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4 U 72/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Corona-Pandemie kann einen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellen, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der streitgegenständlichen Klassenfahrten erheblich zu beeinträchtigen, wenn im Reisezeitraum (5. bzw. 6. bis 10. Juli 2020) aufgrund der pandemischen Lage am Zielort die Gefahr einer Infektion auch unter Beachtung aller zumutbaren Vorkehrungen bestand (Anschluss BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21).(Rn.22) 2. Da eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu verneinen sein kann, wenn die Teilnahme an der Klassenfahrt unter Beachtung zumutbarer Vorkehrungen mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden war, müssen die prägenden Umstände konkret dargelegt werden. Vorliegend fehlen insbesondere Angaben dazu, welche Maßnahmen, etwa Covid-19-Tests vor Reiseantritt und Vermeidung von engem Kontakt zu nicht zur Gruppe gehörenden Personen, nötig und nur mit erheblichem Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer oder unter Inkaufnahme einer Änderung des Reisecharakters möglich gewesen wären. Es reicht nicht aus, pauschal auf die zur Zeit des Rücktritts bestehenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und die bestehenden Restriktionen wie Beherbergungsverbote und Kontaktbeschränkungen abzustellen und ohne Bezeichnung der Einzelheiten darauf hinzuweisen, dass es sich um schulische Veranstaltungen handelte.(Rn.25) 3. Zur Zeit der Rücktrittserklärung waren positive Veränderungen in der Zeit bis zum Reiseantritt nicht so fernliegend, dass die Durchführung der Reise deshalb bereits zum Rücktrittszeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unzumutbar war. Es stand noch hinreichend Zeit zur Verfügung, um den Ablauf der Befristung der Corona-Beschränkungen abzuwarten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB waren bei der Rücktrittserklärung nicht erfüllt.(Rn.27) 4. Wenn der Reiseveranstalter sich eine konkrete Berechnung der Entschädigung in seinen AGB vorbehalten hat, ist dennoch eine konkrete Berechnung der Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zulässig.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnr. 3 O 159/21, abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.126,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 30. Juni 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 3/4 und dem beklagten Land zu 1/4 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Corona-Pandemie kann einen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellen, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der streitgegenständlichen Klassenfahrten erheblich zu beeinträchtigen, wenn im Reisezeitraum (5. bzw. 6. bis 10. Juli 2020) aufgrund der pandemischen Lage am Zielort die Gefahr einer Infektion auch unter Beachtung aller zumutbaren Vorkehrungen bestand (Anschluss BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21).(Rn.22) 2. Da eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu verneinen sein kann, wenn die Teilnahme an der Klassenfahrt unter Beachtung zumutbarer Vorkehrungen mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden war, müssen die prägenden Umstände konkret dargelegt werden. Vorliegend fehlen insbesondere Angaben dazu, welche Maßnahmen, etwa Covid-19-Tests vor Reiseantritt und Vermeidung von engem Kontakt zu nicht zur Gruppe gehörenden Personen, nötig und nur mit erheblichem Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer oder unter Inkaufnahme einer Änderung des Reisecharakters möglich gewesen wären. Es reicht nicht aus, pauschal auf die zur Zeit des Rücktritts bestehenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und die bestehenden Restriktionen wie Beherbergungsverbote und Kontaktbeschränkungen abzustellen und ohne Bezeichnung der Einzelheiten darauf hinzuweisen, dass es sich um schulische Veranstaltungen handelte.(Rn.25) 3. Zur Zeit der Rücktrittserklärung waren positive Veränderungen in der Zeit bis zum Reiseantritt nicht so fernliegend, dass die Durchführung der Reise deshalb bereits zum Rücktrittszeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unzumutbar war. Es stand noch hinreichend Zeit zur Verfügung, um den Ablauf der Befristung der Corona-Beschränkungen abzuwarten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB waren bei der Rücktrittserklärung nicht erfüllt.(Rn.27) 4. Wenn der Reiseveranstalter sich eine konkrete Berechnung der Entschädigung in seinen AGB vorbehalten hat, ist dennoch eine konkrete Berechnung der Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zulässig.(Rn.29) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnr. 3 O 159/21, abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 2.126,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 30. Juni 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 3/4 und dem beklagten Land zu 1/4 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin ist Reiseveranstalterin und nimmt das beklagte Land nach der Stornierung von Klassenfahrten auf Entschädigung in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge sowie der dortigen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist mitzuteilen: Die Klägerin hat zur Frage, ob die Reise für die Teilnehmer mit unzumutbaren Risiken verbunden gewesen wäre vorgetragen, die bis zum 14. Juni 2020 geltende weltweite Reisewarnung sei am 14. Juni 2020 aufgehoben und durch länderbezogene Warnungen ersetzt worden. Die Warnung vor Reisen nach Ungarn sei am 15. Juni 2020 aufgehoben worden. Auch das Robert-Koch-Institut habe Ungarn weder am 15. Juni 2020 noch in der Zeit vom 6. bis 10. Juli 2020 als Risikogebiet ausgewiesen. Budapest sei erst wieder am 16. September 2020 als Risikogebiet eingestuft worden. Busverkehr nach Ungarn sei möglich gewesen. Für Mecklenburg-Vorpommern seien Lockerungen seit dem 23. April 2020 erkennbar und die Beherbergung von Gästen seit dem 25. Mai 2020 wieder möglich gewesen. Zur Reisezeit sei die Unterbringung in den Unterkünften in Stralsund und Kühlungsborn ebenso möglich gewesen wie die Durchführung von Busreisen. Bei allen streitgegenständlichen Reisen sei der Rücktritt jedenfalls voreilig gewesen. Generell seien zur Zeit der Stornierungen Lockerungen absehbar gewesen und am 6. Mai 2020 beschlossen worden. So seien etwa in Deutschland Friseursalons, Gastronomiebetriebe und Schulen wieder geöffnet worden. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Klassenfahrt als Teil des Bildungsauftrages der Schulen habe keine Notwendigkeit zur Stornierung der Reisen bestanden. Die Klägerin hat gemeint, das Risiko eines übereilten Rücktrittes liege beim Reisenden. Zur Höhe der Forderung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie habe ihren Aufwand transparent berechnet, indem sie alle tatsächlich ersparten Aufwendungen berücksichtigt habe. Eine anderweitige Verwendung von Reiseleistungen sei ihr nicht möglich gewesen. Staatliche Überbrückungshilfen habe sie nur für Reisen erhalten können, welche wegen coronabedingter Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutscher Reiseverbote oder temporärer Grenzschließungen nicht hätten durchgeführt und deshalb storniert worden seien. Da diese Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Reisen nicht gegeben seien, habe sie auch keine staatlichen Hilfen erhalten. Das beklagte Land hat zu der am 12. Mai 2020 stornierten und für die vom 5.-10. Juli 2020 geplante Reise nach Budapest vorgetragen, am 17. März 2020 sei eine weltweite Reisewarnung ergangen, die zunächst bis Ende April, dann bis 3. Mai und schließlich bis auf weiteres, vorerst bis einschließlich 14. Juni und schließlich dann bis zum 31. August 2020 verlängert worden sei. Schon zur Zeit der Stornierung der Reise habe mit einer Verlängerung der Reisewarnung über den 14. Juni 2020 hinaus gerechnet werden müssen. In Ungarn hätten ab dem 28. März 2020 diverse Ausgangsbeschränkungen gegolten, weshalb Personen ihre Wohnungen nur für notwendige Einkäufe und sportliche Betätigung verlassen durften. Touristische Reisen seien nicht erlaubt gewesen. Erst nach dem erklärten Rücktritt von der Reise habe die ungarische Regierung den Staatsangehörigen aus der Europäischen Union wieder unter Auflagen erlaubt, nach Ungarn einzureisen. Für Budapest habe zudem eine Ausgangssperre gegolten, welche erst nach dem 18. Mai 2020 aufgehoben worden sei. Das öffentliche Leben in Ungarn, speziell in Budapest, sei erheblich eingeschränkt gewesen, sodass eine sehr hohe bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdeten Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise bestanden habe und die beabsichtigte Reise wahrscheinlich nicht bzw. nur unter erheblich beeinträchtigenden Umständen möglich gewesen wäre. Zu den am 06. April 2020 bzw. am 13. Mai 2020 stornierten Fahrten nach Mecklenburg-Vorpommern (Kühlungsborn und Stralsund), geplant für 6. bis 10. Juli 2020, hat das beklagte Land vorgetragen, zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag sei davon auszugehen gewesen, dass touristische Attraktionen und ähnliches geschlossen bleiben würden, sofern überhaupt eine Reise nach Mecklenburg-Vorpommern möglich gewesen wäre. Zur jeweiligen Zeit der Stornierung sei absehbar gewesen, dass die Beschränkungen des öffentlichen Lebens bestehen bleiben und bei Durchführung der Reise ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehen würde, weil aufgrund der hohen Teilnehmerzahl von reisenden Schülern eine Einhaltung der Regeln zur Vermeidung von Infektionen mit dem Covid-19-Virus nicht möglich gewesen wäre. Auch die zur Eindämmung der Pandemie geltende Testpflicht hätte zu einer Beeinträchtigung geführt. In Mecklenburg-Vorpommern seien ab 19. März 2020 keine Touristen mehr geduldet worden, am 21. März 2020 hätten alle Restaurants schließen müssen und ab 22. März 2020 sei ein bundesweites Kontaktverbot in Kraft getreten, das unter anderem Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten habe. Erst im Mai 2020 seien von der Bundesregierung Lockerungen der geltenden Coronamaßnahmen beschlossen worden. Die Öffnung von Geschäften, der Betrieb der Gastronomie und Tourismus seien gleichwohl nur unter strengen Auflagen möglich gewesen, am 6. Mai 2020 seien die Kontaktbeschränkungen bis mindestens 5. Juni 2020 verlängert worden. Es sei daher zum jeweiligen Zeitpunkt der erklärten Rücktritte offensichtlich gewesen, dass die Reisen nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB durchführbar sein würden. Ferner handele es sich bei den streitgegenständlichen Klassenfahrten nicht um typische touristische Pauschalreisen, sondern um Schulfahrten als Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Im Übrigen werde als gerichtsbekannt unterstellt, dass nach den sogenannten Eindämmungsverordnungen der Länder ab dem Beginn der Pandemie Busreisen generell untersagt gewesen seien und Unterricht an Schulen, sofern dieser überhaupt stattfand, bis zum Ende des Schuljahres nur im Distanzunterricht bzw. im Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht stattgefunden habe. Das beklagte Land hat die Höhe der geltend gemachten Entschädigung bestritten. Die Schadensberechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Konkret hat es in Abrede gestellt, Stornierungskosten in Höhe von 70% entsprächen den Muster-Geschäftsbedingungen für Omnibusvermietungsverträge und zu den Reisen nach Budapest und nach Stralsund vorgebracht, die Klägerin habe den vereinbarten 10%-Teilnehmerausfallschutz falsch berechnet. Der Vertrag über die Reise nach Budapest sei zuletzt über 63 Teilnehmer abgeschlossen worden, weshalb die maßgebliche Berechnungsgrundlage nicht 70, sondern nur 63 Teilnehmer entspräche und die von der Klägerin insoweit erteilte Gutschrift daher 1.770 € betragen müsse. Betreffend die Reise nach Stralsund sei ein Teilnehmerausfallschutz von 754 € zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil die Verluste für Unternehmen in der Reisebranche, also auch für die Klägerin durch milliardenschwere Hilfen des Staates abgefedert worden seien. Gegen das die Klage vollständig abweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, nach dem Wortlaut des im Jahr 2017 neugefassten § 651h BGB und unter Berücksichtigung der Entstehung der Norm sei die von der Klägerin gewünschte konkrete Berechnung der Rücktrittsentschädigung auch ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - Entschädigungspauschalen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin nicht um einen Verbraucher handele. Es habe zudem nicht beachtet, dass § 651h Abs. 1 BGB im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie) dem Reiseveranstalter zum Ausgleich des Rechts des Reisenden auf jederzeitigen Rücktritt von der Pauschalreise eine angemessene und vertretbare Entschädigung zubillige. Das vom Landgericht angenommene Verbot der Wahl zwischen pauschalierter Entschädigung und konkret berechneter Entschädigung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 651h BGB noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung. Vertragspartner der Klägerin würden entgegen der Auffassung des Landgerichts Halle durch ein Wahlrecht der Klägerin zwischen pauschalierter Entschädigung und konkret berechneter Entschädigung auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Ergänzend nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.05.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 3 O 159/21, wird die Beklagte verurteilt, an die Berufungsklägerin 8.350,45 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9% über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es wiederholt seine Ausführungen aus erster Instanz, wonach der Rücktritt von den streitgegenständlichen Reiseverträgen überhaupt keine Entschädigungspflicht ausgelöst habe, weil zur Zeit des Rücktritts davon auszugehen gewesen sei, dass die Reisen nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen möglich gewesen wären. Im Übrigen verteidigt es die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land nach dessen Rücktritt von den zwischen den Parteien zunächst zustande gekommenen streitgegenständlichen Reisen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.126,65 € (§ 651h Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Ziffer 5.5 der Reisebedingungen der Klägerin). 1. Die Frage, ob der Rücktritt des Beklagten überhaupt Entschädigungsansprüche der Klägerin ausgelöst hat, hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Nach § 651h Abs. 3 S. 1 BGB kann der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände gemäß § 651h Abs. 3 S. 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch nicht dann hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Covid-19-Pandemie kann einen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB darstellen, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der streitgegenständlichen Klassenfahrten erheblich zu beeinträchtigen, wenn im Reisezeitraum (5. bzw. 6. bis 10. Juli 2020) die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 nicht nur ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die Gesundheit der Reisenden darstellte, sondern aufgrund der pandemischen Lage am Zielort die Gefahr einer Infektion auch unter Beachtung aller zumutbaren Vorkehrungen bestand (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, Rn. 23 f m.w.N.). Ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die den Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche Beeinträchtigung etwa zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Reise mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden ist (BGH a.a.O., Rn. 37). Das angefochtene Urteil befasst sich nicht mit der Frage, ob die streitgegenständlichen Klassenfahrten mit einem unzumutbaren Risiko verbunden waren, weil die Klage nach Auffassung des Landgerichts letztlich an der Unwirksamkeit von Punkt 5.5 der Reisebedingungen der Klägerin scheitert, in dem sich die Klägerin die Geltendmachung einer höheren konkreten Entschädigung als die unter Punkt 5.3 der Reisebedingungen vereinbarten Pauschalen vorbehält. Soweit das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. April 2022 die Parteien darauf hingewiesen hat, der mit Ministererlass vom 24. April 2020 erteilte Befehl, bis zum Schuljahresende keine Klassenfahrten mehr durchzuführen, sei unabhängig von den Verhältnissen am Bestimmungsort ergangen und stehe daher dem Einwand eines entschädigungslosen Rücktrittes entgegen, greift dies zu kurz. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der Ministerbrief vom 24. April 2020 alleine nicht zu einem entschädigungslosen Rücktritt berechtigte, weil das Verbot von Klassenfahrten auch ohne konkrete Prüfung der Verhältnisse am Zielort galt. Dem beklagten Land ist hierdurch jedoch nicht die Möglichkeit abgeschnitten, sich gleichwohl auf die konkrete Unzumutbarkeit der Reise zu berufen. Diese Möglichkeit ist auch nicht deshalb verloren gegangen, weil sich das beklagte Land vorgerichtlich nicht auf ein unzumutbares Risiko, sondern auf den zitierten Erlass berufen hatte. Der Klägerin wird durch die Berufung auf ein unzumutbares Risiko i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB die Verteidigung weder treuwidrig erschwert noch verstößt dieses Vorgehen gegen vertragliche Pflichten. Letztlich scheitert das beklagte Land jedoch mit dem Einwand unzumutbarer Risiken aus folgenden Gründen: Das für das aus ex-ante-Sicht eines verständigen Reisenden bei Rücktritt vom Vertrag zu prognostizierende Vorliegen eines unzumutbaren Risikos am Reiseziel darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land hat seiner Darlegungs- und Beweislast hierzu nicht genügt. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die den Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Da je nach Lage des Falles eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen sein kann, wenn die Teilnahme an der Reise unter Beachtung zumutbarer Vorkehrungen mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden war, müssen die prägenden Umstände vom darlegungs- und beweispflichtigen beklagten Land im Einzelnen vorgetragen werden. Es fehlt jedoch nicht nur an konkretem Vortrag zur Art der geplanten Unterbringung und der vorgesehenen Aktivitäten, sondern auch dazu, welche Maßnahmen, etwa Covid-19-Tests vor Reiseantritt und Vermeidung von engem Kontakt zu nicht zur Gruppe gehörenden Personen, nötig und nur mit erheblichem Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer oder unter Inkaufnahme einer Änderung des Reisecharakters möglich gewesen wären. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, auf die zur Zeit des Rücktritts unstreitig bestehenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und die bestehenden Restriktionen wie Beherbergungsverbote und Kontaktbeschränkungen abzustellen und ohne Bezeichnung weiterer Einzelheiten darauf hinzuweisen, dass es sich um schulische Veranstaltungen mit Bildungscharakter handelte. Nähere Aufklärung hierzu konnte auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erzielt werden. Die zunächst für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Reise sprechende Indizwirkung einer befristeten Reisewarnung ist grundsätzlich als eher gering zu bewerten, wenn nicht absehbar ist, ob die Warnung verlängert wird und zwischen dem Fristende und dem vorgesehenen Beginn der Reise noch geraume Zeit verbleibt. Wenn die Frist nur wenige Tage vor dem geplanten Reisebeginn endet, ist es dem Reisenden gleichwohl nicht ohne weiteres zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten. Dies kann es rechtfertigen, der Reisewarnung trotz ihrer Befristung ein stärkeres Gewicht beizumessen (BGH, Urteil vom 30. August 2022, X ZR 66/21, juris). Diese Grundsätze lassen sich ohne weiteres auch auf befristete innerdeutsche Reisebeschränkungen übertragen. Bei den hier streitgegenständlichen Reisen lagen zwischen dem Ende der Beschränkung und dem vorgesehenen Reiseantritt jedoch noch mehrere Wochen und somit noch als geraum anzusehende Zeit, welche es erlaubt hätte, die Situation erneut zu evaluieren und sich auf die gegebenenfalls geänderten Umstände einzustellen. Die weltweite Reisewarnung galt bis 14. Juni 2020, endete also drei Wochen vor Antritt der Reise nach Budapest. Die in Budapest verhängte Ausgangssperre endete nach dem eigenen Vortrag des Beklagten schon nach dem 18. Mai 2020. Bezüglich der Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern trägt das beklagte Land selbst vor, im Mai seien erste Lockerungen in Kraft getreten, Kontaktbeschränkungen seien am 6. Mai 2020 bis 6. Juni 2020 verlängert worden. Auch für diese Reisen ist also festzustellen, dass zwischen dem Ende der Befristungen und dem Beginn der geplanten Reisen mehrere Wochen lagen und somit genug Zeit, um die weitere Entwicklung am Ende der Befristungen abzuwarten. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes waren zur Zeit der jeweiligen Rücktrittserklärungen und bezogen auf die jeweiligen Reiseziele positive Veränderungen in der Zeit bis zum Reiseantritt nicht so fernliegend, dass die Durchführung der Reisen deshalb bereits zum jeweiligen Rücktrittszeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unzumutbar war. Die Lage war vielmehr in einem Maße ungewiss, dass eine Besserung der Reisebedingungen nicht unwahrscheinlicher war als eine Verlängerung der herrschenden Beschränkungen. Es stand - wie ausgeführt - auch noch hinreichend Zeit zur Verfügung, um den Ablauf der Befristung der zur Zeit der Rücktrittserklärungen geltenden Beschränkungen - und deren evtl. Verlängerung - abzuwarten. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nicht erfüllt. 2. a) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass das beklagte Land den über die bereits geleisteten Zahlungen geltend gemachten Anspruch nicht anerkannt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin jedoch nicht wegen Unwirksamkeit des in Punkt 5.5 der Reisebedingungen der Klägerin vorbehaltene Wahlrecht zwischen pauschaler und konkreter Berechnung der ihr infolge der Reiserücktritte zustehenden Entschädigung an einer konkreten Berechnung ihres Anspruches gehindert. Eine konkrete Berechnung der Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB ist - neben dem Fall der Unwirksamkeit der Pauschale - auch dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich wie hier eine konkrete Berechnung in seinen AGB vorbehalten hat (Führich/Staudinger-Staudinger, Reiserecht, § 16 Rn. 13, Ullenboom, Stornopauschalen in Reiseverträgen unter Geltung des neuen Pauschalreiserechts, RRa 2/2022, S. 55 ff). Die gegenteilige Auffassung überzeugt den Senat nicht. Wie auch das Landgericht annimmt, verwehrt weder die Pauschalreiserichtlinie noch § 651h BGB dem Reiseveranstalter die Wahl zwischen konkreter und pauschaler Berechnung der Entschädigung. Im Fall einer wirksam vereinbarten Pauschale darf der Reiseveranstalter jederzeit konkret abrechnen, wenn sich dabei ein geringerer Anspruch als die vereinbarte Pauschale und damit eine Begünstigung des Vertragspartners ergibt, denn die Pauschalisierung darf nicht zu einem höheren als dem tatsächlich berechtigten Anspruch des Reiseveranstalters führen (vgl. § 309 Nr. 5 BGB, Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 309, Rn 24 ff). Den Erwägungsgründen der Pauschalreiserichtlinie und § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ist ferner zu entnehmen, dass dem Reiseveranstalter im Falle eines Rücktritts des Vertragspartners, der jederzeit unter Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises von dem Vertrag zurücktreten darf, eine angemessene Entschädigung zusteht. Maßstab der Angemessenheit ist der dem Reiseveranstalter infolge eines solchen, dem Vertragspartner jederzeit möglichen Rücktritts tatsächlich entstandene Nachteil, den die Entschädigung nicht übersteigen darf und der gem. § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB zu ermitteln ist. § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB ist Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Pauschalreiserichtlinie nachgebildet. Wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sind demnach einerseits das Recht des Vertragspartners des Reiseveranstalters zum jederzeitigen Rücktritt und andererseits das Recht des Reiseveranstalters auf angemessene und zumutbare Entschädigung. Die Möglichkeit der Pauschalierung der Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt durch den Vertragspartner dient in erster Linie der Erleichterung der Abwicklung nicht durchgeführter Reiseverträge und hat damit auch und vor allem die Interessen des Reiseveranstalters im Blick, der den Rücktritt des Vertragspartners jederzeit hinnehmen muss. Wenn sich der Reiseveranstalter in seinen Vertragsbedingungen die ihm zustehende angemessene Entschädigung durch eine konkrete Berechnung gem. § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB vorbehält, liegt folglich allein darin nicht schon der Versuch, missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Interessen des Vertragspartners des Reiseveranstalters sind vielmehr dadurch gewahrt, dass der Reiseveranstalter in jedem Fall gehindert ist, mehr zu erlangen als es seinem tatsächlich infolge des Rücktritts entstandenen Nachteil entspricht und es ihm obliegt, diesen Nachteil auf Verlangen konkret darzulegen und zu beweisen. Daran ändert auch die Ausgestaltung des § 651h Abs. 2 BGB nichts, der die Festlegung angemessener Entschädigungspauschalen der konkreten Ermittlung der Entschädigung voranstellt. Zu fragen ist deshalb, ob der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters infolge der Vereinbarung einer nicht beanstandeten Pauschale der Höhe nach auch dann auf die Höhe der Pauschale beschränkt ist, wenn sich der Reiseveranstalter - wie hier - eine konkrete Berechnung in seinen AGB ausdrücklich vorbehalten hat, weil eine Übersteigung der Pauschale stets zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners i.S. der §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führen würde. Diese Frage ist zu verneinen. Die Ausgestaltung des § 651h Abs. 2 BGB, welche die Entschädigungspauschale zum Regelfall erhebt, führt nicht zu einer Beschränkung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters auf die Höhe einer etwaig vereinbarten Pauschale. Soweit Retzlaff in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 651h, Rn. 8, eine solche Deckelung auf die Höhe der Pauschale annimmt, betrifft dies den Fall der Unwirksamkeit einer Pauschale, die den Verwender der entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer konkreten Abrechnung zwingt. Der Verwender selbst ist jedoch daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit seiner AGB zu berufen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, VII ZR 187/96). Im hier zu entscheidenden Fall beruft sich die Klägerin als Verwenderin der Pauschalierungsklausel jedoch nicht auf deren Unwirksamkeit. Es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Vertragspartner der Klägerin dahin, dass die vereinbarten Pauschalen die Höchstentschädigung markieren, weil sich die Klägerin die konkrete Berechnung im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Wertungen ausdrücklich vorbehalten hat. Es benachteiligt den Vertragspartner des Reiseveranstalters nicht unangemessen, wenn er die Höhe der Entschädigung bei Rücktritt vom Vertrag infolge des Vorbehalts der konkreten Abrechnung nicht abschätzen kann. Er ist damit nicht schlechter gestellt, als wenn ein Pauschale erst gar nicht vereinbart worden wäre (§ 651h Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Abweichungsverbot des § 651y BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Ziffer 5.5 der Reisebedingungen der Klägerin nach alledem keine Abweichung von den Vorschriften des § 651h zulasten der Beklagten enthält. c) Die Berechnung der der Klägerin zustehenden Entschädigung muss gem. § 651h Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgen und von ihr als Reiseveranstalterin entsprechend dargetan werden. Sie darf dazu den ursprünglichen Reisepreis ansetzen, muss aber ihre ersparten Aufwendungen sowie das, was sie durch eine etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistung erzielt hat, vom Reisepreis abziehen. Die Klägerin ermittelt die ihr zustehende Entschädigung unter Zugrundelegung des vereinbarten Reisepreises abzüglich des vereinbarten Teilnehmerausfallschutzes (Freiplätze), ersparter Aufwendungen für Unterkunft und Beförderung, Zusatzleistungen (Reise nach Budapest) und im Fall der Reise nach Mecklenburg-Vorpommern (Kühlungsborn) der Leistungen einer Reiserücktrittversicherung. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bd. I Bl. 190 ff Bezug genommen. Diese Stornorechnungen genügen formal den Anforderungen des § 651h Abs. 2 BGB. Sie sind im Ergebnis der in der Berufungsverhandlung und der hierbei erzielten weiteren Erläuterungen der Klägerin grundsätzlich nachvollziehbar, zur Höhe jedoch korrekturbedürftig. Im Einzelnen: aa) Für alle streitgegenständlichen Reisen ist unstreitig, dass keine anderweitige Verwertung der Reiseleistung möglich war. Soweit in den Rechnungen der Klägerin jeweils ein „Ausfallschaden Verwaltung“ in unterschiedlicher Höhe aufgeführt ist, konnte in der Berufungsverhandlung Klarheit darüber erzielt werden, dass die Klägerin letztlich zum Ausdruck bringen will, sie habe sich in ihrem Verwaltungsbetrieb keine Ausgaben erspart. Dem ist das beklagte Land nicht mehr entgegengetreten. Soweit das beklagte Land in erster Instanz vorgebracht hat, die Klägerin sei in den Genuss eines Teils der „milliardenschweren Hilfen des Staates“ gekommen und habe daher keinen Schaden erlitten, kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein hinreichend konkretes Bestreiten des von der Klägerin behaupteten Schadens vorliegt. Die Klägerin hat schon in erster Instanz dargelegt, dass und weshalb sie für die hier streitgegenständlichen Reisen keine staatlichen Hilfen erhalten hat. Der Geschäftsführer der Klägerin ist hierzu in der mündlichen Berufungsverhandlung angehört worden und hat dabei zur Überzeugung des Senats bestätigt, dass die Klägerin für die streitgegenständlichen Reisen keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen konnte, weil die Reisen nicht - was für die Hilfen notwendig wäre - wegen coronabedingter Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutscher Reiseverbote oder temporärer Grenzschließungen undurchführbar waren. bb) Für die Reise nach Mecklenburg-Vorpommern (Kühlungsborn) berechnete die Klägerin mit Rechnung vom 25. Mai 2021 basierend auf einem Reisepreis von 9.890 € eine Entschädigung von 1.426,10 €. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 korrigierte sie die Gutschrift im Hinblick auf den vereinbarten Ausfallschutz auf 1.075 € und kürzte die Rechnung damit um 430,00 € auf 966,10 €. Zur Höhe der Erstattung der Unterkunftskosten hat das beklagte Land keine Bedenken erhoben. Die Transportkosten lässt sich die Klägerin als vollständig erspart anrechnen. cc) Für die Reise nach Budapest berechnete die Klägerin mit Rechnung vom 25. Mai 2021 auf der Basis eines Reisepreises von 17.405 € eine Entschädigung von 5.740,55 €. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 erhob sie eine Nachforderung von 295 € auf den vereinbarten Reisepreis, weil sie angeblich 8 Freiplätze vergeben habe, der Teilnehmerausfallschutz bei 63 Reiseteilnehmern aber nur 7 Freiplätze rechtfertigen würde. In der Storno-Rechnung vom 25. Mai 2021 sind jedoch nur 4 Freiplätze berücksichtigt. Die Stornorechnung muss demnach nicht erhöht, sondern dem berechtigten Einwand des beklagten Landes folgend um weitere 2 Freiplätze, also um 590 € reduziert werden. Die Höhe der für die Beförderung ersparten Kosten ist zwischen den Parteien streitig. Entfallen Einsparungen wegen der Preisgestaltung eines verbundenen Unternehmens, sind Angaben zu dessen Ersparnissen und anderweitigem Erwerb erforderlich (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022, X ZR 12/21, juris). Da die Klägerin weder den ursprünglichen Vertrag mit dem Busunternehmen, noch Zeit und Umstände der Stornierung gegenüber dem Busunternehmen offenlegt, noch ersichtlich wird, dass die von dem Busunternehmer angesetzte Pauschale von 70% des vereinbarten Preises für die Transportleistung angemessen und daher von der Klägerin im Verhältnis zum Busunternehmer zu akzeptieren ist, ist die Klägerin ihrer Pflicht, die Höhe ihrer (nicht) ersparten Aufwendungen zu begründen, insoweit nicht nachgekommen. Die Klägerin hat hierzu auch nach dem Bestreiten der Kosten für das Busunternehmen durch das beklagte Land nicht weiter vorgetragen. Da die ihr verbleibenden Kosten für das Busunternehmen auf der Basis ihres Vortrages nicht geschätzt werden können, muss sich die Klägerin so behandeln lassen, als habe sie sich die gesamten Transportkosten von 5.700 € erspart. Die Stornorechnung für die Budapestreise ist daher wegen der Transportkosten um weitere 3.990 € zu kürzen. Es errechnet sich ein Anspruch der Klägerin von 1.160,55 €. dd) Die auf einem Reisepreis von 7.544 € basierende Rechnung über die Entschädigung für die Reise nach Stralsund in Höhe von 2.619,80 € wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 im Hinblick auf den Teilnehmerausfallschutz um 656 € reduziert. Zu den Beförderungskosten gelten hier die Ausführungen zur Reise nach Budapest entsprechend. Die Gesamtbeförderungskosten betrugen 3.000 € (760 € Erstattung + 2.240 € Stornorechnung des Busunternehmens). Insgesamt ist die Stornorechnung der Klägerin somit um 3.656 € zu kürzen. Da sich die Stornorechnung der Klägerin unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 754,40 € lediglich auf 2.619,80 € beläuft, ist auch unter Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Kosten für die Unterkunft kein ersatzfähiger Ausfallschaden erkennbar. Insgesamt steht der Klägerin somit noch eine Forderung von 2.126,65 € zu. Der Ausspruch zu den Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 3 BGB. Da die streitgegenständlichen Rechnungen auf den 25. Mai 2021 datieren und die Zeit des Zuganges beim beklagten Land nicht vorgetragen ist, legt der Senat für den Zinsbeginn eine Postlaufzeit von drei Tagen, beginnend mit dem 26. Mai 2021 zugrunde. Zinsbeginn ist daher der 30. Juni 2021. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 17. Februar 2023 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Der Inhalt des Schriftsatzes geht über die Erklärungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht hinaus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 ZPO).