser tatsächlicher Umstände abhängig machen, der Architekt also auf eigenes Risiko arbeiten und seine Leistungen zunächst unentgeltlich erbringen sollte (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 613 ff. mwN.). Damit ist aber der allgemeine Erfahrungssatz nicht aufgehoben, dass Architekten üblicherweise nur gegen Vergütung tätig werden (BGH NJW 1987, 2742). Zu seiner Widerlegung bedarf es substantiiert darzulegender Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend auf die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen verständigt haben, weil andernfalls die Fiktion des § 632 Abs. 1 BGB in ihr Gegenteil verkehrt würde; lediglich einseitige Vorstellungen des Auftraggebers genügen hierzu nicht (BGH, a.a.O.). Hinsichtlich der Vergütungspflicht der Beklagten greift daher § 632 Abs. 1 BGB, wonach für die Abweichung der Vereinbarung der üblichen Vergütung der Auftraggeber die Beweislast trägt (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 623). Der Beklagte hat weder zu einer solchen Vereinbarung der Kostenübernahme durch Dritte konkret vorgetragen noch hierfür Beweis angeboten. Der Beklagten musste vielmehr aufgrund der Aktivität der Nebenintervenientin klar sein, dass diese Leistungen - immerhin genehmigungsreife Planungen der Leistungsphasen 1 bis 4 - von ihr zu bezahlen waren. Wenn sie dies hätte verhindern wollen, hätte sie ihrerseits die Nebenintervenientin von vornherein klar und eindeutig darauf hinweisen müssen, dass sie diese Leistungen als kostenfrei ansah (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 1045). Das trägt die Beklagte aber gerade nicht vor, weil ihr gesamtes Verteidigungsvorbringen dahin geht, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen worden sei und keine Leistungen verlangt worden seien. Dass daher unentgeltlich Leistungen verlangt worden sein könnten, widerspricht schon der Logik ihres Vortrages. f) Auch die angebliche Ungewissheit der Realisierbarkeit des Bauvorhabens wegen des Fehlens finanzieller Mittel ist kein Umstand, der der Vergütungspflicht der Beklagten entgegenstehen könnte. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Bauinteressent in Ermangelung entgegenstehender Absprachen nicht annehmen, dass ein Architekt Leistungen größeren Umfangs ohne vertragliche Grundlage erbringen wolle. Geht dessen Tätigkeit - wie hier - über geringfügige Arbeiten hinaus, so ist eine Vergütung im Sinne des § 632 BGB üblich, da ein Architekt oder Ingenieur grundsätzlich nicht bereit ist, derartige Leistungen lediglich aufgrund einer ungewissen Vergütungserwartung zu erbringen (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 622). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Realisierung des Projekts noch nicht feststand und die von der Nebenintervenientin erbetenen Unterlagen der Beklagten lediglich als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, ob sich das Bauvorhaben überhaupt auf eine wirtschaftlich rentable Weise durchführen lasse, weil auch zunächst nur begrenzte Architektenaufgaben in aller Regel nur gegen eine Vergütung erbracht werden (KG NJW-RR 1988, 21; OLG Stuttgart BauR 1997, 681; Werner/Pastor a.a.O., Rn. 621). Sonstige Umstände, die sich wenigstens als Indiz für eine übereinstimmende Vorstellung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen ansehen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. g) Die Beklagte muss sich das Handeln des als Generalbevollmächtigter für sie handelnden M. H. zurechnen lassen, § 164 Abs. 1 BGB. Der Senat hat wegen der Gesamtumstände keinen Zweifel daran, dass H. bevollmächtigt war, den streitgegenständlichen Architektenvertrag abzuschließen. H. trat sowohl im Schriftverkehr als auch in den persönlichen Gesprächen als Generalbevollmächtigter der Beklagten auf. Dass die Vollmacht eingeschränkt gewesen sein könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr bestritten, dass überhaupt eine Vollmacht vorlag. Insoweit greifen aber die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht ein, so dass die Beklagte sich das Handeln des H. gemäß §§ 171 bis 173 BGB zurechnen lassen muss. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002, XI ZR 155/01, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. H. hat mehrfach für die Beklagte mit der Nebenintervenientin verhandelt und ist als deren Generalbevollmächtigter aufgetreten. Das wusste auch der Geschäftsführer K. . Er hat in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht am 26. April 2007 (Bl. 143 Bd. II d. A.) ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Visitenkarten und daher auch das Auftreten des H. als Generalbevollmächtigter bekannt waren und habe ihm gesagt, er solle „das sein lassen“. Dass er aber gegenüber dem Rechtsverkehr klargestellt habe, dass H. keine Vollmacht hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus seinem Schreiben vom 04. Dezember 2000 (K 11), dass H. bevollmächtigter Verhandlungspartner war, weil K. der Nebenintervenientin anempfahl, „die Dinge noch einmal mit Herrn H. “ zu erarbeiten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten es auch Anfang 2000 wissentlich duldete, dass M. H. als Generalbevollmächtigter auftrat und die Nebenintervenientin dessen Auftreten auch nur so verstehen konnte, dass dieser bevollmächtigt war. Jedenfalls ergibt sich aus dem vorgenannten Schreiben, dass bereits kontinuierlich mit H. zusammengearbeitet worden war und dies geduldet wurde. Ansonsten wäre auch eine Anscheinsvollmacht gegeben. Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl. § 172, Rn 11). Wie die Duldungsvollmacht erfordert jedoch auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt in der Regel voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor. Wegen der Visitenkarte des H. und dessen Schreiben als Generalbevollmächtigter konnte die Nebenintervenientin davon ausgehen, dass er Vollmacht besaß. h) Somit wurde zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten spätestens im Februar 2000 ein Architektenvertrag geschlossen, und zwar mit dem Inhalt, welcher sich aus dem Consultantvertrag vom 31. Januar 2000 ergibt. Danach oblag es der Nebenintervenientin, eine Planung für die Tribünenlage gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, die Tragwerksplanung gemäß § 64 HOAI, Leistungsphasen 1 - 3 sowie die Leistungen für technische Ausrüstung gemäß § 73 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 zu erbringen. Es hat auch kein von der Beklagten behauptetes Einverständnis darüber bestanden, dass für das Bauvorhaben ein Investor gesucht werde und die Nebenintervenientin alsdann mit diesem Investor einen Architektenvertrag auch über die von ihr bis zur Genehmigungsplanung erbrachten Leistungen abschließen sollte, worauf bereits verwiesen wurde. Soweit am 05. Dezember 2001 ein Consultantvertrag unterzeichnet wurde, stellt dies lediglich eine Bestätigung des bereits bestehenden Architektenvertrages dar, die sich allerdings nicht mehr auswirken kann, weil Leistungen aufgrund dieses Vertrages nicht mehr erbracht wurden. Sämtliche abgerechneten Leistungen wurden bereits vor dem 05. Dezember 2001 erbracht. 2. Anfechtung Der Architektenvertrag ist auch nicht gemäß den §§ 129 ff. InsO anfechtbar. Dies scheitert schon mangels Anfechtungsbefugnis der Beklagten. Der Schuldner ist stets von der Anfechtung ausgeschlossen (MünchKomm-Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn 197). Er ist weder außerhalb noch innerhalb des Insolvenzverfahrens berechtigt, eigene Rechtshandlungen oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten (BGHZ 83, 102). Er erwirbt zwar mit der Insolvenzverfahrensbeendigung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zurück. Dazu gehört jedoch nicht das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden (BGH, a.a.O.). Allein der Insolvenzverwalter übt es im Interesse der Insolvenzgläubiger aus, aber weder als deren Vertreter noch als Vertreter des Gemeinschuldners, sondern kraft gesetzlicher Übertragung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 3 InsO noch ausüben könnte. Zwar ist er gemäß Nr. 3.3 des Insolvenzplanes befugt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreite, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. Dem Insolvenzverwalter fehlt zudem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Anwendbarkeit des § 259 Abs. 3 InsO die Prozessführungsbefugnis, einen neuen Anfechtungsprozess rechtshängig zu machen. Im Übrigen könnte - worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist - der Insolvenzverwalter den im Februar 2000 geschlossenen Architektenvertrag nicht erfolgreich anfechten. In Betracht kommt lediglich eine Anfechtung gemäß §§ 129, 133, 143 InsO, da die beanstandete Handlung nicht in die Zeitschranken der §§ 130 bis 132 InsO fällt. Es mangelt jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung der Kenntnis der Nebenintervenientin vom etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Beklagten. Anfechtungsvoraussetzung ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO, dass die Nebenintervenientin den Benachteiligungsvorsatz der Beklagten kannte. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Nebenintervenientin waren bei Gesamtschau aller Umstände im Januar und Februar 2000 weder ein etwaiger Benachteiligungsvorsatz der Beklagten noch ausreichende Tatsachen bekannt, die zwingend auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift nicht ein. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligen würde. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung sind hier nicht erfüllt. Für die Kenntnis genügt es, wenn er aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, d. h. 10 v. H. und mehr ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen nicht wird tilgen können. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63). Zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v. H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff.). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, a.a.O., S. 1910 Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, a.a.O.). Anhaltspunkte hierfür waren im Januar/Februar 2000 nicht gegeben. Zwar wusste die Nebenintervenientin, dass die Schuldnerin für die Realisierung der Tribünenanlage Gelder akquirieren musste. Dass eine derartige Investition durch Geldgeber finanziert wird, ist angesichts der Höhe der Investition nicht ungewöhnlich und führt nicht dazu, dass Zahlungsunfähigkeit drohte. Vielmehr spricht gegen die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten, dass der Schuldnerin noch bis zum 30. November 2001 die Tilgungs- und Zinsleistungen durch die Banken gestundet waren. Auch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten geht davon aus, dass die Mitteilung der Banken, dass die Zins- und Tilgungsleistungen ab 30. November 2001 nicht mehr gestundet werden, letztlich der Insolvenzgrund war. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit der Frage der Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung nicht hinreichend auseinandergesetzt, worauf der Senat ergänzend hinweist. Diese Frage stellt sich, weil womöglich bereits eine ausreichende Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin geflossen ist, so dass die §§ 129 ff. InsO nicht eingreifen könnten (MünchKomm/Kirchhof, § 129 Rn. 113). 3. Fälligkeit Der Honoraranspruch des Klägers auf Zahlung der Abschlagsrechnung vom 17. Januar 2002 ist auch fällig, § 8 Abs. 2 HOAI. a) Nach § 8 Abs. 2 HOAI kann der Architekt eine Abschlagszahlung für nachgewiesene Leistungen verlangen. Die Abschlagszahlung bezieht sich damit auf einen nachgewiesenen Teil der Gesamtleistung des Architekten. Da sich das Architektenhonorar aus Honorarzone, erbrachten Leistungsphasen, in den Leistungsphasen erbrachten Grundleistungen und anrechenbaren Kosten berechnet, hat der Nachweis einer erbrachten Grundleistung allein keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe des Honorars. Die Berechtigung einer Abschlagszahlung lässt sich damit nur ermitteln, wenn auch die übrigen Parameter mitgeteilt werden. Für den Nachweis der Leistung ist damit - ebenso wie für die Prüffähigkeit der Schlussrechnung - erforderlich, dass der Architekt eine nachvollziehbare Aufstellung von Honorarzone, erbrachten Leistungsphasen, gegebenenfalls erbrachten Grundleistungen und den anrechenbaren Kosten vorlegt (Werner-Pastor, a.a.O., Rn. 980). Fälligkeitsvoraussetzung gemäß § 8 Abs. 2 HOAI ist weiter die vertragsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 61 m. w. N.). Der Zeuge H. hat hierzu erklärt, dass jedenfalls bezüglich der Leistungsphasen 1- 4 eine genehmigungsfähige Planung vorgelegt wurde. Eine fehlende Abnahme der Architektenleistungen der Nebenintervenientin steht der Fälligkeit ihres Abschlagszahlungsanspruchs nicht entgegen. Bei Architektenleistungen bedarf es nämlich zur Begründung der Fälligkeit der Vergütungsforderung keiner Abnahme. Die Fälligkeit wird vielmehr allein durch § 8 HOAI geregelt. Nach dieser Vorschrift kommt es aber nicht auf eine Abnahme oder ihre unberechtigte Verweigerung an. b) Es kann dahinstehen, ob die Rechnung der Nebenintervenientin vom 17. Januar 2002 prüffähig ist. Jedenfalls ist die Beklagte mit der entsprechenden Rüge ausgeschlossen. Dem Bauherrn ist nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Dieser Zeitraum erscheint mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB B geregelten Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Rechnung angemessen. Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne dass der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen (BGH BauR 2004, 316, 320). Die gegen die Prüffähigkeit der Rechnung vom 17. Januar 2002, auf die der Kläger seine Klagforderung stützt, erhobenen Einwände der Beklagten sind wegen der Versäumung der hierfür maßgeblichen zweimonatigen Rügefrist präkludiert. Selbst vor dem Hintergrund des Bestreitens des Zuganges der Rechnung vom 17. Januar 2002 an die Beklagte hatte der Insolvenzverwalter jedenfalls mit Forderungsanmeldung vom 18. Juni 2002 Kenntnis von der 2. Abschlagsrechnung. Dass er deren Prüffähigkeit innerhalb der zwei Monate gerügt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit er mit der Klageerwiderung vorgetragen hat, er habe die 2. Abschlagsrechnung erst mit der Klage erhalten, ist dieser Vortrag völlig unverständlich, weil er sich weder mit der Frage auseinander setzt, auf welcher Grundlage er den Anspruch der Nebenintervenientin geprüft haben will noch damit, dass ausweislich Anlage K 35, Schreiben der Nebenintervenientin vom 02.Oktober 2002 Vertrag und Rechnung übersandt worden sind und er selbst mit Schreiben vom 10. Juni 2003 mitteilte, dass eine Quotenaussicht noch nicht feststehe. Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig ausgeschlossen, dass der Beklagte von der Rechnung keine Kenntnis hatte. 4. In welcher Höhe die mit der Klage geltend gemachte Honorarforderung des Klägers begründet ist, hängt davon ab, welche Leistungen der Kläger bis zur Kündigung des Vertrages erbracht hat. Der Senat hält es im Hinblick auf die erforderliche umfangreiche Beweisaufnahme und den anderenfalls eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz für sachdienlich, gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ein Grundurteil zu erlassen und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Verhandlung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der für die Zurückverweisung erforderlich Antrag (§ 538 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) ist von beiden Parteien gestellt worden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils liegen vor (vgl. I.2). Der Umfang der vom Kläger bis zur Insolvenz erbrachten Architektenleistungen ist zwischen den Parteien allerdings streitig. Für das weitere Verfahren weist der Senat daher auf folgendes hin: a) Soweit die Beklagte die Übergabe der Planungen bestritten hat, hat die Beweisaufnahme durch den Zeugen H. eindeutig ergeben, dass vier Leitzordner mit genehmigungsfähiger Planung (mithin die mit der 1. Abschlagsrechnung abgerechneten Leistungen) übergeben worden sind. b) Dass das Bauvorhaben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HOAI der Honorarstufe I zuzuordnen ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit; hiervon hat die Nebenintervenientin den Mittelsatz in Anrechnung gebracht, wogegen keine Bedenken ersichtlich sind. c) Soweit mit der 2. Abschlagsrechnung Leistungen der Tragwerksplanung, Leistungsphasen 1 bis 3, und der Gebäudetechnik abgerechnet werden, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, welche Leistungen genau erbracht worden und wann diese übergeben worden sein sollen. Dass die Nebenintervenientin eine Kostenschätzung über 825.000,00 DM erstellt hat, ergibt sich lediglich aus dem Wortlaut der Rechnung, ohne dass diese vorgelegt wurde, so dass womöglich wegen der Nichterstellung einer Kostenschätzung ein Abzug vorzunehmen ist. Hierauf hat das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - entgegen § 139 ZPO nicht hingewiesen, so dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der Forderung des Klägers noch nicht entscheidungsreif ist. Soweit die Beklagte weiter die Richtigkeit der Honorarabrechnung bestreitet, geht ihr Bestreiten bisher ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen Werte anzusetzen sein könnten und wo rechnerische Fehler vorliegen. d) Hinsichtlich der Planung der Gebäude und Freianlagen wird das Landgericht zu berücksichtigten haben, dass eine Kostenschätzung der Nebenintervenientin vom 27. April 2000 vorliegt. Die Einwendungen der Beklagten gegen die sachliche Richtigkeit der Rechnung sind nicht ausreichend (BGH, BauR 1992, 265, BauR 1999, 1318, OLG Düsseldorf BauR 1996, 293). Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte die Kostenschätzung in ihren Verkaufsprospekt übernommen hat. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie womöglich vortragen will, dass sie ungeprüfte Zahlen zur Akquisition von finanziellen Mitteln in ein von der B. geprüftes Prospekt hat einfließen lassen. Im Hinblick auf die Leistungsphasen 1 bis 4 für Gebäude und Freianlagen ist ein Honoraranspruch schlüssig dargelegt worden. Die Schlussrechnung enthält die zur Prüffähigkeit erforderlichen Angaben. Die vorgelegte Kostenschätzung ist in Anbetracht dessen, dass die Beklagte diese lediglich pauschal rügt, ausreichend (BGH, BauR 1992, 265). Für die Leistungsphasen 1 bis 4 Gebäude und Freianlagen bemessen sich die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach der Kostenberechnung nach DIN 276. Diese wurde von der Nebenintervenientin auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 gefertigt. Die Kosten wurden differenziert ermittelt. Es erfolgt eine Zusammenstellung der Kosten und die Verteilung der Kosten innerhalb der einzelnen Gruppen. Die Beklagte kann nach § 10 HOAI überprüfen, welche Teile aus der Kostenschätzung überhaupt anrechenbar sind. Da die Nebenintervenientin sowohl Gebäude als auch Freianlagen gebaut hat, kommt es auf die Einschränkungen in § 10 HOAI für Planungen ausschließlich für Gebäude oder Freianlagen nicht an. Schließlich ist der Vortrag zu dem Umfang der erbrachten Leistungen zutreffend. Denn die Nebenintervenientin rechnet für die Leistungsphasen 1 bis 4 den kompletten nach § 15 HOAI vorgesehenen Prozentsatz von 27 v. H. ab. Soweit die Beklagte die Übergabe der Planungen bestritten hat, hat die Beweisaufnahme durch den Zeugen H. eindeutig ergeben, dass vier Leitzordner mit genehmigungsfähiger Planung (mithin die mit der 1. Abschlagsrechnung abgerechneten Leistungen) übergeben worden sind. e) Der Kläger hat einen Anspruch auf das festzustellende Honorar in Höhe der durch den Insolvenzplan bestätigten Quote. Aufgrund der Bindungswirkung des bestätigten Insolvenzplanes muss der Kläger dessen gestaltende Wirkung insgesamt gegen sich gelten lassen. Der Anspruch auf Nachzahlung des Honorars ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 227 Abs. 1 InsO in Folge des Insolvenzplans erloschen. §§ 254 Abs. 1 Satz 3 und 1 und 227 Abs. 1 InsO schließen die Ansprüche der Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, nicht insgesamt aus, sondern beschränken ihre Ansprüche auf die im Plan angeordneten Wirkungen (Otte/Wiester, Nachmeldungen im Insolvenzverfahren, NZI 2005 S. 70 ff.; MünchKomm-Huber, Inso, 2. Auflage, § 254 Rn. 22; Kübler/Prüttung, InsO, Stand Februar 2010, § 254 Rn. 5). Voraussetzung für einen Anspruch auf die Quote der streitgegenständlichen Forderung ist die - wenn auch nachträgliche - Anmeldung zur Tabelle, die hier am 17. Januar 2002 (Anlage K 32) rechtzeitig erfolgte. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Der Kläger kann den streitgegenständlichen Anspruch gegen die Beklagte nicht nach § 201 Abs. 1 InsO geltend machen. Diese Vorschrift, wonach die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, gilt nur für das Regelverfahren, nicht aber für das Planverfahren, in dem, wie hier, der Insolvenzplan einen Restschuldenerlass vorsieht (Otte/Wiester NZI 2005, 70, 73). f) Soweit die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 2 BGB erhebt und daraus offenbar ein Zurückbehaltungsrecht ableiten will, greift dies nicht durch. Offenbar will sie vortragen, die Nebenintervenientin habe keine vergütungspflichtigen Leistungen erbracht. Dieser Vortrag berührt bereits den Anspruchsgrund, während die Einrede des nicht erfüllten Vertrages einen solchen voraussetzt. Das jedoch bestreitet die Beklagte gerade. Zudem geht es nur um eine Abschlagsforderung. 6. Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Die - hier gegenständliche - 2. Abschlagsrechnung datiert vom 17. Januar 2002, so dass gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist am 01. Januar 2003 begann und mit dem 31. Dezember 2005 endete. Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren am 18. Juni 2002 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt. 7. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zu befinden haben. Deren Verteilung ist vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Abwendungsbefugnis war nicht auszusprechen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat Bedeutung nur insoweit, als die Klägerin mit ihrer Hilfe ggf. Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der aufgehobenen Kostengrundentscheidung des Landgerichts erreichen kann (§ 775 Nr. 1 ZPO). Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 182 Abs. 1 InsO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht vorliegen.